September 4, 2021

9 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 6. Sep­tem­ber 2021

Die­ser Mon­tags­fall ist ein spe­zi­el­ler, denn er soll – so viel sei vor­weg ver­ra­ten – beson­ders her­vor­he­ben, was die ganz beson­de­re Her­aus­for­de­rung bei Aus­tritts­ab­rech­nun­gen ist.

Der Sach­ver­halt

a)

Frau Wal­traud Gabri­el (Jahr­gang 1980) war seit 3. 12. 2020 als Ein­käu­fe­rin bei der Fir­ma Brot & So GmbH beschäf­tigt, in der es kei­nen Betriebs­rat gibt.

b)

Sie erhält ein monat­li­ches Ent­gelt iHv € 2.500,00

c)

Im Dienst­ver­trag wurde 

  • nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit
  • noch eine Befris­tung bis 7. 4. 2021, aber 
  • kei­ne Kün­di­gungs­mög­lich­keit vereinbart. 

d)

Das Dienst­ver­hält­nis wur­de von der Fir­ma Brot & So GmbH durch eine frist­wid­ri­ge Dienst­ge­ber-Kün­di­gung vor­zei­tig zum 22. 1. 2021 auf­ge­löst. 

e)

Zum Zeit­punkt der vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung sind alle Urlaubs­an­sprü­che kon­su­miert.

f)

Wal­traud Gabri­el hat 

  • ihrer Ansicht nach kei­ner­lei Grün­de gesetzt, die eine vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung recht­fer­ti­gen wür­den und 
  • da außer­dem kei­ne Kün­di­gungs­mög­lich­keit ver­ein­bart war,

klag­te sie ihren Dienst­ge­ber beim Arbeits- und Sozi­al­ge­richt aufgrund der rechts­wid­ri­gen Been­di­gung ihres befris­te­ten Dienstverhältnisses.

Am 12. 4. 2021 wur­de vor Gericht nach­fol­gen­der Ver­gleich zwi­schen den Anwäl­ten der Klag­s­par­tei­en geschlossen:

Gericht­li­cher Vergleich:

I.

Das zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und der Arbeit­neh­me­rin bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis wird wirk­sam zum 22. 1. 2021 durch ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung beendet.

II.

Die Arbeit­neh­me­rin bestä­tigt, dass ihre Bezü­ge ord­nungs­ge­mäß abge­rech­net wur­den und sie sämt­li­che bis 22. 1. 2021 zuste­hen­den Ent­gelt­an­sprü­che erhal­ten hat.

III.

Die Arbeit­neh­me­rin erhält eine Ver­gleichs­zah­lung im Zusam­men­hang mit der Kün­di­gungs­an­fech­tungs­kla­ge in der Höhe von 3.000,00 € brut­to in Form einer frei­wil­li­gen Abgangs­ent­schä­di­gung.
Die­ser Betrag wird spä­tes­tens bis 30. 4. 2021 ausbezahlt.

IV.

Mit der Erfül­lung der gegen­ständ­li­chen Ver­ein­ba­rung sind sämt­li­che wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis berei­nigt und ver­gli­chen.
Bei­de Par­tei­en bestä­ti­gen aus­drück­lich, dass kei­ne wei­te­ren Ansprü­che – aus wel­chem Rechts­grund auch immer – bestehen.


➪ Fra­ge an Sie:

Die Per­so­nal­lei­tung der Brot & So GmbH will von Ihnen wis­sen, wie die­se Zah­lung in Höhe von EUR 3.000,00 abzu­rech­nen ist und zwar

  • sozi­al­ver­si­che­rungs- und BV-Beitragsrechtlich
  • lohn­steu­er­lich
  • DB, DZ und Kommunalsteuerlich

Ich freue mich auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!.
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.


➪ Die Lösung & eine Buchempfehlung:

In der Ein­lei­tung zu die­sem Mon­tags­fall erwähn­ten wir, dass dies ein spe­zi­el­ler Mon­tags­fall ist, denn er soll beson­ders her­vor­he­ben, was die ganz beson­de­re Her­aus­for­de­rung bei Aus­tritts­ab­rech­nun­gen ist.

Gemeint ist, dass ohne Kennt­nis des genau­en Inhal­tes der Kla­ge der ver­gli­che­ne Betrag – in unse­rem Fall, die € 3.000,00 – nicht kor­rekt abge­rech­net wer­den kann.

Anhand von 2 mög­li­chen Klags­be­geh­ren von Wal­traud Gabri­el zei­gen wir auf, wie unter­schied­lich die „Ver­gleichs­zah­lung“ von € 3.000,00 abzu­rech­nen ist.

Vari­an­te 1:

Klags­be­geh­ren lau­tet:
Das Gericht möge fest­stel­len, dass das Dienst­ver­hält­nis wei­ter­hin auf­recht ist

Wal­traud Gabri­el (Jahr­gang 1980) for­dert kei­ne expli­zi­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le wie zB eine Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung etc., son­dern es geht ihr in der Kla­ge um den Bestand ihres Dienstverhältnisses.

Mit der Zah­lung akzep­tiert sie die Been­di­gung ihres Dienstverhältnisses.

Daher sind die € 3.000,00 wie folgt abzu­rech­nen

Hin­sicht­lich Sozi­al­ver­si­che­rung und BV-Bei­trä­ge liegt daher eine sv-freie und bv-freie Abgangs­ent­schä­di­gung vor. 

Der Betrag ist lohn­steu­er­lich als Ver­gleichs­sum­me abzu­rech­nen. Da Wal­traud Gabriel 

  • dem BMSVG unter­liegt, und 
  • die Ver­gleichs­sum­me nach DV-Ende anfällt und
  • € 7.500,00 nicht über­steigt,

ist die gesam­te Ver­gleichs­sum­me mit dem fes­ten Steu­er­satz von 6 % zu versteuern. 

Da es sich bei die­sem Bei­spiel um eine pau­scha­le Ver­gleichs­sum­me han­delt, ist die gesam­te Ver­gleichs­sum­me lohn­ne­ben­kos­ten­pflich­tig.
Auf­grund des Alters von Wal­traud Gabri­el kön­nen kei­ne Alters­be­frei­un­gen ange­wen­det werden. 

Vari­an­te 2:

Klags­be­geh­ren lau­tet:
Wal­traud Gabri­el for­dert eine Kündigungsentschädigung

Wal­traud Gabri­el for­dert eine Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung bis zum Ende der Befris­tung, dh vom 23. 1. 2021 bis 7. 4. 2021.

Ach­tung:
Die im gericht­li­chen Ver­gleich gewähl­te Bezeich­nung ist eine mate­ri­el­le Falschbezeichnung.

Lei­der kommt es immer wie­der vor, dass in Ver­gleichs­aus­fer­ti­gun­gen Begrif­fe ver­wen­det wer­den (zB frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung), die der – abga­ben­recht­lich maß­geb­li­chen – wah­ren wirt­schaft­li­chen Betrach­tungs­wei­se nicht ent­spre­chen.  

Wird dann die Zah­lung ent­spre­chend der Ver­gleichs­for­mu­lie­rung abge­rech­net, kann es bei Lohn­ab­ga­ben­prü­fun­gen zu „schmerz­haf­ten“, weil teu­ren Nach­zah­lun­gen kommen.

Auf­grund des Klags­be­geh­ren han­delt es sich bei der „Ver­gleichs­zah­lung“ in wah­rer wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se um eine Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung

Hin­sicht­lich Sozi­al­ver­si­che­rung und BV-Bei­trä­ge ist die gesam­te „Ver­gleichs­sum­me“ sozi­al­ver­si­che­rungs- und BV-Bei­trags­pflich­tig als Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung abzurechnen.

Der Betrag ist lohn­steu­er­lich als Ver­gleichs­sum­me abzu­rech­nen. Da Wal­traud Gabriel 

  • dem BMSVG unter­liegt, und 
  • die Ver­gleichs­sum­me nach DV-Ende anfällt und
  • € 7.500,00 nicht über­steigt,

ist die gesam­te Ver­gleichs­sum­me mit dem fes­ten Steu­er­satz von 6 % zu versteuern. 

Da es sich bei die­sem Bei­spiel um eine pau­scha­le Ver­gleichs­sum­me han­delt, ist die gesam­te Ver­gleichs­sum­me lohn­ne­ben­kos­ten­pflich­tig.
Auf­grund des Alters von Wal­traud Gabri­el kön­nen kei­ne Alters­be­frei­un­gen ange­wen­det werden. 


Hin­wei­se:

1.

Eine aus­führ­li­che Dar­stel­lung der bei­den unter­schied­li­chen, vom jewei­li­gen Klags­be­geh­ren abhän­gi­gen Abrech­nun­gen fin­den Sie in der Sep­tem­ber­aus­ga­be der Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Ver­lag Lexis­Ne­xis).  

Mehr über die Zeit­schrift ➪ Per­so­nal­ver­rech­nung für die Praxis

2.

Ent­nom­men wur­de die­ser Mon­tags­fall bzw der Arti­kel in der Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Ver­lag Lexis­Ne­xis) dem dem­nächst im Lin­de-Ver­lag (www.lindeverlag.at) erschei­nen­den Buch mit dem Titel:

Ver­gleichs­sum­men in der Per­so­nal­ver­rech­nung 
(ISBN: 978–3‑7073–4455‑4; von Ste­fan Pfoser).

Link zum Buch (Lin­de Verlag)

Ste­fan Pfo­ser ist Mit­ar­bei­ter in der öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se. Er ist GPLB-Team­lei­ter, gericht­lich beei­de­ter und zer­ti­fi­zier­ter Sach­ver­stän­di­ger für Per­so­nal­ver­rech­nung sowie lang­jäh­ri­ger Fach­vor­tra­gen­der, Fach­buch­au­tor und Mit­glied der Prü­fungs­kom­mis­si­on für Per­so­nal­ver­rech­nung am WIFI .

Ver­gleichs­sum­men abga­ben­recht­lich kor­rekt zu beur­tei­len und danach feh­ler­frei abzu­rech­nen, zählt mit­un­ter zu den schwie­rigs­ten Auf­ga­ben der Personalverrechnung. 

Das Buch ver­mit­telt die not­wen­di­gen Grund­la­gen und es lie­fert Ant­wor­ten und Lösun­gen auf Spe­zi­al­fra­gen die für eine zeit­spa­ren­de und effi­zi­en­te Abrech­nung not­wen­dig sind. 

Ein struk­tu­rier­ter Auf­bau (inkl Ver­wei­sen auf die LStR, E‑MVB und Judi­ka­tur), Über­sich­ten und zahl­rei­che Bei­spie­le machen das Buch zu einem unver­zicht­ba­ren Arbeits­be­helf bei der Abrech­nung von arbeits­ge­richt­li­chen Ver­glei­chen oder Zah­lun­gen nach Kündigungsanfechtungen.

Im Buch fin­den Sie Ant­wor­ten auf Fra­gen wie:

  • War­um sind für die Abrech­nung genau­es­te Kennt­nis­se über das Kla­ge­be­geh­ren bzw die ursprüng­li­chen For­de­run­gen not­wen­dig
  • Wie kann ein abga­ben­scho­nen­der Ver­gleich rechts­wirk­sa­me abge­schlos­sen werden?
  • Ist die Ver­gleichs­sum­me ein Brut­to- oder Net­to­be­trag?
  • Wie sind Ver­zugs­zin­sen oder Pro­zess­kos­ten zu berücksichtigen?
  • Was ist bei Kün­di­gungs­an­fech­tun­gen zu beach­ten, damit Zah­lun­gen danach nicht zum Bume­rang für Arbeit­ge­ber oder Arbeit­neh­mer werden?
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  1. Abgangs­ent­schä­di­gung in der SV bei­trags­frei, auf­grund des Gerichts­ver­gleichs mit 6% ver­steu­ert (bis zu 7.500,00 6%, danach 1/5 steu­er­frei, 4/5 nach Tarif besteu­ert). Alles DB-/DZ-/KommSt.-pflichtig.

  2. Es han­delt sich um eine abga­ben­pflich­ti­ge Ver­gleichs­sum­me bis 7.500,–, die nach Dienst­ver­hält­nis­en­de aus­be­zahlt wird:

    Lohn­steu­er: 6 %

    Sozi­al­ver­si­che­rung: Abgangs­ent­schä­di­gun­gen, die aus Anlass der Been­di­gung des DV gewährt wer­den, sind beitragsfrei 

    DB, DZ, Komm: pflichtig

  3. BV Bei­trag 1,53% = 45,9
    SV u Lohn­steu­er nach Tarif
    DB, DZ u. KommSt pflich­tig — weil kei­ne frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung son­dern frei­wil­li­ge Abgangsentschädigung.

  4. Ver­gleichs­zah­lun­gen dür­fen auf­ge­teilt wer­den (SV)

    Freiw. Abgangs­ent­schä­di­gung –> SV- bzw. BV-frei (um eine ein­ver­nehm­li­che zu erzielen)
    Ver­gleichs­zah­lung neben BV –> 6% Ver­steue­rung bis € 7.500,-
    DB/D­Z/­KommSt-pflich­tig

  5. Lie­be Fans des Montagsfalles,

    vie­len Dank für Ihre Kom­men­ta­re! Ich wer­de die Kom­men­tar­ein­trä­ge nicht kom­men­tie­ren, um kei­ne „Spu­ren zu legen“ zur beson­de­ren Lösungsproblematik. 

  6. SV & BV: pflich­tig, weil rechts­wid­ri­ge Kün­di­gung und die KÜ-Ent­schä­di­gung zu zah­len war.

    Lst.: Ver­gleichs­be­steue­rung“ gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG — da BV-pflich­ti­ges DV vor­liegt und die Ver­gleichs­zah­lung nach Been­di­gung des DV anfällt, ist sie bis zu einem Betrag von EURO 7.500 mit dem fes­tem Steu­er­satz von 6% zu versteuern.

    DB/DZ/Kommunalsteuer: pflich­tig

  7. Die DN hat von Beginn an eine Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung begehrt, kei­ne Sozi­al­wid­ri­ge Kün­di­gung angeführt.
    Im Ver­gleich wur­de daher mE statt der vol­len Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung ein Reduk­ti­on der sel­ben vereinbart.
    „Ver­pflich­tet sich ein DG im Rah­men eines Ver­gleichs zur Zah­lung einer frei­wil­li­gen Abgangs­ent­schä­di­gung, obwohl im zu Grun­de lie­gen­den Ver­fah­ren das Vor­lie­gen des Anspruchs auf KÜ-Ent­schä­di­gung strit­tig war, ist die vor­ge­nom­me­ne Wid­mung der Ver­gleichs­sum­me als Abgangs­ent­schä­di­gung eine mate­ri­el­le Falsch­be­zeich­nung“. Konsequenz:
    Daher mE SV- und BV-Pflicht und SV-Ver­län­ge­rung im Anschluss an den Tag Ende DVH.

    Hin­sicht­lich der LSt liegt ein Ver­gleich vor: Besteue­rung im Monat der Zah­lung nach § 67 Abs. 10 ESTG.
    Eige­ner L 16 im Monat April (Vom 1.4 bis 30.4.2021)
    Da die DN in Abfert. neu ist: bis Bt. € 7.500 darf man mit 6 % besteuern.
    Da der Ver­gleichs­be­trag dar­un­ter liegt, wird von die­sem die SV abge­zo­gen, von die­ser Zwi­schen­sum­me 6% LST,
    Der Ver­gleich ist DB DZ und Kommst. pflichtig.
    „Als Ver­gleichs­sum­men in Sachen des § 67 Abs. 8 lit. a EStG sind nicht nur Zah­lun­gen auf­grund gerichtl. oder außer­ge­richt­li­cher Ver­gleich, son­dern auch Berei­ni­gun­gen nach Nach­zah­lun­gen von Gerichts­ur­tei­len zu verstehen“.

  8. es han­delt sich um einen sv-bei­trags­pflich­ti­gen Ver­gleich da aus­ste­hen­de Ent­gelt­be­stand­tei­le geklagt wurden
    es ist ein BV-Bei­trag zu entrichten
    der Betrag ist gemäß §67 Abs 10 EStG nach Tarif zu versteuern
    DB,DZ und KommSt ist abgabepflichtig

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