Nutzt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch privat, wurde in den vergangenen Monaten heftigst – zB bei einer Abgabenprüfung – diskutiert, welcher Betrag für die Privatnutzung in der Einkommensteuer anzusetzen ist.
Das BMF veröffentlichte die Verordnung (BGBl II 2018/70, ausgegeben am 19. 4. 2018), die Folgendes regelt:
Als geldwerter Vorteil kann angesetzt werden,
- entweder sinngemäß der Wert laut Sachbezugswerteverordnung (dh: Wertansatz wie bei Dienstnehmern), oder
- alternativ die auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen.
Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.