Die Besonderheit der im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (kurz: DBA Ö‑D) enthaltenen Grenzgängerregelung ist, dass die Tätigkeitseinkünfte des Grenzgängers im Wohnsitzstaat (und nicht im Tätigkeitsstaat) versteuert werden.
Aufgrund einer – ab 1.1.2024 wirksamen – DBA Ö‑D-Änderung ist eine Person dann ein Grenzgänger, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, dh:
Hinweise:
- Die Grenzgänger-Regelung hat lediglich für die Besteuerung eine Bedeutung, nicht hingegen für die Frage, welcher Staat sozialversicherungsrechtlich zuständig ist ➪ Diese Frage richtet sich in der EU nach Art 13 der EU-VO.
- Auch für im öffentlichen Dienst tätige Personen wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 die Grenzgängerregelung eingeführt.
Erläuterungen
- 1Wohnt der Dienstnehmer in einer Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von max 30 Kilometern jenseits der Grenze liegt, dann befindet er sich in der Grenzzone.Die BMF-Liste der österreichischen und deutschen Gemeinden, die innerhalb der Grenzzone liegen, finden Sie hier:➪ Liste der Deutschen Gemeinden innerhalb der Grenzzone
- 2Arbeitet der Dienstnehmer in einer Gemeinde (egal auf welcher Seite der Grenze!), deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von max 30 Kilometern von der Grenze entfernt liegt, dann arbeitet der Dienstnehmer in der Grenzzone.
- 3Ab 1.1.2024 gilt: Wohnt daher der Dienstnehmer innerhalb der Grenzzone und arbeitet er im Homeoffice, dann liegt auch sein Arbeitsort innerhalb der Grenzzone und Voraussetzung II ist erfüllt! Somit sind Homeoffice-Tage nicht mehr schädlich für die Grenzgängereigenschaft.
- 4Wenn der Dienstnehmer bspw aufgrund von Dienstreisen an mehr als 20% der Arbeitstage (bei ganzjähriger Beschäftigung: mehr als 45 Arbeitstage im Kalenderjahr) außerhalb der Grenzzone arbeitet, verliert er die Grenzgängereigenschaft.
- 5Urlaubstage, Krankenstandstage uä sind keine Arbeitstage ➪ diese Tage sind daher bei der 20%-Grenze (bzw 45 Arbeitstagsgrenze) nicht zu berücksichtigen.