September 14, 2021

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In den nächs­ten Wochen steigt der Bedarf, durch Ein­ar­bei­ten von Fens­ter- und „Fei­er­tags­zwi­schen­ta­gen“ Per­so­nal­kos­ten zu opti­mie­ren. Ein­ge­ar­bei­tet dürfen nur Arbeits­ta­ge wer­den, die in Ver­bin­dung zu einem (lan­des­ge­setz­li­chen, oder kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen oder im Arbeits­ru­he­ge­setz gere­gel­ten) Fei­er­tag stehen.

Ein­ar­bei­ten ist ledig­lich die Umver­tei­lung der Nor­mal­ar­beits­zeit, dh die Mehr­stun­den in den Ein­ar­bei­tungs­wo­chen gel­ten nicht als Überstunden, son­dern ledig­lich als anders ver­teil­te Normalarbeitsstunden.

9 Fra­gen & Antworten

Unse­re  Fra­gen-Ant­wor­ten-Check­lis­te hilft Ihnen dabei, die Ein­ar­bei­tung auf „recht­lich siche­ren Bei­nen“ abzuwickeln.


1

Wo fin­de ich die Rechts­grund­la­gen für das Einarbeiten?

§ 4 Abs 3 AZG

Fens­ter­ta­ge kön­nen inner­halb von maxi­mal 13 Wochen, die die Fens­ter­ta­ge mit­ein­schlie­ßen, ein­ge­ar­bei­tet werden.

Das Ein­ar­bei­ten kann zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer sowohl vor als auch nach den ein­ge­ar­bei­te­ten Tagen ver­ein­bart wer­den. Die täg­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit (NAZ) darf 10 Stun­den, die wöchent­li­che Gesamt­ar­beits­zeit 60 Stun­den nicht über­schrei­ten. Die­se Wochen können auch jene nach dem Ein­ar­bei­tungs­tag sein.

Der Kol­lek­tiv­ver­trag – bzw die Betriebs­ver­ein­ba­rung, sofern der Kol­lek­tiv­ver­trag die Betriebs­ver­ein­ba­rung dazu ermäch­tigt oder für die betrof­fe­nen Dienst­neh­mer kein Kol­lek­tiv­ver­trag abge­schlos­sen wer­den kann – kann den Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum ver­län­gern.

Die täg­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit darf bei Ein­ar­bei­tungs­zeit­räu­men von mehr als 13 Wochen 9 Stun­den nicht über­schrei­ten, außer der Kol­lek­tiv­ver­trag gemäß § 4 Abs. 1 AZG erlaubt aus­drück­lich eine täg­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit von bis zu 10 Stun­den pro Tag.

Beginn des Einarbeitens

Ist kei­ne Aus­wei­tung des Ein­ar­bei­tungs­zeit­raums durch Kol­lek­tiv­ver­trag (bzw Betriebs­ver­ein­ba­rung) vor­ge­se­hen, erge­ben sich heu­er fol­gen­de Ter­mi­ne für den Beginn des Ein­ar­bei­tens für die Wochen­ta­ge in Zusam­men­hang mit den Weih­nachts­fei­er­ta­gen und dem Jah­res­wech­sel 2021/2022:

ab 25. 9. 2021

für Frei­tag, den

24. 12. 2021

ab 28. 9. 2021

für Mon­tag, den

27. 12. 2021

ab 29. 9. 2021

für Diens­tag, den

28. 12. 2021

ab 30. 9. 2021

für Mitt­woch, den

29. 12. 2021

ab 1. 10. 2021

für Don­ners­tag, den

30. 12. 2021

ab 2. 10. 2021

für Frei­tag, den

31. 12. 2021

ab 5. 10. 2021

für Mon­tag, den

3. 1. 2022

ab 6. 10. 2021

für Diens­tag, den

4. 1. 2022

ab 7. 10. 2021

für Mitt­woch, den

5. 1. 2022

ab 9. 10. 2021

für Frei­tag, den

7. 1. 2022

ab 11. 10. 2021

für Sams­tag, den

8. 1. 2022

§ 4 Abs 4 ARG

Soll das Ein­ar­bei­ten auch an einem Sams­tag gesche­hen, erlaubt § 3 Abs. 4 ARG, dass der Beginn der Wochen­end­ru­he bis spä­tes­tens Sams­tag 18.00 Uhr auf­ge­scho­ben wird.


2

Kann unein­ge­schränkt ein­ge­ar­bei­tet werden?

Nein, das Ein­ar­bei­ten ist nur zuläs­sig, wenn dem Dienst­neh­mer dadurch eine län­ge­re zusam­men­hän­gen­de Frei­zeit in Ver­bin­dung mit einem Fei­er­tag ermög­licht wird.

Das Ein­ar­bei­ten von Ein­zel­ta­gen ohne Ver­bin­dung zu einem Fei­er­tag ist nicht zulässig.


3

Fal­len zuschlags­pflich­ti­ge Mehr- und Über­stun­den an?

Nein, denn beim Ein­ar­bei­ten erfolgt eine Umver­tei­lung der Nor­mal­ar­beits­zeit, dh die Mehr­stun­den in den Wochen des Ein­ar­bei­tens gel­ten nicht als zuschlags­pflich­ti­ge Mehr- bzw Über­stun­den, son­dern sind ledig­lich anders ver­teil­te Nor­mal­ar­beits­stun­den.


4

Kann der Dienst­ge­ber das Ein­ar­bei­ten anordnen?

§ 97 Abs. 1 Z 2
ArbVG

Nein, besteht ein Betriebs­rat, dann ist eine Betriebs­ver­ein­ba­rung abzuschließen).

Besteht kein Betriebs­rat, sind Ein­zel­ver­ein­ba­run­gen mit den Dienst­neh­mern erforderlich.


5

Muss das Ein­ar­bei­ten in einem Block geschehen?

Nein, es kann das Ein­ar­bei­ten in meh­re­ren Blö­cken gesche­hen, sofern die­se im zuläs­si­gen Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum liegen


6

Darf auch am Sonn­tag ein­ar­bei­tet werden?

Nein, ein­ge­ar­bei­tet wer­den darf nur an Werk­ta­gen von Mon­tag bis Sams­tag 18.00 Uhr und inner­halb der gesetz­li­chen Höchstgrenzen.


7

Sind bestimm­te Per­so­nen von der Mög­lich­keit des Ein­ar­bei­tens ausgenommen?

a) Wer­den­de und stil­len­de Mütter

§ 8 MSchG)

Die Arbeits­zeit darf 9 Stun­den pro Tag und 40 Stun­den pro Woche nicht über­schrei­ten. Damit sind wer­den­de und stil­len­de Müt­ter weit­ge­hend von der Mög­lich­keit des Ein­ar­bei­tens aus­ge­schlos­sen.

b) Jugend­li­che

§ 11 Abs 2b, Abs 3
KJBG

Grund­sätz­lich ist das Ein­ar­bei­ten zuläs­sig.
Für sie beträgt jedoch der Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum grund­sätz­lich nur 7 Wochen

Wird eine ent­spre­chen­de Betriebs­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen, dann kann der Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum bis auf maxi­mal 13 Wochen ver­län­gert werden.

Die Tages­ar­beits­zeit darf für Jugend­li­che durch das Ein­ar­bei­ten 9 Stun­den und die Arbeits­zeit in den ein­zel­nen Wochen des Ein­ar­bei­tungs­zeit­rau­mes 45 Stun­den nicht überschreiten.


8

Bekommt der Dienst­neh­mer in den Ein­ar­bei­tungs­wo­chen mehr Gehalt und in den Wochen, in denen die ein­ge­ar­bei­te­ten Fens­ter­ta­ge lie­gen, weniger?

Nein, das Ein­ar­bei­ten ver­än­dert nicht die Fäl­lig­keit der Entgeltansprüche.

Beach­ten Sie jedoch bei­de fol­gen­de Fälle:

a) Dienst­ver­hält­nis wird vor dem Kon­su­mie­ren der ein­ge­ar­bei­te­ten Arbeits­ta­ge aufgelöst

§ 19e Abs. 2 AZG

Soll­te das Dienst­ver­hält­nis vor dem Kon­su­mie­ren der ein­ge­ar­bei­te­ten Arbeits­ta­ge auf­ge­löst wer­den, dann ist die ein­ge­ar­bei­te­te Arbeits­zeit im End­ab­rech­nungs­mo­nat abzu­rech­nen und auszubezahlen.

Der Dienst­neh­mer hat – sofern der Kol­lek­tiv­ver­trag nichts ande­res vor­sieht bzw kein unbe­rech­tig­ter vor­zei­ti­ger Aus­tritt vor­liegt – Anspruch auf eine 1:1,5‑Abgeltung.

b) Fens­ter­tag wur­de kon­su­miert ➪ Dienst­ver­hält­nis endet, bevor die­ser ein­ge­ar­bei­tet wurde

Schei­det der Dienst­neh­mer hin­ge­gen aus, bevor er den kon­su­mier­ten Fens­ter­tag ein­ge­ar­bei­tet hat, dann ist zu prü­fen, ob die Kon­su­ma­ti­on gut­gläu­big erfolg­te ( ➪ kei­ne Ent­gelt­rück­zah­lung) oder nicht ( ➪ Entgeltrückzahlung).


9

Der Dienst­neh­mer ist wäh­rend der Ein­ar­bei­tungs­pha­se auf Urlaub oder im Kran­ken­stand — was nun?

Ist der Dienst­neh­mer an einem Tag krank, an dem er ein­ar­bei­ten soll­te, oder wäh­rend eines oder meh­re­rer Ein­ar­bei­tungs­ta­ge auf Urlaub, dann sind ihm die­se Tage den­noch als Ein­ar­bei­tungs­ta­ge gut­zu­schrei­ben ➪ Glück für den Dienstnehmer.

Ist der Dienst­neh­mer am bereits ein­ge­ar­bei­te­ten Tag krank oder auf Urlaub, dann erhält er hierfür kei­nen Ent­gelt­aus­gleich ➪ Pech für den Dienst­neh­mer.
Hier wird der Grund­satz „Kran­ken­stand unter­bricht nicht den Zeit­aus­gleich“ ange­wen­det (OGH 29.5.2013, 9 ObA 11/13b).

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