In einem noch unveröffentlichten BFG-Urteil wird die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, wie allfällig laufend vom Dienstnehmer an den Dienstgeber geleistete Kostenbeiträge für die Privatnutzung des Firmen-Pkws zu berücksichtigen sind, als falsch beurteilt.
Sichtweise der Finanz
Die Finanzverwaltung vertritt in den Randzahlen 186 (Beispiel 3) und 187 die Ansicht, dass laufende Kostenbeiträge vom „nicht gedeckelten Sachbezugswert“ abzuziehen sind.
Für die Berechnung des Sachbezugswertes bedeutet diese Sichtweise:
Beispiel 3 zu Rz 186 der Lohnsteuerrichtlinien 2002:
Angabe:
Das KFZ (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km » Sachbezug beträgt 1,5% der Anschaffungskosten
Anschaffungskosten: € 50.000,00
Kostenbeitrag laufend pro Monat: € 300,00
Lösung:
Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts
Das BFG kommt – in einer noch unveröffentlichten Entscheidung – zu einer anderen Auffassung, wie die laufenden Kostenbeiträge bei der Berechnung des Sachbezugswertes zu berücksichtigen ist.
Nach Ansicht des BFG ist daher das Beispiel 3 in der Rz 186 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wie folgt zu lösen:
Sachbezug 1,5 % von € 50.000,00 » € 750,00Maximaler Sachbezugswert: € 720,00 abzüglich Kostenbeitrag laufend iHv € 300,00 » Sachbezug: € 420,00
Quelle dieser Info über das BFG-Urteil: KPMG-Tax Personnel News