April 29, 2022

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Im PV-Jour­Fi­xe (www.patka-knowhow.at/ars-pv-jourfixe) für das 1. Quar­tal 2022 haben wir anhand von Judi­ka­tur­bei­spie­len aus­führ­lich bespro­chen, wann eine grob fahr­läs­sig her­bei geführ­te Arbeits­un­fä­hig­keit vorliegt.

Wenn dies der Fall ist, dann hat dies fol­gen­de Kon­se­quen­zen:

  1. Der Dienst­ge­ber muss wäh­rend die­ser Arbeits­un­fä­hig­keit kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung leisten
  2. Das Ent­gelt­fort­zah­lungs­kon­tin­gent für Arbeits­un­fä­hig­kei­ten ver­rin­gert sich nicht.

Das Urteil des OGH vom 22. Febru­ar 2022, 10 ObS 1/22b zeigt eine wei­te­re Kon­se­quenz auf.

Die Dienst­neh­me­rin der kla­gen­den Rechts­an­walts­kanz­lei kon­su­mier­te am Abend des 25. 10. 2019 Wein und Bier, bevor sie sich in ein Lokal begab, in dem sie nur mehr Wod­ka trank. 

Als sie vom Hoch­tisch, an dem sie Platz genom­men hat­te, auf­ste­hen woll­te, stürz­te sie über eine Stu­fe und zog sich dabei eine Ver­let­zung am Sprung­ge­lenk zu, die ope­ra­tiv ver­sorgt wer­den musste. 

Bei der vor der Ope­ra­ti­on durch­ge­führ­ten Unter­su­chung wur­de ein Blut­al­ko­hol­wert von 1,99 Pro­mil­le fest­ge­stellt.

§ 53b Abs 1 ASVG mit der Über­schrift: Zuschüs­se an die Dienstgeber/innen lautet: 

Den Dienstgeber/inne/n kön­nen Zuschüs­se aus Mit­teln der Unfall­ver­si­che­rung zur teil­wei­sen Ver­gü­tung des Auf­wan­des für die Ent­gelt­fort­zah­lung ein­schließ­lich all­fäl­li­ger Son­der­zah­lun­gen im Sin­ne des § 3 EFZG oder ver­gleich­ba­rer öster­rei­chi­scher Rechts­vor­schrif­ten an bei der All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­an­stalt unfall­ver­si­cher­te Dienstnehmer/innen geleis­tet werden.“

Gemäß die­ser Bestim­mung bean­trag­te der Dienst­ge­ber, die Rechts­an­walts­kanz­lei, einen ent­spre­chen­den Zuschuss zu den von ihm an sei­ne Dienst­neh­me­rin geleis­te­ten Entgeltfortzahlungen.


Urteil des OGH vom 22. Febru­ar 2022, 10 ObS 1/22b

  1. Bei einem der­art über­mä­ßi­gen Alko­hol­kon­sum der Dienst­neh­me­rin, der zu einem Blut­al­ko­hol­wert von 1,99 Pro­mil­le führ­te, kann nach der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die­ser Pro­mil­le­wert zu mas­si­ven Koor­di­na­ti­ons- und Kon­zen­tra­ti­ons­stö­run­gen führt. Somit wur­de die Arbeits­un­fä­hig­keit grob fahr­läs­sig herbeigeführt.
  2. Aus die­sem Grund bestand kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lungs­pflicht des Dienstgebers.
  3. Der Zuschuss gemäß § 53b ASVG besteht nur dann, wenn die arbeits­un­fä­hi­ge Dienst­neh­me­rin einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch hat.
  4. Da die Dienst­neh­me­rin im Streit­fall auf­grund der grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führ­ten Arbeits­un­fä­hig­keit kei­nen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch hat, erhält der Dienst­ge­ber auch dann kei­nen AUVA-Zuschuss, wenn er – obwohl er hier­zu nicht ver­pflich­tet ist – Ent­gelt­fort­zah­lung geleis­tet hat. 


Tipps und Ant­wor­ten zu 7 Praxisfragen

Wann erhält der Dienst­ge­ber einen AUVA-Zuschuss?

Die fol­gen­de Rege­lung gilt für Fäl­le, in denen der Unfall bzw der Beginn der Krank­heit nach dem 30. 6. 2018 ein­ge­tre­ten ist: Beschäf­tigt der Dienst­ge­ber durch­schnitt­lich nicht mehr als …

  • 50 Dienst­neh­mer ➪ Anspruch auf den „all­ge­mei­nen“ Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss durch AUVA
  • 10 Dienst­neh­mer ➪ Anspruch auf den „erhöh­ten“ Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss durch AUVA

Der Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss gebührt …

  1. bei Krank­heit ab dem 11. Tag bzw 
  2. bei einem Unfall ab dem 1. Tag;
  3. nicht bei bescheid­mä­ßig ange­ord­ne­ter Qua­ran­tä­ne (Rück­erstat­tung gemäß Epidemiegesetz).

Wie ist die durch­schnitt­li­che Dienst­neh­mer-Anzahl zu ermit­teln?

Die durch­schnitt­li­che Dienst­neh­mer-Anzahl ist anhand des Jah­res vor Ent­gelt­fort­zah­lungs­be­ginn zu ermitteln.

Es sind dabei auch jene Zeit­räu­me zu berück­sich­ti­gen, in denen vor­über­ge­hend kei­ne Dienst­neh­mer beschäf­tigt wurden. 

Der Jah­res­durch­schnitt wird anhand der Anzahl der gemel­de­ten Dienst­neh­mer aus dem Jahr vor dem „Stich­tag“ ermittelt. 


Für die Durch­schnitts­be­rech­nung sind wel­che 
Dienst­neh­mer her­an­zu­zie­hen
?

Als Dienst­neh­mer gel­ten alle vollzeit‑, teil­zeit- und gering­fü­gig beschäf­tig­ten Dienst­neh­mer iSd § 4 Abs 2 ASVG (inkl Lehrlinge). 

Nicht ein­zu­be­zie­hen sind Heim­ar­bei­ter; Feri­al­prak­ti­kan­ten, Prä­senz- und Zivil­die­ner, Dienst­neh­mer im Mut­ter­schutz, karen­zier­te Dienst­neh­mer, und fall­wei­se bzw tage­wei­se Beschäftigte.

Unter­schied­li­che Rechts­an­sich­ten bestehen hin­sicht­lich der Fra­ge ob freie Dienst­neh­mer ein­zu­be­zie­hen sind.


Wie hoch ist der „all­ge­mei­ne“ Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss?

Der „all­ge­mei­ne“ Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss beträgt 50 % des tat­säch­lich fort­ge­zahl­ten Ent­gelts zuzüg­lich eines Son­der­zah­lungs­zu­schla­ges iHv 8,34 %.


Wie hoch ist der „erhöh­te“ Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss?

Für Betrie­be, die durch­schnitt­lich nicht mehr als 10 Dienst­neh­mer beschäf­ti­gen, beträgt der „erhöh­te“ Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schuss 75 % des tat­säch­lich fort­ge­zahl­ten Ent­gelts zuzüg­lich eines Son­der­zah­lungs­zu­schla­ges iHv 12,51 %.


Ist die Höhe des Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schus­ses betrag­lich gede­ckelt?

Ja; Die Höhe des Zuschus­ses ist mit dem 1,5‑fachen der ASVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge begrenzt.
(Wert 2022: € 5.670,00 x 1,5 = 8.505,00)


Wie kann der Ent­gelt­fort­zah­lungs­zu­schus­ses bean­tragt wer­den?

Das Antrags­for­mu­lar für den AUVA-Zuschuss zur Ent­gelt­fort­zah­lung (inkl Aus­füll­hil­fe) kön­nen Sie down­loa­den www.auva.at ➪ For­mu­la­re ➪ auf der lin­ken Sei­te kli­cken Sie auf: „Leis­tungs­an­trä­ge

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