Wir haben in PVP 2023/78, 287, November-Heft ausführlich über den Entwurf des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass informiert. Gegenüber dem Entwurf enthält die endgültige Fassung des LStR-WE 2023 die folgenden Abweichungen:
Begünstigte Auslandstätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG ➪ Rz 63
Die Definition des Begriffes „Bauarbeiten“ wurde – entgegen dem Entwurf – in der endgültigen Fassung nicht verändert.
Kinderbetreuung: Dienstgeber-Einrichtung (Sachbezug) ➪ Rz 77b
Hinsichtlich der für die Begünstigung erforderliche Verfügungsmacht wurde die endgültige Fassung des LStR-WE 2023 um folgenden Satz ergänzt (Hervorhebungen durch den Autor):
„Wird die elementare Bildungseinrichtung von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben, ist es ausreichend, wenn jedem Arbeitgeber (anteilig) Verfügungsmacht zukommt.“
Lohnsteuertabelle ➪ Rz 1406
In der endgültigen Fassung des LStR-WE 2023 ist die FABO+ - Erhöhung für volljährige Kinder noch nicht eingearbeitet, daher ist die im LStR-WE 2023 enthaltene LSt-Tabelle für 2024 nicht aktuell.
Sachbezug: E‑Pkw/Fahrräder
➪ Rz 168a, 175b, 204, 206, 207a bis 207g, 207h bis 207l
In der endgültigen Fassung des LStR-WE 2023 sind die Änderungen zur SBW-VO noch nicht eingearbeitet.
SEG-Zulagen ➪ Rz 1129, 1132, 1140, 1133
In der endgültigen Fassung des LStR-WE 2023 wird präzisiert, wann eine erhebliche Abweichung zwischen dem im KV geregeltem und einem angemessenen SEG-Zulagenwert vorliegt (Hervorhebungen durch den Autor):
- „Eine erhebliche Abweichung liegt jedenfalls vor, wenn die gewährte Zulage das angemessene Ausmaß um mehr als das Doppelte übersteigt (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/13/0001).
- Für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen Arbeitnehmern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben (vgl. VwGH 30.06.2021, Ra 2020/15/0123).
- Liegt ein im Verhältnis zum Bruttolohn mit einem bestimmten Prozentsatz bemessener Zulagenbetrag noch innerhalb der Schätzungsbandbreite, kann dieser Betrag als angemessen angesehen werden.“
Zuschläge für Überstunden (§ 68 Abs 2) ➪ Rz 1151
2024 + 2025 wird der monatliche Steuerfreibetrag für 18 Überstunden auf € 200,00 pM erhöht. Die endgültige Fassung des LStR-WE 2023 stellt klar, dass für die Abrechnung der geleisteten Überstunden
- nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern
- der Lohnzahlungszeitraum maßgebend ist, in dem die Überstunden tatsächlich geleistet wurden.
Bei einer Aufrollung ist dabei die jeweilige Rechtslage zu beachten.
Beispiel aus dem LStR-WE 2023 (Hervorhebungen durch den Autor):
„Im Dezember 2023 leistet Arbeitnehmer 17 Überstunden, im Jänner 2024 ebenso.
Die Abrechnung der Überstunden des Vormonats erfolgt durch den Arbeitgeber erst im Jänner 2024.
Da im Jahr 2023 eine andere Rechtslage mit anderen Freibeträgen gegolten hat, sind für Dezember 2023 nur die ersten zehn Überstunden mit maximal 86 Euro steuerfrei, die restlichen Überstunden sind steuerpflichtig; für die geleisteten Überstunden im Jänner 2024 gilt hingegen ein Freibetrag in Höhe von maximal 200 Euro.