Juni 18, 2018

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Ein Bei­trag von Mag. Tina Dangl

Die Feri­en­zeit stellt vie­le Eltern vor die Her­aus­for­de­rung, eine Kin­der­be­treu­ung zu orga­ni­sie­ren. Wenn alle Stri­cke rei­ßen, neh­men Eltern die Kin­der an ein­zel­nen Tagen an ihren Arbeits­platz mit.

  • Aber geht das so einfach?
  • Was, wenn der Nach­wuchs am Arbeits­platz einen Scha­den verursacht?

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Anhand von 4 Ein­zel­schick­sa­len unter­su­che ich pra­xis­be­zo­gen, wel­che Pro­ble­me ent­ste­hen kön­nen, wenn Eltern ihre Kin­der an den Arbeits­platz mitnehmen.

Die­ser Bei­trag basiert auf einem Arti­kel aus der Zeit­schrift Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Ver­lag Lexis­Ne­xis; Heft Juli 2012).

Die­se 4 Ein­zel­schick­sa­le sind:

Die „Betreu­ungs-Oma“ ist krank ⇒ Kind hilft der Mut­ter im Büro

Hele­na Loh­ny ist Ange­stell­te und in der Per­so­nal­ver­rech­nung tätig. Gera­de zur abrech­nungs­in­ten­sivs­ten Zeit im Juli erkrankt ihre Mut­ter, die wäh­rend der Feri­en­zeit Mar­ti­na, die 7‑jährige Toch­ter von Hele­na Loh­ny betreut.

Nun steht Hele­na Loh­ny vor der Her­aus­for­de­rung, wie sie Job und Kin­der­be­treu­ung unter einen Hut brin­gen kann. Urlaub möch­te sie auf kei­nen Fall kon­su­mie­ren, da sonst die gan­ze Arbeit lie­gen bleibt und die Abrech­nung nicht zeit­ge­recht fer­tig wird. Sie möch­te ihre Toch­ter ger­ne in die Arbeit mit­neh­men. Mar­ti­na ist ein ver­nünf­ti­ges Mäd­chen und wür­de sich sicher freu­en, auch ein wenig mit­zu­ar­bei­ten, wie Gehalts­zet­tel kuver­tie­ren, kopie­ren, etc.

Kind fährt auf Dienst­rei­se mit ins Aus­land ⇒ wer haf­tet beim Unfall?

Fritz Dis­sel ist LKW-Fah­rer. Die Feri­en­zeit stellt für ihn kein beson­de­res Pro­blem dar, da er in die­ser Zeit immer sei­nen 12-jäh­ri­gen Sohn Micha­el auf sei­ne Tou­ren ins euro­päi­sche Aus­land mitnimmt.

Sein Arbeit­ge­ber ist damit ein­ver­stan­den. Ein wenig Sor­gen macht sich der Arbeit­ge­ber aller­dings hin­sicht­lich der Haf­tungs­fra­ge.

Wer haf­tet, soll­te ein Unfall pas­sie­ren, wäh­rend das Kind mit­fährt? Der Arbeit­ge­ber will kei­nes­falls für all­fäl­li­ge Unfall­fol­gen, das Kind betref­fend aufkommen.

Kind auf der Bau­stel­le spielt mit der Bau­ma­schi­ne ⇒ gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz?

Klaus Ben­n­tohn ist Polier und beauf­sich­tigt eine Bau­stel­le. Da die Arbei­ten zeit­lich knapp kal­ku­liert sind, kann er kei­nen Urlaub konsumieren.

Des­halb beschloss der Allein­er­zie­her, sei­nen 10-jäh­ri­gen Sohn Wil­li in den Feri­en mit auf die Bau­stel­le zu nehmen. 

Wil­li ist von Bag­gern und Bau­ma­schi­nen seit jeher begeis­tert. In einem unbe­ob­ach­te­ten Augen­blick nimmt Wil­li eine Bau­ma­schi­ne in Betrieb. Sein Vater hat ihm vor Arbeits­an­tritt genau erklärt, wie die­se Bau­ma­schi­ne funk­tio­niert, daher war Wil­li in der Lage, mit ihr los­zu­fah­ren. Es kam wie es kom­men muss­te, es ent­stand ein erheb­li­cher Scha­den am Roh­bau. Gott­sei­dank war kein ande­rer Arbei­ter in der Nähe; es wur­de nie­mand verletzt.

Kind stiehlt am Arbeits­platz der Mut­ter  was sind die Konsequenzen?

Melit­ta Money­pen­ny ist Kas­sie­rin in einem Super­markt. Als Allein­er­zie­he­rin hat sie in den Som­mer­fe­ri­en ein Betreu­ungs­pro­blem, wes­halb sie ihre 10-jäh­ri­ge Toch­ter Mela­nie zur Arbeit mitnimmt.

Ihrem Arbeit­ge­ber teilt sie das nicht mit. Nach­dem ihre Mut­ter ihr nicht erlaubt, sich zu schmin­ken, nutzt Mela­nie die Gele­gen­heit und stiehlt im Geschäft, in dem ihre Mut­ter beschäf­tigt ist, Lip­pen­stif­te, Nagel­lack und ähn­li­che Produkte.


Diese Fragen beantworte ich im Folgenden

  • Dür­fen Kin­der im Büro mit­ar­bei­ten? – Kin­der- und Jugend­li­chen­be­schäf­ti­gungs­ge­setz!
  • Haf­tet der Arbeit­ge­ber bei Unfäl­len und für die ent­stan­de­nen Schäden?
  • Dür­fen Arbeit­neh­mer ihre Kin­der an den Arbeits­platz mitnehmen?
  • Laden­dieb­stahl durch das Kind – Was sind die Kon­se­quen­zen für den ange­stell­ten Elternteil?

Dür­fen Arbeit­neh­mer ihre Kin­der an den Arbeits­platz mitnehmen?

Nein, grund­sätz­lich besteht kein Anspruch des Arbeit­neh­merssei­ne Kin­der an den Arbeits­platz mit­zu­neh­men – auch in Not­fäl­len nicht!

Damit der Arbeit­neh­mer ein Kind an den Arbeits­platz mit­neh­men darf, bedarf es jeden­falls der Zustim­mung des Arbeitgebers.

Dür­fen Kin­der im Büro mit­ar­bei­ten? – Kin­der- und Jugend­li­chen­be­schäf­ti­gungs­ge­setz (KJBG)

Soll das Kind am Arbeits­platz klei­ne­re Tätig­kei­ten aus­füh­ren, zB Gehalts­zet­tel ein­ku­ver­tie­ren, sind die Bestim­mun­gen des KJBG zu beach­ten: Dem­nach ist für Kin­der „Arbeit jeder Art“ (dh jeg­li­che Arbeits­leis­tung!) ver­bo­ten (sie­he §§ 4 ff KJBG).

Das KJBG defi­niert als „Kin­der“ sämt­li­che Min­der­jäh­ri­ge bis zur Voll­endung des 15. Lebens­jah­res oder bis zur spä­te­ren Been­di­gung der Schulpflicht.

Der Begriff der „Kin­der­ar­beit“ ist im KJBG sehr weit: Selbst gering­fü­gi­ge und ver­ein­zel­te Hil­fe­leis­tun­gen von Kin­dern sind gemäß KJBG ver­bo­te­ne „Arbei­ten jeder Art“.

Bei­spiel

Ein 14-Jäh­ri­ger hielt sich um 2:40 Uhr in einem Bäcke­rei­be­trieb auf, um die­sen ledig­lich ken­nen­zu­ler­nen. Dabei betä­tig­te er 1x die Sem­mel­ma­schi­ne. Das reich­te laut VwGH aus, dies als „Beschäf­ti­gung von Kin­dern mit Arbei­ten jeder Art“ zu beurteilen.

Dass die­se Tätig­keit unter Auf­sicht eines Arbeit­neh­mers vor­ge­nom­men wird, ändert nichts dar­an, dass es sich um ver­bo­te­ne Kin­der­ar­beithan­delt (vgl VwGH 9. 7. 1992, 92/18/0106, ARD 4400/2/92).

  • Hin­weis
    An einem Arbeits­platz, an dem auch sen­si­ble Datenver­ar­bei­tet wer­den, hat der Eltern­teil zusätz­lich dafür zu sor­gen, dass das Kind kei­ne die­ser sen­si­blen Daten „aus­plau­dert“. Das Daten­schutz­ge­setz und all­fäl­li­ge ver­trag­li­che Geheim­hal­tungs­pflich­ten sind strikt zu beachten.

Haf­tet der Arbeit­ge­ber bei Unfäl­len und für die ent­stan­de­nen Schä­den?

Mit­nah­me von Kin­dern im LKW

Bei der Mit­nah­me von Kin­dern im LKW (aber auch bei der Mit­nah­me ande­rer Mit­fah­rer) hat der Arbeit­ge­ber ins­be­son­de­re die soge­nann­te „Hal­ter­haf­tung“ zu beachten:

Dem­nach haf­tet er als Hal­ter des Fahr­zeu­ges, wenn durch einen Unfall „ein Mensch getö­tet, an sei­nem Kör­per oder an sei­ner Gesund­heit ver­letzt, oder eine Sache beschä­digt wird“.

Als Hal­ter gilt immer der­je­ni­ge, der das Fahr­zeug auf eige­ne Rech­nung in Gebrauch hat und über die Ver­wen­dung des Fahr­zeu­ges bestimmt. (Im Bei­spiel , wo der LKW-Fah­rer sei­nen Sohn mit­nimmt, ist dem­ge­mäß der Arbeit­ge­ber der Halter.)

Die Haf­tung besteht unab­hän­gig von einem all­fäl­li­gen Ver­schul­den des Arbeit­ge­bers und umfasst insbesondere

  • die Kos­ten des Ver­mö­gens­nach­teils, den der Ver­letz­te dadurch erlit­ten hat, dass durch die Ver­let­zung er sei­ne Erwerbs­fä­hig­keit ver­lor oder die­se gemin­dert gewe­sen ist;
  • die Kos­ten der (ver­such­ten) Heilung
  • die  Kos­ten für die ver­let­zungs­be­dingt erhöh­ten Bedürf­nis­se (zB erhöh­te Kos­ten auf­grund not­wen­di­ger Spe­zi­al­nah­rungs­mit­tel, Geh­hil­fen etc)
  • ein ange­mes­se­nes Schmer­zens­geld
  • ein ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung im Fall einer Ver­un­stal­tung, durch die das bes­se­re Fort­kom­men des Ver­letz­ten ver­hin­dert wer­den kann
  • die Kos­ten der Bestattung

Die Haf­tung des Arbeit­ge­bers ist nur in 2 Fäl­len ausgeschlossen:

  1. Es han­delt sich um eine „Gefäl­lig­keits­be­för­de­rung“: Eine sol­che liegt dann vor, wenn die Beför­de­rung als rei­ne Gefäl­lig­keit für den Beför­der­ten vor­ge­nom­men wird (zB Mit­nah­me eines Auto­stop­pers).
    Aller­dings ver­neint die Recht­spre­chung bei der Mit­nah­me eines Kin­des eine sol­che „Gefäl­lig­keits­be­för­de­rung“, da das Kind kein wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an der Beför­de­rung hat (vgl OGH 9. 11. 1967 2 Ob 241/67).
  2. Die ver­letz­te oder getö­te­te Per­son wird ohne Wil­len des Hal­ters befördert.

Pra­xis­tipps

  1. Auf­grund des nicht unbe­trächt­li­chen Haf­tungs­ri­si­kos bei einem Unfall, emp­feh­le ich, die Mit­nah­me von Kin­dern auf Dienst­rei­sen gene­rell zu ver­bie­ten.
  2. Nimmt ein Arbeit­neh­mer das Kind auf eine Dienst­rei­se mit, ohne den Arbeit­ge­ber vor­ab zu infor­mie­ren, hat der Arbeit­ge­ber, sobald er davon „auf Umwe­gen“ erfährt, dem Arbeit­neh­mer die Mit­nah­me des Kin­des umge­hendaus­drück­lich und nach­weis­lich zu untersagen.
  3. ŽErlaubt der Arbeit­ge­ber, dass der Arbeit­neh­mer sein Kind mit­nimmt, soll­te er auch für ent­spre­chen­de Sicher­heits­ein­rich­tun­gen (zB geeig­ne­ter Kin­der­sitz, etc) sorgen.

Schä­den durch unbe­fug­tes Ver­wen­den von Gerä­ten und Maschinen

Ist das Kind noch min­der­jäh­rig (= vor Voll­endung des 14. Lebens­jah­res; vgl die unter­schied­li­che Defi­ni­ti­on von Min­der­jäh­rig­keit im ABGB und des Begriffs des Kin­des im KJBG; die vol­le zivil­recht­li­che Delikts­fä­hig­keit nach den all­ge­mei­nen scha­den­er­satz­recht­li­chen Bestim­mun­gen tritt mit Voll­endung des 14. Lebens­jah­res ein), haf­tet es nicht.

Statt­des­sen haf­tet jene Per­son, die zur Auf­sicht ver­pflich­tet ist. In der Regel sind dies die Eltern des Kin­des. Nimmt der Vater den Sohn auf die Bau­stel­le mit, haf­tetder Vater für den ver­ur­sach­ten Scha­den, wenn er  sorg­falts­wid­rig die Auf­sichts­pflicht ver­letzt hat. Das hat der Arbeit­ge­ber zu bewei­sen.

Neben dem Alter und Ent­wick­lungs­stand des Kin­des ist auch zu berück­sich­ti­gen, inwie­weit in einer kon­kre­ten Situa­ti­on Gefah­ren vor­her­seh­bar sind. Die

Vor­her­seh­bar­keit und das Aus­maß des Risi­kos, dass ein Scha­den ein­tre­ten könn­te, spie­len bei der Beur­tei­lung der Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht eine gro­ße Rolle.

Nimmt der Vater sei­nen Sohn auf eine Bau­stel­le mit (sie­he Bei­spiel Ž), besteht jeden­falls ein erhöh­tes Sicher­heits­ri­si­ko.

Erklärt er sei­nem Sohn Wil­li auch noch, wie eine Maschi­ne zu bedie­nen ist und unter­lässt er es in er Fol­ge, Wil­li ein­zu­schär­fen, dass er sich ohne Beglei­tung sei­nes Vaters kei­nes­falls die­ser Maschi­ne nähern darf, hat er mit hoher Wahr­schein­lich­keit sei­ne Sorg­falts­pflicht ver­letzt. Er haf­tet daher gegen­über dem Arbeit­ge­ber für den ver­ur­sach­ten Schaden.

Hin­wei­se

Auch in die­sem Fall ist das Dienst­neh­mer­haft­pflicht­ge­setz anzu­wen­den. Der Arbeit­neh­mer hat nicht nur sei­ne Auf­sichts­pflicht gegen­über dem Kind ver­letzt, son­dern er hät­te auch auf­grund sei­ner Treue­pflicht dafür sor­gen müs­sen, dass kein Unbe­fug­ter die Bau­stel­le betre­ten und uner­laubt eine Maschi­ne in Betrieb neh­men kann.

Da der Arbeit­neh­mer die­ser Ver­pflich­tung schuld­haft nicht nach­ge­kom­men ist, hat er iZm sei­ner Dienst­leis­tung dem Arbeit­ge­ber einen Scha­den zuge­fügt (vgl auch OLG Wien, 28. 5. 2002, 10 Ra 133/02f, ARD 5365/8/2002). Die Höhe des Scha­den­er­sat­zes kann vom Gericht gemä­ßigt werden.

Wäre ein ande­rer Arbeit­neh­mer ver­letzt wor­den, läge ein Arbeits­un­fall vor, der von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung gedeckt wäre. Die AUVA könn­te sich beim Arbeit­ge­ber dann regres­sie­ren, wenn die­ser dem Arbeit­neh­mer gestat­tet hat, ein min­der­jäh­ri­ges Kind auf eine Bau­stel­le mit erhöh­tem Gefah­ren­po­ten­zi­al mit­zu­brin­gen, ohne ent­spre­chen­de Sicher­heits­maß­nah­men zu treffen.

Hat der Arbeit­ge­ber nichts davon gewusst, dass der Arbeit­neh­mer ein Kind mit­brin­gen will, oder hat er die Mit­nah­me des Kin­des sogar aus­drück­lich unter­sagt, ist die Haf­tung des Arbeit­ge­bers ausgeschlossen.

UU haf­tet der Vater gegen­über dem ver­letz­ten Arbeitskollegen.


Laden­dieb­stahl durch das Kind – Was sind die Kon­se­quen­zen für den ange­stell­ten Elternteil?

Ein min­der­jäh­ri­ges Kind kann straf­recht­lich nicht wegen des Dieb­stahls zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den. Im öster­rei­chi­schen Rechts­sys­tem haf­ten die Eltern straf­recht­lich auch nicht für die „Unta­ten“ ihrer Kinder.

Aller­dings haf­ten Eltern für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den dann, wenn sie schuld­haft die Auf­sichts­pflicht ver­letzt haben.

Die Mut­ter, die ihr Kind ohne Wis­sen und Wil­len des Arbeit­ge­bers in die Arbeit mit­nimmt, und ihrer Auf­sichts­pflicht nicht aus­rei­chend nach­kommt, hat dem Arbeit­ge­ber den Scha­den, den das Kind ver­ur­sacht hat, zu ersetzen.

Hin­weis

Nimmt sie das Kind ohne Wis­sen und Wil­len des Arbeit­ge­bers mit an den Arbeits­platz, sind auch wei­ter­rei­chen­de arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zenmög­lich.

Da die Arbeit­neh­me­rin ihre ver­ein­bar­te Arbeits­leis­tung nur ein­ge­schränkt erbrin­gen kann (da sie par­al­lel auch ihrer Auf­sichts­pflicht nach­kom­men und daher „nach ihrem Kind sehen“ muss), ver­stößt sie mit der Mit­nah­me des Kin­des gegen ihre arbeits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Der Arbeit­ge­ber könn­te eine Ver­war­nung – und bei wie­der­hol­tem Ver­stoß  – sogar eine Ent­las­sung aussprechen.


Zusam­men­fas­sung

  1. Arbeit­neh­mer haben trotz eines mög­li­chen Eng­pas­ses bei der Kin­der­be­treu­ung – ins­be­son­de­re wäh­rend der Feri­en­zeit – kei­nen Anspruch dar­auf, das Kind man­gels alter­na­ti­ver Betreu­ungs­mög­lich­kei­ten an den Arbeits­platz mitzunehmen.
  2. Auch wenn der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern ent­ge­gen­kom­men möch­te, soll­te er sich aus Haf­tungs­grün­den gut über­le­gen, ob er zustimmt, dass der Arbeit­neh­mer sein Kind an den Arbeits­platz mit­neh­men darf.
  3. Beson­ders an Arbeits­plät­zen mit erhöh­ter Gefahr (Bau­stel­len, Fabriks­hal­len, Umgang mit Maschi­nen, Arbeit mit gefähr­li­chen Stof­fen, etc) emp­feh­le ich, dass der Arbeit­ge­ber aus Haf­tungs­grün­den aus­drück­lich unter­sagt, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Kin­der an den Arbeits­platz mitnimmt.
  4. Auch die Pro­duk­ti­vi­tät des Arbeit­neh­mers ist durch die Mit­nah­me von Kin­dern redu­ziert, da er von sei­ner Arbeit abge­lenkt sein wird, um sei­ner Auf­sichts­pflicht nach­zu­kom­men (die­ser Punkt ist aller­dings stark vom Alter des Kin­des und des­sen Fähig­keit, sich für eini­ge Zeit selbst zu beschäf­ti­gen, abhängig).

Alter­na­ti­ven bei feh­len­der Betreuungsmöglichkeit

Arbeit­neh­mer haben nicht nur bei Erkran­kung eines nahen Ange­hö­ri­gen Anspruchauf eine Pfle­ge­frei­stel­lung, son­dern auch dann, wenn die Per­son, die das Kind sonst betreut, aus fol­gen­den Grün­den aus­fällt und der Arbeit­neh­mer die Kin­der­be­treu­ung selbst über­neh­men muss:

  • Tod
  • Auf­ent­halt in einer Heil- und Pflegeanstalt
  • Ver­bü­ßung einer Frei­heits­stra­fe, sowie bei einer ander­wei­ti­gen auf behörd­li­cher Anord­nung beru­hen­den Anhaltung
  • schwe­re Erkrankung
  • Weg­fall des gemein­sa­men Haus­hal­tes des Vaters/Mutter, Adop­tiv- oder Pfle­ge­va­ters, ‑mut­ter mit dem Kind oder der Betreu­ung des Kindes

Der Arbeit­neh­mer hat aus die­sen Grün­den pro Arbeits­jahr Anspruch auf eine Pfle­ge­frei­stel­lung im Höchstaus­maß sei­ner regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeitszeit.

Hin­weis

Ange­stell­te (und Arbei­ter gleich­lau­tend ab dem 1. Juli 2018) haben dar­über hin­aus Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung, wenn sie durch ande­re wich­ti­ge Grün­de, die ihre Per­son betref­fen ohne ihr Ver­schul­den wäh­rend einer ver­hält­nis­mä­ßig kur­zen Zeit an der Leis­tung sei­ner Diens­te ver­hin­dert sind.

Ein unvor­her­seh­ba­rer Aus­fall der Kin­der­be­treu­ungs­per­son ist ein „wich­ti­ger, in der Per­son des Arbeit­neh­mers gele­ge­ner Grund“, der den Arbeit­neh­mer berech­tigt, der Arbeit fern­zu­blei­ben.

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