April 20, 2018

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Nutzt ein wesent­lich betei­lig­ter Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einen Fir­men-Pkw auch pri­vat, wur­de in den ver­gan­ge­nen Mona­ten hef­tigst – zB bei einer Abga­ben­prü­fung – dis­ku­tiert, wel­cher Betrag für die Pri­vat­nut­zung in der Ein­kom­men­steu­er anzu­set­zen ist.

Das BMF ver­öf­fent­lich­te die Ver­ord­nung (BGBl II 2018/70, aus­ge­ge­ben am 19. 4. 2018), die Fol­gen­des regelt:

Als geld­wer­ter Vor­teil kann ange­setzt werden,

  1. ent­we­der sinn­ge­mäß der Wert laut Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung (dh: Wert­an­satz wie bei Dienst­neh­mern), oder
  2. alter­na­tiv die auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len­den, von der ‎Kapi­tal­ge­sell­schaft getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen.

Dazu ist erfor­der­lich, dass der wesent­lich betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den Anteil der pri­va­ten Fahr­ten (bei­spiels­wei­se durch Vor­la­ge eines Fahr­ten­bu­ches) nach­weist.

Die Ver­ord­nung ist erst­ma­lig bei der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2018 anzuwenden.

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