September 11, 2023

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Infla­ti­ons­an­pas­sungs­ver­ord­nung (BGBl. II Nr. 251, aus­ge­ge­ben am 29. August 2023): 
Mit Wir­kung ab 1.1.2024 wer­den bestimm­te Wer­te aus dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz erneut inflationsbereinigt.

Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermit­tel­te Infla­ti­ons­ra­te beträgt 9,9 %. Die für das Kalen­der­jahr 2023 gel­ten­den steu­er­li­chen Wer­te wer­den im Aus­maß von zwei Drit­teln die­ser Infla­ti­ons­ra­te erhöht, somit um 6,6 %.

Grenz­be­trä­ge Einkommensteuertarif

§ 33 Abs. 1 EStG 1988

Allein­ver­die­ner- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag

§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988

Unter­halts­ab­setz­be­trag

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988

Ver­kehrs­ab­setz­be­trag

§ 33 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988

Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag

§ 33 Abs. 6 EStG 1988

SV-Rück­erstat­tung / Ein­kom­men­steu­er unter NULL (Nega­tiv­steu­er)

§ 33 Abs. 8 EStG 1988

Sons­ti­ge steu­er­li­chen Werte

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