Abgeleitet aus einem aktuellen OGH-Urteil (27. 2. 2018, 9 ObA 137/17p; ARD 6598/7/2018) haben wir für Sie eine Praktiker-Checkliste erstellt.
Diese Praktiker-Checkliste zeigt auf, worauf Sie achten sollten, damit die Kündigung aufgrund häufiger Krankenstände (im obigen Streitfall: 112 bzw 122 Krankenstandstage im Kalenderjahr wegen Asthma und Armschmerzen) auch vor Gericht „hält“.
Praktiker-Checkliste: „Keine Sozialwidrigkeit bei Kündigung aufgrund häufiger Krankenstände ⇒ Auf diese 7 Punkte sollten Sie achten“.
1
Ist der Betrieb betriebsratspflichtig?
Sofern der Betrieb nicht betriebsratspflichtig ist, dh weniger als 5 Dienstnehmer hat, kann der Dienstnehmer die Kündigung nicht nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes anfechten.
2
Ist der Dienstnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen?
Wenn nein, dann kann der Dienstnehmer die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
3
Ist der Dienstnehmer ein leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes?
Wenn ja, dann kann der Dienstnehmer die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
4
Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt?
Wenn ja, dann ist keine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich
5
Hat die Kündigung für den Dienstnehmer erhebliche soziale und wirtschaftliche Nachteile?
Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers? Wenn keine wesentliche Interessensbeeinträchtigung ð Kündigung ist sozial gerechtfertigt.
Die Antwort, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, ergibt sich einzelfallbezogen aus der Gesamtsicht der folgenden Umstände:
6
Erstellen Sie eine Zukunftsprognose über
die weitere Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers
7
Sind Sie, als Dienstgeber, der sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen?
- 1Dokumentieren Sie alle diesbezüglichen Gestaltungsüberlegungen- und maßnahmen, denn der Dienstgeber hat vor Gericht eine Nachweispflicht, soziale Gestaltungsmaßnahmen überlegt und vorgeschlagen zu haben.
- 2Dokumentieren Sie, dass es im gesamten Unternehmen für den zu kündigenden Dienstnehmer keinen Bedarf mehr gibt und dem Dienstgeber keine Maßnahme zumutbar ist, die eine Weiterbeschäftigung ermöglicht.
- 3Ob die Möglichkeit besteht, denn Dienstnehmer auf keinem anderen Arbeitsplatz einsetzen zu können, darüber ist der Dienstgeber Behauptungs- und Beweislast.
- 4ABER: Es besteht eine „Dienstnehmer-Mitwirkungspflicht!“ Gerade aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle, die auf eine allgemeine Minderung des Gesundheitszustands zurückzuführen sind, ist der Dienstgeber auch auf eine gewisse Mitwirkung des Dienstnehmers angewiesen, da nur dieser die eigene Leistungsfähigkeit beurteilen kann.
Bei einer personenbezogenen Kündigung aufgrund erhöhter Krankenstände hat der Dienstgeber die Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers nach Maßgabe der Angaben und Mitwirkung des Dienstnehmers zu beurteilen. - 5Bei der Interessensabwägung des Gerichtes, ob eine Dienstgeberkündigung aufgrund häufiger Krankenstände sozialwidrig ist oder nicht, prüft das Gericht auch, …