Inflationsanpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 251, ausgegeben am 29. August 2023):
Mit Wirkung ab 1.1.2024 werden bestimmte Werte aus dem Einkommensteuergesetz erneut inflationsbereinigt.
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9 %. Die für das Kalenderjahr 2023 geltenden steuerlichen Werte werden im Ausmaß von zwei Dritteln dieser Inflationsrate erhöht, somit um 6,6 %.
Grenzbeträge Einkommensteuertarif
§ 33 Abs. 1 EStG 1988

Alleinverdiener- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988

Unterhaltsabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988

Verkehrsabsetzbetrag
§ 33 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988

Pensionistenabsetzbetrag
§ 33 Abs. 6 EStG 1988

SV-Rückerstattung / Einkommensteuer unter NULL (Negativsteuer)
§ 33 Abs. 8 EStG 1988

Sonstige steuerlichen Werte
