Oktober 23, 2023

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Die von der Regie­rung ange­kün­dig­te Schutz­klau­sel für Pen­si­ons­an­trit­te 2024 ist im Natio­nal­rat beschlos­sen worden.

Damit tre­ten die ursprüng­lich ange­kün­dig­ten Pen­si­ons­nach­tei­le für Per­so­nen, die nicht in 2023 son­dern erst in 2024 in Pen­si­on gehen, nicht ein.


Die aktu­el­le Rechts­la­ge rund um die Ent­wick­lung der Pen­si­ons­er­hö­hun­gen in den kom­men­den Jah­ren sieht Fol­gen­des vor:

  1. 1
    Wer bspw  mit Stich­tag 1. 12. 2023 in Pen­si­on geht (oder 2023 schon in Pen­si­on gegan­gen ist), erhält bereits nach 1 Monat, dh ab Jän­ner 2024 die vol­le Pen­si­ons­an­pas­sung, dh eine Pen­si­ons­er­hö­hung von vor­aus­sicht­lich ca 10 %.
  2. 2
    Ein Pen­sio­nist mit Stich­tag 1. 1. 2024 hin­ge­gen erhält ledig­lich eine um 3 bis 3,5 % auf­ge­wer­te­te Gesamt­kon­to­gut­schrift als Pen­si­ons­ba­sis – also alles in allem gut 6 % weni­ger Pen­si­on ein Leben lang, im Ver­gleich zu jenem Pen­sio­nis­ten, der 1 Monat frü­her mit 1. 12. 2023 gegan­gen in Pen­si­on gegan­gen ist.

Aus die­sem Grund häu­fen sich aktu­ell Anfra­gen von älte­ren Dienst­neh­mern in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen, noch 2023 das Dienst­ver­hält­nis been­den und in Pen­si­on gehen zu wollen.

Wäh­rend die Rechts­fol­gen von „klas­si­schen“ Dienst­ver­trags­be­en­di­gun­gen im All­ge­mei­nen hin­rei­chend bekannt sind, erge­ben sich Unsi­cher­hei­ten, wor­auf zu ach­ten ist, wenn bestehen­de Alters­teil­zei­ten – ins­be­son­de­re Block­mo­del­le – vor­zei­tig been­det wer­den sol­len, damit noch in 2023 ein Pen­si­ons­an­tritt mög­lich ist.

Die­ser Arti­kel beant­wor­tet aus­ge­wähl­te Fra­gen aus der Pra­xis für die Pra­xis rund um die – vom Dienst­neh­mer gewoll­te – vor­zei­ti­ge Been­di­gung der bestehen­den Alters­teil­zeit.


Quel­le:

Harald Bürg­stein LL.M. (WU), Mag. Ernst Pat­ka;
PVP Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis, Heft 9/2023

A) Kann Alters­teil­zeit vor­zei­tig been­det werden?

Rein arbeits­recht­lich ist es zuläs­sig, ein­ver­nehm­lich oder auch ein­sei­tig (zB durch Kün­di­gung) das DV – und damit auch die ATZ – frü­her als vor­ge­se­hen, zu beenden.

Ledig­lich für den Fall, dass vor­ab ein Kün­di­gungs­ver­zicht ver­ein­bart wor­den ist, müss­te der Ver­trags­part­ner vor­ab der Kün­di­gung zustimmen.

Je nach­dem wel­che Been­di­gungs­form gewählt wird, erge­ben sich unter­schied­li­che Rechtsfolgen.

Beson­de­res Augen­merk wird dar­auf gelegt, ob anläss­lich der DV-Been­di­gung der Anspruch auf Abfer­ti­gung „alt“ erhal­ten bleibt.

Ein Anspruch auf Abfer­ti­gung „alt“ besteht auch dann, wenn der DN „pen­si­ons­be­dingt“ kün­digt und wenn das DV …

  • min­des­tens 10 Jah­re unun­ter­bro­chen gedau­ert hat und der DN das gesetz­li­che Pen­si­ons­al­ter erreicht hat (65 Jahre/Männer bzw 60 Jahre/Frauen)
  • min­des­tens 10 Jah­re unun­ter­bro­chen gedau­ert hat und der DN die vor­zei­ti­ge Alters­pen­si­on bei lan­ger Ver­si­che­rungs­dau­er oder die Kor­ri­dor­pen­si­on (§ 4 Abs 2 APG) oder die Schwer­ar­beits­pen­si­on (§ 4 Abs 3 APG) in Anspruch neh­men möchte
  • min­des­tens 3 Jah­re unun­ter­bro­chen gedau­ert hat und der DN eine Berufs­un­fä­hig­keits- oder Inva­li­di­täts­pen­si­on Leis­tung bezie­hen möch­te oder wenn durch den Ver­si­che­rungs­trä­ger gemäß § 367 (4) ASVG eine vor­aus­sicht­lich min­des­tens 6 Mona­te andau­ern­de Berufs­un­fä­hig­keit oder Inva­li­di­tät fest­ge­stellt wird

Hin­weis: 

  1. In man­chen KVs wird die obi­ge 10-Jah­res­frist ver­kürzt.
  2. Sind anläss­lich des vor­zei­ti­gen ATZ-DV-Ende uU die 25 Jah­re für den vol­len Abfer­ti­gungs­an­spruch noch nicht erreicht, kann der DG – ohne dass der DN hier­auf einen Rechts­an­spruch hat – die­se „Lücke“ durch eine abga­ben­be­güns­tig­te, frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung schließen.
  3. Eine Pen­sio­nie­rung oder ein Pen­si­ons­stich­tag allein been­den ein DV nicht auto­ma­tisch – es bedarf eines geson­der­ten „Been­di­gungs­ak­tes“ (zB DN-Kün­di­gung ein­ver­nehm­li­che DV-Beendigung). 

Um sich Fra­gen nach einer schlüs­si­gen Erklä­rung zu erspa­ren, ist die schrift­li­che Been­di­gungs­form aus­drück­lich zu emp­feh­len

B) Muss der Dienst­ge­ber das vom AMS geför­der­te Alters­teil­zeit­geld zurückzahlen?

1. Wann droht eine Rück­zah­lungs­ge­fahr?

Die aku­te Gefahr der Rück­zah­lung besteht dann, wenn 

  • die auf­ge­bau­ten Zeitguthaben
  • nicht recht­zei­tig 
  • bis zur vor­zei­ti­gen ATZ-Beendigung
  •  voll­stän­dig aus­ge­gli­chen werden.

Sol­che Fäl­le kann es sowohl bei der Block-ATZ-Vari­an­te als auch bei der kon­ti­nu­ier­li­chen ATZ-Vari­an­te geben.
In der Pra­xis besteht die Rück­zah­lungs­ge­fahr vor allem bei der Block-ATZ-Variante.

Hin­weis: 

Laut den aktu­el­len AMS-For­mu­la­ren wird von einer Rück­for­de­rung nur abge­se­hen, wenn den DG an der vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung kein Ver­schul­den trifft. Als Bei­spiel wird die DN-Kün­di­gung genannt.

2. Aktu­el­le Rechts­mei­nung des AMS Österreich

Die aktu­el­le Rechts­mei­nung des AMS Öster­reich zu den vor­zei­tig auf­ge­lös­ten ATZ-Model­len auf der Grund­la­ge des § 27 Abs 8 AlVG  (Stand 1. 9. 2023) fas­sen wir wie folgt zusammen:

  • Vor­zei­ti­ge Alters­teil­zeit-Auf­lö­sung auf­grund Dienst­neh­mer­kün­di­gung
  • Um zu ver­hin­dern, dass wei­ter­hin ATZ-Geld aus­be­zahlt wird, ist das ATZ-Ende unver­züg­lich dem AMS zu mel­den.
  • Das AMS stellt jed­we­de För­de­rung für Zei­ten nach ATZ-DV-Ende ein.
  • Es kommt – da eine DN-Kün­di­gung und somit eine vom DG unver­schul­de­te ATZ-Been­di­gung vor­liegt – zu kei­ner Rück­for­de­rung bereit aus­be­zahl­ter ATZ-Gelder.
  • Rück­ge­for­dert wer­den ATZ-Gel­der, die über das ATZ-DV-Ende hin­aus wei­ter­be­zahlt wor­den sind, weil bspw das DV-Ende zu spät dem AMS mit­ge­teilt wurde.
  • Vor­zei­ti­ge Alters­teil­zeit-Auf­lö­sung auf­grund ein­ver­nehm­li­cher Auflösung
  • Um zu ver­hin­dern, dass wei­ter­hin ATZ-Geld aus­be­zahlt wird, ist das ATZ-Ende unver­züg­lich dem AMS zu mel­den.
  • Das AMS stellt jed­we­de För­de­rung für Zei­ten nach ATZ-DV-Ende ein.
  • Ent­spricht die Arbeits­zeit nach wie vor dem für das ATZ-Modell ver­ein­bar­ten Aus­maß und wur­de das DV-Ende dem AMS recht­zei­tig mit­ge­teilt, erfolgt kei­ne Rück­for­de­rung des ATZ-Gel­des. 
  • Ent­spricht die Arbeits­zeit nicht mehr dem für das ATZ-Modell ver­ein­bar­ten Aus­maß, prüft das AMS, ob die tat­säch­li­che Arbeits­zeit wäh­rend der vor­zei­tig been­de­ten ATZ – aus­ge­hend von der Arbeits­zeit vor ATZ-Beginn – noch inner­halb der 40 % bis 60 % „Arbeits­zeit­ver­min­de­rungs-Band­brei­te“ liegt.

Wenn JA (dh: “Arbeits­zeit­ver­min­de­rungs-Band­brei­te” ist erfüllt)  …

… dann kommt es zu einer antei­li­gen ATZ-Geld­rück­for­de­rung (För­der­dif­fe­renz zwischen

  • dem AMS zu ATZ-Beginn gegen­über bekannt gege­be­ner Arbeits­zeit­re­duk­ti­on [zB 50 %] und 
  • der auf­grund der vor­zei­tig been­de­ten ATZ tat­säch­li­chen Arbeits­zeit­re­duk­ti­on [zB 57 % auf­grund der nicht voll­stän­dig kon­su­mier­ten Zeitguthaben])

Wenn NEIN (dh: “Arbeits­zeit­ver­min­de­rungs-Band­brei­te” ist nicht erfüllt) ➪  

… liegt auf­grund der vor­zei­tig been­de­ten ATZ die tat­säch­li­chen Arbeits­zeit­re­duk­ti­on wäh­rend der „ver­kürz­ten“ ATZ bspw bei 70 %, dh die För­der­vor­aus­set­zung, wonach eine Arbeits­zeit­ver­min­de­rung zwi­schen 40 % und 60 % vor­lie­gen muss, liegt nicht vor, dann for­dert das AMS die gesam­te För­de­rung zurück.

Hin­weis: 

Bit­te beach­ten Sie:

  • Wenn die bestehen­de ATZ vor­zei­tig been­det wer­den soll, damit der DN noch in 2023 in Pen­si­on gehen kann, kann eine Rück­for­de­rung des ATZ-Gel­des nur dann aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn das ATZ-DV-Ende durch eine DN-Kün­di­gung erfolgt.
  • Bei ein­ver­nehm­li­cher ATZ-DV-Auf­lö­sung bestehen die oben ange­führ­ten Rück­for­de­rungs­ge­fah­ren.
  • Die­se AMS-Öster­reich-Rechts­an­sicht ist auch den AMS Dienst­stel­len bekannt.


Pra­xis­tipps der Autoren:

5 Pra­xis­tipps, auf­bau­end auf der Rechts­an­sicht des AMS Öster­reich (Stand: 1. Sep­tem­ber 2023):

1. Ledig­lich eine DN-Kün­di­gung schließt nahe­zu sicher eine ATZ-Geld­rück­for­de­rung sei­tens des AMS aus.

2. Eine DG-Zustim­mung zur ein­ver­nehm­li­chen ATZ-DV-Auf­lö­sung soll­te nur dann erfol­gen, wenn …

  • … der DG auf sei­ne Anfra­ge eine schrift­li­che posi­ti­vie Ant­wort des AMS erhal­ten hat, wonach es – auf­grund beson­de­rer Umstän­de, wobei allein das Argu­ment, Pen­si­ons­vor­tei­le errei­chen zu wol­len idR nicht aus­reicht – im ange­frag­ten Fall zu kei­ner ATZ-Geld­rück­for­de­rung sei­tens des AMS kommt.
  • … der DN eine Schad- und Klag­los­erklä­rungs­klau­sel unter­fer­tigt, wonach er sich bereit erklärt, allen­falls den auf die Rück­for­de­rung des ATZ-Gel­des ent­fal­len­den Teil des Lohn­aus­glei­ches an den Dienst­ge­ber rück­zu­zah­len.

3. Dem DG steht bei einer ATZ-Geld­rück­for­de­rung durch das AMS der Instan­zen­weg offen. Er kann hier­bei die stren­ge Rechts­an­sicht des AMS Öster­reich auf eige­nes Risi­ko recht­lich über­prü­fen lassen.

4. Für den Fall, dass die Frei­zeit­pha­se vor­ver­legt wird, um einen recht­zei­ti­gen Aus­gleich der Zeit­gut­ha­ben zu ermög­li­chen und dadurch eine ATZ-Geld­rück­for­de­rung zu ver­mei­den, ist bei der
Block­zeit­va­ri­an­te zu beach­ten, dass auch die zuvor arbeits­lo­se Ersatz­ar­beits­kraft dem­entspre­chend frü­her (ab Beginn Frei­zeit­pha­se) ein­zu­stel­len ist. Ansons­ten kann auch aus die­sem Grund die ATZ-Geld­rück­for­de­rung drohen.

5. Kommt es zu einer Rück­for­de­rung des gesam­ten ATZ-Gel­des, fällt die beson­de­re SV-Bei­trags­grund­la­ge (auf Basis vor ATZ) rück­wir­kend weg und es ist zeit­raum­kon­form auf­zu­rol­len. Bei einer Dif­fe­renz­rück­for­de­rung bleibt die beson­de­re SV-Bei­trags­grund­la­ge (auf Basis von ATZ) jedoch wei­ter­hin bestehen.

C) Offe­ne Zeit­gut­ha­ben sind aus­zu­zah­len – mit oder ohne Zuschlag?

1. Arbeits­recht­li­che Hin­wei­se zum offe­nen Zeitguthaben

  • Ist ein 50%-iger Zuschlag zu bezahlen?

Für Gut­ha­ben aus Nor­mal­ar­beits­zeit – so wie sie idR wäh­rend der geblock­ten ATZ für spä­te­re Frei­zeit­pha­sen ange­sam­melt wer­den – sind grund­sätz­lich inklu­si­ve 50 %-Zuschlag gemäß § 19e AZG abzugelten.

Ledig­lich bei unge­recht­fer­tig­tem Aus­tritt sieht das AZG kei­nen Zuschlag vor.

Die­sen Aus­nah­me­tat­be­stand hat die Judi­ka­tur um die treu­wid­ri­ge DN-Kün­di­gung erwei­tert (sie­he den fol­gen­den Hin­weis).
Ein KV kann vom AZG Abwei­chen­des (zB gene­rell nied­ri­ge­ren Zuschlag oder Ent­fall des Zuschlags) regeln!

Hin­weis: 

Für die Pra­xis inter­es­sant sind die Aus­sa­gen der bei­den OGH-Urtei­le (zitiert nach den jewei­li­gen ARD-Aus­füh­run­gen mit Her­vor­he­bun­gen der Autoren): 

KEIN 50 % Zuschlag, da
treu­wid­ri­ge DN-Kündigung

OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 127/10g; 

ARD 6158/4/2011 

Wur­de zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer eine geblock­te Alters­teil­zeit ver­ein­bart und möch­te der Arbeit­neh­mer die durch eine Geset­zes­än­de­rung geschaf­fe­ne Mög­lich­keit eines frü­he­ren Pen­si­ons­an­tritts wahr­neh­men, haben die Par­tei­en zu ver­su­chen, das Ver­trags­ver­hält­nis so abzu­än­dern, dass das bereits ange­fal­le­ne Arbeits­zeit­gut­ha­ben ver­braucht wer­den kann. 

Lehnt der Arbeit­neh­mer jedoch sämt­li­che Vor­schlä­ge des Arbeit­ge­bers ab, den Beginn der Frei­zeit­pha­se vor­zu­ver­le­gen, ist sei­ne Kün­di­gung vor Ablauf der Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung als treu­wid­ri­ge Ver­hin­de­rung des Ver­brauchs des Zeit­gut­ha­bens zu beur­tei­len, die einem Anspruch auf Abgel­tung des zum Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bestehen­den Gut­ha­bens an Nor­mal­ar­beits­zeit unter Berück­sich­ti­gung eines Zuschlags von 50% ent­ge­gen­steht.

50 % Zuschlag, da kei­ne
treu­wid­ri­ge DN-Kündigung

OGH 10. 7. 2008, 8 ObA 30/08g
ARD 5913/8/2008

In Hin­blick auf den mit dem Abschluss einer Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung ver­folg­ten Zweck der Erlan­gung von Alters­teil­zeit­geld nach § 27 AlVG ist eine Kün­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses durch den Arbeit­neh­mer wäh­rend der Frei­zeit­pha­se grund­sätz­lich als treu­wid­rig anzusehen.

Hat jedoch der Arbeit­neh­mer nach einer unvor­her­seh­ba­ren Ände­rung der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen (Mög­lich­keit eines frü­he­ren Pen­si­ons­an­tritts) eine Abän­de­rung der Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung ange­regt, wur­den dies­be­züg­li­che Gesprä­che aber vom Arbeit­ge­ber ver­wei­gert, ist in der Kün­di­gung des Arbeit­neh­mers wegen des Pen­si­ons­an­tritts wäh­rend der Frei­zeit­pha­se ein treu­wid­ri­ges Ver­hal­ten nicht zu erken­nen  und der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf Abgel­tung des zum Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bestehen­den Gut­ha­bens an Nor­mal­ar­beits­zeit unter Berück­sich­ti­gung eines Zuschla­ges von 50 %“.
  • Ist der 50%-ige Zuschlag steuerbegünstigt?

Die Steu­er­frei­heit gemäß § 68 EStG ist für den Zuschlag gemäß §19e AZG des­halb nicht anwend­bar, weil es sich nicht um Über­stun­den oder KV-Mehr­ar­beit handelt.

  • Ist auch der Lohn­aus­gleich in die Zuschlags­be­rech­nung einzubeziehen?

JA, wenn…

… dem DN in der ATZ-Ver­ein­ba­rung das Ent­gelt pau­schal mit 75 % zuge­sagt wur­de, dh es wur­de in der ATZ-Vereinbarung

  • nicht zwi­schen Teil­zei­tent­gelt und Lohn­aus­gleich unter­schie­den und
  • auch für den Been­di­gungs­fall kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung vor­ge­nom­men wur­de (OGH 6. 4. 2005, 9 ObA 96/04i; ARD 5600/15/2005).

NEIN, wenn… 

in der ATZ-Vereinbarung

  • zwi­schen Teil­zei­tent­gelt und Lohn­aus­gleich unter­schie­den wird und
  • dar­über hin­aus der Lohn­aus­gleich an die Bedin­gung des ATZ-Gel­des geknüpft ist (OGH 10. 7. 2008, 8 ObA 30/08g; ARD 5913/8/2008 und OGH 10. 4. 2008, 9 ObA 21/07i; ARD 5913/7/2008). 

Auch der KV kann aus­schlie­ßen, dass der Lohn­aus­gleich in die Zuschlags­be­rech­nung ein­zu­be­zie­hen ist (zB KV Arbei­ter in Metallindustrie).


Pra­xis­tipp:

Für künf­ti­ge ATZ-Ver­ein­ba­run­gen emp­feh­len wir, 

a) einer­seits in der Ver­ein­ba­rung immer zwi­schen Teil­zei­tent­gelt und Lohn­aus­gleich zu unter­schei­den und

b) den Lohn­aus­gleich immer an das ATZ-Geld zu knüp­fen, was aller­dings von den AMS-Stel­len idR nicht akzep­tiert wird, und

c) ande­rer­seits die Mög­lich­keit der vor­zei­ti­gen ATZ-DV-Been­di­gung aus­drück­lich zu regeln und fest­zu­hal­ten, dass hin­sicht­lich der Been­di­gungs­an­sprü­che der Lohn­aus­gleich nicht in End­an­sprü­che bzw in die Zuschlags­be­mes­sungs­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen ist, soweit nicht ohne­dies eine ent­spre­chen­de BV- oder KV-Rege­lung vorliegt.

Hin­weis: 

Eben­so abzu­gel­ten sind Son­der­zah­lungs­tei­le, die zwar schon in der Ein­ar­bei­tungs­pha­se des geblock­ten ATZ-Modells (über Durch­schnitt) erar­bei­tet, aber wegen ver­kürz­ter Frei­zeit­pha­se noch nicht abge­gol­ten wor­den sind. 

In die Berech­nung der Son­der­zah­lun­gen ist – soweit nichts ande­res ver­ein­bart – das Stun­den­gut­ha­ben, nicht jedoch der Zuschlag gemäß § 19e AZG ein­zu­be­zie­hen. Der KV kann Aus­schluss­grün­de für bestimm­te Been­di­gungs­for­men vorsehen.

2. Abga­ben­recht­li­che Hin­wei­se zum offe­nen Zeitguthaben

  • Sozi­al­ver­si­che­rung

SV-recht­lich ist die Abgel­tung von die­sen Zeit­gut­ha­ben (ein­schließ­lich der Son­der­zah­lun­gen) bei­trags­frei. 
 Link: https://bit.ly/OEGK-Info-ATZ

Lohn­steu­er­recht­lich ver­wei­sen wir auf Rz 1116a der LStR (Her­vor­he­bung und über­sicht­li­che Glie­de­rung durch die Autoren):

Endet die Alters­teil­zeit vor­zei­tig wegen Todes des Arbeit­neh­mers bzw Zuer­ken­nung einer Pen­si­on (Berufs­un­fä­hig­keits­pen­si­on, vor­zei­ti­ge Alters­pen­si­on – “Hack­ler­re­ge­lung”) sind 

  • jene Bezugs­be­stand­tei­le, die in abge­lau­fe­nen Kalen­der­jah­ren erwor­ben wur­den, als Nach­zah­lung im Sin­ne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu ver­steu­ern (Anm der Autoren: 1/5 lohn­steu­er­frei; 4/5 lohn­steu­er­pflich­tig)
  • Wur­den Bezugs­an­sprü­che im lau­fen­den Kalen­der­jahr erwor­ben, sind die betrof­fe­nen Zeit­räu­me auf­zu­rol­len.

Die Abgel­tung von Zeit­gut­ha­ben ist KommSt-pflich­tigDB und DZ fal­len alters­be­dingt für DN, die älter als 60 Jah­re sind nicht an.

BV-Bei­trä­ge: sie­he Hin­wei­se zu SV-Beiträge

D) Berech­nung und Abgel­tung offe­ner Urlaube

1. Vor­be­mer­kung

Die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen sind aus­zugs­wei­se die­sem Buch (Sei­te 86f) ent­nom­men: „Alters­teil­zeit und erwei­ter­te Alters­teil­zeit in Fra­ge und Ant­wort“; Autorin: Dr Eri­ka Marek; Ver­lag: Lexis­Ne­xis (www.lexisnexis.at); ISBN: 978–3‑7007–8256‑8; Preis: € 37,00 (144 Sei­ten) ➪ ein MUST-HAVE für alle, die mit ATZ zu tun haben

2. Grund­sät­ze des Urlaubs­ver­brau­ches wäh­rend der Altersteilzeit 

  • Kon­ti­nu­ier­li­ches ATZ-Modell

Beim kon­ti­nu­ier­li­chen Modell gel­ten idR die her­kömm­li­chen Rege­lun­gen, weil ja durch­ge­hend gear­bei­tet wird.

  • ATZ-Block­mo­dell

Durch Arbeits­leis­tung in der Ein­ar­bei­tungs­pha­se wird auch die Arbeits­leis­tung für die Frei­zeit­pha­se erbracht. Eben­so wird auch durch den „vol­len“ Urlaubs­kon­sum in der Ein­ar­bei­tungs­pha­se der in der Frei­zeit­pha­se gebüh­ren­de Urlaub mitkonsumiert.

Steigt der Urlaubs­an­spruch in der Frei­zeit­pha­se – zB auf 6 Wochen – kön­nen Pro­ble­me dadurch ver­mie­den wer­den, dass in der Ein­ar­bei­tungs­pha­se ver­ein­ba­rungs­ge­mäß mehr Urlaub (als Urlaubs­vor­griff) kon­su­miert wird, als in der Bear­bei­tungs­pha­se ent­steht. ein Bei­spiel hier­zu fin­den Sie auf den oa Sei­ten des ATZ-Buches.

3. Berech­nungs­grund­sät­ze der Urlaubsersatzleistung 

Für die UEL-Berech­nung ist gemäß dem Urteil des OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d; ARD 5605/5/2005 heranzuziehen …

a) das für die Teil­zeit­ar­beit gebüh­ren­de Ent­gelt zum Zeit­punkt des DV-Ende und
b) der Lohn­aus­gleich.

Die­ser Berech­nungs­grund­satz gilt sowohl für den wäh­rend der ATZ ent­stan­de­nen Urlaub als auch für offe­ne Urlaubs­an­sprü­che aus Zei­ten vor der ATZ.

Der in der UEL ent­hal­te­ne Lohn­aus­gleich wird vom AMS nicht gefördert.

Ob in der ATZ-Ver­ein­ba­rung rechts­wirk­sam fest­ge­legt wer­den kann, dass dem DN ein Lohn­aus­gleich nur zusteht, wenn die­ser auch vom AMS geför­dert wird (ana­log der Mög­lich­keit bei der Zeit­gut­ha­ben­ab­gel­tung, in die­sen Fäl­len: kei­ne Ein­be­zie­hung des Lohn­aus­glei­ches in die UEL) ist noch nicht aus­ju­di­ziert und daher strittig.

Hin­wei­se: 

  1. Da die UEL-Berech­nung gene­rell geprägt ist vom Grund­satz, dass ledig­lich regel­mä­ßi­ge Ent­gel­te ein­zu­be­zie­hen sind, ist uE der – anläss­lich der ATZ-Been­di­gung aus­zu­be­zah­len­de – Gesamt­be­trag an Gut­ha­bens­stun­den nicht in die UEL einzubeziehen.
  2. Wur­de in der Ein­ar­bei­tungs­pha­se zu wenig Urlaub kon­su­miert, wur­de auch für die Frei­zeit­pha­se zu wenig Urlaub mit kon­su­miert.
    Für die UEL-Berech­nung sind in die­sem Fall her­an­zu­zie­hen …

    a) der für die Ein­ar­bei­tungs­pha­se aus­stän­di­ge Urlaub
    b) der für die Frei­zeit­pha­se nicht mit kon­su­mier­ter Urlaub.

    Ein dies­be­züg­li­ches Bei­spiel fin­den Sie auf Sei­te 87 des oa ATZ-Buches.
  3. Da nach arbeits­recht­li­chem DV-Ende das ATZ-Geld nicht mehr zusteht, ist auch die SV-BGl nicht mehr anhand der Nor­mal­ar­beits­zeit vor ATZ zu bemes­sen, son­dern nach dem tat­säch­lich zuste­hen­den Entgelt.
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  1. Lie­ber Herr Patka,
    wir haben schon vie­le Anfra­gen betref­fend Antritt Pen­si­on erhal­ten. Wir haben uns aus die­sem Grund schon mehr­mals damit beschäf­tigt und nun bin ich etwas ver­wun­dert, da die Ali­quo­tie­rung für die Jah­re 2024 und 2025 aus­ge­setzt wird.
    BGBl. I 36/2023 Wer 2023 oder 2024 die Pen­si­on antritt, erhält daher im dar­auf­fol­gen­den Jahr die vol­le Pen­si­ons­an­pas­sung, unab­hän­gig vom Monat er Pensionsantrittes.
    Auch auf der Home­page der AK wird das Aus­set­zen der Ali­quo­tie­rung für 2023 und 2024 angegeben.

    Ich gehe davon aus, dass ihr Bei­trag daher erst ab 2025 schla­gend wird?!? (aus­ge­nom­men natür­lich Pkt. A‑D)

    Viel­leicht darf ich um eine kur­ze Info ersuchen.

    Herz­li­chen Dank und trotz Hit­ze einen ange­neh­men Tag!!

    1. Lie­be Frau Sörös, 

      ich bin abso­lut kein Pen­si­ons­exper­te. Hier­bei geht es — soweit ich es ver­stan­den habe — NICHT um die Ali­quo­tie­rung, son­dernd um die jewei­li­ge Auf­wer­tung des Pensionskontos:

      Ange­sichts der Teue­rungs­ra­te der letz­ten 12 Mona­te wer­den die Pen­si­ons­kon­ten von BESTEHEN­DEN Pen­sio­nen für das kom­men­den Jahr 2024 um 9,7 Pro­zent auf­ge­wer­tet. Jene, die Sil­ves­ter noch als Arbeitnehmer*in fei­ern und erst ein paar Wochen spä­ter den wohl­ver­dien­ten Ruhe­stand antre­ten, bekom­men ihr Pen­si­ons­gut­ha­ben nur um 3,5 Pro­zent aufgewertet.

      Noch­mals der Hin­weis: Es geht um die Auf­wer­tung der Pen­si­ons­kon­ten­be­trä­ge und nicht um die Aliqotierung.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

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