Oktober 4, 2021

14 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 4. Okto­ber 2021

Der Pkw-Sach­be­zug ist der in der Pra­xis am häu­figs­ten vor­kom­men­de Sach­be­zug. Er ist grund­sätz­lich dann anzu­set­zen, wenn der Dienst­neh­mer den Fir­men-Pkw auch pri­vat nut­zen kann. 

Hie­bei gerät der Dienst­ge­ber sehr rasch zwi­schen 2 Fronten: 

  • Der Dienst­neh­mer for­dert, dass in der Lohn­ver­rech­nung kein oder nur der hal­be Sach­be­zug ange­setzt wird. Er legt hier­für häu­fig ein frag­wür­di­ges Fahr­ten­buch vor.
  • Lohnabga­ben­prü­fer aner­ken­nen dann – idR zu Recht – die­ses Fahr­ten­buch nicht und der Dienst­ge­ber zahlt die Lohn­ab­ga­ben nach.

Mein Team und ich haben für die nächs­ten Mon­tags­fäl­le eini­ge „haa­ri­ge“ Pkw-Sach­be­zugs­fra­gen zusam­men­ge­tra­gen, die direkt aus kon­kre­ten Pra­xis­an­fra­gen stammen.

Der Sach­ver­halt

Die Geschäfts­füh­rung der Nach­hal­tig & Kli­ma­freund­lich GmbH (kurz: N&K) ist in Per­so­nalab­rech­nungs­fra­gen auf Ihre Hil­fe angewiesen.

Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik, Dienst­neh­me­rin der N&K ist Lei­te­rin des Unter­neh­mens­be­rei­ches Ein­kauf und hat als Fir­men-Pkw einen BMW i4 (Elek­tro­fahr­zeug; Anschaf­fungs­wert: EUR 58.000,00 [inkl. Umsatzsteuer]). 

Immer wenn Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik auf Urlaub fährt, führt das zu ent­spre­chen­den Anfra­gen in der Geschäfts­füh­rung und in der Per­so­nal­ab­tei­lung herrscht „Sach­be­zug­s­alarm“.

➪ Wel­che Ant­wor­ten geben Sie in den 2 Urlaubs­fäl­len der Personalabteilung?

➪ Wir freu­en uns über Ihre Vor­schlä­ge im Kommentarfeld!


Urlaubs­fall 1:

Im Juni 2021 urlaubt Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik den gan­zen Juni und bereist mit ihrem Fir­men-Pkw das Bun­des­land Salzburg. 

  1. Damit die bei­den Klein­kin­der (6 Jah­re und 8 Jah­re) wäh­rend der län­ge­ren Auto­fahrt mög­lichst wenig quen­geln, lässt sie an den bei­den Kopf­stüt­zen der Vor­der­sit­ze je 1 BMW Hal­ter für 9,7″ Apple iPad 2/3/4 für Tra­vel & Com­fort Sys­tem als Zube­hör mon­tie­ren (Ein­zel­preis: EUR 145,00 inkl Umsatz­steu­er); der Dienst­ge­ber, die N&K über­nimmt die Anschaf­fungs­kos­ten, dh der BMW-Händ­ler stellt die Rech­nung direkt an die N&K aus.
  2. Um sicher zu gehen, dass sie mit ihrem E‑BMW auch in Salz­bur­ger Land­schafts­ge­gen­den mit gerin­ge­rer Lade­sta­ti­on­dich­te recht­zei­tig eine Lade­sta­ti­on erreicht, wird für den Urlaubs­mo­nat ein wei­te­res Zube­hör für ihren BMW i4 ange­mie­tet und zwar ein Ran­ge Exten­der (= Reich­wei­ten­ver­län­ge­rer).
    Da die N&K Groß­kun­de bei BMW ist, wird der Ran­ge Exten­der für das 1 Monat kos­ten­frei vom BMW-Händ­ler zur Ver­fü­gung gestellt.
  1. Wäh­rend des Urlau­bes lädt sie den BMW i4 mit der Fir­men­la­de­kar­te auf. 
    Wert der urlaubs­be­ding­ten, dem Dienst­ge­ber in Rech­nung gestell­ten Lade­men­ge: EUR 250,00.
  1. Es wur­de zwi­schen der N&K und Kata­ri­na Klima-Schonerik ver­ein­bart, dass für die umfang­rei­che, pri­va­te Nut­zung des Fir­men-E-Fahr­zeu­ges im Urlaubs­mo­nat Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik ein pau­scha­ler Kos­ten­be­trag in Höhe von EUR 200,00 vom Net­to der Juni-Abrech­nung abge­zo­gen wird.

Der Per­so­nal­ab­tei­lung der N&K ist unklar, ob und wenn ja in wel­cher Höhe im Urlaubs­mo­nat ein Pkw-Sach­be­zug anzu­set­zen ist. 

➪ Bit­te schrei­ben Sie Ihre Ant­wort, die Sie der Per­so­nal­ab­tei­lung geben, in das Kom­men­tar­feld.


Urlaubs­fall 2:

Auf­grund des 10. Hoch­zeits­ta­ges plant Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik mit ihrem Ehe­mann (Kin­der bei der Oma) einen außer­ge­wöhn­li­chen 14-tägi­gen Urlaub in Pla­ja Mama­ia (= ein Strand im Osten Euro­pas, in Rumä­ni­en, der schon seit Jahr­zehn­ten einer der wich­tigs­ten Bade­or­te am Schwar­zen Meer ist).

Da Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik auf­grund der gerin­gen Anzahl an Lade­stel­len in Rumä­ni­en die Sor­ge hat, statt das Meer zu errei­chen, in irgend­ei­ner „Pam­pa“ ohne Strom hän­gen zu blei­ben, tauscht sie für die Zeit des Urlau­bes ihr Fir­men-E-Fahr­zeug gegen ein Poolfahrzeug.

Daten des Poolfahrzeugs:

  •  BMW 320 Touring
  • Anschaf­fungs­wert: EUR 52.000,00 (inkl Abgaben)
  • Anschaf­fung im Jän­ner 2021
  • CO2-Aus­stoß­wert: 132 g/km gemäß WLTP-Verfahren

Das Ehe­paar reist mit dem Auto­rei­se-Nacht­zug nach Buka­rest und fährt die rest­li­che Stre­cke mit dem Pool­fahr­zeug. Gesam­te Km-Fahr­stre­cke wäh­rend des Urlau­bes mit dem Pool­fahr­zeug gemäß Tacho­stand: 475 km.

Der Per­so­nal­ab­tei­lung der N&K ist unklar, ob und wenn ja in wel­cher ali­quo­ter Höhe für die­se 14 Tage ein Pkw-Sach­be­zug anzu­set­zen ist. 

  • vom 1. bis 15. Sep­tem­ber das Fir­men-E-Fahr­zeug und
  • vom 16. bis 30. Sep­tem­ber wäh­rend des Urlau­bes das Pool­fahr­zeug

➪ Fra­ge an Sie:

Wel­che Ant­wor­ten geben Sie in den 2 Urlaubs­fäl­len der Personalabteilung? 

Ich freue mich auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!.
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.

Die Lösun­gen

Urlaubs­fall 1:

Vor­be­mer­kun­gen:

  1. § 4 Abs 1 Z 3 Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung regelt:

    … ist für Kraft­fahr­zeu­ge mit einem CO2-Emis­si­ons­wert von 0 Gramm pro Kilo­me­ter ab dem Kalen­der­jahr 2016 ein Sach­be­zugs­wert von Null anzu­set­zen.“

    Wer­den daher E-Fahr­zeu­ge pri­vat genutzt, dann ist – unab­hän­gig von der Höhe des Anschaf­fungs­wer­tes – kein Sach­be­zug anzu­set­zen.

    Ach­tung: Sach­be­zugs­fal­le: Trotz­dem ein Fir­men-E-Fahr­zeug vor­liegt, ist ein Sach­be­zug anzu­set­zen, wenn das E‑Fahrzeug einen  „Reich­wei­ten­ver­län­ge­rer“  (engl.: Ran­ge Exten­der) ein­ge­baut hat.

    Es han­delt sich hier­bei um reich­wei­ten­ver­län­gern­de Aggre­ga­te, die zusätz­lich als Son­der­aus­stat­tung in das E‑Fahrzeug ein­ge­baut wer­den. Die am häu­figs­ten ein­ge­setz­ten Ran­ge Exten­der sind Ver­bren­nungs­mo­to­ren, die einen Gene­ra­tor antrei­ben, der wie­der­um den Akku und Elek­tro­mo­tor mit Strom ver­sorgt.
    Da der Ran­ge Exten­der einen — wenn auch mini­ma­len — CO2-Aus­stoß hat, ist ein Sach­be­zug in Höhe von 1,5% anzusetzen.

  2. § 4 Abs 7 Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung regelt, dass bei einem lau­fen­den Kos­ten­bei­trag
    zuerst der Sach­be­zugs­wert von den tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten zu berech­nen ist, und
    - erst davon der Kos­ten­bei­trag abzu­zie­hen ist und
    - erst dann der Maxi­mal­be­trag (= EUR 720,00) zu berück­sich­ti­gen ist.

  3. Auch vom Dienst­ge­ber über­nom­me­ne Lade­kos­ten für Pri­vat­fahr­ten mit dem E‑Fir­men-Pkw sind vom Sach­be­zug erfasst und erhö­hen die­sen nicht.

  4. Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik fährt im Urlaub mehr als 500km pri­vat mit dem Fir­men-Pkw ➪ hal­ber Sachbezug

Aus die­sen Vor­be­mer­kun­gen errech­net sich der fol­gen­de Sach­be­zugs­wert für die­sen Urlaubs­fall:

Da ein Ran­ge Exten­der ver­wen­det wird und daher ein CO2-Aus­stoß­wert vor­liegt, ist ein Sach­be­zug im Aus­maß von 1,5% anzu­set­zen, der sich wie folgt errechnet:


Urlaubs­fall 2:

  1. Streng genom­men müss­te für die Zeit, in der das Pool­fahr­zeug für Pri­vat­fahr­ten benützt wird — da grund­sätz­lich kei­ne Ali­quo­tie­rung bei nur teil­wei­ser Pri­vat­nut­zung des Fir­men-Pkws vor­zu­neh­men ist — der Sach­be­zug wie folgt errech­net wer­den:

    EUR 52.000,00 x 0,75%= EUR 360,00 (gede­ckel­ter Wert)

    Der CO2-Aus­stoß­wert des Pool­fahr­zeu­ges liegt nied­ri­ger als der für 2021 gül­ti­ge Schwel­len­wert. Die monat­li­che Pri­vat-Km-Leis­tung mit dem Pool-Fahr­zeug ist gerin­ger als 500 km, daher 0,75%.

  2. Argu­men­ta­ti­ons­al­ter­na­ti­ve:

    Unse­rer Ansicht nach könn­te die Rand­zahl 185 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 ange­wandt wer­den, die regelt, wie bei einem Fahr­zeug­wech­sel – und der kann bei die­sem Urlaubs­fall für den Sep­tem­ber unse­rer Mei­nung nach unter­stellt wer­den – vor­zu­ge­hen ist:

    So ist nach Ansicht der Finanz zuläs­sig, dass der Sach­be­zugs­wert des bis­he­ri­gen Fahr­zeu­ges (wäre in unse­rem Fall das E‑Fahrzeug mit Sach­be­zug EUR 0,00) für den gesam­ten Monat des Fahr­zeugs­wech­sels ange­setzt wer­den kann.

    In die­sem Fall ist der Sach­be­zug im Urlaubs­fall 2: EUR 0,00.

    Vom Wort­laut der Rand­zahl 185 ist die­se Sach­be­zugs­aus­le­gung (Sach­be­zug: EUR 0,00) gedeckt, wohl nicht von der Haus­ver­stands­lo­gik, die Fäl­le eines dau­er­haf­ten Fahr­zeug­wech­sels erfas­sen woll­te.

    Der Wort­laut der Rand­zahl 185:   
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  1. Elek­tro­au­tos sind nach wie vor Sach­be­zugs­frei, daher fällt im Fall 1 kein Sach­be­zug an

    Im Fall 2 wür­de ich den “Schnitt” der Pool­fahr­zeu­ge für die Zeit des Tau­sches anset­zen (Anschaf­fungs­kos­ten (exkl. Elek­tro­au­tos) / Anzahl der Fahr­zeu­ge (inkl. Elektroautos)

  2. Hal­lo,
    nach mei­nem Wis­sens­stand wird im Fall 1 durch die Erwei­te­rung des Ran­ge Exten­der das grund­sätz­li­che sach­be­zugs­freie E‑Fahrzeug lei­der sach­be­zugs­pflich­tig (1,5%, max. 720,-). wenn der Dienst­neh­mer nur die Treib­stoff­kos­ten selbst bezahlt, darf den­noch kei­ne Kür­zung des Sach­be­zugs­vor­ge­nom­men wer­den. Wür­de ich mir die bis­he­ri­gen gefah­re­nen km anse­hen, um zu schau­en, ob ein hal­ber Sach­be­zug (0,75 % max. 360,-) ange­setzt wer­den kann.
    Eben­so liegt beim E‑Fahrzeug nur dann kein Sach­be­zug vor, wenn eine Gra­tis Lade­sta­ti­on vor­liegt. Ersetzt der DG die Lade­kos­ten teil­wei­se, pau­schal oder nach Anfall, liegt steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor, also soll­te hier noch ein­mal über die Ver­ein­ba­rung nach­ge­dacht werden.

    Im Fall 2 wür­de ich vom 1–15.09.21 kei­nen Sach­be­zug anset­zen, da E‑Auto und somit sach­be­zugs­frei und für die die Zeit vom 16–30.09.21würde ich mir die bis­he­ri­gen gefah­re­nen km anse­hen, um zu schau­en, ob ein hal­ber Sach­be­zug (0,75 % max. 360,-) ange­setzt wer­den kann. Hat sie bereits die 500km durch­schnitt­lich im Monat erreicht, wür­de ich für die Zeit des Pool­fahr­zeu­ges ali­quot einen vol­len Sach­be­zug (1,5%, max. 720,-) ansetzen.

    Ich hof­fe, dass mei­ne Ein­schät­zung kor­rekt ist ;-).

    lG
    Sabine

  3. Urlaubs­fall 1: Nach­dem es sich um ein Elek­tro­fahr­zeug han­delt ist in die­sem Fall ein Sach­be­zugs­wert von Null anzu­set­zen (das gilt auch für die Hal­ter für das iPad, solan­ge die­se kei­ne selbst­stän­di­gen Wirt­schafts­gü­ter sind). Daher ist bei der Monats­ab­rech­nung im Juni ein Sach­be­zugs­wert von 0 Euro abzurechnen.

    Urlaubs­fall 2: Bei der Benut­zung eines Pool­au­tos ist der Durch­schnitts­wert der Anschaf­fungs­kos­ten aller Fahr­zeu­ge (hier also 58000.- plus 290.- plus 52000.- geteilt durch zwei => Ergeb­nis: 55145.-) und der Durch­schnitts­wert des auf die Fahr­zeu­ge anzu­wen­den­den Pro­zent­sat­zes (hier also 0% und 1,5% geteilt durch zwei => Ergeb­nis: 0,75%) anzu­wen­den. Daher ergibt sich ein Sach­be­zugs­wert von 413,59. Daher ist bei der Monats­ab­rech­nung im Sep­tem­ber ein Sach­be­zugs­wert von 413,59 Euro abzurechnen.

  4. Fall 1: Fahr­zeu­ge mit Ran­ge Exten­der fal­len aus der Sach­be­zugs­be­frei­ung für E‑Fahrzeuge her­aus = SB E‑Auto, BMG Brut­to-AKo * 1,5%
    Mie­te Ran­ge Exten­der = erhöht grund­sätz­lich AKO
    I‑Pad Hal­te­rung mit ande­ren BMWs ver­wend­bar, nach­träg­li­cher Ein­bau, pri­vat ver­an­lasst, SB, BMG ein­ma­lig 290 

    (Strom-)Tanken für Fir­men­fahr­zeug kein Extra Sach­be­zug da in SB inkludiert
    pau­scha­ler Kos­ten­bei­trag min­dert SB (nur nicht wenn Treib­stoff­kos­ten resp Strom­kos­ten selbst über­nom­men wer­den ) Anm: Decke­lung erst nach Abzug des Beitrags

    Gesamt daher 58.000 * 1,5 % = 870 — 200 Kos­ten­bei­trag = 670
    + 290 für Ipadhalterung 

    Fall 2 : Im Monat eines Fahr­zeug­tau­sches kann man sich aus­su­chen für wel­ches Fahr­zeug man SB ansetzt. Hier liegt zwar kein end­gül­ti­ger Abtausch vor aber auch kei­ne gene­rel­le Pool­nut­zung oder Nut­zung meh­re­rer Fahr­zeu­ge par­al­lel, wür­de daher Tausch (wenn auch nur vor­über­ge­hend) argu­men­tie­ren und SB 0 für E‑Fahrzeug aussuchen

  5. Fall 2 ist wahr­schein­lich kla­rer als der 1. Fall ein­fach zu beur­tei­len, denn das Steu­er­recht kennt beim Sach­be­zug kei­ne Ali­quo­tie­rung, was dazu führt, dass man einen Sach­be­zug für den gesam­ten Monat Sep­tem­ber anset­zen muss. Des­we­gen soll­te man Dienst­au­tos auch nie­mals wäh­rend des Monats tau­schen, da man in die­sem Fall für bei­de KFZ den Sach­be­zug anset­zen müsste.
    Da sie unter den 500km ist und das Pool­au­to sicher ein Fahr­ten­buch hat, kann man hier aus die­sem Grund wegen ein­ge­schränk­ter Pri­vat­nut­zung den hal­ben SB ansetzen.
    Das KFZ liegt unter dem Schwel­len­wert von 138 für Neu­an­schaf­fun­gen ab 2021, daher kom­men die 1,5% von 52.000 zum Tragen.

  6. Ein­lei­tend, ich hät­te in bei­den Fäl­len noch wei­te­re Fra­gen an den DG.

    Urlaubs­fall 1:
    Für E‑Autos fällt gene­rell kein SB an, auch nicht bei pri­va­ter Nut­zung. Auch nicht beim nach­träg­li­chen Zukauf von Son­der­aus­stat­tun­gen, die Kos­ten ohne­hin die N&K über­nom­men hat. Ich wür­de aber im Urlaubs­mo­nat Sep­tem­ber den Wert der Lade­men­ge iHv. € 250,- als SB anset­zen (pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil aus dem Dienstverhältnis)!
    Vl. wäre es abga­ben­rechtl. sinn­vol­ler gewe­sen, die ver­güns­tig­te Sach­leis­tung in Form eines Gut­schei­nes (Mit­ar­bei­ter-Bene­fit) abzu­gel­ten ? (Für den Dienst­neh­mer LSt u SV-frei und für den Dienst­ge­ber auch kei­ne zusätz­li­chen Lohnnebenkosten).

    Sons­ti­ge steu­er­freie „Mitarbeiter–Benefit“ wird ja hier wohl nicht zum Tra­gen kom­men… (Frei­gren­zen bis € 1.000,-) oder vl. doch irgend­wie möglich?

    Urlaubs­fall 2:
    Mein Lösungs­vor­schlag: € 195,00 im Monat Sep­tem­ber ansetzen.
    E‑Auto wird unter­mo­na­tig gegen Ver­bren­ner (Pool­au­to) getauscht. Kommt es wäh­rend des Lohn­zah­lungs­zeit­rau­mes zu einem Fahr­zeug­wech­sel, so ist es zuläs­sig, den Sach­be­zugs­wert für den betref­fen­den Zeit­raum ent­we­der nach den Anschaf­fungs­kos­ten des bis­he­ri­gen Fahr­zeu­ges oder des neu zur Ver­fü­gung gestell­ten KFZ zu ermitteln.
    vom 1. bis 15. Sep­tem­ber Fir­men-E-Fahr­zeug (= € 0,00) und
    vom 16. bis 30. Sep­tem­ber (= 15 KT) wäh­rend des Urlau­bes das Poolfahrzeug.
    Der Grenz­wert des CO2 Aus­sto­ßes wird nicht über­schrit­ten (2021 = 138 g/km)
    Neu­preis € 52.000,- inkl. Ust und Nova = 52.000*1,5% = 780
    Ober­gren­ze für SB = maxi­mal € 720,-
    Gesam­te Km-Fahr­stre­cke wäh­rend des Urlau­bes mit dem Pool­fahr­zeug gemäß Tacho­stand: 475 km, daher hal­ber SB
    = 52.000*0,75 = 390,00
    = 390/30*15 = € 195,00 SB (ali­quot für September)
    Randbemerkung:
    Wür­de sich im Fahr­zeug­pool ein KFZ mit einem Sach­be­zug von 2 % befin­den, wäre ins­ge­samt ein Sach­be­zug von maxi­mal € 960,00 anzu­set­zen! (Durch­schnitts­wert der Anschaf­fungs­kos­ten aller Fahr­zeu­ge berechnen)

    MfG Jac­que­line

  7. Lie­ber Herr Patka,

    weil es gut zum The­ma passt
    wie wür­den Sie vor­ge­hen wenn ein Mit­ar­bei­ter ein E‑Auto zur Ver­fü­gung gestellt bekommt (Sach­be­zug daher 0,00) und mit einer Urlaubs­er­satz­leis­tung austritt?
    Müss­te ich hier auch das E‑Auto mit 1,5% der Anschaf­fungs­kos­ten bewer­ten da das E‑Auto trotz 0,00 Euro Sach­be­zug einen Ent­gelts­cha­rach­ter hat?
    Lei­der fin­de ich nir­gends eine gute Erklärung
    in der PVP Rei­he (07/21 — 09/21) wur­de das The­ma E‑Auto in der LV behan­delt aber lei­der die Bemes­sung für die UEL oder Abfer­ti­gung alt nicht berücksichtigt

    ich wäre Ihnen sehr dank­bar wenn Sie mir Ihre Mei­nung geben könnten

    vie­len Dank im Voraus

    1. Hal­lo, Frau Kesmer, 

      sicher­lich ist es nicht ziel­füh­rend, beim E‑Fahrzeug einen Sach­be­zug von EUR 0,00 bei bspw der UEL-Berech­nung anzu­set­zen. Die mög­li­chen Alter­na­ti­ven sind:

      a) 1,5% Sach­be­zug (als läge ein Ver­bren­nungs­mo­tor mit gerin­gem CO2-aus­stoß vor

      b) Dienst­neh­mer teilt die durch­schnitt­lich im Monat gefah­re­nen Pri­vat­ki­lo­me­ter mit, die mit dem amt­li­chen Km-Geld mul­ti­pli­ziert werden.

  8. Na prack, schön dane­ben ist auch dane­ben… Zu mei­ner Ent­schul­di­gung muss ich aber sagen, ich bin nicht mehr so ganz am Lau­fen­den, weil ich seit gerau­mer Zeit nicht mehr im Arbeits­le­ben stehe 🙂

    Aber, ich wür­de im 2. Fall den Wort­laut der Rand­zahl 185 so nicht ver­ste­hen. Ich hät­te jeden­falls einen (ver­min­der­ten) SB ange­setzt, auch wenn eine Ali­quo­tie­rung “nor­ma­ler­wei­se” nicht vor­ge­se­hen ist.
    Auch hat­te ich bei Abrech­nun­gen (nach Abspra­che mit dem jewei­li­gen DG) zur “Sicher­heit immer ger­ne “den höhe­ren” Wert angesetzt.
    Nach dem Mot­to bes­ser ein wenig mehr an Abga­ben bezah­len, als bei einer Prü­fung eine böse Über­ra­schung zu erleben…

    Bzgl. Fall 1; ich wuss­te nicht das PV auch “Tech­ni­ker” sein müs­sen 😉 Wer bit­te soll wis­sen, dass es sich bei einem Ran­ge Exten­der um einen Ver­bren­nungs­mo­tor handelt…

    Trotz­dem, vie­len Dank für die­se kniff­li­gen Aufgaben.
    MfG Jacqueline

    1. Hal­lo Frau R., 

      das Geheim­nis erfolg­rei­cher Bei­spie­le im Sin­ne von: bes­se­res Mer­ken der Inhal­te, ist, dass die Bei­spie­le den Betrach­ter nicht kalt las­sen, son­dern emo­tio­nal berüh­ren. Sei es weil man alles rich­tig hat, sei es, weil man sich über die eige­nen Feh­ler ärgert.
      In der Gehirn­for­schung ist erwie­sen, dass in bei­den Fäl­len man sich die Infos bes­ser merkt, wenn man emo­tio­na­li­siert wurde. 

      Daher haben Sie mehr erreicht hin­sicht­lich Mer­ken der Inhal­te als jene, die nur “mal drü­ber gese­hen haben“ über das Bei­spiel und sich nicht beson­ders damit beschäf­tigt haben.

      Bei­spiel 1:
      Dass Ran­ge Exten­der eine Art Sach­be­zugs­fal­le sind, muss­ten bereits meh­re­re Fir­men leid­voll erfah­ren, da sind Sie nicht allei­ne, aber GARANTIERT:
      Das wer­den Sie nie wie­der vergessen! ?)

      Bei­spiel 2:
      Set­zen Sie den ver­min­der­ten Sach­be­zug an, dann sind Sie hin­sicht­lich Lohn­ab­ga­ben­prü­fung auf der siche­ren Seite;
      Wer ein wenig risi­ko­haft abrech­nen möch­te, der nutzt die Rand­zahl 185.

      1. DAN­KE für die Rück­mel­dung (spät aber doch) und ihre fun­dier­ten Erklä­run­gen. Stimmt, das wer­de ich mir ganz sicher merken 🙂
        LG Jac­que­line Rotondo

        1. Hal­lo Frau R., 

          der Sinn und Zweck der Mon­tags­fäl­le ist, Wis­sen in spie­le­ri­scher Form zu erweitern. 

          Ihr Feed­back freut mich daher, weil es bestä­tigt, dass die Absicht, die mit den Mon­tags­fäl­len ver­bun­den ist, erfüllt wird — herz­li­chen Dank! 🙂

  9. Darf ich noch nachhaken?
    Sor­ry, aber mich ver­wirrt etwas… und zwar zu Fall 1:

    In den Vor­be­mer­kun­gen ist nachzulesen:
    Kata­ri­na Kli­ma-Scho­ne­rik fährt im Urlaub mehr als 500km pri­vat mit dem Fir­men-Pkw ➪ hal­ber Sach­be­zug!? (Fra­ge­stel­lung od. Feststellung?)

    > Da ein Ran­ge Exten­der ver­wen­det wird und daher ein CO2-Aus­stoß­wert vor­liegt, ist ein Sach­be­zug im Aus­maß von 1,5% anzusetzen.
    Das ist mir “jetzt” soweit klar, auch die kor­rek­te Berechnung.
    Aber war­um kann man in der Berech­nung nicht den hal­ben SB (0,75%) ansetzen?

    Die­ser Ran­ge­Ex­ten­der wur­de ja nur für die­ses eine Monat ange­mie­tet, ansons­ten wäre für das E‑Auto kein SB anzusetzen?
    MIT Ran­ge Exten­der darf man den hal­ben SB nur anset­zen, wenn in die­sem betref­fen­den Monat nicht mehr als 500km gefah­ren wur­de? Durch­rech­nung (Schnitt auf das Jahr gese­hen) ist nicht zuläs­sig? Somit gilt NICHT: ent­we­der, oder (“durch­schnitt­lich” 500km/Monat oder bis zu 6000km/Jahr)?
    Unter­schied­li­che Fahrt­stre­cken in den ein­zel­nen Lohn­zah­lungs­zeit­räu­men blei­ben unbeachtlich?

    Wie vie­le km die DN im Urlaub gefah­ren ist, konn­te man ja bei der Fra­ge nicht her­aus­le­sen. Es steht nur “umfang­reich”.
    Ich war zudem immer (anschei­nend fälsch­li­cher­wei­se) der Mei­nung, dass auch bei E‑Autos ein Fahr­ten­buch zu füh­ren ist…

    Bin aber nicht im Irr­tum, dass es bei pri­va­ten Fahr­ten mit dem fir­men­ei­ge­nen E‑Auto (ohne Ran­ge Exten­der) KEI­NE km Beschrän­kung (pro Monat/Jahr) gibt?
    DANKE!

    MfG Jac­que­line

    1. Hal­lo Frau R., 

      § 4 Abs 2 der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung lau­tet: Beträgt die monat­li­che Fahrt­stre­cke für Fahr­ten im Sin­ne des Abs. 1 im Jahr nach­weis­lich nicht

      mehr als 500 km, ist ein Sach­be­zug im Aus­maß des hal­ben Sach­be­zugs­wer­tes gemäß Abs. 1 anzusetzen.

      Aus die­ser Bestim­mung lei­tet sich die Lösung ab, dass im „Ran­ge-Exten­der“ Monat der vol­le Sach­be­zug anzu­set­zen ist.

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