Juli 27, 2023

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Eine EU-Richt­li­nie ver­langt, dass Ände­run­gen bei der Eltern­ka­renz, der Eltern­teil­zeit, der Pfle­ge­frei­stel­lung und in eini­gen ande­ren Berei­chen vor­zu­neh­men sind (Richt­li­nie [EU] 2019/1158 zur Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pri­vat­le­ben für Eltern und pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge).

Ein am 28. 6. 2023 vom Sozi­al­aus­schuss des öster­rei­chi­schen Par­la­ments in Begut­ach­tung geschick­ter Initia­tiv­an­trag sieht fol­gen­de Maß­nah­men vor:

  • Zwei unüber­trag­ba­re Mona­te Karenz pro Eltern­teil, wes­halb Anspruch auf vol­le Karenz­dau­er nur noch bei Karenz­tei­lung oder Allein­er­zie­hern besteht;
  • Erwei­te­rung der Pflegefreistellung;
  • Erwei­te­rung des Dis­kri­mi­nie­rungs­schut­zes im Gleichbehandlungsgesetz;
  • Ver­dop­pe­lung des Familienzeitbonus

Die EU-Vor­ga­ben las­sen beim über­wie­gen­den Teil der genann­ten The­men wenig Spiel­raum, daher wird sich an den geplan­ten Maß­nah­men inhalt­lich nicht mehr viel ändern.

Das Par­la­ment wird die Geset­zes­no­vel­le im Anschluss an die Begut­ach­tungs­pha­se im Herbst –  allen­falls mit klei­nen Nach­bes­se­run­gen – vor­aus­sicht­lich rück­wir­kend mit 1. 8. 2023 beschließen.

Link zu die­sem Geset­zes­ent­wurf: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3478/fname_1569994.pdf

Die­ser Bei­trag infor­miert Sie pra­xis­be­zo­gen und kom­pakt über die im Geset­zes­ent­wurf ent­hal­te­nen Ände­run­gen. die Per­so­na­lis­ten ken­nen (für die Pra­xis nicht oder wenig bedeut­sa­me Neue­run­gen blei­ben unberücksichtigt).

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im Mut­ter­schutz­ge­setz und Väter-Karenzgesetz

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind gemäß dem Ent­wurf für Gebur­ten (Adop­tio­nen, Inpfle­ge­nah­men) ab 1. 8. 2023 (somit rück­wir­kend) anzuwenden.

1. Vol­les Aus­maß der Eltern­ka­renz nur noch bei Allein­er­zie­hern oder wenn Karenz geteilt wird

Anspruch auf die vol­le Karenz­dau­er (= bis zum voll­ende­ten 2. Lebens­jahr des Kin­des) soll es künf­tig nur mehr dann geben, wenn jeder Eltern­teil min­des­tens 2 Mona­te in Karenz geht.

Nimmt hin­ge­gen nur einer der bei­den Eltern­tei­le Karenz, soll der Karenz­an­spruch enden, wenn der 22. Lebens­mo­nat des Kin­des abge­lau­fen ist (also 2 Mona­te frü­her als bisher).

Von die­ser gesetz­li­chen Karenz­kür­zung sind nur Allein­er­zie­hen­de aus­ge­nom­men, dh wenn kein ande­rer Eltern­teil vor­han­den ist oder der ande­re Eltern­teil nicht im sel­ben Haus­halt lebt.

Hin­weis:

Für den Sta­tus „allein­er­zie­hend“ kommt es auf den Zeit­punkt der Karenz­mel­dung an.


Pra­xis­tipp:

Für die betrieb­li­che Pra­xis bedeu­tet das hin­künf­tig: Wünscht die DN Eltern­ka­renz in vol­ler Dau­er (also län­ger als bis zum 22. Lebens­mo­nat des Kin­des), muss sie dem DG schrift­lich bestä­ti­gen, dass sie allein­er­zie­hend ist.

Legt die DN die­se schrift­li­che Bestä­ti­gung dem DG nicht vor, ist die­ser berech­tigt, die Karenz mit dem 22. Lebens­mo­nat zu begren­zen (Pflicht zum Dienst­an­tritt daher schon 22 Mona­te nach der Geburt des Kindes).

Gestat­tet der DG in sol­chen Fäl­len den­noch eine Karenz auch für den 23. und 24. Lebens­mo­nat, so han­delt es sich arbeits­recht­lich gese­hen um eine – zB eine Kon­troll-Jah­res­sechs­tel­nach­zah­lung nicht aus­schlie­ßen­de – ver­trag­lich ver­ein­bar­te Karenzierung.

2. Wis­sens­wer­te Ände­run­gen bei der auf­ge­scho­be­nen Karenz

Bei der – in der Pra­xis eher sel­ten vor­kom­men­den – „auf­ge­scho­be­nen Karenz“ (Mut­ter und Vater kön­nen jeweils 3 Mona­te der Karenz für spä­ter auf­he­ben, maxi­mal bis zum 7. Lebens­jahr des Kin­des) gibt es 2 Ände­run­gen:

  • Der DG muss, wenn er den Wunsch auf Karenz­auf­schie­bung ablehnt, die­se Ableh­nung inner­halb von 2 Wochen ab dem Zeit­punkt, zu dem der DG die Ableh­nung dem DN mit­ge­teilt hat, schrift­lich begrün­den.
  • Zudem wird ein neu­er Motiv­kün­di­gungs­schutz geschaf­fen: Eine Kün­di­gung wegen einer beab­sich­tig­ten oder tat­säch­lich gel­tend gemach­ten auf­ge­scho­be­nen Karenz kann als motiv­wid­ri­ge Kün­di­gung beim ASG ange­foch­ten werden.
  • Bevor der DN die Kla­ge ein­bringt, kann er inner­halb von 5 Tagen nach­dem er die DG-Kün­di­gung erhal­ten hat, vom DG ver­lan­gen, dass die­ser schrift­lich begrün­det, war­um er gekün­digt wur­de. Mit die­ser Begrün­dungs­pflicht kann der DN sei­ne Erfolgs­chan­cen im Pro­zess bes­ser einschätzen.

3. Eltern­teil­zeit bis zum voll­ende­ten ach­ten Lebens­jahr des Kindes

Etwas umständ­lich gere­gelt ist, dass der äußers­te Zeit­rah­men für die ETZ vom sie­ben­ten auf das ach­te Lebens­jahr des Kin­des aus­ge­wei­tet wer­den soll.

Bemer­kens­wert ist dabei, dass die geplan­te Neuerung

  • nicht nur die Anspruchs­va­ri­an­te (min­des­tens 3‑jährige Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit + Betrieb mit mehr als 20 DN), sondern
  • auch die Ver­ein­ba­rungs­va­ri­an­te (weni­ger als 3 Jah­re Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit oder Betrieb mit max 20 DNbetrifft.

ETZ ist dem­nach künf­tig mög­lich

  • bis zum Ablauf des 8. Lebens­jah­res des Kin­des (Rah­men­zeit­raum),
  • inner­halb die­ses Zeit­rah­mens aller­dings nur im Aus­maß von höchs­tens 7 Jah­ren, wobei vom 7‑jährigen Höchstaus­maß die Zeit des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes (Mut­ter­schutz) nach Geburt und Karenz­zei­ten für das­sel­be Kind abge­zo­gen werden.

Das Ziel die­ser kom­pli­ziert klin­gen­den Bestim­mung besteht darin,

  • einer­seits die Vor­ga­be der EU-Richt­li­nie („bis zum Alter von acht Jah­ren“) in for­ma­ler Hin­sicht zu erfül­len, andererseits
  • die ETZ de fac­to (cir­ca) ohne­hin wie­der mit dem 7. Lebens­jahr zu begren­zen. ➪ Sie­he zur Erläu­te­rung das fol­gen­de Zahlenbeispiel.

BEI­SPIEL

Sach­ver­halt

  • Geburt 3. 12. 2023, Mut­ter­schutz nach der Geburt: bis 28. 1. 2024 (56 Kalen­der­ta­ge [KT])
  • Karenz der Mut­ter: 29. 1. 2024 bis 3. 10. 2025 (614 KT)
  • Karenz des Vaters: 4. 10. 2025 bis 3. 12. 2025 (61 KT)
  • Gewünsch­te ETZ (Mut­ter und/oder Vater): ab 4. 12. 2025 bis ???

Lösung:

ETZ-Anspruch: 7 Jah­re = 2.557 KT (inkl 2 dar­in lie­gen­den Schalt­jah­ren: 365 KT x 7 Jah­re + 2 Schalt­jahr­ta­ge = 2.557 KT), wobei Mut­ter­schutz­zeit nach Geburt und Karen­zen bei­der Eltern­tei­le abge­zo­gen wer­den: 2.557 KT – 56 KT – 614 KT – 61 KT = 1.826 KT

Aus­ge­hend vom 4. 12. 2025 (ETZ-Beginn) ist ETZ bis 3. 12. 2030 mög­lich (ent­spricht hier punkt­ge­nau dem 7. Geburts­tag des Kindes)

4. Ände­rung bei Motiv­kün­di­gung wegen Eltern­teil­zeit nach dem vier­ten Lebens­jahr des Kindes

Trotz­dem sich der spät­mög­lichs­te ETZ-End­ter­min ändert (sie­he vor­an­ge­gan­ge­nen Punkt 3.) bleibt unver­än­dert, dass der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz maxi­mal bis zum Ablauf des 4. Lebens­jah­res des Kin­des (plus 4 Wochen Behal­te­frist) läuft.

Dau­ert eine ETZ län­ger als bis zum 4. Geburts­tag (oder beginnt sie erst danach), kann eine Kün­di­gung wegen einer beab­sich­tig­ten oder tat­säch­lich kon­su­mier­ten ETZ beim ASG ange­foch­ten werden.

Die­sen Motiv­kün­di­gungs­schutz gab es schon bisher.

Neu ist bezüg­lich des Motiv­kün­di­gungs­schut­zes, dass der DG künf­tig, wenn dies der DN inner­halb von 5 Tagen nach­dem er die DG-Kün­di­gung erhal­ten hat, ver­langt, die Kün­di­gung schrift­lich begrün­den muss.

Durch die schrift­li­che Begrün­dung soll es den DN ermög­licht wer­den, die Pro­zess­chan­cen bes­ser ein­schät­zen zu können.

Kon­se­quenz, wenn der DG die ver­lang­te schrift­li­che Kün­di­gungs­be­grün­dung nicht ausstellt:

a) Die DV-Been­di­gung bleibt rechts­wirk­sam

b) DG-Wei­ge­rung wirft „schlech­tes Licht“ auf den DG im Gerichts­pro­zess.

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im
Urlaubs­ge­setz (betref­fend Pflegefreistellung)

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind gemäß dem Ent­wurf ab 1. 8. 2023 (somit rück­wir­kend) anzuwenden.

1. Pfle­ge­frei­stel­lung wird erwei­tert: Ange­hö­ri­ger ODER Haushaltsmitglied

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Pfle­ge­frei­stel­lung wegen der not­wen­di­gen Pfle­ge einer erkrank­ten Per­son (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG) wer­den gelo­ckert:

  • Bei den im § 16 UrlG ange­spro­che­nen „nahen Ange­hö­ri­gen“ (Ehe­gat­te, ein­ge­tra­ge­ner Part­ner, Lebens­ge­fähr­te, Groß­el­tern, Eltern, Kind, Adop­tiv­kind, Pfle­ge­kind, Stief­kind) ist eine Pfle­ge­frei­stel­lung künf­tig auch dann mög­lich, wenn kein gemein­sa­mer Haus­halt besteht (zB Pfle­ge der erkrank­ten Mut­ter durch die bereits aus­ge­zo­ge­ne erwach­se­ne Tochter).
  • Außer­dem wird der Kreis der poten­zi­el­len „Pfleg­lin­ge“ erwei­tert: Pfle­ge­frei­stel­lung soll es auch zur Pfle­ge von Per­so­nen im gemein­sa­men Haus­halt geben, die kei­ne Ange­hö­ri­gen sind (zB Mit­be­woh­ner in einer Wohngemeinschaft).

2. Neu: Motiv­kün­di­gungs­schutz bei Pflegefreistellung

Neu ein­ge­führt wird ein Motiv­kün­di­gungs­schutz, wenn DN wegen der beab­sich­tig­ten oder tat­säch­lich in Anspruch genom­me­nen Pfle­ge­frei­stel­lung vom DG gekün­digt werden.

Der DG muss, wenn dies der DN inner­halb von 5 Tagen nach­dem er die DG-Kün­di­gung erhal­ten hat, ver­langt, die DG-Kün­di­gung schrift­lich begründen

Kon­se­quenz, wenn der DG die ver­lang­te schrift­li­che Kün­di­gungs­be­grün­dung nicht ausstellt:

a) Die DV-Been­di­gung bleibt rechts­wirk­sam

b) DG-Wei­ge­rung wirft „schlech­tes Licht“ auf den DG im Gerichtsprozess.

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im
AVRAG

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind gemäß dem Ent­wurf ab 1. 8. 2023 (somit rück­wir­kend) anzuwenden.

1. Betreu­ungs­teil­zeit, 50plus-Teil­zeit, Pfle­ge­ka­ren­z/-teil­zeit wird vom Dienst­ge­ber abge­lehnt ➪ Begründungspflicht

Der Geset­zes­ent­wurf sieht vor, dass der DG eine sach­li­che und schrift­li­che Begrün­dung abge­ben muss, wenn er fol­gen­de DN-Anträ­ge bzw DN-Wün­sche ablehnt:

  • Arbeits­zeit soll ver­min­dert wer­den,
    - damit der DN einen nahen Ange­hö­ri­gen nicht nur vor­über­ge­hend betreu­en kann;
    - weil der DN bereits das 50. Lebens­jahr voll­endet hat (§ 14 Abs 1 AVRAG).
  • Antrag auf Pfle­ge­ka­renz oder Pfle­ge­teil­zeit ablehnt (§ 14c und § 14d AVRAG).

Eine Sank­ti­on ist nicht vor­ge­se­hen, wenn der DG die Ableh­nung nicht schrift­lich begründet.

2. Hos­piz­ka­ren­z/-teil­zeit für schwers­ter­krank­te Kin­der auch ohne gemein­sa­men Haushalt

Bis­her war es für den Anspruch auf Fami­li­en­hos­piz­ka­renz bzw Fami­li­en­hos­piz­teil­zeit zur Beglei­tung eines schwers­ter­krank­ten Kin­des erfor­der­lich, dass ein gemein­sa­mer Haus­halt mit dem Kind besteht.

Die­se Vor­aus­set­zung wird ersatz­los gestri­chen. Somit ist künf­tig auch ein vom Kind getrennt leben­der Eltern­teil (zB nach Schei­dung) anspruchs­be­rech­tigt (§ 14b AVRAG).

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im
Gleich­be­hand­lungs­ge­setz

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind laut dem Ent­wurf ab 1. 8. 2023 (somit rück­wir­kend) anzuwenden.

Ab dem 1. 8. 2023 ist das GlBG auch auf Dis­kri­mi­nie­run­gen anzu­wen­den, bei denen zwar der Dis­kri­mi­nie­rungs­grund Geschlecht nicht vor­liegt, eine Dis­kri­mi­nie­rung jedoch vor­liegt wegen

  • Eltern­ka­renz, ETZ, Papamonat,
  • Pfle­ge­frei­stel­lung,
  • drin­gen­der fami­liä­rer Dienst­ver­hin­de­rung infol­ge Erkran­kung oder Unfall (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) oder
  • Betreu­ungs­teil­zeit (§ 14 Abs 1 Z 2 AVRAG).

Damit sind für der­ar­ti­ge Fälle

  • die Rechts­fol­gen des GlBG (Gleich­stel­lungs­an­sprü­che, Scha­den­er­satz etc) anzu­wen­den und
  • es ist die Zustän­dig­keit der Gleich­be­hand­lungs­an­walt­schaft und die Gleich­be­hand­lungs­kom­mis­si­on gegeben.

Fami­li­en­zeit­bo­nus (finan­zi­el­le Leis­tung für den „Papa­mo­nat“) wird verdoppelt

Der „Papa­mo­nat“ wird vom Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger durch den Fami­li­en­zeit­bo­nus finan­zi­ell geför­dert. Die Leis­tung beträgt der­zeit € 23,91 täg­lich (Wert im Kalen­der­jahr 2023).

Um mehr Väter für den „Papa­mo­nat“ zu moti­vie­ren, soll der Fami­li­en­zeit­bo­nus für Gebur­ten ab 1. 8. 2023 auf € 47,82 pro Tag ver­dop­pelt werden.

Ablauf­hem­mung von Ver­jäh­rungs- und
Ver­falls­fris­ten

Der Geset­zes­ent­wurf sieht ab 1. 8. 2023 (somit rück­wir­kend) vor, dass dann, wenn (1) „bestimm­te Zei­ten“ vor­lie­gen, der Ablauf von gesetz­li­chen, KV- und DV-Ver­jäh­rungs- und Ver­falls­fris­ten für (2) bestimm­te Arbeitsrechtsansprüche gehemmt wird.

Zu (1): „Wel­che Zei­ten sind „bestimm­te, ver­jäh­rungs- und ver­fall­fris­ten­hem­men­de Zeiten“?

Im Geset­zes­ent­wurf sind die fol­gen­den „beson­de­ren Zei­ten“ ange­führt:

  • Karenz (§ 15f Abs 1a MSchG und § 7d VKG);
  • Pfle­ge­frei­stel­lung (§ 18a UrlG)
  • Dienst­frei­stel­lun­gen gemäß § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB (§ 9a AngG, § 1154b Abs 7 ABGB);
  • Frei­stel­lung zur Ster­be­be­glei­tung gemäß § 14a AVRAG, zur Beglei­tung von schwers­ter­krank­ten Kin­dern gemäß § 14b AVRAG und bei Inan­spruch­nah­me von Pfle­ge­ka­renz gemäß § 14c AVRAG (§ 16a AVRAG);

Zu (2): Bei wel­chen Arbeits­rechts­an­sprü­che wer­den die Ver­jäh­rungs- und Ver­falls­fris­ten gehemmt?

Die neue Ver­jäh­rungs- und Verfallfristenablaufhemmung

  • gilt für Arbeits­rechts­an­sprü­che, die zu Beginn obi­ger im Punkt (1) ange­führ­ter „beson­de­ren Zei­tenbereits erwor­ben wor­den sind und
  • sie dau­ert bis 2 Wochen, nach­dem die­se „beson­de­ren Zei­ten“ been­det wur­den (zB bis 2 Wochen nach Karenzende).

Quel­le::

  • die­ser Arti­kel wur­de aus dem August-Heft 2023 der Zeit­schrift PVP — Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis übernommen 
  • Autoren: 
    Bir­git Kron­ber­ger, MBA/Mag. Rai­ner Kraft (Geschäfts­füh­rer des Vor­la­gen­por­tals und PVP-Redakteure)
  • mehr zur Zeit­schrift PVP — Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis:
    www.patka-knowhow.at/pvp-zeitschrift
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