Eine Entlassung ist eine für alle Seiten unangenehme Situation. Bietet der Arbeitgeber statt der drohenden Entlassung eine einvernehmliche Auflösung an, ist besondere Vorsicht geboten, denn dieser „Schuss“ geht leicht nach hinten los, wie die Entscheidung des OGH zeigt:
Sachverhalt:
Eine Kindergärtnerin war wegen eines grippalen Infektes zunächst eine Woche im Krankenstand. Weil es der Dienstnehmerin nach der Woche noch nicht gut ging, wurde der Krankenstand um eine Woche verlängert. Mitte der zweiten Woche hielt die Dienstnehmerin an einem Tag 2 Malkurse bei ihr zu Hause ab: einen für Kinder und einen für Erwachsene.
Der Vorgesetzte der Dienstnehmerin bekam davon Wind und bat die Dienstnehmerin zum Gespräch. Im Gespräch erklärte der Vorgesetzte, dass ihr Verhalten ein Vergehen darstellt, das eine Entlassung rechtfertigt und bot der Dienstnehmerin folgende Optionen:
Die Dienstnehmerin entschuldigte sich für ihr Verhalten und bat um einen Tag Bedenkzeit. Diese Bedenkzeit wollte der Vorgesetzte der Dienstnehmerin nicht einräumen, also stimmte die Dienstnehmerin der einvernehmlichen Auflösung zu.
Die Dienstnehmerin klagte auf die Aufhebung der einvernehmlichen Auflösung und aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses. Hatte sie mit ihrer Klage Erfolg?
Die Entscheidung: OGH 28.6.2016, 8 ObA 37/16y
Hält Ihnen jemand eine Pistole an die Schläfe und droht damit abzudrücken, sind Sie mit ziemlicher Sicherheit zu allem bereit, was der „Pistolenanhalter“ von ihnen will. Mit freiem Willen und eigener Entscheidung hat das aber nichts zu tun. Im Arbeitsrecht geht man von einer ähnlichen Situation aus: Der Dienstnehmer steht im aufrechten Dienstverhältnis unter
wirtschaftlichem Druck gegenüber dem Dienstgeber, denn idR finanziert der Dienstnehmer mit dem Entgelt, das er beim Dienstgeber verdient, sein Leben. (=Drucktheorie). Trifft der Dienstnehmer eine Entscheidung zu seinen Lasten, wird von den Gerichten immer geprüft, ob er die Entscheidung aus freien Stücken getroffen hat oder ob ihm „die sprichwörtliche Pistole“ angehalten wurde.
Im Fall der Kindergärtnerin sind dem Vorgesetzten einige fatale Fehler unterlaufen, sodass das Gericht zum Entschluss kam, dass die Kindergärtnerin unter unzulässigem Druck der einvernehmlichen Auflösung zustimmte:
Die Dienstnehmerin hatte mit ihrer Klage Erfolg und die einvernehmliche Auflösung wurde aufgehoben.
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