Viel arbeitende Dienstnehmer*innen mit Kindern zählen zu den Gewinnern
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9 %.
2/3 müssen für Tarifanpassungen und Änderungen von bestimmten Steuerwerten verwendet werden: siehe www.patka-knowhow.at/steuerwerte-2024
Die Verwendung von 1/3 legt jährlich die Regierung neu fest: In einer Pressekonferenz am 15. September geben Bundeskanzler Karl Nehammer, Finanzminister Magnus Brunner und Sozialminister Johannes Rauch bekannt, dass das dritte Drittel in folgender Form (alphabetisch gereiht) für Verbesserungen ab 2024 verwendet werden sollen.
Absetzbeträge
Die Absetzbeträge werden nicht nur um 6,6% sondern 2024 um den „vollen“ Inflationsratenwert (= 9,9%) erhöht.
Diese Erhöhung betrifft den
- Alleinverdiener‑,
- den Alleinerzieher- und
- den Unterhaltsabsetzbetrag,
- die Verkehrsabsetzbeträge und
- den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
- die Pensionistenabsetzbeträge,
- die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie
- die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.
Homeoffice
Die im Jahr 2021 befristet eingeführten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Dienstnehmer*innen sollen unbefristet verlängert werden.
Kinderbetreuungszuschuss
a)
Der max vom Dienstgeber steuerfrei an Dienstnehmer auszahlbare Kinderbetreuungszuschuss soll verdoppelt (= EUR 2.000,00) werden und für Kinder bis 14 Jahre möglich sein.
Darüber hinaus wird die Bürokratie verringert: Der Dienstnehmer zahlt künftig die Kosten der den Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung zunächst selbst und erhält diese (gegen Vorlage der Rechnung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist) zumindest teilweise durch den Dienstgeber ersetzt. Somit soll die Abwicklung der abgabenfreien Kostenvergütung analog wie beim Jobticket (Zurverfügungstellung einer Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel oder eines Klimatickets) erfolgen.
b)
Außerdem soll für Dienstgeber attraktiver werden, elementare Bildungseinrichtungen (zB Betriebskindergärten) zu schaffen, indem zukünftig der kostenlose oder vergünstigte Besuch solcher Einrichtungen auch dann steuerfrei ist, wenn diese Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden.
Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Dienstnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Dienstnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag soll auf EUR 700,00 erhöht werden.
SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge
Der steuerbegünstigte monatliche Freibetrag für die Auszahlung von Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit soll ab 2024 auf EUR 400,00 angehoben werden.
Tarifgrenzen
Die Tarifgrenzen, ab der man in eine höhere Steuergruppe fällt, sollen 2024 zusätzlich zu der 6,6%-igen Anpassung (siehe: www.patka-knowhow.at/steuerwerte-2024) angehoben werden ➪
Konkret:
Künftig sind also
Überstundenzuschläge (steuerbegünstigt)
a)
2024 + 2025 soll der monatliche Steuerfreibetrag für 18 Überstunden auf EUR 200,00 pro Monat erhöht werden;
b)
Ab 2026 soll der monatliche Steuerfreibetrag für die derzeitigen 10 Überstunden auf dauerhaft EUR 120,00 pro Monat erhöht werden.