August 29, 2019

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In einem noch unver­öf­fent­lich­ten BFG-Urteil wird die bis­he­ri­ge Pra­xis der Finanz­ver­wal­tung, wie all­fäl­lig lau­fend vom Dienst­neh­mer an den Dienst­ge­ber geleis­te­te Kos­ten­bei­trä­ge für die Pri­vat­nut­zung des Fir­men-Pkws zu berück­sich­ti­gen sind, als falsch beurteilt.

Sicht­wei­se der Finanz

Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt in den Rand­zah­len 186 (Bei­spiel 3) und 187 die Ansicht, dass lau­fen­de Kos­ten­bei­trä­ge vom „nicht gede­ckel­ten Sach­be­zugs­wertabzu­zie­hen sind.

Für die Berech­nung des Sach­be­zugs­wer­tes bedeu­tet die­se Sichtweise:

  • Schritt 1: Tat­säch­li­che Anschaf­fungs­kos­ten x 1,5 % oder 2 % (je nach Höhe des CO2-Aus­sto­ßes) 
  • Schritt 2: Der gemäß Schritt 1 errech­ne­te Betrag wird um den monat­li­chen Kos­ten­bei­trag ver­min­dert
  • Schritt 3: Das Ergeb­nis aus dem 2. Schritt wird mit dem maxi­ma­len Sach­be­zugs­wert (€ 960,00 bzw € 720,00) ver­gli­chen. Ist der Betrag nach dem 2. Schritt höher als der maxi­ma­le Sach­be­zugs­wert, wird der maxi­ma­le Sach­be­zugs­wert ange­setzt; ansons­ten der Betrag nach dem 2. Schritt.

Bei­spiel 3 zu Rz 186 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002:

Anga­be:

Das KFZ (Anschaf­fungs­jahr 2015) hat einen CO2-Emis­si­ons­wert von 125 g/km » Sach­be­zug beträgt 1,5% der Anschaffungskosten


Anschaf­fungs­kos­ten: € 50.000,00
Kos­ten­bei­trag lau­fend pro Monat: € 300,00

Lösung:

Sach­be­zug 1,5 % von € 50.000 ð  € 750,00 abzgl Kos­ten­bei­trag lau­fend € 300,00 » Sach­be­zug: € 450,00

Rechts­an­sicht des Bundesfinanzgerichts

Das BFG kommt – in einer noch unver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung – zu einer ande­ren Auf­fas­sung, wie die lau­fen­den Kos­ten­bei­trä­ge bei der Berech­nung des Sach­be­zugs­wer­tes zu berück­sich­ti­gen ist.

  • Der Ver­gleich mit dem maxi­ma­len Sach­be­zugs­wert ist bereits als 2. Berech­nungs­schritt ‒ nach­dem der ent­spre­chen­de Pro­zent­satz (1,5% oder 2%) auf die Anschaf­fungs­kos­ten ange­wandt wur­de ‒ vorzunehmen.
  • Ergeb­nis des 2. Schrit­tes kann daher nur höchs­tens der maxi­ma­le Sach­be­zugs­wert (€ 960,00 bzw € 720,00) oder ein all­fäl­lig nied­ri­ge­rer Betrag nach dem 1. Schritt sein.
  • Von die­sem Ergeb­nis – dh höchs­tens vom maxi­ma­len Sach­be­zugs­wert ist dann der Kos­ten­bei­trag abzu­zie­hen.

Nach Ansicht des BFG ist daher das Bei­spiel 3 in der Rz 186 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 wie folgt zu lösen:

Sach­be­zug 1,5 % von € 50.000,00 » € 750,00

Maxi­ma­ler Sach­be­zugs­wert: € 720,00 abzüg­lich Kos­ten­bei­trag lau­fend iHv € 300,00 »  Sach­be­zug: € 420,00

Quel­le die­ser Info über das BFG-Urteil: KPMG-Tax Per­son­nel News

Ant­wor­ten auf 2 Fra­gen, die sich auf­grund
die­ses Urteils unmit­tel­bar ergeben

Fra­ge 1: Soll in der Lohn­ver­rech­nung eine Neu­be­rech­nung der Sach­be­zü­ge bei „teu­ren“ Fir­men-Pkws durch­ge­führt wer­den, bei denen sich nach der bis­he­ri­gen Sach­be­zugs­be­rech­nung zu nied­rig oder gar nicht aus­ge­wirkt haben?

Fra­ge 2 : Kann für ver­gan­ge­ne Jah­re die Sach­be­zugs­be­wer­tung berich­tigt werden?

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