April 24, 2017

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Bei einer Ent­las­sung kön­nen die Emo­tio­nen hoch­ge­hen – das zeig­te erst kürz­lich der Eklat rund um die Abbe­ru­fung des Kra­ges-Chefs. Aber was ist in die­ser heik­len Situa­ti­on rech­tens? Und was geht zu weit?

Wer ent­las­sen wird, muss den Arbeits­platz sofort räu­men – auch wenn die Frist­lo­se strit­tig ist.

Tipps und Hin­wei­se für die Praxis

Die­ser Arti­kel ist ent­nom­men aus „Die Pres­se“ Aus­ga­be vom 12.4.2017. Die Pres­se ver­öf­fent­licht jeden Don­ners­tag span­nen­de Arti­kel rund um das Arbeits­recht. Nähe­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier

Die Ent­las­sung des bur­gen­län­di­schen Kran­ken­an­stal­ten-Chefs Rene Schnedl hat viel Staub auf­ge­wir­belt. Die Grün­de sind umstrit­ten, eine gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung dürf­te unaus­weich­lich sein. Auf­re­gung gab es auch über die Vor­gangs­wei­se beim Über­brin­gen der schlech­ten Nach­richt: Laut Medi­en­be­rich­ten ende­te der Ver­such, Schnedl den Ent­las­sungs­brief daheim zuzu­stel­len, mit einer Anzei­ge wegen ver­such­ten Haus­frie­dens­bruchs. Ver­tre­ter des Lan­des spre­chen indes von einem nor­ma­len Pro­ze­de­re und wei­sen alle Vor­wür­fe zurück.

Auch das wird wohl noch die Gerich­te beschäf­ti­gen. Los­ge­löst vom Ein­zel­fall, stellt sich jedoch für Unter­neh­men und Arbeit­neh­mer die Fra­ge: Was ist in einer sol­chen Situa­ti­on rech­tens? Wie ist bei einer Ent­las­sung vor­zu­ge­hen – und was geht zu weit?

Muss eine Frist­lo­se wirk­lich sofort per­sön­lich zuge­stellt werden?

In Öster­reich gibt es kei­ne gesetz­li­che Frist für den Arbeit­ge­ber, um eine Ent­las­sung aus­zu­spre­chen. Hat man einen Ent­las­sungs­grund fest­ge­stellt, muss man unver­züg­lich han­deln, sonst ver­wirkt man sein Ent­las­sungs­recht. Denn dass eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung unzu­mut­bar ist, ist die ein­zi­ge Recht­fer­ti­gung für eine Frist­lo­se. Das heißt aber auch,
dass die Zeit weni­ger drängt, wenn der Arbeit­neh­mer nicht am Arbeits­platz, son­dern etwa im Kran­ken­stand ist. Je nach Lage des Fal­les kön­ne dann selbst ein Zuwar­ten bis zur Rück­kehr in die Fir­ma ver­tret­bar sein, sagt Rechts­an­walt Ste­phan Nitzl, Part­ner bei DLA Piper. Schickt man dem Mit­ar­bei­ter den Ent­las­sungs­brief per Boten, bleibt die Unver­züg­lich­keit auch dann gewahrt, wenn der Adres­sat die Tür nicht auf­macht bzw. den Brief nicht annimmt (aus Beweis­grün­den soll­te ein Zeu­ge dabei sein). Man kön­ne ihm das Schrei­ben dann mit der Post schi­cken oder es ihm in die Hand drü­cken, sobald er sich gesund mel­det, sagt Nitzl. Strit­tig kann dann höchs­tens der Zeit­punkt sein, zu dem die Ent­las­sung wirk­sam wird. Ein Ver­such, die Woh­nung zu „stür­men“, gin­ge aber auf jeden Fall zu weit. „Und man kann auch kei­ne Haus­durch­su­chung machen, um Fir­men­ei­gen­tum abzu­ho­len“, sagt der Anwalt.

Unser Fort­bil­dungs­tipp:

Der all­jähr­li­che Stress zum Jah­res­wech­sel ist erst­mal vor­über, aber im Per­so­nal­recht ist immer was zu tun! Nut­zen Sie die etwas ruhi­ge­re Pha­se, um die Rich­tig­keit Ihrer Per­so­nal­ver­rech­nung und Per­so­nal­ver­rech­nungs­pro­zes­se zu
über­prü­fen und teu­re Nach­for­de­run­gen bei der nächs­ten Lohn­ab­ga­ben­prü­fung zu vermeiden.

Im Semi­nar „Der Pay­roll- und Lohn­dum­ping-Check“ geben wir Ihnen einen Leit­fa­den, wie Sie unkom­pli­ziert die ver­schie­de­nen Berei­che der Lohn­ver­rech­nung über­prü­fen kön­nen.

Sie erhal­ten im Semi­nar von den vor­tra­gen­den Prak­ti­kern zahl­rei­che Pra­xis­bei­spie­le, Checklis­ten und For­mu­lie­rungs­hil­fen, mit denen Sie in Ihrem Unter­neh­men das im Semi­nar Erlern­te gleich 1:1 in die Pra­xis umset­zen können.

Und wenn der Arbeit­ge­ber Daten­klau befürchtet?

Auch das recht­fer­tigt kei­ne Ver­let­zung des Haus­rechts. Hat der Ex- Mit­ar­bei­ter Unter­la­gen, Fir­men­lap­top und Dienst­han­dy daheim und gibt sie nicht her­aus, bleibt dem Arbeit­ge­ber nur der Klags­weg oder – bei Gefahr im Ver­zug – das Erwir­ken einer einst­wei­li­gen Verfügung.

Aber an und für sich sind Han­dy und Lap­top sofort abzugeben?

Ja. Bei einer Ent­las­sung, die am Arbeits­platz aus­ge­spro­chen wird, muss der Betrof­fe­ne den Schreib­tisch räu­men und Betriebs­mit­tel und Schlüs­sel abge­ben. Fürs Abho­len per­sön­li­cher Din­ge, von der Topf­pal­me bis zu pri­va­ten Bil­dern und Büchern, steht ihm eine ange­mes­se­ne Frist zu, üblich ist eine Woche. Das Fir­men­au­to ist sofort weg, selbst wenn die pri­va­te Nut­zung ver­ein­bart war. Denn mit dem Dienst­ver­trag erlischt auch das Nut­zungs­recht. „Man muss den Ent­las­se­nen auch nicht mehr damit heim­fah­ren las­sen“, sagt Nitzl. Wohl aber soll­te er jeman­den anru­fen dür­fen, der ihn abholt.

Was geschieht mit pri­va­ten Daten auf Firmengeräten?

War die pri­va­te Nut­zung von Han­dy und Lap­top erlaubt, hat der Ex- Mit­ar­bei­ter ein Anrecht auf sei­ne pri­va­ten Doku­men­te. Üblich ist, dass er sie unter Auf­sicht auf einen Stick laden darf oder die IT-Abtei­lung das über­nimmt. War die Pri­vat­nut­zung ver­bo­ten, kön­ne man es dem Arbeit­ge­ber kaum vor­wer­fen, wenn er ein­fach alle Inhal­te löscht, sagt
Nitzl. „Dann durf­te er ja davon aus­ge­hen, dass sich nichts Pri­va­tes auf den Gerä­ten been­det.“ Ein­se­hen darf er Pri­va­tes aber auch dann nicht. Gene­rell sind bei­de Sei­ten gut bera­ten, Beruf­li­ches und Pri­va­tes strikt zu tren­nen. Frei­lich kann die Abgren­zung strit­tig sein: „Ver­triebs­mit­ar­bei­ter argu­men­tie­ren oft, dass sie mit ihren Kun­den auch pri­vat befreun­det sind und die Kon­takt­da­ten des­halb brau­chen.“ Der­lei lan­det oft vor
Gericht – mit unge­wis­sem Ausgang.

Und wenn der Mit­ar­bei­ter die Ent­las­sung für unbe­rech­tigt hält?

Dann muss er den Arbeits­platz trotz­dem räu­men und das Fir­men­ei­gen­tum zurück­ge­ben. Denn eine Ent­las­sung ist im Nor­mal­fall sofort wirk­sam (Aus­nah­me: Mit­ar­bei­ter mit Ent­las­sungs­schutz, etwa wäh­rend der Eltern­teil­zeit). Das gilt auch, wenn sie unge­recht­fer­tigt ist.

Dage­gen weh­ren kann man sich nur vor Gericht. Wur­de man im Kran­ken­stand ent­las­sen und erweist sich das als unbe­rech­tigt, muss der Arbeit­ge­ber das Ent­gelt jeden­falls bis zum Ende des Kran­ken­stan­des (bzw. bis zum vor­he­ri­gen Ende sei­ner Ent­gelt­fort­zah­lungs­pflicht) weiterzahlen.

Wie ist vor­zu­ge­hen, wenn der Sach­ver­halt unklar ist?

Kom­ple­xe Sach­ver­hal­te darf und muss der Arbeit­ge­ber prü­fen, bevor er eine Ent­las­sung aus­spricht. Das ver­letzt sei­ne Pflicht, sofort zu han­deln, nicht. Meist sei es jedoch rat­sam, den Arbeit­neh­mer dienst­frei zu stel­len, sagt Nitzl. Sein Ent­gelt steht ihm dann wei­ter­hin zu, die Zeit darf ihm auch nicht auf sei­nen Urlaub ange­rech­net wer­den. Wird man ein­fach
„auf Urlaub“ geschickt – was in sol­chen Situa­tio­nen immer wie­der vor­kommt – darf man das ablehnen.

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