In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fenster- und „Feiertagszwischentagen“ Personalkosten zu optimieren. Eingearbeitet dürfen nur Arbeitstage werden, die in Verbindung zu einem (landesgesetzlichen, oder kollektivvertraglichen oder im Arbeitsruhegesetz geregelten) Feiertag stehen.
Einarbeiten ist lediglich die Umverteilung der Normalarbeitszeit, dh die Mehrstunden in den Einarbeitungswochen gelten nicht als Überstunden, sondern lediglich als anders verteilte Normalarbeitsstunden.
9 Fragen & Antworten
Unsere Fragen-Antworten-Checkliste hilft Ihnen dabei, die Einarbeitung auf „rechtlich sicheren Beinen“ abzuwickeln.
1
Wo finde ich die Rechtsgrundlagen für das Einarbeiten?
§ 4 Abs 3 AZG
Fenstertage können innerhalb von maximal 13 Wochen, die die Fenstertage miteinschließen, eingearbeitet werden.
Das Einarbeiten kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sowohl vor als auch nach den eingearbeiteten Tagen vereinbart werden. Die tägliche Normalarbeitszeit (NAZ) darf 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Wochen können auch jene nach dem Einarbeitungstag sein.
Der Kollektivvertrag – bzw die Betriebsvereinbarung, sofern der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder für die betroffenen Dienstnehmer kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann – kann den Einarbeitungszeitraum verlängern.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei Einarbeitungszeiträumen von mehr als 13 Wochen 9 Stunden nicht überschreiten, außer der Kollektivvertrag gemäß § 4 Abs. 1 AZG erlaubt ausdrücklich eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag.
Beginn des Einarbeitens
Ist keine Ausweitung des Einarbeitungszeitraums durch Kollektivvertrag (bzw Betriebsvereinbarung) vorgesehen, ergeben sich heuer folgende Termine für den Beginn des Einarbeitens für die Wochentage in Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel 2024/2025:
ab 24. 9. 2024
für Montag, den
23. 12. 2024
ab 25. 9. 2024
für Dienstag, den
24. 12. 2024
ab 28. 9. 2024
für Freitag, den
27. 12. 2024
ab 30. 9. 2024
für Samstag, den
28. 12. 2024
ab 1. 10. 2024
für Montag, den
30. 12. 2024
ab 2. 10. 2024
für Dienstag, den
31. 12. 2024
ab 4. 10. 2024
für Donnerstag, den
2. 1. 2025
ab 5. 10. 2024
für Freitag, den
3. 1. 2025
ab 7. 10. 2024
für Samstag, den
4. 1. 2025
ab 9. 10. 2021
für Dienstag, den
7. 1. 2025
§ 4 Abs 4 ARG
Soll das Einarbeiten auch an einem Samstag geschehen, erlaubt § 3 Abs. 4 ARG, dass der Beginn der Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18.00 Uhr aufgeschoben wird.
2
Kann uneingeschränkt eingearbeitet werden?
Nein, das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Dienstnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird.
Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.
3
Fallen zuschlagspflichtige Mehr- und Überstunden an?
Nein, denn beim Einarbeiten erfolgt eine Umverteilung der Normalarbeitszeit, dh die Mehrstunden in den Wochen des Einarbeitens gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehr- bzw Überstunden, sondern sind lediglich anders verteilte Normalarbeitsstunden.
4
Kann der Dienstgeber das Einarbeiten anordnen?
§ 97 Abs. 1 Z 2
ArbVG
Nein, besteht ein Betriebsrat, dann ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen).
Besteht kein Betriebsrat, sind Einzelvereinbarungen mit den Dienstnehmern erforderlich.
5
Muss das Einarbeiten in einem Block geschehen?
Nein, es kann das Einarbeiten in mehreren Blöcken geschehen, sofern diese im zulässigen Einarbeitungszeitraum liegen
6
Darf auch am Sonntag einarbeitet werden?
Nein, eingearbeitet werden darf nur an Werktagen von Montag bis Samstag 18.00 Uhr und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen.
7
Sind bestimmte Personen von der Möglichkeit des Einarbeitens ausgenommen?
a) Werdende und stillende Mütter
§ 8 MSchG)
Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Damit sind werdende und stillende Mütter weitgehend von der Möglichkeit des Einarbeitens ausgeschlossen.
b) Jugendliche
§ 11 Abs 2b, Abs 3
KJBG
Grundsätzlich ist das Einarbeiten zulässig.
Für sie beträgt jedoch der Einarbeitungszeitraum grundsätzlich nur 7 Wochen.
Wird eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen, dann kann der Einarbeitungszeitraum bis auf maximal 13 Wochen verlängert werden.
Die Tagesarbeitszeit darf für Jugendliche durch das Einarbeiten 9 Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.
8
Bekommt der Dienstnehmer in den Einarbeitungswochen mehr Gehalt und in den Wochen, in denen die eingearbeiteten Fenstertage liegen, weniger?
Nein, das Einarbeiten verändert nicht die Fälligkeit der Entgeltansprüche.
Beachten Sie jedoch beide folgende Fälle:
a) Dienstverhältnis wird vor dem Konsumieren der eingearbeiteten Arbeitstage aufgelöst
§ 19e Abs. 2 AZG
Sollte das Dienstverhältnis vor dem Konsumieren der eingearbeiteten Arbeitstage aufgelöst werden, dann ist die eingearbeitete Arbeitszeit im Endabrechnungsmonat abzurechnen und auszubezahlen.
Der Dienstnehmer hat – sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht bzw kein unberechtigter vorzeitiger Austritt vorliegt – Anspruch auf eine 1:1,5‑Abgeltung.
b) Fenstertag wurde konsumiert ➪ Dienstverhältnis endet, bevor dieser eingearbeitet wurde
Scheidet der Dienstnehmer hingegen aus, bevor er den konsumierten Fenstertag eingearbeitet hat, dann ist zu prüfen, ob die Konsumation gutgläubig erfolgte ( ➪ keine Entgeltrückzahlung) oder nicht ( ➪ Entgeltrückzahlung).
9
Der Dienstnehmer ist während der Einarbeitungsphase auf Urlaub oder im Krankenstand — was nun?
Ist der Dienstnehmer an einem Tag krank, an dem er einarbeiten sollte, oder während eines oder mehrerer Einarbeitungstage auf Urlaub, dann sind ihm diese Tage dennoch als Einarbeitungstage gutzuschreiben ➪ Glück für den Dienstnehmer.
Ist der Dienstnehmer am bereits eingearbeiteten Tag krank oder auf Urlaub, dann erhält er hierfür keinen Entgeltausgleich ➪ Pech für den Dienstnehmer.
Hier wird der Grundsatz „Krankenstand unterbricht nicht den Zeitausgleich“ angewendet (OGH 29.5.2013, 9 ObA 11/13b).