September 19, 2023

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Viel arbei­ten­de Dienstnehmer*innen mit Kin­dern zäh­len zu den Gewinnern

Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermit­tel­te Infla­ti­ons­ra­te beträgt 9,9 %.

2/3 müs­sen für Tarif­an­pas­sun­gen und Ände­run­gen von bestimm­ten Steu­er­wer­ten ver­wen­det wer­den: sie­he www.patka-knowhow.at/steuerwerte-2024

Die Ver­wen­dung von 1/3 legt jähr­lich die Regie­rung neu fest: In einer Pres­se­kon­fe­renz am 15. Sep­tem­ber geben Bun­des­kanz­ler Karl Neham­mer, Finanz­mi­nis­ter Magnus Brun­ner und Sozi­al­mi­nis­ter Johan­nes Rauch bekannt, dass das drit­te Drit­tel in fol­gen­der Form (alpha­be­tisch gereiht) für Ver­bes­se­run­gen ab 2024 ver­wen­det wer­den sollen.

Absetz­be­trä­ge

Die Absetz­be­trä­ge wer­den nicht nur um 6,6% son­dern 2024 um den „vol­len“ Infla­ti­ons­ra­ten­wert (= 9,9%) erhöht.
Die­se Erhö­hung betrifft den

  • Alleinverdiener‑, 
  • den Allein­er­zie­her- und
  • den Unter­halts­ab­setz­be­trag,
  • die Ver­kehrs­ab­setz­be­trä­ge und
  • den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
  • die Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trä­ge,
  • die Erstat­tung des Allein­ver­die­ner- und Allein­er­zie­her­ab­setz­be­tra­ges sowie
  • die SV-Rück­erstat­tung und der SV-Bonus. 

Home­of­fice

Die im Jahr 2021 befris­tet ein­ge­führ­ten steu­er­li­chen Rege­lun­gen betref­fend Home­of­fice-Tätig­kei­ten von Dienstnehmer*innen sol­len unbe­fris­tet ver­län­gert werden.

Kin­der­be­treu­ungs­zu­schuss

a)

Der max vom Dienst­ge­ber steu­er­frei an Dienst­neh­mer aus­zahl­ba­re Kin­der­be­treu­ungs­zu­schuss soll ver­dop­pelt (= EUR 2.000,00) wer­den und für Kin­der bis 14 Jah­re mög­lich sein.

b)

Künf­tig sol­len Kin­der Betriebs­kin­der­gär­ten auch dann begüns­tigt oder kos­ten­los besu­chen dür­fen, wenn ihre Eltern nicht in die­sem Betrieb arbei­ten.

Kin­der­mehr­be­trag

Der Kin­der­mehr­be­trag soll auf EUR 700,00 erhöht werden. 

SEG-Zula­gen und SFN-Zuschläge

Der steu­er­be­güns­tig­te monat­li­che Frei­be­trag für die Aus­zah­lung von Schmutz‑, Erschwer­nis- und Gefah­ren­zu­la­gen sowie für Zuschlä­ge für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit soll ab 2024 auf EUR 400,00 ange­ho­ben wer­den.

Tarif­gren­zen

Die Tarif­gren­zen, ab der man in eine höhe­re Steu­er­grup­pe fällt, sol­len 2024 zusätz­lich zu der 6,6%-igen Anpas­sung (sie­he: www.patka-knowhow.at/steuerwerte-2024)  ange­ho­ben werden ➪

Kon­kret:

  • die 1. Tarif­stu­fe um in Sum­me 9,6 %, 
  • die 2. Tarif­stu­fe um 8,8 %, 
  • die 3. Tarif­stu­fe um 7,6 %, 
  • die 4. Tarif­stu­fe um 7,3 %.

Künf­tig sind also

  • erst ab EUR 12.816,00 Steu­ern zu zahlen. 
  • bis EUR 20.818,00 fal­len 20 % an, 
  • bis EUR 34.513,00 sind 30 % zu zahlen, 
  • 40 % bis EUR 66.612,00,
  • 48 % bis EUR 99.266,00 und 
  • dar­über hin­weg 50 %.

Über­stun­den­zu­schlä­ge (steu­er­be­güns­tigt)

a)

2024 + 2025 soll der monat­li­che Steu­er­frei­be­trag für 18 Über­stun­den auf EUR 200,00 pro Monat erhöht werden;

b)

Ab 2026 soll der monat­li­che Steu­er­frei­be­trag für die der­zei­ti­gen 10 Über­stun­den auf dau­er­haft EUR 120,00 pro Monat erhöht werden.

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