März 29, 2022

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Die erfreu­li­che Ant­wort hin­sicht­lich der am häu­figs­ten in der Pra­xis dis­ku­tier­ten Fra­ge, ob „alte“ Gewinn­be­tei­li­gungs­mo­del­le, basie­rend auf Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen ab 2022 als steu­er­freie Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gun­gen aus­be­zahlt wer­den kön­nen, lau­tet: JA!

Hier der Wort­laut zur Fra­ge 11
Darf die Zah­lung auf einer lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift beruhen?

Die Zah­lung darf nicht auf­grund einer lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 und auch nicht anstel­le des bis­her gezahl­ten Arbeits­lohns oder einer übli­chen Lohn­er­hö­hung erfolgen. 

Hin­ge­gen sind inner­be­trieb­li­che Ver­ein­ba­run­gen für alle Arbeit­neh­mer oder bestimm­te Grup­pen von Arbeit­neh­mern im Sin­ne des § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 zuläs­sig.

Dem­nach kön­nen bis­her indi­vi­du­ell ohne Rechts­an­spruch oder bis­her auf Grund einer Ver­ein­ba­rung iSd § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 gewähr­te Prä­mi­en (zB auf Grund­la­ge des § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG) als steu­er­freie Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung behan­delt wer­den, sofern die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 erfüllt sind.

Indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Leis­tungs­be­loh­nun­gen, die bis­her vom Arbeit­ge­ber (frei­wil­lig) gewährt wur­den, gel­ten nicht als Teil des bis­her gezahl­ten Arbeits­lohns. Der­ar­ti­ge bis­her indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Leis­tungs­be­loh­nun­gen kön­nen als steu­er­freie Gewinn­be­tei­li­gung gewährt wer­den, wenn die­se (nun­mehr) allen Arbeit­neh­mern oder bestimm­ten Grup­pen von Arbeit­neh­mern gewährt wird.”

Bei­spie­le:

Einem Mit­ar­bei­ter wur­de in den ver­gan­ge­nen Jah­ren jähr­lich auf Basis einer Ver­ein­ba­rung im Dienst­ver­trag eine Erfolgs­prä­mie gewährt.

Eine ab 1.1.2022 all­fäl­lig gewähr­te Erfolgs­prä­mie kann als Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 behan­delt wer­den, wenn die­se (hin­künf­tig) allen Mit­ar­bei­tern oder Grup­pen von Mit­ar­bei­tern gewährt wird.


In einer inner­be­trieb­li­chen Ver­ein­ba­rung gemäß § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG wur­de für alle Arbeit­neh­mer oder bestimm­te Grup­pen von Arbeit­neh­mern (§ 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988vor eini­gen Jah­ren ein Prä­mi­en­mo­dell ent­wi­ckelt, wonach den Mit­ar­bei­tern eine Erfolgs­prä­mie, die sich an ver­ein­bar­ten Gewinn­zie­len ori­en­tiert, ver­ein­bart wurde.

Nach­dem die­se Betriebs­ver­ein­ba­rung nach § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG für alle Arbeit­neh­mer oder bestimm­te Grup­pen von Arbeit­neh­mern gilt, erfüllt die­se Erfolgs­prä­mie grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 und kann an Mit­ar­bei­ter bis zu jeweils 3.000 Euro im Kalen­der­jahr steu­er­frei gewährt werden.“

Link zum Fra­gen-Ant­wor­ten-Kata­log des Finanz­mi­nis­te­ri­ums zur Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung: 
 Info des BMF zur Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988

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