Januar 12, 2024

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Die Beson­der­heit der im Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Deutsch­land (kurz: DBA Ö‑D) ent­hal­te­nen Grenz­gän­ger­re­ge­lung ist, dass die Tätig­keits­ein­künf­te des Grenz­gän­gers im Wohn­sitz­staat (und nicht im Tätig­keits­staat) ver­steu­ert werden.

Auf­grund einer – ab 1.1.2024 wirk­sa­men – DBA Ö‑D-Ände­rung ist eine Per­son dann ein Grenz­gän­ger, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, dh:

  • Es muss bei allen 3 Punk­ten das „Ja“ ange­kreuzt sein!!

Hin­wei­se: 

  1. Die Grenz­gän­ger-Rege­lung hat ledig­lich für die Besteue­rung eine Bedeu­tung, nicht hin­ge­gen für die Fra­ge, wel­cher Staat sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich zustän­dig ist ➪ Die­se Fra­ge rich­tet sich in der EU nach Art 13 der EU-VO.
  2. Auch für im öffent­li­chen Dienst täti­ge Per­so­nen wur­de mit Wir­kung ab 1.1.2024 die Grenz­gän­ger­re­ge­lung eingeführt.

Erläu­te­run­gen

  1. 1
    Wohnt der Dienst­neh­mer in einer Gemein­de, deren Gebiet ganz oder teil­wei­se in einer Zone von max 30 Kilo­me­tern jen­seits der Gren­ze liegt, dann befin­det er sich in der Grenz­zo­ne.
    Die BMF-Lis­te der öster­rei­chi­schen und deut­schen Gemein­den, die inner­halb der Grenz­zo­ne lie­gen, fin­den Sie hier:
        Lis­te der Deut­schen Gemein­den inner­halb der Grenzzone
  2. 2
    Arbei­tet der Dienst­neh­mer in einer Gemein­de (egal auf wel­cher Sei­te der Gren­ze!), deren Gebiet ganz oder teil­wei­se in einer Zone von max 30 Kilo­me­tern von der Gren­ze ent­fernt liegt, dann arbei­tet der Dienst­neh­mer in der Grenz­zo­ne.
  3. 3
    Ab 1.1.2024 gilt: Wohnt daher der Dienst­neh­mer inner­halb der Grenz­zo­ne und arbei­tet er im Home­of­fice, dann liegt auch sein Arbeits­ort inner­halb der Grenz­zo­ne und Vor­aus­set­zung II ist erfüllt! Somit sind Home­of­fice-Tage nicht mehr schäd­lich für die Grenz­gän­ger­ei­gen­schaft.
  4. 4
    Wenn der Dienst­neh­mer bspw auf­grund von Dienst­rei­sen an mehr als 20% der Arbeits­ta­ge (bei ganz­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gung: mehr als 45 Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr) außer­halb der Grenz­zo­ne arbei­tet, ver­liert er die Grenz­gän­ger­ei­gen­schaft.
  5. 5
    Urlaubs­ta­ge, Kran­ken­stands­ta­ge uä sind kei­ne Arbeits­ta­ge ➪ die­se Tage sind daher bei der 20%-Grenze (bzw 45 Arbeits­tags­gren­ze) nicht zu berück­sich­ti­gen.

Grenzgänger-Neuregelung: das Wichtigste im Überblick

Grenz­gän­ger ist die Per­son dann, wenn sie

  • im grau/blauen Bereich (= Grenz­zo­newohnt und arbei­tet und
  • max 20% der Arbeits­ta­ge (bei ganz­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gung: max 45 Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr) außer­halb des grau/blauen Berei­ches (= Grenz­zo­ne) tätig wird (zB auf­grund von Dienstreisen).
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