Oktober 23, 2023

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I

Zin­sen-Sach­be­zug 2024

  • Gemäß Erlass des BMF vom 18. 10. 2023, 2023–0.697.592 beträgt 2024 der Sach­be­zug für Zins­er­spar­nis­se 4,5% (2023: 1 %);
  • der Frei­be­trag (= € 7.300,00) bleibt eben­so unverändert.
  • Bei zins­ver­bil­lig­ten Gehalts­vor­schüs­sen und Dienst­ge­ber-Dar­le­hen, die den Frei­be­trag über­stei­gen, ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem tat­säch­li­chen Zins­satz, (sofern nied­ri­ger als 4,5 %)  und 4,5 % als Sach­be­zug anzusetzen.

Zin­sen­be­rech­nungs­for­mel:

Kapi­tal x Prozent(Zins)satz x Tage   /   100 x 360

So rech­nen Sie den Zin­sen­sach­be­zug kor­rekt ab

Sozi­al­ver­si­che­rung

Zins­er­spar­nis­se sol­len unab­hän­gig von der Abrech­nungs­art nach dem Anspruchs­prin­zip in allen Fäl­len bei­trags­recht­lich als lau­fen­des Ent­gelt nach § 49 Abs 1 ASVG behan­delt wer­den (sie­he MVB Emp­feh­lun­gen 049–03-19–001).

Lohn­steu­er

Grund­satz: Zin­sen­er­spar­nis­se sind in der Lohn­steu­er grund­sätz­lich als sons­ti­ger Bezug iSd § 67 Abs 10 EStG (Tarif­be­steue­rung) abzu­rech­nen.
Nach­dem es sich bei die­sem Sach­be­zugs­wert um einen sons­ti­gen Bezug han­delt, wird die­ser nicht bei Berech­nung des Jah­res­sechs­tels berücksichtigt.

Aus­nah­me: Bei einer 

  • monat­li­chen, kon­to­kor­rent­mä­ßi­gen Abrech­nung der Zin­sen und 
  • einer monat­li­chen Vor­schrei­bung und Erfassung

des Sach­be­zu­ges, liegt hin­sicht­lich der Zins­er­spar­nis ein sechs­tel­er­hö­hen­der, lau­fen­der Sach­be­zug vor
(sie­he VwGH 25. 3. 2015, 2011/13/0015, ARD 6447/19/2015). 

Lohn­ne­ben­kos­ten

Der Sach­be­zug ist zur Gän­ze lohn­ne­ben­kos­ten­pflich­tig.


Quel­le:

PV-Skrip­tum des WIFI-NÖ; Ver­fas­ser: Maga Rafae­la Rosen­fell­ner, Wal­ter Fell­ner und Prof Josef Hofbauer

II

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trag sinkt in 2024 von 6% auf 5,9%

Die Regie­rungs­vor­la­ge zum Bud­get­be­gleit­ge­setz 2024 (Link: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267) sieht die fol­gen­den geplan­ten Ände­run­gen beim Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trag (kurz: AlV-Bei­trag) vor.
Die­se geplan­ten Neue­run­gen bedeu­ten für die prak­ti­sche Umset­zung wie­der ein­mal ein wah­res Büro­kra­tie­mons­ter (sie­he Hinweise):

  1. Der AlV-Bei­trag wird nur für jene Arbei­ter, Ange­stell­te und freie Dienst­neh­mer von 6% auf 5,9% gesenkt, die nicht unter die AlV-Bei­trags­re­duk­ti­on auf­grund Nied­rig­ver­die­ner fal­len, hier bleibt der Wert von
    3 % der Aus­gangs-Pro­zent­satz für die stu­fen­wei­se AlV-Beitragskürzung.
  2. Der AlV-Bei­trag wird für Lehr­lin­ge von 2,4% auf 2,3% gesenkt, die nicht unter die AlV-Bei­trags­re­duk­ti­on auf­grund Nied­rig­ver­die­ner fal­len, hier bleibt der Wert von  1,2% der Aus­gangs-Pro­zent­satz für die stu­fen­wei­se AlV-Beitragskürzung.

Dazu die Anmer­kun­gen zur geplan­ten Ände­rung:

Hin­wei­se:

1.

Die Auf­tei­lung auf Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer (= 50:50) bleibt unver­än­dert2024:

  • Dienst­ge­ber: AlV-Bei­trag beträgt 2,95%
  • Dienst­neh­mer (kei­ne „AlV-Nied­rig­ver­die­ner): AlV-Bei­trag beträgt 2,95%

  • 2.

    Gemäß der geplan­ten Neue­run­gen hat

    • ein „Nor­mal­ver­die­ner“ einen AlV-Bei­trags­satz von 2,95%, während
    • der Aus­gangs-AlV-Bei­trags­satz beim Nied­rig­ver­die­ner (vor der Kür­zung) 3% ist …

    Hal­lo – ist da jemand, der das ver­nünf­tig erklä­ren kann?

    III

    Dienst­ge­ber­ab­ga­be wird ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4% erhöht

    Die Regie­rungs­vor­la­ge zum Bud­get­be­gleit­ge­setz 2024 (Link: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267) sieht vor, dass sich die Dienst­ge­ber­ab­ga­be ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4% erhöht.

    Wenn ein Dienst­ge­ber mehr als einen gering­fü­gi­gen Beschäf­tig­ten hat, hat er idR zusätz­lich zum Unfall­ver­si­che­rungs­bei­trag eine pau­scha­lier­te Abga­be iHv bis­her 16,4 % (ab 1.1.2024: 19,4%) zu bezahlen.

    Um zu berech­nen, ob dies der Fall ist, sind die monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten (ohne Son­der­zah­lun­gen) zu addie­ren.

    Wenn der so errech­ne­te Betrag das Ein­ein­halb­fa­che der monat­li­chen Gering­fü­gig­keits­gren­ze (2024: € 777,66) über­steigt, dann ist die pau­scha­lier­te Abga­be zu bezahlen.

    Hin­weis:

    Vor­aus­set­zung für die Dienst­ge­ber­ab­ga­be ist nach wie vor, dass der Dienst­ge­ber in einem Kalen­der­mo­nat zumin­dest zwei gering­fü­gig Beschäf­tig­te hat.


    Wenn der Dienst­ge­ber etwa nur einen gering­fü­gi­gen Dienst­neh­mer beschäf­tigt, die­ser aber in einem Kalen­der­mo­nat meh­re­re kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen bei ihm aus­übt, mit denen er über das Ein­ein­halb­fa­che der Gering­fü­gig­keits­gren­ze kommt, ist kei­ne Dienst­ge­ber­ab­ga­be abzuführen.

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