Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in die Kommentare.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.
Der Montagsfall vom 20. September 2021
Im Juni 2020 wurde der Verein BbEV gegründet. BbEV ist die Abkürzung für:
➪ Verein zur Bekämpfung bürokratischer Energie-Vampire*.
„Gründungshelfer“ für den Verein waren u.a. die chaotischen Regelungen und Behördenaussagen rund um
- die Kurzarbeitsabrechnung,
- Entgeltrückerstattungen nach dem Epidemiegesetz,
- Sonderbetreuungszeit und
- Risikogruppen
Der Verein bietet u.a. rechtliche Beratung für Unternehmen an, die aufgrund vereinzelter behördlicher „Energievampirattacken“ besonders „energieentleert“ sind.
Der Vereinssitz gemäß Vereinsregister ist Wien. Weitere Büros befinden sich in Hallein im Land Salzburg, St. Veit a/d Glan (Kärnten) und Innsbruck in Tirol.
Bettina Kreuzkampf ist
- verheiratet und hat eine 10-jährige Tochter.
- Sie ist Angestellte des BbEV und war zunächst die Leiterin der Beratung für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol. Sie wurde hierbei unterstützt von 2 Jus-Student*innen, die im Büro in Innsbruck arbeiten.
- Sie wohnt mit ihrer Familie in einem sehr geräumigen Haus in Kematen in Tirol, in dem sie sich ein supermodernes Büro eingerichtet hat.
In den ersten Monaten war es unerlässlich (ua zwecks Einschulung ihres Teams), dass Bettina Kreuzkampf im Innsbrucker Büro arbeitet.
Nach 12 Monaten, im Juni 2021, kündigte der Leiter der Beratung für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland.
Aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und Stärke in der Mitarbeiter*innenführung wurde Bettina Kreuzkampf
vom Vereinsvorstand gefragt, ob Sie auch die Leitung der Beratung für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland zusätzlich zu ihrem derzeitigen Aufgaben übernehmen würde. Ihr Team würde in Wien um weitere 3 Jus-Student*innen aufgestockt.
Nach kurzer Überlegungszeit und Besprechung mit der Familie übernimmt Bettina Kreuzkampf die zusätzliche Aufgabe, stellt hierfür aber die folgenden Bedingungen, die im neuen Dienstvertrag entsprechend eingearbeitet wurden:
- Im neuen Dienstvertrag ist ihr Home-Office in Kematen als einziger Dienstort geregelt. Dort arbeitet sie auch überwiegend.
- Die Mitarbeiter*innen aus dem Innsbrucker Büro kommen für Besprechungen zu ihr nach Hause (nach Kematen).
- Für ihre neue Aufgabe (= Leiterin der Beratung für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland) dürfen nicht mehr als 5 durchgehende Aufenthaltstage in Wien pro Monat erforderlich sein.
Einen Großteil ihres Jobs erledigt Bettina Kreuzkampf per Videokonferenz und Mails. - Da der Verein keinem Kollektivvertrag unterliegt, vereinbart Bettina Kreuzkampf folgende Spesenregelung in ihrem Dienstvertrag:
- Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstort verlassen wird: alleiniger Dienstort ist das Home-Office in Kematen.
- Der Taggeldanspruch ist den Regelungen des § 26 EStG nachgebildet und beträgt ab der vollendeten 3. Reisestunde EUR 2,20 pro angefangener Reisestunde, max EUR 26,40 pro Kalendertag.
- An Fahrtkostenersätzen erhält Frau Kreuzkampf das amtliche Km-Geld.
Hievon ausgenommen sind die Dienstreisen von Innsbruck nach Wien. Die Fahrtkosten von Innsbruck nach Wien (ÖBB + Taxi in Wien) werden gegen Belegnachweis ersetzt. - Nächtigungskosten in Wien werden gegen Beleg ersetzt, wobei die Nächtigung inkl Frühstück max EUR 90,00 pro Nächtigung (das entspricht dem 6‑fachen Inlands-Nächtigungspauschale) betragen darf.
Berufsbedingt unternimmt Bettina Kreuzkampf die folgenden beiden Dienstreisen:
Dienstreise 1:
Bettina Kreuzkampf fährt mit ihrem Privat-Pkw am 22. September von Kematen in das Innsbrucker Büro (Entfernung: 12 km), da zwingende Arbeiten vorzunehmen sind, die nur im Innsbrucker Büro erledigt werden können.
- Abfahrt aus Kematen: 07:40 Uhr
- Ankunft im Büro: 08:05 Uhr
- Verlassen des Büros und Abfahrt nach Hause: 16:20 Uhr
- Ankunft zu Hause: 16:45 Uhr
Gemäß Dienstvertrag erhält Bettina Kreuzkampf die folgenden Reisekostenentschädigungen:
a) Taggeld: EUR 22,00 (Reisezeit: 10 Stunden)
b) Km-Geld: 24 km x EUR 0,42 = EUR 10,08 + EUR 4,00 Parkgebühr (in Innsbruck)
Dienstreise 2:
Bettina Kreuzkampf fährt mit ihrem Privat-Pkw von Kematen in die Tiefgarage beim Innsbrucker Hauptbahnhof (Entfernung 15 Km) und anschließend mit dem Railjet nach Wien
- Abfahrt aus Kematen: 4. Oktober 2021 (Montag) 05:40 Uhr
- Ankunft Innsbruck Hauptbahnhof: 06:00 Uhr
- Railjet von Innsbruck (Abfahrt 06:10 Uhr) ➪ Ankunft in Wien: 10:30 Uhr
- Rückreise am 7. Oktober (Donnerstag): Railjet (Abfahrt 14:30 Uhr; Ankunft Innsbruck: 18:44 Uhr)
- Ankunft in Kematen mit dem Privat-Pkw: 19:00 Uhr
Für diese Dienstreise erhält Bettina Kreuzkampf die folgenden Reisekostenvergütungen:
a) Fahrtkosten:
- Km-Geld: 30 km x EUR 0,42= EUR 12,60
- Taxikosten in Wien (insgesamt): EUR 65,00
- ÖBB Sparschiene (Innsbruck — Wien), 1. Klasse: EUR 105,75
b) Nächtigung:
Da Bettina Kreuzkampf bei einer ehemaligen Schulfreundin nächtigen konnte, fordert sie lediglich das doppelte pauschale Nächtigungsgeld, das sind EUR 30,00 pro Nächtigung (3 Nächtigungen); Hotelnächtigungsbeleg liegt keiner vor, jedoch gibt Bettina Kreuzkampf Name und Adresse der Schulfreundin in der Reisekostenabrechnung an.
c) Taggeld:
4 volle Taggelder, das sind EUR 105,60
* Bevor Sie uns fragen, wie Sie diesen hilfreichen Verein erreichen können:
Alle in diesem Beitrag erwähnten lebenden oder nicht mehr lebenden Personen, Unternehmen, Vereine, Begebenheiten etc. sind vom Autor frei erfunden und jede Ähnlichkeit ist rein zufällig und nicht beabsichtigt.
➪ 5 Fragen an Sie:
Es handelt sich jeweils um die ersten Dienstreisen nach Innsbruck bzw Wien:
Wie sind die Reisekostenvergütungen (Taggelder, Fahrtkosten) der Dienstreise 1 abgabenrechtlich zu behandeln?
Wie sind die Reisekostenvergütungen (Taggelder, Fahrtkosten, pauschale Nächtigungsgelder) der Dienstreise 2 abgabenrechtlich zu behandeln?
Angenommen, Bettina Kreuzkampf fährt jede Woche 1 x nach Innsbruck ins Büro — analog wie bei Dienstreise 1 ➪ Ab wann ist das Taggeld abgabenpflichtig?
Angenommen, Bettina Kreuzkampf hätte bei ihrer Dienstreise 2 ein Billighotel in Wien gefunden. Die Hotelrechnung hätte EUR 30,00 pro Nacht betragen.
Besteht abgabenrechtlich in der Abrechnung der durch die Hotelrechnungen belegten Nächtigungskosten ein Unterschied zur Abrechnung der pauschalen Nächtigungskostenersätzen in Dienstreise 2?
Angenommen Bettina Kreuzkampf fährt nicht mit dem Zug, sondern mit dem Auto nach Wien:
➪ Sie legt ihrer Reisekostenabrechnung den Internet-Ausdruck über die ÖBB Kosten Innsbruck — Wien bei (= EUR 105,75 gemäß obiger Angabe).
Kann der Dienstgeber diese EUR 105,75 abgabenfrei Bettina Kreuzkampf auszahlen?
Ich freue mich auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.
➪ Die Lösungen:
Dieser Montagsfall, der sich mit der Abrechnung von Reisekostenvergütungen befasst, ist – das geben wir zu – der bisher herausforderndste Fall.
Dies liegt daran, dass Reisekostenabrechnungen weder (a) logisch noch (b) einfach sind.
Es gibt zahlreiche „Expert*innen“, die behaupten, ihn zu haben, aber nur wenige, die ihn auch wirklich haben:
den Durchblick beim Reisekosten-Abrechnungsdschungel und die außerdem in der Lage sind, dieses Wissen unterhaltsam und MERKwürdig an Seminarteilnehmer*innen weiterzugeben.
Tipp: Unterhaltsame und MERKwürdige Schulungshinweise finden Sie am Ende dieses Textes.
Wenn Sie der Ansicht sind, die Beispiele wären für Sie nicht relevant, weil Ihr Unternehmen einem Kollektivvertrag unterliegt und im Montagsfall geht es um einen kollektivvertragsfreien Verein, dann liegt bereits der 1. Irrtum vor.
Die Beispiele wurden bewusst so gewählt, dass die abgabenrechtliche Abrechnung und die folgenden Lösungen für alle Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob sie einem Kollektivvertrag unterliegen oder nicht.
Bevor wir im Detail die Abrechnungsfragen beantworten, fassen wir die hierfür verantwortliche Rechtslage in 2 Wörtern zusammen:
➪ funktionaler Arbeitsplatz
Was ist ein funktionaler Arbeitsplatz? ➪ Die Definition finden Sie in der Randzahl 700 der Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Hier der entsprechende Textauszug:
Hinweis 1:
Ob an diesen weiteren Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nicht von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (zB eigenes Büro) abhängig, sondern aus funktionaler Sicht (organisatorische Eingliederung in dieser Arbeitsstätte) zu beurteilen.
Hinweis 2:
Es liegt somit ein funktionaler Arbeitsplatz iSd Ausführungen in den LStR 2002 dann vor, wenn ein Dienstnehmer aufgrund seines Aufgabenbereichs an verschiedenen Standorten/Betriebsstätten seines Unternehmens tätig werden muss.
Ausgenommen davon sind Baustellen- bzw Montagetätigkeiten.
Bettina Kreuzkampf hat in Innsbruck und in Wien jeweils einen funktionalen Arbeitsplatz, weil sich ua dort das ihr zugeteilte Team für ihren Job als Leiterin (Vorarlberg/Tirol bzw Wien/NÖ/Burgenland) befindet.
Kommt man daher zum Ergebnis, dass ein funktionaler Arbeitsplatz vorliegt, hat dies folgende Konsequenzen:
Konsequenz I:
Tag– bzw (pauschale) Nächtigungsgelder sind jedenfalls ab dem ersten Tag (!) steuerpflichtig.
Konsequenz II:
Fahrkosten zwischen den beiden Standorten können hingegen steuerfrei abgerechnet werden. Beginnt die Dienstreise an einem der Standorte vom Wohnort aus, dann ist lediglich die Strecke Kematen / Büro Innsbruck als sogenannter Entfernungssockel als abgabenpflichtiger Teilbetrag zu berücksichtigen (siehe Randzahl 294 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Konsequenz III:
Die tatsächlichen Nächtigungskosten aufgrund einer beruflich bedingten Nächtigung (zB in Wien) können vom Dienstgeber ebenfalls steuerfrei ersetzt werden.
Nun zu den Antworten auf die 5 gestellten Fragen:
5 Fragen und Antworten
Wie sind die Reisekostenvergütungen (Taggelder, Fahrtkosten) der Dienstreise 1 abgabenrechtlich zu behandeln?
a) Fahrtkosten: pflichtig
Da Bettina Kreuzkampf auch im Innsbrucker Büro einen Arbeitsplatz hat, gilt abgabenrechtlich die Strecke Wohnung / Büro Innsbruck nicht als Dienstreise; diese Beurteilung ist unabhängig davon, dass Frau Kreuzkampf gemäß Dienstvertrag einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, dh sie hat arbeitsrechtlich einen Km-Geld-Anspruch, aber das Km-Geld ist abgabenpflichtig abzurechnen
b) Taggeld: pflichtig
siehe Konsequenz I aufgrund des funktionalem Arbeitsplatz
Wie sind die Reisekostenvergütungen (Taggelder, Fahrtkosten, pauschale Nächtigungsgelder) der Dienstreise 2 abgabenrechtlich zu behandeln?
a) Fahrtkosten: größtenteils abgabenfrei
Die gesamten Fahrtkosten in Höhe von EUR 183,35 sind abzgl des Entfernungssockels (= Strecke Kematen ➪ Innsbrucker Büro; EUR 10,80) abgabenfrei.
b) Taggeld: größtenteils abgabenpflichtig
Abgabenrechtlich liegen 2 Dienstreisen vor:
- 4. Oktober von 05:40 Uhr (Kematen) bis 10:30 Uhr (Ankunft in Wien am funktionalem Arbeitsplatz) ➪ 5 Stunden ➪ abgabenfrei: EUR 11,00
- 7. Oktober von 14:30 Uhr (Abfahrt Wien [funktionaler Arbeitsplatz]) bis 19:00 Uhr (Ankunft in Kematen) ➪ 5 Stunden ➪ abgabenfrei: EUR 11,00
- die restlichen Taggelder sind aufgrund obiger Konsequenz I (Wien = funktionaler Arbeitsplatz) abgabenpflichtig
c) Pauschale Nächtigungsgelder: zur Gänze abgabenpflichtig
➪ siehe obige Konsequenz I für pauschale Nächtigungsgelder
Angenommen, Bettina Kreuzkampf fährt jede Woche 1 x nach Innsbruck ins Büro — analog wie bei Dienstreise 1 ➪ Ab wann ist das Taggeld abgabenpflichtig?
➪ Hier sind – da der Verein keinem Kollektivvertrag unterliegt – die Fristen des § 26 EStG anzuwenden.
Angenommen, Bettina Kreuzkampf hätte bei ihrer Dienstreise 2 ein Billighotel in Wien gefunden. Die Hotelrechnung hätte EUR 30,00 pro Nacht betragen.
Besteht abgabenrechtlich in der Abrechnung der durch die Hotelrechnungen belegten Nächtigungskosten ein Unterschied zur Abrechnung der pauschalen Nächtigungskostenersätzen in Dienstreise 2?
➪ Ja, denn gemäß obiger Konsequenz III können bei funktionalen Arbeitsplätzen die tatsächlichen und belegmäßig abgerechneten Nächtigungskosten abgabenfrei vergütet werden.
Angenommen Bettina Kreuzkampf fährt nicht mit dem Zug, sondern mit dem Auto nach Wien:
➪ Sie legt ihrer Reisekostenabrechnung, den Internet-Ausdruck über die ÖBB Kosten Innsbruck — Wien bei (= EUR 105,75 gemäß obiger Angabe).
Kann der Dienstgeber diese EUR 105,75 abgabenfrei Frau Kreuzkampf auszahlen?
➪ Um die EUR 105,75 abgabenfrei abrechnen zu können, muss – da Frau Kreuzkampf mit dem Pkw gefahren ist – diese Fahrt in einem Fahrtenbuch ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Einfach zum Nachdenken …
Haben Sie die Herausforderung fehlerfrei geschafft? Der funktionale Arbeitsplatz und die sich hierbei ergebenden Problemstellungen bei der Reisekostenabrechnung kommen in Unternehmen häufiger vor, als erwartet.
Wenn Sie für sich oder Ihrem Team einen Schulungsbedarf sehen, dann biete ich Ihnen 2 Möglichkeiten an:
A)
Inhaus-Schulung
eine individuelle, auf Ihre unternehmensinterne Situation (Kollektivvertrag!) abgestimmte In-Hausschulung (für diesbezügliche Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (Tel: 0664 888 70 693, patka@patka-knowhow.at).
B)
Reisekostenseminar
Ein Reisekostenseminar bei der Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS); mehr Infos finden Sie hier:
Seminar Reisekostenabrechnung:
Dschungel-Guide mit Kompetenz, Witz und Charme
Wer kennt ihn nicht, den Reisekosten-Abrechnungsdschungel. Dienstreisen und deren Abrechnung gehören zu den größten Herausforderungen in der Personalverrechnung. Die Dienstnehmer, die die Dienstreisen anderer abrechnen müssen, bewegen sich abrechnungstechnisch in einem riesigen Minenfeld. Statt den Dschungel zu roden, wird er immer undurchsichtiger.
Originalbelege bringen Reisekosten-Abrechnungs-Workflows zum Absturz, Fahrtenbücher haben einen höheren literarischen Wert als Brüder Grimmversionen der Neuzeit etc.
Wie schafft man es in solchen Fällen, den Durchblick zu behalten? Die Antwort: Man vertraut einem Dschungel-Guide, der sich auszeichnet durch Kompetenz, Witz und Charme.
Ich war im Frühling bei einem Ihrer Vorträge und man muss schon sagen, mit Ihnen machen die Themen Reisekostenabrechnung richtig Spaß. War teilweise wie in einem Kabarett und ich dachte mir: Endlich einer, der unsere Probleme kennt und dafür auch Lösungen hat! Weiter so!
Theres Altenbacher (Hilti)
Seminarinhalte:
Dienstreisebegriff
- Legaldefinition – Beispiele & Checkliste zur richtigen Anwendung
- Die §-3-Dienstreise – Tipps zur fehlerfreien Anwendung
- Warum und in welchen Bereichen verändert die aktuelle Judikatur die bisherige Abrechnungspraxis?
Reisevergütungen
- Kennen Sie schon das Straßenbahnfahrtenbuch?
- Km-Gelder – was Sie unbedingt dazu wissen sollten
- Neuregelung bei AußendienstmitarbeiterInnen
- Spezielle Praxisfälle zu Teleworkern
Inlandsdienstreisen
- Beispiele erläutern die richtige Tages- und Nächtigungsgeldberechnung
Auslandsdienstreisen
- Auslandsdienstreisen mit mehreren Zielländern
- Beispiele erläutern die richtige Tages- und Nächtigungsgeldberechnung
Praxisfragen
- Was tun mit online gebuchten Flugtickets?
- Was muss am Lohnkonto & am Lohnzettel aufscheinen?
- Minimierungsmöglichkeiten des Abgabennachzahlungsrisikos
- Tipps zur Gestaltung von Reisekostenabrechnungen bzw. der Reisekostenrichtlinie (Checkliste & Textmuster!)
- Urlaub im Anschluss an die Dienstreise – Worauf ist hier zu achten?
Arbeitsrechtliches rund um die Dienstreise
- Reisezeit = Arbeitszeit?
- Muss die Reisezeit voll vergütet werden?
- Schaden am arbeitnehmereigenen Fahrzeug – Muss der Arbeitgeber den Schaden zahlen?
Im Seminar werden Praxisfälle anhand zahlreicher Beispiele und alltagstauglicher Unterlagen erklärt.
Darüber hinaus findet sich im Seminar ausreichend Platz für Ihre individuellen Fragen zur Reisekostenabrechnung!Seminar Reisekostenabrechnung:
Dschungel-Guide mit Kompetenz, Witz und Charme
Wo & Wann?
8. November, 8:30 – 16:00 Uhr
ARS Wien, Hybrid-Seminar, d.h. Präsenz in Wien, gleichzeitig Online möglich
Mehr Infos dazu:
➪ Dienstreise aktuell — Vermeiden Sie Abrechnungsfehler!
Ihre Investition:
Wenn die Anmeldung über uns per E‑Mail erfolgt, dann profitieren Sie vom Patka-KnowHow-Vorteilspreis und Sie besuchen das ARS-Seminar um 15 % günstiger
Das Seminar kostet somit nur € 433,50 statt € 510,00 (zzgl USt).
Bei Dienstreise 2 passen einige Angaben nicht zusammen!
Liebe Frau Muthsam,
vielen herzlichen Dank für Ihr aufmerksames “Korrekturlesen”!
Den Fehler haben wir dank Ihres Hinweises bereits korrigiert.
Eine lange Angabe mit vielen (interessanten) Infos 🙂
Ich versuchs mal:
1. Die Taggelder sind frei (gehe davon aus, dass Kematen ein anderer politischer Bezirk wie Innsbruck ist). Die KM Gelder sind frei bis auf die Parkgebühren, diese sind im KM Geld enthalten.
2. Taggelder, Zug, taxi und KM Geld frei, Parkgebühren pflichtig.Nächtigung nur zur Hälfte frei, die andere Hälfte pflichtig.
3. Denke hier kommt die 5/15/183 Tage Regelung zur Anwendung, also nach 5 Tagen.
4. Es wären die vollen € 30 frei
5. Die Gebühren der 2. Klasse können ersetzt werden, alles darüber hinausgehende wäre pflichtig