Ein Selbstständiger ist, wer Schneeräumung mit Gewerbeschein und Werkvertrag ausübt – oder doch nicht?
Um Hinweise auf Abrechnungsfehler zu finden.
Ich werde immer wieder von Geschäftsführern/Personalleitern gefragt:
Warum will der GPLA-Prüfer die Buchhaltungskonten sehen bzw elektronisch übermittelt haben, die Buchhaltung geht nur den Betriebsprüfer, nicht aber ihn etwas an.
Irrtum!!!!
Fallbeispiel A): Die Urlaubsrückstellung als „Abrechnungs-Genickbruch“
Ein seit 1999 erfolgreich im Unternehmen tätiger Geschäftsführer geht per 31. Oktober in Pension und erhält einen größeren Geldbetrag unter dem Titel „Freiwillige Abfertigung“ ausbezahlt.
Der GPLA-Prüfer wundert sich, dass keine offenen Urlaube abgerechnet werden, wo doch in der Regel Geschäftsführer nie den gesamten Urlaubsanspruch konsumieren.
Die Urlaubskartei weist zwar keine offenen Urlaube aus, ABER in der letzten Quartalsbilanz zum 30. September war für den Geschäftsführer noch eine Urlaubsrückstellung für 45 offene Urlaubstage ausgewiesen.
Der Blick des GPLA-Prüfers in die Buchhaltung, konkret auf das Konto „Personalrückstellungen/Urlaubsrückstellungen“ zeigt, da wurde unerlaubterweise ein Anspruch auf Abgeltung offener Urlaube (Urlaubsersatzleistung; sozialversicherungspflichtig und voll lohnsteuerpflichtig) in eine sozialversicherungsfreie und teilweise lohnsteuerbegünstigte freiwillige Abfertigung umgewandelt.
Ergebnis: Der Blick in die Buchhaltung bringt diesen Abrechnungsfehler ans Licht.
Fallbeispiel B): Warum das Konto „Sonstige Gebühren, Beiträge und Abgaben“ eine sprudelnde „Erkenntnisquelle“ für die Prüfer ist.
Sehr oft finden sich auf diesem Konto Zahlungen, die das Unternehmen leistet, aber dem Dienstnehmer zuzuordnen sind.
So finden sich auf diesem Konto sehr oft die vom Dienstgeber übernommenen Strafen, die der Dienstnehmer bspw wegen Schnellfahren erhalten hat.
Oder es finden sich in diesem Konto Beiträge an Vereine, deren Mitgliedschaften zwar auch für den Dienstgeber von Interesse sind, primär aber auf Initiative und auch im Interesse des Dienstnehmers erfolgten.
Die beiden obigen vom Dienstgeber übernommener Zahlungen – und hievon kommen in der Praxis noch einige mehr vor – sind lohnabgabenpflichtige lohnwerte Vorteile, die der Personalabteilung oft gar nicht bekannt sind, da in Unternehmen ‒ leider häufig ‒ hinsichtlich Weitergabe lohnabgabenrelevanter Sachverhalte die Kommunikation zwischen der Rechnungswesenabteilung und der Personalabteilung oft jene Qualität hat wie jene zwischen den USA und Nordkorea.
Damit der Prüfer feststellen kann, ob die Bezugsabrechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist ein klärender Blick in die Buchhaltungskonten daher notwendig.
UND: Die beiden Fallbeispiele sollen Personalleiter auch anregen, sich die Konteninhalte entsprechend „sensibler“ Konten anzusehen, um abzuschätzen zu können, auf welcher „GPLA-Nachforderungsbombe“ sie sitzen.