Februar 12, 2024

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Alle Jah­re wieder …

Man­che nen­nen es die 5. Jah­res­zeit, die einen lie­ben ihn, die ande­ren kön­nen nichts damit anfangen:

Der Fasching hat wie jedes Jahr am 11. Novem­ber begon­nen und wird am Faschings­diens­tag sei­nen Höhe­punkt fin­den — die­ses Jahr am 13. Februar. 

Im Fasching tau­chen arbeits­recht­li­che Fra­gen auf, die immer wie­der Dis­kus­sio­nen — und auch Schmun­zeln — aus­lö­sen. Recht­lich fun­diert, aber durch­aus augen­zwin­kernd wer­den die­se Fra­gen im fol­gen­den Bei­trag beantwortet.

Dienst­ge­ber ord­net das Tra­gen von Faschings­kos­tü­men am Arbeits­platz an: Müs­sen die­se getra­gen werden?

Ein Gast­wirt möch­te den Umsatz in der Faschings­zeit dadurch anhe­ben, dass er alle Ser­vice-Kräf­te anweist, ihren Dienst als Häs­chen ver­klei­det zu ver­rich­ten. Über­schrei­tet die­se Anord­nung des Arbeit­ge­bers sei­ne Weisungsbefugnis?

Gibt es ein Anord­nungs­recht des Arbeitgebers?

Beklei­dungs­vor­schrif­ten im Betrieb fal­len grund­sätz­lich unter das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers (vgl zB OGH 11. 2. 1999, 8 ObA 195/98d). Wei­gert sich der Arbeit­neh­mer oder die Arbeit­neh­me­rin, die ange­ord­ne­te Faschings(ver)kleidung zu tra­gen, wird die frist­lo­se Ent­las­sung als arbeits­recht­li­che Kon­se­quenz  idR unbe­rech­tigt sein.

Wo sind die Gren­zen des Wei­sungs­rech­tes betref­fend die Faschings(ver)kleidung?

Unzu­läs­sig wäre die Anord­nung des Arbeit­ge­bers jeden­falls dann, wenn …

  • die Arbeit­neh­mer die Kos­ten für die (Ver)Kleidung selbst tra­gen müssten
  • die (Ver)Kleidung objek­tiv als ent­wür­di­gend oder lächer­lich emp­fun­den wer­den könnte

Dienst­neh­mer wol­len “Faschings­out­fit“ am Arbeits­platz tra­gen – muss dies der Dienst­ge­ber hinnehmen?

Ein im Kas­sen­be­reich täti­ger Bank­an­ge­stell­ter erscheint am Faschings­diens­tag mit rot gefärb­ten Haa­ren, einem Vam­pir­ge­biss und einer dunk­len Son­nen­bril­le zum Dienst.

Wie sieht die recht­li­che Situa­ti­on aus, wenn Mit­ar­bei­ter von sich aus kos­tü­miert am Arbeits­platz erscheinen?

Gibt es ein Recht auf freie Wahl des Out­fits für Dienstnehmer? 

Grund­sätz­lich bestehen uE kei­ne Beden­ken, wenn Arbeit­neh­mer am Faschings­diens­tag kos­tü­miert am Arbeits­platz erscheinen.

Das gilt jedoch nicht in den fol­gen­den 2 Aus­nah­me­fäl­len:

a) Durch das Faschings­out­fit wer­den Arbeits­ab­läu­fe gestört

b) Betrieb­li­che Grün­de ste­hen der Kos­tü­mie­rung ent­ge­gen – hie­zu eini­ge Beispiel:

  • ver­bind­li­che Klei­der­ord­nung oder Uni­form­pflicht im Betrieb (zB Bundesheer)
  • Hygie­ne­vor­schrif­ten (zB Lebens­mit­tel­pro­duk­ti­on, Lebens­mit­tel­han­del oder Gas­tro­no­mie, etc)
  • Betriebs­si­cher­heit (zB Arbei­ten an gefähr­li­chen Maschinen)
  • Beein­träch­ti­gung des ver­trau­ens­wür­di­gen Erschei­nungs­bil­des gegen­über Kun­den (zB Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Ban­ken, etc)

Gera­de in Berei­chen, wo es beson­ders auf das Ver­trau­en der Kun­den ankommt (zB bei einer Bank, vgl OLG Wien 20. 3. 1998, 9 Ra 357/97d), steht es dem Arbeit­ge­ber idR frei, unpas­sen­de Kos­tü­mie­run­gen zu ver­bie­ten.

Anspruch auf bezahl­te Dienst­frei­stel­lung am Faschings­diens­tag?

Der Faschings­diens­tag ist ein ganz nor­ma­ler Werk­tag und somit – auch wenn er von man­chen Zeit­ge­nos­sen zum inten­si­ven Fei­ern genutzt wird – selbst­ver­ständ­lich kein gesetz­li­cher Feiertag. 

Die Teil­nah­me an einem Faschings- oder Fas­nachts­um­zug, an Faschings­fei­ern etc ist trotz Sit­te oder Her­kom­mens auch kein wich­ti­ger Dienst­ver­hin­de­rungs­grund im Sin­ne des § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB

Wer im Fasching frei haben will, muss somit – wenn der Arbeit­ge­ber nicht frei­wil­lig frei gibt – um Urlaub oder Zeit­aus­gleich ansu­chen.

Es gibt auch kei­nen Anspruch auf einen unbe­zahl­ten Urlaub. Lehnt der Arbeit­ge­ber aus betrieb­li­chen Grün­den den Wunsch auf (bezahl­ten oder unbe­zahl­ten) Urlaub oder auf Zeit­aus­gleich ab, muss also auch am Faschings­diens­tag gear­bei­tet werden. 

Uner­laub­tes Fern­blei­ben von der Arbeit stellt recht­lich eine Arbeits­ver­wei­ge­rung dar und kann zur frist­lo­sen Ent­las­sung führen.

Früh­zei­ti­ger Betriebs­schluss am Faschings­diens­tag?

In man­chen Regio­nen Öster­reichs ist es üblich, dass vie­le Geschäf­te und Betrie­be am Faschings­diens­tag zu Mit­tag ihre Pfor­ten schlie­ßen.

Die Fra­ge, ob in die­sem Fall den Arbeit­neh­mern für den frei­en Nach­mit­tag ein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung zusteht, ist nach all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Kri­te­ri­en zu lösen:

  • In der Pra­xis wird oft­mals Zeit­aus­gleich vereinbart.
  • Beliebt ist auch die Vari­an­te, einen hal­ben Urlaubs­tag zu ver­ein­ba­ren, obwohl dies recht­lich – so der Wunsch vom Arbeit­ge­ber aus­geht – pro­ble­ma­tisch ist: Laut UrlG ist die kleins­te Ein­heit für den Urlaubs­ver­brauch eigent­lich ein gan­zer Urlaubs­tag, weil nur dadurch die Erho­lungs­wir­kung gesi­chert ist.
  • In man­chen Betrie­ben wird der freie Nach­mit­tag den Mit­ar­bei­tern als zusätz­li­che bezahl­te Frei­zeit „geschenkt“ (Fort­zah­lung der Bezü­ge bzw kein Zeit­ab­zug). Beden­ken Sie bei die­ser Groß­zü­gig­keit an das Risi­ko des Ent­ste­hens gewohn­heits­recht­li­cher Ansprü­che für die Zukunft (vgl zB OGH 22. 2. 2006, 9 ObA 179/05x, ARD 5715/5/2006). 

TIPP:

Wenn Sie Ihren Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern den Faschings­diens­tag-Nach­mit­tag frei geben, dann wei­sen Sie die­se aus­drück­lich dar­auf hin, dass …

… die Gewäh­rung des frei­en Faschings­diens­tag-Nach­mit­tags ein frei­wil­li­ges Ent­ge­gen­kom­men des Unter­neh­mens ist, wel­ches ohne jeg­li­chen Rechts­an­spruch für die Zukunft erfolgt.

Ist das Fei­ern (Ansto­ßen) am Arbeits­platz erlaubt?

Grund­sätz­lich liegt es im Ermes­sen des Arbeit­ge­bers, fest­zu­le­gen, ob im Betrieb gefei­ert wird (bzw gefei­ert wer­den darf) und ob dabei Alko­hol getrun­ken wer­den darf.

Kur­zes Ansto­ßen am Arbeits­platz wird der Arbeit­ge­ber in der Regel tole­rie­ren müs­sen, sofern kei­ne Beein­träch­ti­gung betrieb­li­cher Inter­es­sen erfolgt (zB Nicht­ein­hal­tung von Sicher­heits­vor­schrif­ten oder abso­lu­tem Alko­hol­ver­bot, Inkauf­nah­me war­ten­der Kun­den, oä). 

Im Fal­le einer trotz Ermah­nung wie­der­hol­ten und erheb­li­chen Miss­ach­tung eines betrieb­li­chen Alko­hol­ver­bots könn­te jedoch eine frist­lo­se Ent­las­sung in Fra­ge kommen.

In wel­chen Fäl­len ist auch am Faschings­diens­tag “Schluss mit Lus­tig”?

Auch wenn in der Faschings­zeit die Tole­ranz gegen­über Scher­zen und Strei­chen etwas groß­zü­gi­ger sein mag, sind die arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen und die Regeln des betrieb­li­chen Ver­hal­tens nicht außer Kraft gesetzt. 

Auch wäh­rend der Faschings­zeit (zB auch im Rah­men einer betrieb­li­chen Faschings­fei­er) sind daher selbstverständlich

  • sexu­el­le Belästigungen
  • Miss­hand­lun­gen (Schla­gen, Bespu­cken, etc)
  • gröb­li­che Ehren­be­lei­di­gun­gen (Beschimp­fun­gen, etc) 

ver­bo­ten. Dar­an ändert auch eine – allen­falls durch das Tra­gen einer Mas­ke, Perü­cke oä – her­ab­ge­setz­te per­sön­li­che „Hemm­schwel­le“ nichts.

Ver­wen­det jemand den Fasching als „Deck­man­tel“ für Ent­glei­sun­gen im obi­gen Sin­ne, setzt er einen Grund für eine frist­lo­se Ent­las­sung

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