Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht strengstens eingehalten, drohen enorme Arbeitslosengeldrückzahlungen
Sachverhalt
Karl Pech ist arbeitslos und bekommt vom Arbeitsmarktservice (AMS) Arbeitslosengeld ausbezahlt. Daneben ist er bei der Firma Denknix GmbH seit 1. November 2017 geringfügig beschäftigt. Sein Monatsbruttobezug (14x) beträgt EUR 400,00.
Im Jänner 2018 bezahlt die Denknix GmbH Karl Pech eine Einmalprämie (Prämie ohne Wiederholungscharakter) in Höhe von EUR 500,00.
Im Juli 2018 muss Karl Pech für einen erkrankten Kollegen einspringen und kommt aufgrund ausbezahlter „Juli-Mehrstunden“ wieder über die Geringfügigkeitsgrenze.
Das geringfügige Dienstverhältnis endet am 31. Oktober 2018.
Das gibt Ärger mit dem AMS.
Nun will Karl Pech von Ihnen wissen, für welchem Zeitraum das AMS das Arbeitslosengeld rückfordern wird. Was werden Sie ihm antworten?
Lösung
VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048
Das AMS fordert von Karl Pech – aufgrund der Rechtslage zu Recht (!) ‒ das Arbeitslosengeld zurück
- nicht nur für die Monate Jänner 2018 und Juli 2018, in denen der Zuverdienst höher war als die Geringfügigkeitsgrenze, sondern
- für den gesamten Zeitraum von Jänner bis Oktober (= Dienstvertragsende).
Karl Pech war aufgrund der bestehenden Rechtslage in dieser Zeit nicht arbeitslos!
12 Abs 3 lit h Arbeitslosenversicherungsgesetz ist der Übeltäter
Der in der Praxis gerne kaum beachtete „Übeltäter“ ist § 12 Abs 3 lit h Arbeitslosenversicherungsgesetz, in dem geregelt wird, wann bspw ein Dienstnehmer nicht arbeitslos ist und daher keinen Anspruch auf ein Arbeitslosengeld hat.
Diese Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch den Autor):
(3) „Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
…
- wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [heißt: nur geringfügig beschäftigt ist; Anmerkung Verfasser], es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen“
1
Fall 1: Vollversicherter Dienstnehmer ist nicht arbeitslos ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Ist ein Dienstnehmer bei seinem Dienstgeber vollversichert beschäftigt, dh sein Monatsentgelt ist höher als die Geringfügigkeitsgrenze, liegt während dieser Zeit (vollversicherte Beschäftigung) keine Arbeitslosigkeit vor ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
2
Fall 2 : Dienstnehmer beendet vollversicherte Tätigkeit und ist unmittelbar anschließend beim selben Dienstgeber nur mehr geringfügig tätig ⇒ Dienstnehmer ist nicht arbeitslos ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Beendet ein Dienstnehmer seine vollversicherte Tätigkeit und ist er unmittelbar anschließend nur mehr geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt, liegt während der vollversicherten und der nahtlos anschließenden geringfügigen Beschäftigung keine Arbeitslosigkeit vor ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
3
Fall 3: Dienstnehmer beendet vollversicherte Tätigkeit und unterbricht seine Tätigkeit bei seinem Dienstgeber für mindestens 1 Monat ⇒ Danach ist er beim selben Dienstgeber nur mehr geringfügig tätig ⇒ Dienstnehmer ist arbeitslos
⇒ Er hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Beendet Dienstnehmer seine vollversicherte Tätigkeit und unterbricht er seine Tätigkeit bei seinem Dienstgeber für mindestens 1 Monat (dh der Dienstnehmer ist in diesem Monat nicht für den Dienstgeber tätig [Abmeldung!]), dann kann der Dienstnehmer anschließend beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt werden und gilt dennoch als arbeitslos. Somit hat der Dienstnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die beiden wichtigen Kernaussagen für die Praxis lauten:

Resümee für den obigen Sachverhalt
Nach den Vollversicherungsmonaten Jänner 2018 und Juli 2018 wurde keine „1 Monats-Unterbrechung“ eingehalten, sondern der Dienstnehmer ist unmittelbar anschließend geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt ⇒ Es liegt Fall 2 vor ⇒ Der Dienstnehmer gilt somit ab Jänner 2018 (bis Ende Dienstverhältnis) nicht mehr als arbeitslos gemäß Arbeitslosengesetz.

Die „GPLA-Wahnsinnsfalle“
- 1Stellt die GPLA fest, dass ein geringfügig beschäftigter Arbeitsloser auch nur in einem Monat während des Prüfzeitraumes vollversichert ist, weil das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, dann ist der Dienstnehmer ab dem Vollversicherungsmonat nicht mehr arbeitslos, da in der Regel keine „1 Monats-Unterbrechung“ zwischen Vollversicherungsmonat und anschließender geringfügiger Beschäftigung eingehalten wurde
- 2Konsequenz: Alle ab dem Vollversicherungsmonat während der Dauer des Dienstverhältnisses erhaltenen Arbeitslosenbezüge sind zurückzuzahlen.
- 3In all diesen Fällen hält in der Praxis nahezu niemand, weder der Arbeitslose noch sein Dienstgeber die notwendige „1 Monats-Unterbrechung“ im Anschluss an das Vollversicherungsmonat ein (dh der Dienstnehmer darf in diesem Monat nicht für den Dienstgeber tätig sein [Abmeldung!]) ⇒ Wurde die notwendige „1 Monats-Unterbrechung“ nicht eingehalten, dann ist der Dienstnehmer nicht mehr arbeitslos gemäß Arbeitslosengesetz und er hat alle ab dem Vollversicherungsmonat während der Dauer des Dienstverhältnisses erhaltenen Arbeitslosenbezüge zurückzuzahlen.
- 4In all diesen Fällen hält in der Praxis nahezu niemand, weder der Arbeitslose noch sein Dienstgeber die notwendige „1 Monats-Unterbrechung“ im Anschluss an das Vollversicherungsmonat ein (dh der Dienstnehmer darf in diesem Monat nicht für den Dienstgeber tätig sein [Abmeldung!]) ⇒ Wurde die notwendige „1 Monats-Unterbrechung“ nicht eingehalten, dann ist der Dienstnehmer nicht mehr arbeitslos gemäß Arbeitslosengesetz und er hat alle ab dem Vollversicherungsmonat während der Dauer des Dienstverhältnisses erhaltenen Arbeitslosenbezüge zurückzuzahlen.
Gilt das auch, wenn ich den Dienstgeber wechsle? d.h., wenn ich in einem Monat (März) ein voll gfg. Dienstverhältnis habe, dazu einen Probetag (gfg.) bei einem anderen DG und damit die gfg. Grenze überschreite? Bei dem einen DG (März)das Arbeitsverhältnis beendet wurde und ab April beim anderen DG gfg. beschäftigt bin? Ich würde mich über eine (gratis) Antwort freuen. LG
Die Antwort lässt sich direkt aus dem Gesetz herauslesen:
§ 12 Abs 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt Folgendes:
“Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
[…]
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.”
Das Gesetz regelt also ausdrücklich, dass das nur für die Beschäftigung beim SELBEN Dienstgeber gilt.
Mit lieben Grüßen
Tina Dangl
Ich habe meinen im Mutterschutz gesammelten Urlaub verbraucht und war ein Monat voll versichert (Jänner 2022) beim Arbeitgeber beschäftigt. Im Folgemonat habe ich unter einer anderen Personalzahl bzw. einem neuen Vertrag, da ich mich in Eltern- bzw Bildungskarenz befand (schlechtere Bezahlung aufgrund geänderter anrechenbarer Vordienstzeiten) voll versichert beim gleichen Arbeitgeber und danach 1 Jahr lang geringfügig gearbeitet, um nach der Bildungskarenz wieder in die alte Stamm PZ zurückzukehren. Unter dem Altvertrag war ich zuletzt im Jänner 2022 voll beschäftigt, und seit Beendigung der Bildungskarenz mit Mitte März 2023 bin ich nun wieder geringfügig angestellt. Das AMS sagt ich hätte keinen Anspruch, da kein Monat zwischen Vollversicherung und Geringfügigkeit liegt. Allerdings habe ich mich in komplett anderen Dienstverhältnissen und PZ‘s befunden. Wie ist der Par.12 Abs. 6 lit. A AlVG hier auszulegen?
Liebe Frau Wittmann,
es tut mir sehr leid, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können. Die Bestimmung verlangt ausnahmslos, dass zwischen der Zeit der Vollversicherung und der geringfügigen Beschäftigung ein volles Kalendermonat liegt.
Gilt diese Regelung auch für fallweise Beschäftigte wenn Sie innerhalb eines Monats beim gleichen Dienstgeber wieder eintreten? Haben diese auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Guten Tag, ich hätte eine kurze Frage zu obigem Thema!
Wie definiert sich 1 Monat in diesem Fall?
Ist ein ganzes Kalendermonat gemeint oder z.B vom 13.3.20 bis 13.4.20
Vielen Dank für eine antwort!
mfg
Markus Bacher
Sehr geehrter Herr Bacher, wenn in Sozialversicherungsgesetzen der Begriff “Monat” enthalten ist, wie im § 12 Abs 3 lit h Arbeitslosenversicherungsgesetz, dann ist in der Regel von einem Naturalmonat und nicht von einem Kalendermonat auszugehen. Eine konkrete Rechtsprechung liegt meines Wissens allerdings noch nicht vor.
Ich wünsche einen erfolgreichen Arbeitstag.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Patka,
wenn mein befristetes Dienstverhältnis aufgrund Zeitablauf am 30.4. endet und ich am 01.05. eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nachgehe, habe ich in diesem Fall dann auch keinen Anspruch auf zusätzliches Arbeitslosengeld?
Bei dem befristeten DV handelt es sich um eine vollversicherte Teilzeitposition (= unechtes Praktikum).
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
LG
Da es sich um denselben Dienstgeber handelt, ist auch hier die 1‑Monatsfrist einzuhalten. Tun Sie das nicht, gelten Sie gemäß geltender Rechtslage nicht als arbeitslos.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Ich habe eine Frage
Ich war vollversichert dann wegen corona hat mein Arbeitgeber mich gekündigt und habe mich arbeitslos für 2 Monate gemeldet, am 15 Mai hat mein selben Dienstgeber mich als vollversichert gemeldet, am 01.06.2020 müsste mein Dienstgeber mich als geringfügig anmelden weil es weniger Arbeit wegen Corona gab, und ich habe mich unmittelbar beim AMS als arbeitslos gemeldet, jetzt wurde ich vom AMS informiert dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Gibt es den Fall dass AMS die Tage vom 15.05 bis.01. 06. 2020 als Probetage berücksichtigt damit ich mein Anspruch auf Geldleistung wieder haben kann? oder was soll ich machen in meinem Fall?
Grüß Gott!
Waren Sie vollversichert -> wurde das Dienstverhältnis beendet und haben Sie – ohne ein Monat „Pause“ im Arbeitsverhältnis zu Dienstgeber einzulegen – geringfügig weitergearbeitet, steht Ihnen nach der Rechtslage kein Arbeitslosengeld zu. Sie können nur versuchen, mit dem Dienstgeber eine Lösung zu finden, wonach er gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse irrtümlich ein durchgehendes Dienstverhältnis gemeldet hat, was tatsächlich nicht zugetroffen hat.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Frage:
Ich war bei meinem dienstgeber voll beschäftigt. Im März wurde ich wegen der coronakrise gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war ich im Krankenstand. Bis von einer Woche war ich durchgängig im Krankenstand . Habe mich jetzt arbeitslos gemeldet. Darf ich jetzt beim selben Arbeitgeber geringfügig arbeiten? Zählt hier das kündigungsdatum ( Mitte März), oder der Tag an dem ich mich arbeitslos gemeldet habe für dieser Monat Pause beim selben Arbeitgeber? Danke
Hallo,
die 1‑monatige Unterbrechung richtet sich immer nach dem sozialversicherungsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Somit kommt es nicht darauf an, wann Ihr Dienstverhältnis faktisch geendet hat (arbeitsrechtliches Ende), sondern darauf, bis wann Sie daraus pensionsversicherungspflichtige Bezüge erhalten haben (vgl. § 12 Abs 1 Z 2 AlVG).
Beste Grüße
Katarina Leja
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wollte mich informieren ob ich den Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Hier kleine Zusammenfassung meiner Situation:
Letztes Jahr habe ich eine Ausbildung angefangen. Ich habe fast alle Kurse schon besucht. Heuer habe ich bis 26.07.2020 Vollzeit gearbeitet und sei 26.07 bis 17.11.2020 war ich in Mutterschutz. Seit 17.11.2020 arbeite ich wieder bei meiner Arbeitgeberin aber nur geringfügig. Ich sollte eigentlich Kinderbetreuungsgeld schon seit 17.11.2020 bekommen aber, weil wir Covid haben und überall ziemlich lange Warteschlange sind warte ich noch auf Anmeldebescheinigung (ich habe den Termin bei MA35 erst am 18.01.2021!!!!).
Ich habe Einkommensabhängigesmodell ausgewählt. Ich bin in Karenz bis 21.09.2021. Ich will meine Ausbildung zu Ende bringen und ich wollte fragen ob ich Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn ich nach der Karenz weiter bei meiner Arbeitgeberin geringfügig beschäftigt bleiben werde? Ich kann Bildungskarenz leider nicht machen, weil ich Nachweis bringen muss, dass ich die Kurse währen der Bildungskarenz besucht habe und wie ich schon erwähnt habe, ich habe schon fast alle Kurse besucht. Ich brauche Zeit zum lernen. Ich will 6 Monate nach der Karenz zu Hause bleiben und die Prüfungen absolvieren. Also meine Frage ist, ob ich bei meiner alten Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigt sein darf (mit 1‑monatlicher Unterbrechung) und gleichzeitig mich als Arbeitsloser melden darf? Ist das möglich? Oder muss ich geringfügige Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber suchen? Habe ich überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld direkt nach der Karenz? Wenn ja, wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?
Vielen Dank im Voraus und ich wünsche Ihnen eine schöne Arbeitswoche
Hallo Ela,
erhält man Arbeitslosengeld, kann man geringfügig dazu verdienen und zwar bei anderen Dienstgebern oder auch beim eigenen Dienstgeber. Beim eigenen Dienstgeber muss nur darauf geachtet werden, dass zwischen Beginn der geringfügigen Beschäftigung und der vorangegangenen Zeit der vollversicherten Beschäftigung mindestens ein voller Kalendermonat “Abstand” liegt.
Ich wünsche Ihnen und allen Ihnen nahestehenden Personen von ganzem Herzen ein glückliches, erfolgreiches und vorallem GESUNDES Jahr 2021.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Patka,
Ich war während der Karenz (seit Juni 2020) bereits geringfügig beschäftigt und habe die einmonatige Pause NICHT eingehalten sondern das geringfügige DV lief weiter über das Ende des vollversicherten karenzierten DV.
Das AMS sagt ich bin nicht arbeitslos.
Im § 12 Abs 3 lit h steht doch :
wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung “AUFNIMMT”, .….
und der “NEUEN” geringfügigen Beschäftigung .…..
Ich habe ja weder eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen noch ist die geringfügige Beschäftigung neu, da diese während der Karenz bereits seit 12 Monaten besteht.
Wie ist das rechtlich zu beurteilen? Muss sich das AMS da an den Wortlaut des Gesetzes halten???
Würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Mfg Sara Weiß
Sehr geehrte Frau Weiß,
um arbeitslos zu sein, muss das Dienstverhältnis beendet werden. Danach kann neben der Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung eingegangen werden und zwar ist dies sofort bei einem anderen Dienstgeber möglich oder beim bisherigen Dienstgeber nach einer mindesten 1‑monatigen Unterbrechung.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie aber das Dienstverhältnis gar nicht beendet, sondern sind von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges „gerutscht“, somit liegt – leider für Sie – keine Arbeitslosigkeit vor.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka
Sehr geehrter Herr Patka,
wenn das DV beendet wird und eine UE bezahlt wird, wie wird hier die 1 Monats Frist gerechnet? Vom arbeitsrechtlichen Ende oder vom Ende der UE?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Scheiber
Sehr geehrte Frau Scheiber,
nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt jedoch nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Da es sich um Leistungen aus dem SV-Bereich handelt, ist das sv-rechtliche Ende entscheidend.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Vielen Dank für Ihren sehr informativen und hilfreichen Beitrag. Ich habe dazu noch eine Frage:
Was ist, wenn man in gewissen Monaten (z.B. März bis Mai 2022) im Zuge eines freien freien Dienstverhältnisses die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, obwohl man in dieser Zeit auch Arbeitslosengeld bezieht? Lt. meiner Recherche handelt es sich bei einem freien Dienstverhältnis zwar um eine nicht-selbstständige Tätigkeit, welche jedoch selbstständig zu versteuern ist.
Angenommen das freie DV endete mit Mai 2022, die letzte Zahlung ging jedoch mit Juni 2022 ein (ebenfalls wieder über der Geringfügigkeitsgrenze). Zählt hier dann das Monat der Einnahme oder der Leistungserbringung (im Juni wird das Honorar von Mai ausbezahlt)?
Was wäre in dem obig beschrieben Fall der Worst-Case, falls von März 2022 bis Dezember 2022 Arbeitslosengeld bezogen wird? Für 3 bzw. 4 Monate das Arbeitslosengeld zurückzuzahlen?
Eine letzte Anmerkung noch: Die Einkünfte aus dem freien DV + die aus meiner selbstständigen Tätigkeit würden aliquot immer unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen (Berechnung = Einkünfte freie DV + selbstständige Einküfte von März bis Dezember 2022) / 10). Ändert dies etwas?
Falls Sie sich Zeit genommen haben um diesen langen Text zu lesen und zurückschreiben, dann gleich vorweg vielen herzlichen Dank. Mir wäre dabei wirklich sehr geholfen.
Beste Grüße & ein wunderschönes Wochenende
Hallo Herr Wolfgang,
das AMS unterscheidet zwischen “vorübergehender” und “durchgehender” Beschäftigung. Davon hängt ab, wie Ihr durchschnittliches Einkommen berechnet wird.
Ich habe einen tollen Tipp für Sie, der meiner Meinung nach alle Ihre Fragen beantwortet. Es ist dies ein Link zu einer Info, die sich speziell mit dem Thema Arbeitslosengeld und Zuverdienst in den verschiedensten Varianten beschäftigt.
Hier der Link: https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen
Ich bin sicher, diese Infos helfen Ihnen weiter.
Sehr geehrter Herr Patka!
Wie werden die Weihnachts- und Urlaubsrenumeration bei Arbeitslosigkeit behandelt?
Durch die Auszahlung würde man ja in einem Monat die Höhe der Geringfügigkeit überschreiten? Rechnet das AMS dies als ein monatliches Einkommen oder behandelt das13. und 14. als “eigenständige ” Monate? Darf auch das 13. oder 14. Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze trotz anderer steuerlicher Grundlage nicht überschreiten?
Danke vielmals für Ihre geschätzte Antwort.
MfG
N.H
Sehr geehrter Herr N.H.,
ob eine Geringfügigkeit vorliegt oder nicht, ist aufgrund der laufenden Bezüge zu beurteilen.
Echte Sonderzahlungen wie UZ oder WR beeinflussen diese Beurteilung jedoch nicht.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA