I
Zinsen-Sachbezug 2024
Zinsenberechnungsformel:
Kapital x Prozent(Zins)satz x Tage / 100 x 360
So rechnen Sie den Zinsensachbezug korrekt ab
Sozialversicherung
Zinsersparnisse sollen unabhängig von der Abrechnungsart nach dem Anspruchsprinzip in allen Fällen beitragsrechtlich als laufendes Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG behandelt werden (siehe MVB Empfehlungen 049–03-19–001).
Lohnsteuer
Grundsatz: Zinsenersparnisse sind in der Lohnsteuer grundsätzlich als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 10 EStG (Tarifbesteuerung) abzurechnen.
Nachdem es sich bei diesem Sachbezugswert um einen sonstigen Bezug handelt, wird dieser nicht bei Berechnung des Jahressechstels berücksichtigt.
Ausnahme: Bei einer
- monatlichen, kontokorrentmäßigen Abrechnung der Zinsen und
- einer monatlichen Vorschreibung und Erfassung
des Sachbezuges, liegt hinsichtlich der Zinsersparnis ein sechstelerhöhender, laufender Sachbezug vor
(siehe VwGH 25. 3. 2015, 2011/13/0015, ARD 6447/19/2015).
Lohnnebenkosten
Der Sachbezug ist zur Gänze lohnnebenkostenpflichtig.
Quelle:
PV-Skriptum des WIFI-NÖ; Verfasser: Maga Rafaela Rosenfellner, Walter Fellner und Prof Josef Hofbauer
II
Arbeitslosenversicherungsbeitrag sinkt in 2024 von 6% auf 5,9%
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 (Link: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267) sieht die folgenden geplanten Änderungen beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag (kurz: AlV-Beitrag) vor.
Diese geplanten Neuerungen bedeuten für die praktische Umsetzung wieder einmal ein wahres Bürokratiemonster (siehe Hinweise):
- Der AlV-Beitrag wird nur für jene Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer von 6% auf 5,9% gesenkt, die nicht unter die AlV-Beitragsreduktion aufgrund Niedrigverdiener fallen, hier bleibt der Wert von
3 % der Ausgangs-Prozentsatz für die stufenweise AlV-Beitragskürzung. - Der AlV-Beitrag wird für Lehrlinge von 2,4% auf 2,3% gesenkt, die nicht unter die AlV-Beitragsreduktion aufgrund Niedrigverdiener fallen, hier bleibt der Wert von 1,2% der Ausgangs-Prozentsatz für die stufenweise AlV-Beitragskürzung.
Dazu die Anmerkungen zur geplanten Änderung:
Hinweise:
1.
Die Aufteilung auf Dienstgeber und Dienstnehmer (= 50:50) bleibt unverändert ➪ 2024:
2.
Gemäß der geplanten Neuerungen hat
- ein „Normalverdiener“ einen AlV-Beitragssatz von 2,95%, während
- der Ausgangs-AlV-Beitragssatz beim Niedrigverdiener (vor der Kürzung) 3% ist …
Hallo – ist da jemand, der das vernünftig erklären kann?
III
Dienstgeberabgabe wird ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4% erhöht
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 (Link: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267) sieht vor, dass sich die Dienstgeberabgabe ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4% erhöht.
Wenn ein Dienstgeber mehr als einen geringfügigen Beschäftigten hat, hat er idR zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschalierte Abgabe iHv bisher 16,4 % (ab 1.1.2024: 19,4%) zu bezahlen.
Um zu berechnen, ob dies der Fall ist, sind die monatlichen Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten (ohne Sonderzahlungen) zu addieren.
Wenn der so errechnete Betrag das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 777,66) übersteigt, dann ist die pauschalierte Abgabe zu bezahlen.
Hinweis:
Voraussetzung für die Dienstgeberabgabe ist nach wie vor, dass der Dienstgeber in einem Kalendermonat zumindest zwei geringfügig Beschäftigte hat.
Wenn der Dienstgeber etwa nur einen geringfügigen Dienstnehmer beschäftigt, dieser aber in einem Kalendermonat mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei ihm ausübt, mit denen er über das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze kommt, ist keine Dienstgeberabgabe abzuführen.