Juli 2, 2016

0 Kommentare

Das hängt vom Zweck der § 3 EStG-Steu­er­be­frei­ung ab!

Sach­ver­halt:

An einem gemäß § 3 Abs 1 Z 15c EStG steu­er­be­güns­tig­ten Akti­en­op­ti­ons­pro­gramm
nah­men teil:

  1. lei­ten­de Ange­stellte bzw. Mana­ger mit Schlüs­sel­po­si­tio­nen, die nach dem Bewer­tungs­sys­tem von HAY bestimmt wurden,
  2. fer­ner sog. „young talents“, das sind Per­so­nen unter 35, die an einem Manage­ment­pro­gramm teil­ge­nom­men haben

Die Finanz aner­kann­te die Steu­er­be­frei­ung nicht, mit dem bekann­ten Argu­ment: „lei­ten­de Ange­stell­te sind kei­ne nach betriebs­be­zo­ge­nen Kri­te­ri­en gebil­de­te Grup­pe.

Das Urteil des VwGH vom 27. Juli 2016, 2013/13/0069

Die gene­rel­le Aus­sa­ge der Finanz, dass lei­ten­de Ange­stell­te kei­ne steu­er­be­güns­tig­te Grup­pe sind, ist unzutreffend.

Die Kern­sät­ze des Urteils:

1

Die Bildung einer Arbeit­neh­mer­grup­pe muss sach­lich begründ­bar und darf nicht will­kür­lich sein.

2

Die Auf­fas­sung, dass der Gesetz­ge­ber in allen § 3 EStG Begüns­ti­gun­gen
den Begriff „Grup­pe“ gleich inter­pre­tiert haben möch­te (zuletzt Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kom­men­tar, § 3 Tz 20.1) teilt der VwGH nicht. Die ange­spro­che­nen § 3 EStG Begüns­ti­gun­gen sind beispielsweise:

  • § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a und b (geld­wer­te Vor­tei­le u.a. aus der Benüt­zung
    von Ein­rich­tun­gen und Anla­gen des Arbeit­ge­bers sowie Zuschüs­se für
    die Kin­der­be­treu­ung),
  • Z 15 lit. a und b (Zuwen­dun­gen für die Zukunfts­si­che­rung sowie Mitarbeiterbeteiligung),
  • Z 16b (bestimm­te Tages- und Näch­ti­gungs­gel­der) sowie
  • Z 21 (Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te),

3

Ob die Grup­pen­bil­dung sach­lich begründ­bar ist, hängt nach Ansicht des VwGH im Ein­zel­fall auch von der Art des mit der Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit ver­bun­de­nen Vor­teils und vom Zweck der Steu­er­be­frei­ung ab.

Er begrün­det dies mit dem zutref­fen­den Hin­weis auf das Steu­er­re­form­ge­setz 2009, BGBl I Nr. 26, das die Steu­er­be­frei­ung von
Zuschüs­sen für die Kin­der­be­treu­ung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988)
ein­führ­te. In der Regie­rungs­vor­la­ge steht, dass der „Kreis der
Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer mit Kin­dern bis 10 Jah­ren“ gel­te „als Grup­pe im Sin­ne die­ser Bestim­mung„. Eine der­ar­ti­ge Grup­pe erfüllt das Grup­pen­bil­dungs­kri­te­ri­um „Betriebs­be­zo­gen­heit“ der Grup­pen­merk­ma­le nicht. Daher lei­tet der VwGH sei­ne Fest­stel­lung ab, dass dann, wenn der Zweck der Steu­er­be­frei­ung bei­spiels­wei­se eine Sozi­al­leis­tung ist, bei der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung die­ser Sozi­al­leis­tung auch sozia­le Merk­ma­le als Grup­pen­merk­ma­le aner­kannt wer­den müssen.

4

Für den kon­kre­ten Fall heißt dies: Die Ansicht der Finanz, nur eine Dif­fe­ren­zie­rung nach der „Art der aus­ge­üb­ten Tätig­keit“ kön­ne zu einer „sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grup­pen­bil­dung“ füh­ren, ist in die­ser abso­lu­ten Form unzu­tref­fend. Die Regie­rungs­vor­la­ge zum Kapi­tal­markt­of­fen­si­ve-Gesetz, mit der die Steu­er­be­frei­ung für nicht über­trag­ba­re Optio­nen ein­ge­führt wur­de, hält fest, dass das Gesetz beab­sich­tigt, die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, die zu einer erhöh­ten Moti­va­ti­on der Mit­ar­bei­ter füh­ren und Öster­reich hoch­qua­li­fi­zier­te Arbeits­kräf­te sichern wer­de, zu ver­bes­sern.

Da der Zweck der Steu­er­be­frei­ung mit­be­ein­flusst, ob eine sach­lich
begründ­ba­re und nicht will­kür­li­che Grup­pen­bil­dung vor­liegt oder
nicht, hät­te die Finanz bei der Prü­fung, ob die Grup­pen­bil­dung für
das Stock-Opti­on-Pro­gramm sach­lich begrün­det war,
berück­sich­ti­gen müs­sen, wel­chen Zweck und Wir­kungs­wei­se die
hier­für vor­ge­se­he­ne Steu­er­be­güns­ti­gung hat.

Hin­wei­se für die Praxis

  1. 1
    Nach Ansicht des VwGH kann die Steu­er­frei­heit des Vor­teils aus der Opti­ons­aus­übung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG) nicht mit der Begrün­dung ver­sagt wer­den, dass die Teil­nah­me­mög­lich­keit am Opti­ons­pro­gramm auf Ange­hö­ri­ge des Manage­ments (nach dem Stel­len­be­wer­tungs­sys­tem der „Hay Group“) ein­ge­schränkt sei und die Grup­pe des Manage­ments (= lei­ten­de Ange­stell­te) kei­ne betriebs­be­zo­ge­ne Dif­fe­ren­zie­rung inner­halb der Groß­grup­pe der Ange­stell­ten darstelle.
  2. 2
    Die „Betriebs­be­zo­gen­heit“ der Grup­pen­merk­ma­le ist somit nicht unbe­dingt erfor­der­lich und nur bei der Prü­fung von Bedeu­tung, ob die Grup­pen­bil­dung sach­lich begründ­bar ist. Ob eine Grup­pen­bil­dung sach­lich begründ­bar ist, hängt im Ein­zel­fall aber auch ab
  • von der Art des Vor­teils, der mit der Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit ver­bun­den ist, und
  • vom Zweck der  Steu­er­be­frei­ung.
  1. 3
    Eine will­kür­li­che Grup­pen­bil­dung – etwa auf­grund per­sön­li­cher Vor­lie­ben oder Nahe­be­zie­hun­gen – schließt die Steu­er­be­frei­ung aus.
Kommentar verfassen:

Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Werden Sie Mitglied im Patka-Knowhow-Club!

Unser Newsletter informiert Sie über Neuigkeiten in Personalrecht und Personalverrechnung.

  • kostenlos
  • informativ
  • nützlich
  • immer up to date
- Ihr Bundesland -
  • - Ihr Bundesland -
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

*Außer Ihrer Email-Adresse fragen wir Sie nach Ihrem Bundesland, um regionale Angebote und Informationen gezielt zu versenden und dadurch eine Informationsflut zu vermeiden. Abmeldung ist jederzeit möglich. Für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten und den Versand unserer Informationen verwenden wir „Klick-Tipp“. Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung