Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in die Kommentare.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.
Der Montagsfall vom 4. Oktober 2021
Der Pkw-Sachbezug ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Sachbezug. Er ist grundsätzlich dann anzusetzen, wenn der Dienstnehmer den Firmen-Pkw auch privat nutzen kann.
Hiebei gerät der Dienstgeber sehr rasch zwischen 2 Fronten:
Mein Team und ich haben für die nächsten Montagsfälle einige „haarige“ Pkw-Sachbezugsfragen zusammengetragen, die direkt aus konkreten Praxisanfragen stammen.
Der Sachverhalt
Die Geschäftsführung der Nachhaltig & Klimafreundlich GmbH (kurz: N&K) ist in Personalabrechnungsfragen auf Ihre Hilfe angewiesen.
Katarina Klima-Schonerik, Dienstnehmerin der N&K ist Leiterin des Unternehmensbereiches Einkauf und hat als Firmen-Pkw einen BMW i4 (Elektrofahrzeug; Anschaffungswert: EUR 58.000,00 [inkl. Umsatzsteuer]).
Immer wenn Katarina Klima-Schonerik auf Urlaub fährt, führt das zu entsprechenden Anfragen in der Geschäftsführung und in der Personalabteilung herrscht „Sachbezugsalarm“.
➪ Welche Antworten geben Sie in den 2 Urlaubsfällen der Personalabteilung?
➪ Wir freuen uns über Ihre Vorschläge im Kommentarfeld!
Urlaubsfall 1:
Im Juni 2021 urlaubt Katarina Klima-Schonerik den ganzen Juni und bereist mit ihrem Firmen-Pkw das Bundesland Salzburg.
- Damit die beiden Kleinkinder (6 Jahre und 8 Jahre) während der längeren Autofahrt möglichst wenig quengeln, lässt sie an den beiden Kopfstützen der Vordersitze je 1 BMW Halter für 9,7″ Apple iPad 2/3/4 für Travel & Comfort System als Zubehör montieren (Einzelpreis: EUR 145,00 inkl Umsatzsteuer); der Dienstgeber, die N&K übernimmt die Anschaffungskosten, dh der BMW-Händler stellt die Rechnung direkt an die N&K aus.
- Um sicher zu gehen, dass sie mit ihrem E‑BMW auch in Salzburger Landschaftsgegenden mit geringerer Ladestationdichte rechtzeitig eine Ladestation erreicht, wird für den Urlaubsmonat ein weiteres Zubehör für ihren BMW i4 angemietet und zwar ein Range Extender (= Reichweitenverlängerer).
Da die N&K Großkunde bei BMW ist, wird der Range Extender für das 1 Monat kostenfrei vom BMW-Händler zur Verfügung gestellt.
- Während des Urlaubes lädt sie den BMW i4 mit der Firmenladekarte auf.
Wert der urlaubsbedingten, dem Dienstgeber in Rechnung gestellten Lademenge: EUR 250,00.
- Es wurde zwischen der N&K und Katarina Klima-Schonerik vereinbart, dass für die umfangreiche, private Nutzung des Firmen-E-Fahrzeuges im Urlaubsmonat Katarina Klima-Schonerik ein pauschaler Kostenbetrag in Höhe von EUR 200,00 vom Netto der Juni-Abrechnung abgezogen wird.
Der Personalabteilung der N&K ist unklar, ob und wenn ja in welcher Höhe im Urlaubsmonat ein Pkw-Sachbezug anzusetzen ist.
➪ Bitte schreiben Sie Ihre Antwort, die Sie der Personalabteilung geben, in das Kommentarfeld.
Urlaubsfall 2:
Aufgrund des 10. Hochzeitstages plant Katarina Klima-Schonerik mit ihrem Ehemann (Kinder bei der Oma) einen außergewöhnlichen 14-tägigen Urlaub in Plaja Mamaia (= ein Strand im Osten Europas, in Rumänien, der schon seit Jahrzehnten einer der wichtigsten Badeorte am Schwarzen Meer ist).
Da Katarina Klima-Schonerik aufgrund der geringen Anzahl an Ladestellen in Rumänien die Sorge hat, statt das Meer zu erreichen, in irgendeiner „Pampa“ ohne Strom hängen zu bleiben, tauscht sie für die Zeit des Urlaubes ihr Firmen-E-Fahrzeug gegen ein Poolfahrzeug.
Daten des Poolfahrzeugs:
- BMW 320 Touring
- Anschaffungswert: EUR 52.000,00 (inkl Abgaben)
- Anschaffung im Jänner 2021
- CO2-Ausstoßwert: 132 g/km gemäß WLTP-Verfahren
Das Ehepaar reist mit dem Autoreise-Nachtzug nach Bukarest und fährt die restliche Strecke mit dem Poolfahrzeug. Gesamte Km-Fahrstrecke während des Urlaubes mit dem Poolfahrzeug gemäß Tachostand: 475 km.
Der Personalabteilung der N&K ist unklar, ob und wenn ja in welcher aliquoter Höhe für diese 14 Tage ein Pkw-Sachbezug anzusetzen ist.
- vom 1. bis 15. September das Firmen-E-Fahrzeug und
- vom 16. bis 30. September während des Urlaubes das Poolfahrzeug.
➪ Frage an Sie:
Welche Antworten geben Sie in den 2 Urlaubsfällen der Personalabteilung?
Ich freue mich auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.
Die Lösungen
Urlaubsfall 1:
Vorbemerkungen:
- § 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung regelt:
” … ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.“
Werden daher E-Fahrzeuge privat genutzt, dann ist – unabhängig von der Höhe des Anschaffungswertes – kein Sachbezug anzusetzen.
Achtung: Sachbezugsfalle: Trotzdem ein Firmen-E-Fahrzeug vorliegt, ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn das E‑Fahrzeug einen „Reichweitenverlängerer“ (engl.: Range Extender) eingebaut hat.
Es handelt sich hierbei um reichweitenverlängernde Aggregate, die zusätzlich als Sonderausstattung in das E‑Fahrzeug eingebaut werden. Die am häufigsten eingesetzten Range Extender sind Verbrennungsmotoren, die einen Generator antreiben, der wiederum den Akku und Elektromotor mit Strom versorgt.
Da der Range Extender einen — wenn auch minimalen — CO2-Ausstoß hat, ist ein Sachbezug in Höhe von 1,5% anzusetzen. - § 4 Abs 7 Sachbezugswerteverordnung regelt, dass bei einem laufenden Kostenbeitrag
- zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen ist, und
- erst davon der Kostenbeitrag abzuziehen ist und
- erst dann der Maximalbetrag (= EUR 720,00) zu berücksichtigen ist. - Auch vom Dienstgeber übernommene Ladekosten für Privatfahrten mit dem E‑Firmen-Pkw sind vom Sachbezug erfasst und erhöhen diesen nicht.
- Katarina Klima-Schonerik fährt im Urlaub mehr als 500km privat mit dem Firmen-Pkw ➪ halber Sachbezug
Aus diesen Vorbemerkungen errechnet sich der folgende Sachbezugswert für diesen Urlaubsfall:
Da ein Range Extender verwendet wird und daher ein CO2-Ausstoßwert vorliegt, ist ein Sachbezug im Ausmaß von 1,5% anzusetzen, der sich wie folgt errechnet:
Urlaubsfall 2:
- Streng genommen müsste für die Zeit, in der das Poolfahrzeug für Privatfahrten benützt wird — da grundsätzlich keine Aliquotierung bei nur teilweiser Privatnutzung des Firmen-Pkws vorzunehmen ist — der Sachbezug wie folgt errechnet werden:
EUR 52.000,00 x 0,75%= EUR 360,00 (gedeckelter Wert)
Der CO2-Ausstoßwert des Poolfahrzeuges liegt niedriger als der für 2021 gültige Schwellenwert. Die monatliche Privat-Km-Leistung mit dem Pool-Fahrzeug ist geringer als 500 km, daher 0,75%. - Argumentationsalternative:
Unserer Ansicht nach könnte die Randzahl 185 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 angewandt werden, die regelt, wie bei einem Fahrzeugwechsel – und der kann bei diesem Urlaubsfall für den September unserer Meinung nach unterstellt werden – vorzugehen ist:
So ist nach Ansicht der Finanz zulässig, dass der Sachbezugswert des bisherigen Fahrzeuges (wäre in unserem Fall das E‑Fahrzeug mit Sachbezug EUR 0,00) für den gesamten Monat des Fahrzeugswechsels angesetzt werden kann.
In diesem Fall ist der Sachbezug im Urlaubsfall 2: EUR 0,00.
Vom Wortlaut der Randzahl 185 ist diese Sachbezugsauslegung (Sachbezug: EUR 0,00) gedeckt, wohl nicht von der Hausverstandslogik, die Fälle eines dauerhaften Fahrzeugwechsels erfassen wollte.
Der Wortlaut der Randzahl 185:
Elektroautos sind nach wie vor Sachbezugsfrei, daher fällt im Fall 1 kein Sachbezug an
Im Fall 2 würde ich den “Schnitt” der Poolfahrzeuge für die Zeit des Tausches ansetzen (Anschaffungskosten (exkl. Elektroautos) / Anzahl der Fahrzeuge (inkl. Elektroautos)
Hallo,
nach meinem Wissensstand wird im Fall 1 durch die Erweiterung des Range Extender das grundsätzliche sachbezugsfreie E‑Fahrzeug leider sachbezugspflichtig (1,5%, max. 720,-). wenn der Dienstnehmer nur die Treibstoffkosten selbst bezahlt, darf dennoch keine Kürzung des Sachbezugsvorgenommen werden. Würde ich mir die bisherigen gefahrenen km ansehen, um zu schauen, ob ein halber Sachbezug (0,75 % max. 360,-) angesetzt werden kann.
Ebenso liegt beim E‑Fahrzeug nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis Ladestation vorliegt. Ersetzt der DG die Ladekosten teilweise, pauschal oder nach Anfall, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, also sollte hier noch einmal über die Vereinbarung nachgedacht werden.
Im Fall 2 würde ich vom 1–15.09.21 keinen Sachbezug ansetzen, da E‑Auto und somit sachbezugsfrei und für die die Zeit vom 16–30.09.21würde ich mir die bisherigen gefahrenen km ansehen, um zu schauen, ob ein halber Sachbezug (0,75 % max. 360,-) angesetzt werden kann. Hat sie bereits die 500km durchschnittlich im Monat erreicht, würde ich für die Zeit des Poolfahrzeuges aliquot einen vollen Sachbezug (1,5%, max. 720,-) ansetzen.
Ich hoffe, dass meine Einschätzung korrekt ist ;-).
lG
Sabine
Urlaubsfall 1: Nachdem es sich um ein Elektrofahrzeug handelt ist in diesem Fall ein Sachbezugswert von Null anzusetzen (das gilt auch für die Halter für das iPad, solange diese keine selbstständigen Wirtschaftsgüter sind). Daher ist bei der Monatsabrechnung im Juni ein Sachbezugswert von 0 Euro abzurechnen.
Urlaubsfall 2: Bei der Benutzung eines Poolautos ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge (hier also 58000.- plus 290.- plus 52000.- geteilt durch zwei => Ergebnis: 55145.-) und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes (hier also 0% und 1,5% geteilt durch zwei => Ergebnis: 0,75%) anzuwenden. Daher ergibt sich ein Sachbezugswert von 413,59. Daher ist bei der Monatsabrechnung im September ein Sachbezugswert von 413,59 Euro abzurechnen.
Fall 1: Fahrzeuge mit Range Extender fallen aus der Sachbezugsbefreiung für E‑Fahrzeuge heraus = SB E‑Auto, BMG Brutto-AKo * 1,5%
Miete Range Extender = erhöht grundsätzlich AKO
I‑Pad Halterung mit anderen BMWs verwendbar, nachträglicher Einbau, privat veranlasst, SB, BMG einmalig 290
(Strom-)Tanken für Firmenfahrzeug kein Extra Sachbezug da in SB inkludiert
pauschaler Kostenbeitrag mindert SB (nur nicht wenn Treibstoffkosten resp Stromkosten selbst übernommen werden ) Anm: Deckelung erst nach Abzug des Beitrags
Gesamt daher 58.000 * 1,5 % = 870 — 200 Kostenbeitrag = 670
+ 290 für Ipadhalterung
Fall 2 : Im Monat eines Fahrzeugtausches kann man sich aussuchen für welches Fahrzeug man SB ansetzt. Hier liegt zwar kein endgültiger Abtausch vor aber auch keine generelle Poolnutzung oder Nutzung mehrerer Fahrzeuge parallel, würde daher Tausch (wenn auch nur vorübergehend) argumentieren und SB 0 für E‑Fahrzeug aussuchen
Fall 2 ist wahrscheinlich klarer als der 1. Fall einfach zu beurteilen, denn das Steuerrecht kennt beim Sachbezug keine Aliquotierung, was dazu führt, dass man einen Sachbezug für den gesamten Monat September ansetzen muss. Deswegen sollte man Dienstautos auch niemals während des Monats tauschen, da man in diesem Fall für beide KFZ den Sachbezug ansetzen müsste.
Da sie unter den 500km ist und das Poolauto sicher ein Fahrtenbuch hat, kann man hier aus diesem Grund wegen eingeschränkter Privatnutzung den halben SB ansetzen.
Das KFZ liegt unter dem Schwellenwert von 138 für Neuanschaffungen ab 2021, daher kommen die 1,5% von 52.000 zum Tragen.
Einleitend, ich hätte in beiden Fällen noch weitere Fragen an den DG.
Urlaubsfall 1:
Für E‑Autos fällt generell kein SB an, auch nicht bei privater Nutzung. Auch nicht beim nachträglichen Zukauf von Sonderausstattungen, die Kosten ohnehin die N&K übernommen hat. Ich würde aber im Urlaubsmonat September den Wert der Lademenge iHv. € 250,- als SB ansetzen (pflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis)!
Vl. wäre es abgabenrechtl. sinnvoller gewesen, die vergünstigte Sachleistung in Form eines Gutscheines (Mitarbeiter-Benefit) abzugelten ? (Für den Dienstnehmer LSt u SV-frei und für den Dienstgeber auch keine zusätzlichen Lohnnebenkosten).
Sonstige steuerfreie „Mitarbeiter–Benefit“ wird ja hier wohl nicht zum Tragen kommen… (Freigrenzen bis € 1.000,-) oder vl. doch irgendwie möglich?
Urlaubsfall 2:
Mein Lösungsvorschlag: € 195,00 im Monat September ansetzen.
E‑Auto wird untermonatig gegen Verbrenner (Poolauto) getauscht. Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, so ist es zulässig, den Sachbezugswert für den betreffenden Zeitraum entweder nach den Anschaffungskosten des bisherigen Fahrzeuges oder des neu zur Verfügung gestellten KFZ zu ermitteln.
vom 1. bis 15. September Firmen-E-Fahrzeug (= € 0,00) und
vom 16. bis 30. September (= 15 KT) während des Urlaubes das Poolfahrzeug.
Der Grenzwert des CO2 Ausstoßes wird nicht überschritten (2021 = 138 g/km)
Neupreis € 52.000,- inkl. Ust und Nova = 52.000*1,5% = 780
Obergrenze für SB = maximal € 720,-
Gesamte Km-Fahrstrecke während des Urlaubes mit dem Poolfahrzeug gemäß Tachostand: 475 km, daher halber SB
= 52.000*0,75 = 390,00
= 390/30*15 = € 195,00 SB (aliquot für September)
Randbemerkung:
Würde sich im Fahrzeugpool ein KFZ mit einem Sachbezug von 2 % befinden, wäre insgesamt ein Sachbezug von maximal € 960,00 anzusetzen! (Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge berechnen)
MfG Jacqueline
Lieber Herr Patka,
weil es gut zum Thema passt
wie würden Sie vorgehen wenn ein Mitarbeiter ein E‑Auto zur Verfügung gestellt bekommt (Sachbezug daher 0,00) und mit einer Urlaubsersatzleistung austritt?
Müsste ich hier auch das E‑Auto mit 1,5% der Anschaffungskosten bewerten da das E‑Auto trotz 0,00 Euro Sachbezug einen Entgeltscharachter hat?
Leider finde ich nirgends eine gute Erklärung
in der PVP Reihe (07/21 — 09/21) wurde das Thema E‑Auto in der LV behandelt aber leider die Bemessung für die UEL oder Abfertigung alt nicht berücksichtigt
ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir Ihre Meinung geben könnten
vielen Dank im Voraus
Hallo, Frau Kesmer,
sicherlich ist es nicht zielführend, beim E‑Fahrzeug einen Sachbezug von EUR 0,00 bei bspw der UEL-Berechnung anzusetzen. Die möglichen Alternativen sind:
a) 1,5% Sachbezug (als läge ein Verbrennungsmotor mit geringem CO2-ausstoß vor
b) Dienstnehmer teilt die durchschnittlich im Monat gefahrenen Privatkilometer mit, die mit dem amtlichen Km-Geld multipliziert werden.
Na prack, schön daneben ist auch daneben… Zu meiner Entschuldigung muss ich aber sagen, ich bin nicht mehr so ganz am Laufenden, weil ich seit geraumer Zeit nicht mehr im Arbeitsleben stehe 🙂
Aber, ich würde im 2. Fall den Wortlaut der Randzahl 185 so nicht verstehen. Ich hätte jedenfalls einen (verminderten) SB angesetzt, auch wenn eine Aliquotierung “normalerweise” nicht vorgesehen ist.
Auch hatte ich bei Abrechnungen (nach Absprache mit dem jeweiligen DG) zur “Sicherheit immer gerne “den höheren” Wert angesetzt.
Nach dem Motto besser ein wenig mehr an Abgaben bezahlen, als bei einer Prüfung eine böse Überraschung zu erleben…
Bzgl. Fall 1; ich wusste nicht das PV auch “Techniker” sein müssen 😉 Wer bitte soll wissen, dass es sich bei einem Range Extender um einen Verbrennungsmotor handelt…
Trotzdem, vielen Dank für diese kniffligen Aufgaben.
MfG Jacqueline
Hallo Frau R.,
das Geheimnis erfolgreicher Beispiele im Sinne von: besseres Merken der Inhalte, ist, dass die Beispiele den Betrachter nicht kalt lassen, sondern emotional berühren. Sei es weil man alles richtig hat, sei es, weil man sich über die eigenen Fehler ärgert.
In der Gehirnforschung ist erwiesen, dass in beiden Fällen man sich die Infos besser merkt, wenn man emotionalisiert wurde.
Daher haben Sie mehr erreicht hinsichtlich Merken der Inhalte als jene, die nur “mal drüber gesehen haben“ über das Beispiel und sich nicht besonders damit beschäftigt haben.
Beispiel 1:
Dass Range Extender eine Art Sachbezugsfalle sind, mussten bereits mehrere Firmen leidvoll erfahren, da sind Sie nicht alleine, aber GARANTIERT:
Das werden Sie nie wieder vergessen! ?)
Beispiel 2:
Setzen Sie den verminderten Sachbezug an, dann sind Sie hinsichtlich Lohnabgabenprüfung auf der sicheren Seite;
Wer ein wenig risikohaft abrechnen möchte, der nutzt die Randzahl 185.
DANKE für die Rückmeldung (spät aber doch) und ihre fundierten Erklärungen. Stimmt, das werde ich mir ganz sicher merken 🙂
LG Jacqueline Rotondo
Hallo Frau R.,
der Sinn und Zweck der Montagsfälle ist, Wissen in spielerischer Form zu erweitern.
Ihr Feedback freut mich daher, weil es bestätigt, dass die Absicht, die mit den Montagsfällen verbunden ist, erfüllt wird — herzlichen Dank! 🙂
Darf ich noch nachhaken?
Sorry, aber mich verwirrt etwas… und zwar zu Fall 1:
In den Vorbemerkungen ist nachzulesen:
Katarina Klima-Schonerik fährt im Urlaub mehr als 500km privat mit dem Firmen-Pkw ➪ halber Sachbezug!? (Fragestellung od. Feststellung?)
> Da ein Range Extender verwendet wird und daher ein CO2-Ausstoßwert vorliegt, ist ein Sachbezug im Ausmaß von 1,5% anzusetzen.
Das ist mir “jetzt” soweit klar, auch die korrekte Berechnung.
Aber warum kann man in der Berechnung nicht den halben SB (0,75%) ansetzen?
Dieser RangeExtender wurde ja nur für dieses eine Monat angemietet, ansonsten wäre für das E‑Auto kein SB anzusetzen?
MIT Range Extender darf man den halben SB nur ansetzen, wenn in diesem betreffenden Monat nicht mehr als 500km gefahren wurde? Durchrechnung (Schnitt auf das Jahr gesehen) ist nicht zulässig? Somit gilt NICHT: entweder, oder (“durchschnittlich” 500km/Monat oder bis zu 6000km/Jahr)?
Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen bleiben unbeachtlich?
Wie viele km die DN im Urlaub gefahren ist, konnte man ja bei der Frage nicht herauslesen. Es steht nur “umfangreich”.
Ich war zudem immer (anscheinend fälschlicherweise) der Meinung, dass auch bei E‑Autos ein Fahrtenbuch zu führen ist…
Bin aber nicht im Irrtum, dass es bei privaten Fahrten mit dem firmeneigenen E‑Auto (ohne Range Extender) KEINE km Beschränkung (pro Monat/Jahr) gibt?
DANKE!
MfG Jacqueline
Hallo Frau R.,
§ 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung lautet: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht
mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen.
Aus dieser Bestimmung leitet sich die Lösung ab, dass im „Range-Extender“ Monat der volle Sachbezug anzusetzen ist.