Sachverhalt
Heiztechniker warten und reparieren Heizgeräte an Orten, die ihnen jeweils erst in der Früh vom Arbeitgeber mitgeteilt werden. Sie starten von der Wohnung direkt zu dem vorgegebenen ersten Kunden und fahren mit dem Firmen-Pkw vom letzten Kunden direkt nach Hause.
Der Arbeitgeber lässt zwar den längeren der beiden Wege zwischen Wohnort und Kunden als Arbeitszeit gelten, den kürzeren jedoch nicht, wobei er ihn dennoch bis auf einen „Selbstbehalt“ von 30 Minuten vergütet. Der Betriebsrat klagte, dass so bis zu 2,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche unter den Tisch fielen.
Strittig war somit: Ist die Fahrzeit von der Wohnung zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zur Wohnung Arbeitszeit oder in die Privatsphäre fallende Wegzeit?
Rechtsprechung
Es gilt in diesem Fall nicht die allgemeine Regel, wonach die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück Privatsache ist. Denn hier müssen sich die Techniker
Die Zeit für den Weg von der Wohnung zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zur Wohnung ist also der räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit des Arbeitgebers unterstellt, daher Arbeitszeit und daher voll zu bezahlen.