Alle Jahre wieder …
Manche nennen es die 5. Jahreszeit, die einen lieben ihn, die anderen können nichts damit anfangen:
Der Fasching hat wie jedes Jahr am 11. November begonnen und wird am Faschingsdienstag seinen Höhepunkt finden — dieses Jahr am 13. Februar.
Im Fasching tauchen arbeitsrechtliche Fragen auf, die immer wieder Diskussionen — und auch Schmunzeln — auslösen. Rechtlich fundiert, aber durchaus augenzwinkernd werden diese Fragen im folgenden Beitrag beantwortet.

Dienstgeber ordnet das Tragen von Faschingskostümen am Arbeitsplatz an: Müssen diese getragen werden?
Ein Gastwirt möchte den Umsatz in der Faschingszeit dadurch anheben, dass er alle Service-Kräfte anweist, ihren Dienst als Häschen verkleidet zu verrichten. Überschreitet diese Anordnung des Arbeitgebers seine Weisungsbefugnis?
Gibt es ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers?
Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl zB OGH 11. 2. 1999, 8 ObA 195/98d). Weigert sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, die angeordnete Faschings(ver)kleidung zu tragen, wird die fristlose Entlassung als arbeitsrechtliche Konsequenz idR unberechtigt sein.
Wo sind die Grenzen des Weisungsrechtes betreffend die Faschings(ver)kleidung?
Unzulässig wäre die Anordnung des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn …

Dienstnehmer wollen “Faschingsoutfit“ am Arbeitsplatz tragen – muss dies der Dienstgeber hinnehmen?
Ein im Kassenbereich tätiger Bankangestellter erscheint am Faschingsdienstag mit rot gefärbten Haaren, einem Vampirgebiss und einer dunklen Sonnenbrille zum Dienst.
Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn Mitarbeiter von sich aus kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen?
Gibt es ein Recht auf freie Wahl des Outfits für Dienstnehmer?
Grundsätzlich bestehen uE keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer am Faschingsdienstag kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.
Das gilt jedoch nicht in den folgenden 2 Ausnahmefällen:
a) Durch das Faschingsoutfit werden Arbeitsabläufe gestört.
b) Betriebliche Gründe stehen der Kostümierung entgegen – hiezu einige Beispiel:
Gerade in Bereichen, wo es besonders auf das Vertrauen der Kunden ankommt (zB bei einer Bank, vgl OLG Wien 20. 3. 1998, 9 Ra 357/97d), steht es dem Arbeitgeber idR frei, unpassende Kostümierungen zu verbieten.

Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?
Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und somit – auch wenn er von manchen Zeitgenossen zum intensiven Feiern genutzt wird – selbstverständlich kein gesetzlicher Feiertag.
Die Teilnahme an einem Faschings- oder Fasnachtsumzug, an Faschingsfeiern etc ist trotz Sitte oder Herkommens auch kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB.
Wer im Fasching frei haben will, muss somit – wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig frei gibt – um Urlaub oder Zeitausgleich ansuchen.
Es gibt auch keinen Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub. Lehnt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Wunsch auf (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub oder auf Zeitausgleich ab, muss also auch am Faschingsdienstag gearbeitet werden.
Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit stellt rechtlich eine Arbeitsverweigerung dar und kann zur fristlosen Entlassung führen.

Frühzeitiger Betriebsschluss am Faschingsdienstag?
In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag ihre Pforten schließen.
Die Frage, ob in diesem Fall den Arbeitnehmern für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu lösen:
TIPP:
Wenn Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Faschingsdienstag-Nachmittag frei geben, dann weisen Sie diese ausdrücklich darauf hin, dass …
… die Gewährung des freien Faschingsdienstag-Nachmittags ein freiwilliges Entgegenkommen des Unternehmens ist, welches ohne jeglichen Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt.

Ist das Feiern (Anstoßen) am Arbeitsplatz erlaubt?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert wird (bzw gefeiert werden darf) und ob dabei Alkohol getrunken werden darf.
Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber in der Regel tolerieren müssen, sofern keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt (zB Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot, Inkaufnahme wartender Kunden, oä).
Im Falle einer trotz Ermahnung wiederholten und erheblichen Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots könnte jedoch eine fristlose Entlassung in Frage kommen.

In welchen Fällen ist auch am Faschingsdienstag “Schluss mit Lustig”?
Auch wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt.
Auch während der Faschingszeit (zB auch im Rahmen einer betrieblichen Faschingsfeier) sind daher selbstverständlich
verboten. Daran ändert auch eine – allenfalls durch das Tragen einer Maske, Perücke oä – herabgesetzte persönliche „Hemmschwelle“ nichts.
Verwendet jemand den Fasching als „Deckmantel“ für Entgleisungen im obigen Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.
