Juni 17, 2021

10 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am Ende des Bei­tra­ges fin­den Sie die Auf­lö­sung und Tipps für Ihre Pra­xis.


Der Mon­tags­fall vom 14. Juni 2021

Unser ers­ter MoFa spielt in einem Unter­neh­men, das auf­grund der wirt­schaft­lich schlech­ten Lage zahl­rei­che Dienstnehmer*innen abbau­en muss.

Mit dem Betriebs­rat wird ein Sozi­al­plan (= Betriebs­ver­ein­ba­rung) vereinbart.

Die Sozi­al­plan­be­güns­ti­gun­gen gel­ten – so der Inhalt des Sozi­al­pla­nes – für alle Dienst­neh­mer, die 

a)

Zum Zeit­punkt der Kund­ma­chung die­ser Betriebs­ver­ein­ba­rung in einem unbe­fris­te­ten und auf­rech­ten, seit min­des­tens 12 Mona­ten unun­ter­bro­chen bestehen­den Dienst­ver­hält­nis zum Dienst­ge­ber ste­hen UND 

b)

deren Dienst­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich auf­ge­löst oder vom Dienst­ge­ber auf­ge­kün­digt wird UND

c)

die­se Dienst­ge­ber-Kün­di­gung darf weder vom Betriebs­rat noch vom Dienst­neh­mer gemäß § 105 ArbVG ange­foch­ten werden.

Ein Dienst­neh­mer, der 25 Jah­re im Unter­neh­men tätig war, wird – da er einer ein­ver­nehm­li­chen Dienst­ver­trags­auf­lö­sung nicht zustimmt – vom Dienst­ge­ber auf­grund der Restruk­tu­rie­rung gekündigt.

Die­se Kün­di­gung wird vom Dienst­neh­mer (a) auf­grund Sozi­al­wid­rig­keit und (b) wegen Ver­sto­ßes gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­setz ange­foch­ten, wor­auf der Dienst­ge­ber ihm gemäß den Rege­lun­gen im Sozi­al­plan kei­ne dort vor­ge­se­he­nen Zuwen­dun­gen ausbezahlt.

Fra­ge an Sie:

Ist die Bedin­gung, auf eine Anfech­tung der Dienst­ge­ber-Kün­di­gung zu ver­zich­ten, um Sozi­al­plan­be­güns­ti­gun­gen zu erhalten

  • zuläs­sig ODER
  • unzu­läs­sig, da der Ver­zicht auf eine Kün­di­gungs­an­fech­tung sit­ten­wid­rig ist?

Ich freue mich auf Ihren Lösungs­vor­schlag in den Kom­men­ta­ren!. Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.

Die Ant­wort kommt vor­mit­tags am 17. Juni 2021. Ach­ten Sie auf unse­ren News­let­ter, der im Betreff mit MoFa‑L beginnt.


Die Auf­lö­sung:

Die­sen Streit­fall hat­te der Obers­te Gerichts­hof (OGH) zu entscheiden.

In sei­nem Urteil OGH 29.04.2021, 9 ObA 9/21w fin­den Sie die fol­gen­den, für die Pra­xis wich­ti­gen Aus­sa­gen:

  1. 1
    Die Bedin­gung, dass nur jene Dienst­neh­mer eine Zuwen­dung aus dem Sozi­al­plan erhal­ten, die die vom Dienst­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung nicht anfech­ten, ist nicht sit­ten­wid­rig und daher zuläs­sig.
  2. 2
    Eine Klau­sel im Sozi­al­plan, wonach frei­wil­li­ge Abfin­dun­gen davon abhän­gig sind, dass der Dienst­neh­mer eine Anfech­tung sei­ner Kün­di­gung bei Gericht unter­lässt, ver­hin­dert, dass der Dienst­ge­ber einer­seits Sozi­al­plan­leis­tun­gen erbringt, ande­rer­seits aber dem nicht uner­heb­li­chen Kos­ten­ri­si­ko von Kün­di­gungs­an­fech­tun­gen aus­ge­setzt ist.
  3. 3
    Daher ist die­se „Aus­schluss­klau­sel“ in Sozi­al­plä­nen für Dienst­neh­mer, die ihre Kün­di­gung anfech­ten, nach Ansicht des OGH gerecht­fer­tigt.

➪ Pra­xis­tipps und Hin­wei­se:

  • Die Idee zu die­sem Mon­tags­fall kam dem Autoren­team Kata­ri­na Leja (gepr. Per­so­nal­ver­rech­ne­rin) und Mag. Ernst Pat­ka, auf­grund eines Zei­tungs­ar­ti­kels, ver­fasst von  Dr. Andre­as Tin­ho­fer, Arbeits­rechts­exper­te und Part­ner bei Zei­ler Floyd Zadkovich
  • Aus­schluss­klau­sel“ unbe­dingt in Sozi­al­plan ein­bau­en!
    Die­se OGH-Ent­schei­dung ist für Unter­neh­men wich­tig, weil sie die Mög­lich­keit zu einer risi­ko­re­du­zie­ren­den Gestal­tung des Sozi­al­plans auf­zeigt. 
    In den Ver­hand­lun­gen mit dem Betriebs­rat über einen Sozi­al­plan soll­ten Sie als Dienst­ge­ber auf einer sol­chen „Aus­schluss­klau­sel“ bestehen.
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  1. Ant­wort:
    UNZULÄSSIG:
    Begrün­dung: Die Bedin­gung auf die Anfech­tung zu ver­zich­ten um die Sozi­al­plan­be­güns­ti­gung zu erhal­ten ist unzu­läs­sig, weil sie gegen das ArbVG §105 verstößt!

    1. ein Urteil, mit dem auch ich nicht gerech­net hät­te – sehr über­ra­schend, aber bei genaue­rer Betrach­tung: Fair, denn der Dienst­neh­mer kann wäh­len: Sozi­al­plan­zah­lun­gen neh­men und Kün­di­gung akzep­tie­ren oder Kün­di­gung anfech­ten und uU „mehr rausholen“.
      Daher: Ein wich­ti­ges Urteil für jene Unter­neh­men, die Sozi­al­plä­ne erstellen!

  2. Der Anfech­tungs­aus­schluss ist zuläs­sig, da es sich beim Sozi­al­plan um eine BV han­delt, die ein Ange­bot an die Dienst­neh­mer dar­stellt, wel­ches die­se optio­nal anneh­men kön­nen, aber nicht müs­sen. Die Recht­mä­ßig­keit der BV samt Inhalts ist durch die Ver­ein­ba­rung mit dem BR als Inter­es­sens­ver­tre­ter der Beleg­schaft gegeben.

  3. Nicht zuläs­sig, eine BV darf einen Mit­ar­bei­ter nicht schlech­ter stellen.
    Die BV könn­te höchs­tens regeln, dass wäso­lan­ge eine Anfech­tungs­kla­ge auf­recht ist noch kein Sozi­al­plan aus­be­zahlt wird und erst mit einer rechts­gül­ti­gen Ent­schei­dung wirk­sam wird.

    1. ein Urteil, mit dem auch ich nicht gerech­net hät­te – sehr über­ra­schend, aber bei genaue­rer Betrach­tung: Fair, denn der Dienst­neh­mer kann wäh­len: Sozi­al­plan­zah­lun­gen neh­men und Kün­di­gung akzep­tie­ren oder Kün­di­gung anfech­ten und uU „mehr rausholen“.
      Daher: Ein wich­ti­ges Urteil für jene Unter­neh­men, die Sozi­al­plä­ne erstellen!

    1. Lie­be Frau Dr. Knell, dass Sie den Fall rich­tig lösen, wun­dert mich nicht, denn es ist Ihr Beruf, den Sie als von mir mensch­lich und fach­lich sehr geschätz­te Arbeits­rechts-Rechts­an­wäl­tin aus­üben, kom­pli­zier­te Fäl­le rich­tig zu lösen, was Sie erneut ein­drucks­voll bewie­sen haben.!

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