August 12, 2016

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Eine Ent­las­sung ist eine für alle Sei­ten unan­ge­neh­me Situa­ti­on. Bie­tet der Arbeit­ge­ber statt der dro­hen­den Ent­las­sung eine ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung an, ist beson­de­re Vor­sicht gebo­ten, denn die­ser „Schuss“ geht leicht nach hin­ten los, wie die Ent­schei­dung des OGH zeigt:

Sach­ver­halt:

Eine Kin­der­gärt­ne­rin war wegen eines grip­pa­len Infek­tes zunächst eine Woche im Kran­ken­stand. Weil es der Dienst­neh­me­rin nach der Woche noch nicht gut ging, wur­de der Kran­ken­stand um eine Woche ver­län­gert. Mit­te der zwei­ten Woche hielt die Dienst­neh­me­rin an einem Tag 2 Mal­kur­se bei ihr zu Hau­se ab: einen für Kin­der und einen für Erwachsene.

Der Vor­ge­setz­te der Dienst­neh­me­rin bekam davon Wind und bat die Dienst­neh­me­rin zum Gespräch. Im Gespräch erklär­te der Vor­ge­setz­te, dass ihr Ver­hal­ten ein Ver­ge­hen dar­stellt, das eine Ent­las­sung recht­fer­tigt und bot der Dienst­neh­me­rin fol­gen­de Optionen: 

  • Ent­las­sung oder
  • ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung.

Die Dienst­neh­me­rin ent­schul­dig­te sich für ihr Ver­hal­ten und bat um einen Tag Bedenk­zeit. Die­se Bedenk­zeit woll­te der Vor­ge­setz­te der Dienst­neh­me­rin nicht ein­räu­men, also stimm­te die Dienst­neh­me­rin der ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung zu.

Die Dienst­neh­me­rin klag­te auf die Auf­he­bung der ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung und auf­rech­ten Bestand des Dienst­ver­hält­nis­ses. Hat­te sie mit ihrer Kla­ge Erfolg?

Die Ent­schei­dung: OGH 28.6.2016, 8 ObA 37/16y

Hält Ihnen jemand eine Pis­to­le an die Schlä­fe und droht damit abzu­drü­cken, sind Sie mit ziem­li­cher Sicher­heit zu allem bereit, was der „Pis­to­len­an­hal­ter“ von ihnen will. Mit frei­em Wil­len und eige­ner Ent­schei­dung hat das aber nichts zu tun. Im Arbeits­recht geht man von einer ähn­li­chen Situa­ti­on aus: Der Dienst­neh­mer steht im auf­rech­ten Dienst­ver­hält­nis unter 

wirt­schaft­li­chem Druck gegen­über dem Dienst­ge­ber, denn idR finan­ziert der Dienst­neh­mer mit dem Ent­gelt, das er beim Dienst­ge­ber ver­dient, sein Leben. (=Druck­theo­rie). Trifft der Dienst­neh­mer eine Ent­schei­dung zu sei­nen Las­ten, wird von den Gerich­ten immer geprüft, ob er die Ent­schei­dung aus frei­en Stü­cken getrof­fen hat oder ob ihm „die sprich­wört­li­che Pis­to­le“ ange­hal­ten wurde.

Im Fall der Kin­der­gärt­ne­rin sind dem Vorgesetz­ten eini­ge fata­le Feh­ler unter­lau­fen, sodass das Gericht zum Ent­schluss kam, dass die Kin­der­gärt­ne­rin unter unzu­läs­si­gem Druck der ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung zustimmte:

  • Der Vor­ge­setz­te hät­te die Dienst­neh­me­rin nach ihrer Sicht der Situa­ti­on fra­gen müs­sen. Er hät­te sich erkun­di­gen müs­sen, wie die Dienst­neh­me­rin ihr Ver­hal­ten schil­dert, denn erst dann ist klar, ob die Dienst­neh­me­rin tat­säch­lich pflicht­wid­rig gehan­delt hat und damit einen Ent­las­sungs­grund gesetzt hat. Der Vor­ge­setz­te wuss­te zwar, dass die Dienst­neh­me­rin wegen eines grip­pa­len Infek­tes im Kran­ken­stand war, aber er wuss­te nicht, wie groß die gesund­heit­li­che Belas­tung der Dienst­neh­me­rin durch die Mal­kur­se war. Er konn­te daher nicht sicher gehen, dass der Hei­lungs­ver­lauf durch die abge­hal­te­nen Mal­kur­se nega­tiv beein­flusst wurde.
  • Ist der Vor­ge­setz­te nicht davon über­zeugt, dass eine Ent­las­sung gerecht­fer­tigt ist (und das konn­te er in die­sem Fall nicht sein, weil er die Dienst­neh­me­rin ja nicht nach ihrem Ver­hal­ten befragt hat), darf er die Dienst­neh­me­rin nicht zu einer ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung drän­gen. Der Vor­ge­setz­te hat der Dienst­neh­me­rin die erbe­te­ne Bedenk­zeit nicht zuer­kannt, obwohl sach­lich nichts gegen eine Bedenk­zeit von einem Tag gespro­chen hät­te. Damit hat er zusätz­lich Druck auf die Dienst­neh­me­rin ausgeübt.
  • Noch dazu kommt, dass der Vor­ge­setz­te selbst fir­men­hier­ar­chisch gar nicht dazu befugt war, eine Ent­las­sung aus­zu­spre­chen, weil er zuerst mit sei­nem Vor­ge­setz­ten hät­te spre­chen müs­sen. Er droh­te der Dienst­neh­me­rin also mit einer Kon­se­quenz, die er gar nicht set­zen durfte.
  • Und zu guter Letzt erhöh­te der Vor­ge­setz­te den Druck auf die Dienst­neh­me­rin noch ein­mal mehr, als er ihr von Nach­tei­len bei der Arbeits­su­che erzähl­te, wür­de sie der ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung nicht zustimmen.

Die Dienst­neh­me­rin hat­te mit ihrer Kla­ge Erfolg und die ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung wur­de aufgehoben.

Unse­re Emp­feh­lun­gen, damit Ihnen sol­che Feh­ler nicht passieren:

  • Geben Sie dem betrof­fe­nen Dienst­neh­mer die Chan­ce, sich zu recht­fer­ti­gen und doku­men­tie­ren Sie sei­ne Ansicht.
  • Hal­ten Sie die fir­men­in­ter­ne Ent­schei­dungs­hier­ar­chie ein.
  • Blei­ben Sie in einem Ent­las­sungs­ge­spräch sach­lich. Dro­hen Sie nicht mit nega­ti­ven Fol­gen für den Fall, dass der Dienst­neh­mer anders ent­schei­det als Sie sich das wünschen.
  • Besu­chen Sie den quar­tals­mä­ßi­gen PV Jour Fixe bei ARS (Ein­stieg jeder­zeit mög­lich), damit Sie stets über alle Neue­run­gen, Pra­xis­fäl­le und Judi­ka­tur Bescheid wissen!
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