Juli 27, 2023

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Eine EU-Richt­li­nie ver­langt, dass Ände­run­gen bei der Eltern­ka­renz, der Eltern­teil­zeit, der Pfle­ge­frei­stel­lung und in eini­gen ande­ren Berei­chen vor­zu­neh­men sind (Richt­li­nie [EU] 2019/1158 zur Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pri­vat­le­ben für Eltern und pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge).

Das am 12.10.2023 kund­ge­mach­te Bun­des­ge­setz­blatt sieht fol­gen­de Maß­nah­men vor:

  • Zwei unüber­trag­ba­re Mona­te Karenz pro Eltern­teil, wes­halb Anspruch auf vol­le Karenz­dau­er grund­sätz­lich nur noch bei Karenz­tei­lung oder Allein­er­zie­hern besteht;
  • Erwei­te­rung der Pflegefreistellung;
  • Erwei­te­rung des Dis­kri­mi­nie­rungs­schut­zes im Gleichbehandlungsgesetz;
  • Ver­dop­pe­lung des Familienzeitbonus

Link zum Bun­des­ge­setz­blatt: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/115/20231012

Die­ser Bei­trag infor­miert Sie pra­xis­be­zo­gen und kom­pakt über die Ände­run­gen die Per­so­na­lis­ten ken­nen soll­ten (für die Pra­xis nicht oder wenig bedeut­sa­me Neue­run­gen blei­ben unberücksichtigt).

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im Mut­ter­schutz­ge­setz und Väter-Karenzgesetz

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind  für Gebur­ten (Adop­tio­nen, Inpfle­ge­nah­men) ab 1. 11. 2023  anzuwenden.

1. Vol­les Aus­maß der Eltern­ka­renz nur noch bei Allein­er­zie­hern oder wenn Karenz geteilt wird

Anspruch auf die vol­le Karenz­dau­er (= bis zum voll­ende­ten 2. Lebens­jahr des Kin­des) gibt es künf­tig nur mehr dann, wenn jeder Eltern­teil min­des­tens 2 Mona­te in Karenz geht.

Nimmt hin­ge­gen nur einer der bei­den Eltern­tei­le Karenz, soll der Karenz­an­spruch enden, wenn der 22. Lebens­mo­nat des Kin­des abge­lau­fen ist (also 2 Mona­te frü­her als bisher).

Von die­ser gesetz­li­chen Karenz­kür­zung aus­ge­nom­men sind 

  • Allein­er­zie­hen­de, dh wenn kein ande­rer Eltern­teil vor­han­den ist oder der ande­re Eltern­teil nicht im sel­ben Haus­halt lebt und
  • unselbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­ge, wenn der ande­re, im gemein­sa­men Haus­halt leben­de Eltern­teil, der kei­nen Karenz­an­spruch hat (zB arbeits­los oder Selbst­stän­di­ger), die Kin­der­be­treu­ung über­nimmt.

    Vor­aus­set­zung, dass die­se Kin­der­be­treu­ung unter­stellt wird: Der Eltern­teil mit Karenz­an­spruch mel­det die Karenz zum 2. Mel­de­zeit­punkt gemäß § 15 Abs 3 MSchG 
    (= frü­hes­tens 2 Mona­te nach dem frü­hest­mög­li­chen Antritts­ter­min einer Eltern­ka­renz). 
    In die­ser „2‑Mo­nats-Lücke“ wird unter­stellt, dass der Eltern­teil, der kei­nen Karenz­an­spruch hat, die Kin­der­be­treu­ung über­nom­men hat.

Hin­weis:

Für den Sta­tus „allein­er­zie­hend“ kommt es auf den Zeit­punkt der Karenz­mel­dung an.


Pra­xis­tipp:

Für die betrieb­li­che Pra­xis bedeu­tet das hin­künf­tig: Wünscht die DN Eltern­ka­renz in vol­ler Dau­er (also län­ger als bis zum 22. Lebens­mo­nat des Kin­des), muss sie dem DG schrift­lich bestä­ti­gen, dass sie allein­er­zie­hend ist.

Legt die DN die­se schrift­li­che Bestä­ti­gung dem DG nicht vor, ist die­ser berech­tigt, die Karenz mit dem 22. Lebens­mo­nat zu begren­zen (Pflicht zum Dienst­an­tritt daher schon 22 Mona­te nach der Geburt des Kindes).

Gestat­tet der DG in sol­chen Fäl­len den­noch eine Karenz auch für den 23. und 24. Lebens­mo­nat, so han­delt es sich arbeits­recht­lich gese­hen um eine – zB eine Kon­troll-Jah­res­sechs­tel­nach­zah­lung nicht aus­schlie­ßen­de – ver­trag­lich ver­ein­bar­te Karenzierung.

2. Wis­sens­wer­te Ände­run­gen bei der auf­ge­scho­be­nen Karenz

Bei der – in der Pra­xis eher sel­ten vor­kom­men­den – „auf­ge­scho­be­nen Karenz“ (Mut­ter und Vater kön­nen jeweils 3 Mona­te der Karenz für spä­ter auf­he­ben, maxi­mal bis zum 7. Lebens­jahr des Kin­des) gibt es 2 Ände­run­gen:

  • Der DG muss, wenn er den Wunsch auf Karenz­auf­schie­bung ablehnt, die­se Ableh­nung inner­halb von 2 Wochen ab dem Zeit­punkt, zu dem der DG die Ableh­nung dem DN mit­ge­teilt hat, schrift­lich begrün­den.
  • Zudem wird ein neu­er Motiv­kün­di­gungs­schutz geschaf­fen: Eine Kün­di­gung wegen einer beab­sich­tig­ten oder tat­säch­lich gel­tend gemach­ten auf­ge­scho­be­nen Karenz kann als motiv­wid­ri­ge Kün­di­gung beim ASG ange­foch­ten werden.
  • Bevor der DN die Kla­ge ein­bringt, kann er inner­halb von 5 Tagen nach­dem er die DG-Kün­di­gung erhal­ten hat, vom DG ver­lan­gen, dass die­ser schrift­lich begrün­det, war­um er gekün­digt wur­de. Mit die­ser Begrün­dungs­pflicht kann der DN sei­ne Erfolgs­chan­cen im Pro­zess bes­ser einschätzen.

3. Eltern­teil­zeit bis zum voll­ende­ten ach­ten Lebens­jahr des Kindes

Der Rah­men­zeit­raum für die Eltern­teil­zeit wird auf­grund von EU-Vor­ga­ben vom 7. auf das 8. Lebens­jahr des Kin­des ausgeweitet.

a) “gro­ße Elternteilzeit”

Die Höchst­dau­er der Eltern­teil­zeit beträgt dabei 7 Jah­re bei der Anspruchs­va­ri­an­te (= min­des­tens 3‑jährige Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit + Betrieb mit mehr als 20 Dienst­neh­mern). Vom Höchstaus­maß (= 7 Jah­re) sind die Dau­er des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes und die Dau­er der von bei­den Eltern­tei­len in Anspruch genom­me­nen Eltern­ka­ren­zen abzu­zie­hen

b) “klei­ne Elternteilzeit”

Bei der ver­ein­bar­ten Eltern­teil­zeit (= weni­ger als 3 Jah­re Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit oder Betrieb mit max 20 Dienst­neh­mern) ist nur ein Höchst­al­ter des Kin­des (8. Geburts­tag) vor­ge­se­hen, aber kein Höchstausmaß. 

c) Ver­län­ge­rung der gro­ßen Elternteilzeit

Dienst­neh­mer, die den Anspruch auf ETZ von max 7 Jah­ren bereits voll aus­ge­schöpft haben, kön­nen für das 8. Jahr Eltern­teil­zeit ver­ein­ba­ren

Ziel die­ser Bestim­mung besteht dar­in, einer­seits die Vor­ga­be der EU-Richt­li­nie („bis zum Alter von acht Jah­ren“) in for­ma­ler Hin­sicht zu erfül­len, ande­rer­seits die gro­ße ETZ (Anspruchs­va­ri­an­te) de fac­to (cir­ca) wie­der mit dem 7. Lebens­jahr zu begren­zen. ➪ Sie­he zur Erläu­te­rung das fol­gen­de Zahlenbeispiel.

 Beispiel:

➪ Sach­ver­halt

  • Geburt 3. 12. 2023, Mut­ter­schutz nach der Geburt: bis 28. 1. 2024 (56 Kalen­der­ta­ge [KT])
  • Karenz der Mut­ter: 29. 1. 2024 bis 3. 10. 2025 (614 KT)
  • Karenz des Vaters: 4. 10. 2025 bis 3. 12. 2025 (61 KT)
  • Gewünsch­te ETZ (Mut­ter und/oder Vater): ab 4. 12. 2025 bis ???

➪ Lösung:

ETZ-Anspruch: 7 Jah­re = 2.557 KT (inkl 2 dar­in lie­gen­den Schalt­jah­ren: 365 KT x 7 Jah­re + 2 Schalt­jahr­ta­ge = 2.557 KT), wobei Mut­ter­schutz­zeit nach Geburt und Karen­zen bei­der Eltern­tei­le abge­zo­gen wer­den: 2.557 KT – 56 KT – 614 KT – 61 KT = 1.826 KT

Aus­ge­hend vom 4. 12. 2025 (ETZ-Beginn) ist ETZ bis 3. 12. 2030 mög­lich (ent­spricht hier punkt­ge­nau dem 7. Geburts­tag des Kindes)

4. Ände­rung bei Motiv­kün­di­gung wegen Eltern­teil­zeit nach dem vier­ten Lebens­jahr des Kindes

Trotz­dem sich der spät­mög­lichs­te ETZ-End­ter­min ändert (sie­he vor­an­ge­gan­ge­nen Punkt 3.) bleibt unver­än­dert, dass der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz maxi­mal bis zum Ablauf des 4. Lebens­jah­res des Kin­des (plus 4 Wochen Behal­te­frist) läuft.

Dau­ert eine ETZ län­ger als bis zum 4. Geburts­tag (oder beginnt sie erst danach), kann eine Kün­di­gung wegen einer beab­sich­tig­ten oder tat­säch­lich kon­su­mier­ten ETZ beim ASG ange­foch­ten werden.

Die­sen Motiv­kün­di­gungs­schutz gab es schon bisher.

Neu ist bezüg­lich des Motiv­kün­di­gungs­schut­zes, dass der DG künf­tig, wenn dies der DN inner­halb von 5 Tagen nach­dem er die DG-Kün­di­gung erhal­ten hat, ver­langt, die Kün­di­gung schrift­lich begrün­den muss.

Durch die schrift­li­che Begrün­dung soll es den DN ermög­licht wer­den, die Pro­zess­chan­cen bes­ser ein­schät­zen zu können.

Kon­se­quenz, wenn der DG die ver­lang­te schrift­li­che Kün­di­gungs­be­grün­dung nicht ausstellt:

a) Die DV-Been­di­gung bleibt rechts­wirk­sam

b) DG-Wei­ge­rung wirft „schlech­tes Licht“ auf den DG im Gerichts­pro­zess.

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im
Urlaubs­ge­setz (betref­fend Pflegefreistellung)

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind  ab 1. 11. 2023 anzuwenden.

1. Pfle­ge­frei­stel­lung wird erwei­tert: Ange­hö­ri­ger ODER Haushaltsmitglied

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Pfle­ge­frei­stel­lung wegen der not­wen­di­gen Pfle­ge einer erkrank­ten Per­son (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG) wer­den gelo­ckert:

  • Bei den im § 16 UrlG ange­spro­che­nen „nahen Ange­hö­ri­gen“ (Ehe­gat­te, ein­ge­tra­ge­ner Part­ner, Lebens­ge­fähr­te, Groß­el­tern, Eltern, Kind, Adop­tiv­kind, Pfle­ge­kind, Stief­kind) ist eine Pfle­ge­frei­stel­lung künf­tig auch dann mög­lich, wenn kein gemein­sa­mer Haus­halt besteht (zB Pfle­ge der erkrank­ten Mut­ter durch die bereits aus­ge­zo­ge­ne erwach­se­ne Tochter).
  • Außer­dem wird der Kreis der poten­zi­el­len „Pfleg­lin­ge“ erwei­tert: Pfle­ge­frei­stel­lung soll es auch zur Pfle­ge von Per­so­nen im gemein­sa­men Haus­halt geben, die kei­ne Ange­hö­ri­gen sind (zB Mit­be­woh­ner in einer Wohngemeinschaft).

2. Neu: Motiv­kün­di­gungs­schutz bei Pflegefreistellung

Neu ein­ge­führt wird ein Motiv­kün­di­gungs­schutz, wenn DN wegen der beab­sich­tig­ten oder tat­säch­lich in Anspruch genom­me­nen Pfle­ge­frei­stel­lung vom DG gekün­digt werden.

Der DG muss, wenn dies der DN inner­halb von 5 Tagen nach­dem er die DG-Kün­di­gung erhal­ten hat, ver­langt, die DG-Kün­di­gung schrift­lich begründen

Kon­se­quenz, wenn der DG die ver­lang­te schrift­li­che Kün­di­gungs­be­grün­dung nicht ausstellt:

a) Die DV-Been­di­gung bleibt rechts­wirk­sam

b) DG-Wei­ge­rung wirft „schlech­tes Licht“ auf den DG im Gerichtsprozess.

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im
AVRAG

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind ab 1. 11. 2023 anzuwenden.

1. Betreu­ungs­teil­zeit, 50plus-Teil­zeit, Pfle­ge­ka­ren­z/-teil­zeit wird vom Dienst­ge­ber abge­lehnt ➪ Begründungspflicht

Das Gesetz sieht vor, dass der Dienst­ge­ber eine sach­li­che und schrift­li­che Begrün­dung abge­ben muss, wenn er Dienst­neh­mer-Anträ­ge auf Pfle­ge­ka­renz oder Pfle­ge­teil­zeit ablehnt (§ 14c und § 14d AVRAG).

Eine Sank­ti­on ist nicht vor­ge­se­hen, wenn der DG die Ableh­nung nicht schrift­lich begründet.

2. Hos­piz­ka­ren­z/-teil­zeit für schwers­ter­krank­te Kin­der auch ohne gemein­sa­men Haushalt

Bis­her war es für den Anspruch auf Fami­li­en­hos­piz­ka­renz bzw Fami­li­en­hos­piz­teil­zeit zur Beglei­tung eines schwers­ter­krank­ten Kin­des erfor­der­lich, dass ein gemein­sa­mer Haus­halt mit dem Kind besteht.

Die­se Vor­aus­set­zung wird ersatz­los gestri­chen. Somit ist künf­tig auch ein vom Kind getrennt leben­der Eltern­teil (zB nach Schei­dung) anspruchs­be­rech­tigt (§ 14b AVRAG).

Wis­sens­wer­te Ände­run­gen im
Gleich­be­hand­lungs­ge­setz

Die Geset­zes­än­de­run­gen sind ab 1. 11. 2023 anzuwenden.

Ab dem 1. 11. 2023 ist das GlBG auch auf Dis­kri­mi­nie­run­gen anzu­wen­den, bei denen zwar der Dis­kri­mi­nie­rungs­grund Geschlecht nicht vor­liegt, eine Dis­kri­mi­nie­rung jedoch vor­liegt wegen

  • Eltern­ka­renz, ETZ, Papamonat,
  • Pfle­ge­frei­stel­lung,
  • drin­gen­der fami­liä­rer Dienst­ver­hin­de­rung infol­ge Erkran­kung oder Unfall (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) oder
  • Betreu­ungs­teil­zeit (§ 14 Abs 1 Z 2 AVRAG).

Damit sind für der­ar­ti­ge Fälle

  • die Rechts­fol­gen des GlBG (Gleich­stel­lungs­an­sprü­che, Scha­den­er­satz etc) anzu­wen­den und
  • es ist die Zustän­dig­keit der Gleich­be­hand­lungs­an­walt­schaft und die Gleich­be­hand­lungs­kom­mis­si­on gegeben.

Fami­li­en­zeit­bo­nus (finan­zi­el­le Leis­tung für den „Papa­mo­nat“) wird verdoppelt

Der „Papa­mo­nat“ wird vom Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger durch den Fami­li­en­zeit­bo­nus finan­zi­ell geför­dert. Die Leis­tung beträgt der­zeit € 23,91 täg­lich (Wert im Kalen­der­jahr 2023).

Um mehr Väter für den „Papa­mo­nat“ zu moti­vie­ren, wird der Fami­li­en­zeit­bo­nus für Gebur­ten bereits ab 1. 8. 2023 auf € 47,82 pro Tag ver­dop­pelt werden.

Ablauf­hem­mung von Ver­jäh­rungs- und
Ver­falls­fris­ten

Das Gesetz sieht ab 1. 11. 2023 vor, dass dann, wenn (1) „bestimm­te Zei­ten“ vor­lie­gen, der Ablauf von gesetz­li­chen, KV- und DV-Ver­jäh­rungs- und Ver­falls­fris­ten für (2) bestimm­te Arbeitsrechtsansprüche gehemmt wird.

Zu (1): „Wel­che Zei­ten sind „bestimm­te, ver­jäh­rungs- und ver­fall­fris­ten­hem­men­de Zeiten“?

Im Geset­zes­ent­wurf sind die fol­gen­den „beson­de­ren Zei­ten“ ange­führt:

  • Karenz (§ 15f Abs 1a MSchG und § 7d VKG);
  • Pfle­ge­frei­stel­lung (§ 18a UrlG)
  • Dienst­frei­stel­lun­gen gemäß § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB (§ 9a AngG, § 1154b Abs 7 ABGB);
  • Frei­stel­lung zur Ster­be­be­glei­tung gemäß § 14a AVRAG, zur Beglei­tung von schwers­ter­krank­ten Kin­dern gemäß § 14b AVRAG und bei Inan­spruch­nah­me von Pfle­ge­ka­renz gemäß § 14c AVRAG (§ 16a AVRAG);

Zu (2): Bei wel­chen Arbeits­rechts­an­sprü­che wer­den die Ver­jäh­rungs- und Ver­falls­fris­ten gehemmt?

Die neue Ver­jäh­rungs- und Verfallfristenablaufhemmung

  • gilt für Arbeits­rechts­an­sprü­che, die zu Beginn obi­ger im Punkt (1) ange­führ­ter „beson­de­ren Zei­tenbereits erwor­ben wor­den sind und
  • sie dau­ert bis 2 Wochen, nach­dem die­se „beson­de­ren Zei­ten“ been­det wur­den (zB bis 2 Wochen nach Karenzende).

Quel­le::

  • die­ser Arti­kel wur­de aus dem August-Heft 2023 der Zeit­schrift PVP — Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis übernommen 
  • Autoren: 
    Bir­git Kron­ber­ger, MBA/Mag. Rai­ner Kraft (Geschäfts­füh­rer des Vor­la­gen­por­tals und PVP-Redakteure)
  • mehr zur Zeit­schrift PVP — Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis:
    www.patka-knowhow.at/pvp-zeitschrift
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