(aktualisiert am 1. Juli 2024)
Sozialversicherungsrechtlich können Homeoffice-Tätigkeiten innerhalb der EU wie folgt eingeteilt werden:
Neuerungen rund um Art 13 (Kollisionsnorm)
Ab dem 01.07.2023 gilt grundsätzlich Folgendes:
Bei einer Tätigkeit des Dienstnehmers in mehreren Mitgliedstaaten ist gemäß Art 13 der VO 883/2004 der Dienstnehmer dann in seinem EU-Wohnsitzstaat zu versichern, wenn er im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt.
Ein „wesentlicher Teil“ wird – gemessen an der Arbeitszeit und/oder am Einkommen — mit 25 % der Gesamttätigkeit beziffert.
Ausnahme: Die Regelungen der multilateralen Rahmenvereinbarung (Multilateral Framework Agreement [MFA]) sind anwendbar:
Link zum MFA: https://bit.ly/MFA2023-07–10
Welche Erleichterungen bringt die MFA?
Die MFA ermöglicht, dass dann, wenn die gewöhnlich regelmäßig wiederkehrende grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit – bei der Informationstechnologie verwendet wird – im Ausmaß zwischen 25% und weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit im Wohnortstaat beträgt, weiterhin die SV-Zuständigkeit im Dienstgeber-Sitzstaat verbleibt.
Überschreitet die Homeoffice-Tätigkeit das Ausmaß von 50 % ➪ kann ein Ausnahmeantrag gemäß Art 16 gestellt werden (siehe obige Grafik).
Voraussetzungen, damit die MFA angewandt werden kann
Neben der 49 %-Grenze (Art 3 „MRV-Telearbeit“) sieht die „MFA“ auch noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen (Art 2 „MFA“) vor:
Diese EU/EWR-Staaten haben die MFA unterzeichnet (Stand 1.7.2024):
- Belgien
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Irland (seit 1.6.2024)
- Italien
- Kroatien
- Liechtenstein
- Litauen (seit 1.5.2024)
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
Hinweis, wenn MFA nicht anwendbar ist
Ist einer der beiden EU-Staaten (Dienstnehmer-Wohnsitzstaat oder Dienstgeber-Sitzstaat) dem MFA nicht beigetreten ➪ Es gilt die Grundsatzregelung des Art 13 (Kollisionsnorm) mit der 25 %-Wesentlichkeitsgrenze.
So läuft das Verfahren ab
- Dienstgeber stellt einvernehmlich mit Dienstnehmer einen Antrag.
Dieser Antrag ist in Österreich zu stellen an:
Dachverband der Sozialversicherungen
Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung
Kundmanngasse 21, 1030 Wien - Der folgende Link unterstützt Sie, wenn Sie die MFA-Regelungen anwenden
möchten: https://bit.ly/MFA-Anwendungsantrag-Online - Fragen an: ausnahme@sozialversicherung.at
- Nach entsprechenden Überprüfungen (auch von Behörden des Wohnsitzstaates)
stellt die ÖGK ein A1 (für max 3 Jahre mit Verlängerungsoption) aus.
Hinweis:
Die Juli-Ausgabe der Personalverrechnung für die Praxis (erscheint Ende Juli) enthält einen von MMag. Karl Waser und Mag. Sissy Kastner verfassten Praktiker-Artikel mit der Überschrift „Grenzüberschreitende Telearbeit in der EU: Erleichterungen ab 1. Juli 2023“ ua mit den für Praktiker interessanten Hinweisen betreffend Handlungsbedarf, der sich in Unternehmen aufgrund des MFA ergibt.
Quellen::
- ÖGK Info: https://bit.ly/HO-Info-2023-Juli
- Mag. Alexandra Platzer (anfrage@platzer.tax):
Expertin im internationalem PV-(Abrechnungs)Recht
- MMag. Waser (ICON): karl.waser@icon.at:
zuständiger ICON-Partner und Experte im internationalem PV-(Abrechnungs)Recht mit internationalen Netzwerkkontakten