Die erfreuliche Antwort hinsichtlich der am häufigsten in der Praxis diskutierten Frage, ob „alte“ Gewinnbeteiligungsmodelle, basierend auf Betriebsvereinbarungen oder individuellen Vereinbarungen ab 2022 als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen ausbezahlt werden können, lautet: JA!
Hier der Wortlaut zur Frage 11:
Darf die Zahlung auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen?
„Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 und auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen.
Hingegen sind innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 zulässig.
Demnach können bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher auf Grund einer Vereinbarung iSd § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 gewährte Prämien (zB auf Grundlage des § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG) als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 erfüllt sind.
Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber (freiwillig) gewährt wurden, gelten nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns. Derartige bisher individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen können als steuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt werden, wenn diese (nunmehr) allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.”
Beispiele:
Einem Mitarbeiter wurde in den vergangenen Jahren jährlich auf Basis einer Vereinbarung im Dienstvertrag eine Erfolgsprämie gewährt.
Eine ab 1.1.2022 allfällig gewährte Erfolgsprämie kann als Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 behandelt werden, wenn diese (hinkünftig) allen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.
In einer innerbetrieblichen Vereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG wurde für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988) vor einigen Jahren ein Prämienmodell entwickelt, wonach den Mitarbeitern eine Erfolgsprämie, die sich an vereinbarten Gewinnzielen orientiert, vereinbart wurde.
Nachdem diese Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gilt, erfüllt diese Erfolgsprämie grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 und kann an Mitarbeiter bis zu jeweils 3.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden.“
Link zum Fragen-Antworten-Katalog des Finanzministeriums zur Mitarbeitergewinnbeteiligung:
➪ Info des BMF zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988