September 20, 2021

3 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 20. Sep­tem­ber 2021

Im Juni 2020 wur­de der Ver­ein BbEV gegrün­det. BbEV ist die Abkür­zung für:
➪ Ver­ein zur Bekämp­fung büro­kra­ti­scher Ener­gie-Vampi­re*.

Grün­dungs­hel­fer“ für den Ver­ein waren u.a. die chao­ti­schen Rege­lun­gen und Behör­den­aus­sa­gen rund um 

  • die Kurz­ar­beits­ab­rech­nung,
  • Ent­gelt­rück­erstat­tun­gen nach dem Epidemiegesetz,
  • Son­der­be­treu­ungs­zeit und 
  • Risi­ko­grup­pen

Der Ver­ein bie­tet u.a. recht­li­che Bera­tung für Unter­neh­men an, die auf­grund ver­ein­zel­ter behörd­li­cher „Ener­gie­vam­pir­at­ta­cken“ beson­ders „ener­gie­ent­leert“ sind.

Der Ver­eins­sitz gemäß Ver­eins­re­gis­ter ist WienWei­te­re Büros befin­den sich in Hal­lein im Land Salz­burg, St. Veit a/d Glan (Kärn­ten) und Inns­bruck in Tirol.

Bet­ti­na Kreuz­kampf ist

  • ver­hei­ra­tet und hat eine 10-jäh­ri­ge Tochter.
  • Sie ist Ange­stell­te des BbEV und war zunächst die Lei­te­rin der Bera­tung für die Bun­des­län­der Vor­arl­berg und Tirol. Sie wur­de hier­bei unter­stützt von 2 Jus-Student*innen, die im Büro in Inns­bruck arbeiten. 
  • Sie wohnt mit ihrer Fami­lie in einem sehr geräu­mi­gen Haus in Kema­ten in Tirol, in dem sie sich ein super­mo­der­nes Büro ein­ge­rich­tet hat. 

In den ers­ten Mona­ten war es uner­läss­lich (ua zwecks Ein­schu­lung ihres Teams), dass Bet­ti­na Kreuz­kampf im Inns­bru­cker Büro arbeitet.

Nach 12 Mona­ten, im Juni 2021, kün­dig­te der Lei­ter der Bera­tung für Wien, Nie­der­ös­ter­reich und dem Burgenland.

Auf­grund ihrer fach­li­chen Kom­pe­tenz und Stär­ke in der Mitarbeiter*innenführung wur­de Bet­ti­na Kreuz­kampf
vom Ver­eins­vor­stand gefragt, ob Sie auch die Lei­tung der Bera­tung für Wien, Nie­der­ös­ter­reich und dem Bur­gen­land zusätz­lich zu ihrem der­zei­ti­gen Auf­ga­ben über­neh­men wür­de. Ihr Team wür­de in Wien um wei­te­re 3 Jus-Student*innen aufgestockt.

Nach kur­zer Über­le­gungs­zeit und Bespre­chung mit der Fami­lie über­nimmt Bet­ti­na Kreuz­kampf die zusätz­li­che Auf­ga­be, stellt hier­für aber die fol­gen­den Bedin­gun­gen, die im neu­en Dienst­ver­trag ent­spre­chend ein­ge­ar­bei­tet wurden:

  1. Im neu­en Dienst­ver­trag ist ihr Home-Office in Kema­ten als ein­zi­ger Dienst­ort gere­gelt. Dort arbei­tet sie auch überwiegend.
  2. Die Mitarbeiter*innen aus dem Inns­bru­cker Büro kom­men für Bespre­chun­gen zu ihr nach Hau­se (nach Kematen).
  3. Für ihre neue Auf­ga­be (= Lei­te­rin der Bera­tung für Wien, Nie­der­ös­ter­reich und dem Bur­gen­land) dür­fen nicht mehr als 5 durch­ge­hen­de Auf­ent­halts­ta­ge in Wien pro Monat erfor­der­lich sein.
    Einen Groß­teil ihres Jobs erle­digt Bet­ti­na Kreuz­kampf per Video­kon­fe­renz und Mails.
  4. Da der Ver­ein kei­nem Kol­lek­tiv­ver­trag unter­liegt, ver­ein­bart Bet­ti­na Kreuz­kampf fol­gen­de Spe­sen­re­ge­lung in ihrem Dienst­ver­trag:
  • Eine Dienst­rei­se liegt vor, wenn der Dienst­ort ver­las­sen wird: allei­ni­ger Dienst­ort ist das Home-Office in Kema­ten.
  • Der Tag­geld­an­spruch ist den Rege­lun­gen des § 26 EStG nach­ge­bil­det und beträgt ab der voll­ende­ten 3. Rei­se­stun­de EUR 2,20 pro ange­fan­ge­ner Rei­se­stun­de, max EUR 26,40 pro Kalen­der­tag.
  • An Fahrt­kos­ten­er­sät­zen erhält Frau Kreuz­kampf das amt­li­che Km-Geld.
    Hie­von aus­ge­nom­men sind die Dienst­rei­sen von Inns­bruck nach Wien. Die Fahrt­kos­ten von Inns­bruck nach Wien (ÖBB + Taxi in Wien) wer­den gegen Beleg­nach­weis ersetzt.
  • Näch­ti­gungs­kos­ten in Wien wer­den gegen Beleg ersetzt, wobei die Näch­ti­gung inkl Früh­stück max EUR 90,00 pro Näch­ti­gung (das ent­spricht dem 6‑fachen Inlands-Näch­ti­gungs­pau­scha­le) betra­gen darf.

Berufs­be­dingt unter­nimmt Bet­ti­na Kreuz­kampf die fol­gen­den bei­den Dienstreisen:


Dienst­rei­se 1:

Bet­ti­na Kreuz­kampf fährt mit ihrem Pri­vat-Pkw am 22. Sep­tem­ber von Kema­ten in das Inns­bru­cker Büro (Ent­fer­nung: 12 km), da zwin­gen­de Arbei­ten vor­zu­neh­men sind, die nur im Inns­bru­cker Büro erle­digt wer­den können.

  • Abfahrt aus Kema­ten: 07:40 Uhr
  • Ankunft im Büro: 08:05 Uhr
  • Ver­las­sen des Büros und Abfahrt nach Hau­se: 16:20 Uhr
  • Ankunft zu Hau­se: 16:45 Uhr

Gemäß Dienst­ver­trag erhält Bet­ti­na Kreuz­kampf die fol­gen­den Reisekostenentschädigungen:

a) Tag­geld: EUR 22,00 (Rei­se­zeit: 10 Stunden)

b) Km-Geld: 24 km x EUR 0,42 = EUR 10,08 + EUR 4,00 Park­ge­bühr (in Innsbruck)


Dienst­rei­se 2:

Bet­ti­na Kreuz­kampf fährt mit ihrem Pri­vat-Pkw von Kema­ten in die Tief­ga­ra­ge beim Inns­bru­cker Haupt­bahn­hof (Ent­fer­nung 15 Km) und anschlie­ßend mit dem Rail­jet nach Wien

  • Abfahrt aus Kema­ten: 4. Okto­ber 2021 (Mon­tag) 05:40 Uhr
  • Ankunft Inns­bruck Haupt­bahn­hof: 06:00 Uhr
  • Rail­jet von Inns­bruck (Abfahrt 06:10 Uhr) ➪ Ankunft in Wien: 10:30 Uhr 
  • Rück­rei­se am 7. Okto­ber (Don­ners­tag): Rail­jet (Abfahrt 14:30 Uhr; Ankunft Inns­bruck: 18:44 Uhr)
  • Ankunft in Kema­ten mit dem Pri­vat-Pkw: 19:00 Uhr

Für die­se Dienst­rei­se erhält Bet­ti­na Kreuz­kampf die fol­gen­den Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen:

a) Fahrt­kos­ten:

  • Km-Geld: 30 km x EUR 0,42= EUR 12,60
  • Taxi­kos­ten in Wien (ins­ge­samt): EUR 65,00
  • ÖBB Spar­schie­ne (Inns­bruck — Wien), 1. Klas­se: EUR 105,75

b) Näch­ti­gung:

Da Bet­ti­na Kreuz­kampf bei einer ehe­ma­li­gen Schul­freun­din näch­ti­gen konn­te, for­dert sie ledig­lich das dop­pel­te pau­scha­le Näch­ti­gungs­geld, das sind EUR 30,00 pro Näch­ti­gung (3 Näch­ti­gun­gen); Hotel­näch­ti­gungs­be­leg liegt kei­ner vor, jedoch gibt Bet­ti­na Kreuz­kampf Name und Adres­se der Schul­freun­din in der Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung an.

c) Tag­geld:

4 vol­le Tag­gel­der, das sind EUR 105,60

* Bevor Sie uns fra­gen, wie Sie die­sen hilf­rei­chen Ver­ein errei­chen kön­nen:
Alle in die­sem Bei­trag erwähn­ten leben­den oder nicht mehr leben­den Per­so­nen, Unter­neh­men, Ver­ei­ne, Bege­ben­hei­ten etc. sind vom Autor frei erfun­den und jede Ähn­lich­keit ist rein zufäl­lig und nicht beabsichtigt.


➪ 5 Fra­gen an Sie:

Es han­delt sich jeweils um die ers­ten Dienst­rei­sen nach Inns­bruck bzw Wien:

Wie sind die Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen (Tag­gel­der, Fahrt­kos­ten) der Dienst­rei­se 1 abga­ben­recht­lich zu behan­deln?

Wie sind die Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen (Tag­gel­der, Fahrt­kos­ten, pau­scha­le Näch­ti­gungs­gel­der) der Dienst­rei­se 2 abga­ben­recht­lich zu behandeln?

Ange­nom­men, Bet­ti­na Kreuz­kampf fährt jede Woche 1 x nach Inns­bruck ins Büro — ana­log wie bei Dienst­rei­se 1 ➪ Ab wann ist das Tag­geld abga­ben­pflich­tig?

Ange­nom­men, Bet­ti­na Kreuz­kampf hät­te bei ihrer Dienst­rei­se 2 ein Bil­lig­ho­tel in Wien gefun­den. Die Hotel­rech­nung hät­te EUR 30,00 pro Nacht betra­gen.
Besteht abga­ben­recht­lich in der Abrech­nung der durch die Hotel­rech­nun­gen beleg­ten Näch­ti­gungs­kos­ten ein Unter­schied zur Abrech­nung der pau­scha­len Näch­ti­gungs­kos­ten­er­sät­zen in Dienst­rei­se 2?

Ange­nom­men Bet­ti­na Kreuz­kampf fährt nicht mit dem Zug, son­dern mit dem Auto nach Wien:
➪ Sie legt ihrer Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung den Inter­net-Aus­druck über die ÖBB Kos­ten Inns­bruck — Wien bei (= EUR 105,75 gemäß obi­ger Anga­be).
Kann der Dienst­ge­ber die­se EUR 105,75 abga­ben­frei Bet­ti­na Kreuz­kampf auszahlen?

Ich freue mich auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!.
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.


➪ Die Lösungen:

Die­ser Mon­tags­fall, der sich mit der Abrech­nung von Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen befasst, ist – das geben wir zu – der bis­her her­aus­for­dernds­te Fall.

Dies liegt dar­an, dass Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen weder (a) logisch noch (b) ein­fach sind.

Es gibt zahl­rei­che „Expert*innen“, die behaup­ten, ihn zu haben, aber nur weni­ge, die ihn auch wirk­lich haben:
den Durch­blick beim Rei­se­kos­ten-Abrech­nungs­dschun­gel und die außer­dem in der Lage sind, die­ses Wis­sen unter­halt­sam und MERK­wür­dig an Seminarteilnehmer*innen weiterzugeben.

Tipp: Unter­halt­sa­me und MERK­wür­di­ge Schu­lungs­hin­wei­se fin­den Sie am Ende die­ses Textes.

Wenn Sie der Ansicht sind, die Bei­spie­le wären für Sie nicht rele­vant, weil Ihr Unter­neh­men einem Kol­lek­tiv­ver­trag unter­liegt und im Mon­tags­fall geht es um einen kol­lek­tiv­ver­trags­frei­en Ver­ein, dann liegt bereits der 1. Irr­tum vor.

Die Bei­spie­le wur­den bewusst so gewählt, dass die abga­ben­recht­li­che Abrech­nung und die fol­gen­den Lösun­gen für alle Unter­neh­men gel­ten, unab­hän­gig davon, ob sie einem Kol­lek­tiv­ver­trag unter­lie­gen oder nicht.

Bevor wir im Detail die Abrech­nungs­fra­gen beant­wor­ten, fas­sen wir die hier­für ver­ant­wort­li­che Rechts­la­ge in 2 Wör­tern zusam­men:

➪ funk­tio­na­ler Arbeitsplatz

Was ist ein funk­tio­na­ler Arbeits­platz? ➪ Die Defi­ni­ti­on fin­den Sie in der Rand­zahl 700 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002.
Hier der ent­spre­chen­de Text­aus­zug:

Hin­weis 1:

Ob an die­sen wei­te­ren Stand­or­ten ein Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, ist nicht von der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung des Arbeits­plat­zes (zB eige­nes Büro) abhän­gig, son­dern aus funk­tio­na­ler Sicht (orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung in die­ser Arbeits­stät­te) zu beurteilen.

Hin­weis 2:

Bit­te beach­ten Sie, dass die­se Abrech­nungs­vor­schrift im Abga­ben­recht hin­sicht­lich funk­tio­na­lem Arbeits­platz, für alle Unter­neh­men gilt, unab­hän­gig davon, ob sie einem Kol­lek­tiv­ver­trag unter­lie­gen oder nicht

Es liegt somit ein funk­tio­na­ler Arbeits­platz iSd Aus­füh­run­gen in den LStR 2002 dann vor, wenn ein Dienst­neh­mer auf­grund sei­nes Auf­ga­ben­be­reichs an ver­schie­de­nen Standorten/Betriebsstätten sei­nes Unter­neh­mens tätig wer­den muss.

Aus­ge­nom­men davon sind Bau­stel­len- bzw Mon­ta­ge­tä­tig­kei­ten

Bet­ti­na Kreuz­kampf hat in Inns­bruck und in Wien jeweils einen funk­tio­na­len Arbeits­platz, weil sich ua dort das ihr zuge­teil­te Team für ihren Job als Lei­te­rin (Vorarlberg/Tirol bzw Wien//Burgenland) befindet.

Kommt man daher zum Ergeb­nis, dass ein funk­tio­na­ler Arbeits­platz vor­liegt, hat dies fol­gen­de Kon­se­quen­zen:

Kon­se­quenz I:

Tag– bzw (pau­scha­le) Näch­ti­gungs­gel­der sind jeden­falls ab dem ers­ten Tag (!) steu­erpflich­tig.

Kon­se­quenz II:

Fahr­kos­ten zwi­schen den bei­den Stand­or­ten kön­nen hin­ge­gen steu­er­frei abge­rech­net wer­den. Beginnt die Dienst­rei­se an einem der Stand­or­te vom Wohn­ort aus, dann ist ledig­lich die Stre­cke Kema­ten / Büro Inns­bruck als soge­nann­ter Ent­fer­nungs­so­ckel als abga­ben­pflich­ti­ger Teil­be­trag zu berück­sich­ti­gen (sie­he Rand­zahl 294 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002)

Kon­se­quenz III:

Die tat­säch­li­chen Näch­ti­gungs­kos­ten auf­grund einer beruf­lich beding­ten Näch­ti­gung (zB in Wien) kön­nen vom Dienst­ge­ber eben­falls steu­er­frei ersetzt werden.

Nun zu den Ant­wor­ten auf die 5 gestell­ten Fra­gen:

5 Fra­gen und Antworten

Wie sind die Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen (Tag­gel­der, Fahrt­kos­ten) der Dienst­rei­se 1 abga­ben­recht­lich zu behan­deln?

a) Fahrt­kos­ten: pflichtig

Da Bet­ti­na Kreuz­kampf auch im Inns­bru­cker Büro einen Arbeits­platz hat, gilt abga­ben­recht­lich die Stre­cke Woh­nung / Büro Inns­bruck nicht als Dienst­rei­se; die­se Beur­tei­lung ist unab­hän­gig davon, dass Frau Kreuz­kampf gemäß Dienst­ver­trag einen arbeits­recht­li­chen Anspruch hat, dh sie hat arbeits­recht­lich einen Km-Geld-Anspruch, aber das Km-Geld ist abga­ben­pflich­tig abzurechnen 

b) Tag­geld: pflichtig

sie­he Kon­se­quenz I auf­grund des funk­tio­na­lem Arbeitsplatz

Wie sind die Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen (Tag­gel­der, Fahrt­kos­ten, pau­scha­le Näch­ti­gungs­gel­der) der Dienst­rei­se 2 abga­ben­recht­lich zu behandeln?

a) Fahrt­kos­ten: größ­ten­teils abga­benfrei

Die gesam­ten Fahrt­kos­ten in Höhe von EUR 183,35 sind abzgl des Ent­fer­nungs­so­ckels (= Stre­cke Kema­ten ➪ Inns­bru­cker Büro; EUR 10,80) abgabenfrei.

b) Tag­geld: größ­ten­teils abgabenpflichtig

Abga­ben­recht­lich lie­gen 2 Dienst­rei­sen vor:

  • 4. Okto­ber von 05:40 Uhr (Kema­ten) bis 10:30 Uhr (Ankunft in Wien am funk­tio­na­lem Arbeits­platz) ➪ 5 Stun­den ➪ abga­ben­frei: EUR 11,00
  • 7. Okto­ber von 14:30 Uhr (Abfahrt Wien [funk­tio­na­ler Arbeits­platz]) bis 19:00 Uhr (Ankunft in Kema­ten) ➪ 5 Stun­den ➪ abga­ben­frei: EUR 11,00
  • die rest­li­chen Tag­gel­der sind auf­grund obi­ger Kon­se­quenz I (Wien = funk­tio­na­ler Arbeits­platz) abgabenpflichtig

c) Pau­scha­le Näch­ti­gungs­gel­der: zur Gän­ze abgabenpflichtig 

➪ sie­he obi­ge Kon­se­quenz I für pau­scha­le Nächtigungsgelder

Ange­nom­men, Bet­ti­na Kreuz­kampf fährt jede Woche 1 x nach Inns­bruck ins Büro — ana­log wie bei Dienst­rei­se 1 ➪ Ab wann ist das Tag­geld abga­ben­pflich­tig?

➪ Hier sind – da der Ver­ein kei­nem Kol­lek­tiv­ver­trag unter­liegt – die Fris­ten des § 26 EStG anzuwenden. 

Ange­nom­men, Bet­ti­na Kreuz­kampf hät­te bei ihrer Dienst­rei­se 2 ein Bil­lig­ho­tel in Wien gefun­den. Die Hotel­rech­nung hät­te EUR 30,00 pro Nacht betra­gen.
Besteht abga­ben­recht­lich in der Abrech­nung der durch die Hotel­rech­nun­gen beleg­ten Näch­ti­gungs­kos­ten ein Unter­schied zur Abrech­nung der pau­scha­len Näch­ti­gungs­kos­ten­er­sät­zen in Dienst­rei­se 2?

➪ Ja, denn gemäß obi­ger Kon­se­quenz III kön­nen bei funk­tio­na­len Arbeits­plät­zen die tat­säch­li­chen und beleg­mä­ßig abge­rech­ne­ten Näch­ti­gungs­kos­ten abga­ben­frei ver­gü­tet werden.

Ange­nom­men Bet­ti­na Kreuz­kampf fährt nicht mit dem Zug, son­dern mit dem Auto nach Wien:
➪ Sie legt ihrer Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung, den Inter­net-Aus­druck über die ÖBB Kos­ten Inns­bruck — Wien bei (= EUR 105,75 gemäß obi­ger Anga­be).
Kann der Dienst­ge­ber die­se EUR 105,75 abga­ben­frei Frau Kreuz­kampf auszahlen?

➪ Um die EUR 105,75 abga­ben­frei abrech­nen zu kön­nen, muss – da Frau Kreuz­kampf mit dem Pkw gefah­ren ist – die­se Fahrt in einem Fahr­ten­buch ord­nungs­ge­mäß doku­men­tiert sein. 

Ein­fach zum Nachdenken …

Haben Sie die Her­aus­for­de­rung feh­ler­frei geschafft? Der funk­tio­na­le Arbeits­platz und die sich hier­bei erge­ben­den Pro­blem­stel­lun­gen bei der Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung kom­men in Unter­neh­men häu­fi­ger vor, als erwartet.

Wenn Sie für sich oder Ihrem Team einen Schu­lungs­be­darf sehen, dann bie­te ich Ihnen 2 Mög­lich­kei­ten an:

A)

Inhaus-Schu­lung

eine indi­vi­du­el­le, auf Ihre unter­neh­mens­in­ter­ne Situa­ti­on (Kol­lek­tiv­ver­trag!) abge­stimm­te In-Haus­schu­lung (für dies­be­züg­li­che Fra­gen ste­he ich Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung (Tel: 0664 888 70 693, patka@patka-knowhow.at).   

B)

Rei­se­kos­ten­se­mi­nar

Ein Rei­se­kos­ten­se­mi­nar bei der Aka­de­mie für Recht, Steu­ern und Wirt­schaft (ARS);  mehr Infos fin­den Sie hier:

Semi­nar Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung:
Dschun­gel-Gui­de mit Kom­pe­tenz, Witz und Charme

Wer kennt ihn nicht, den Rei­se­kos­ten-Abrech­nungs­dschun­gel. Dienst­rei­sen und deren Abrech­nung gehö­ren zu den größ­ten Her­aus­for­de­run­gen in der Per­so­nal­ver­rech­nung. Die Dienst­neh­mer, die die Dienst­rei­sen ande­rer abrech­nen müs­sen, bewe­gen sich abrech­nungs­tech­nisch in einem rie­si­gen Minen­feld. Statt den Dschun­gel zu roden, wird er immer undurchsichtiger.

Ori­gi­nal­be­le­ge brin­gen Rei­se­kos­ten-Abrech­nungs-Work­flows zum AbsturzFahr­ten­bü­cher haben einen höhe­ren lite­ra­ri­schen Wert als Brü­der Grimm­ver­sio­nen der Neu­zeit etc.

Wie schafft man es in sol­chen Fäl­len, den Durch­blick zu behal­ten? Die Ant­wort: Man ver­traut einem Dschun­gel-Gui­de, der sich aus­zeich­net durch Kom­pe­tenz, Witz und Charme.

Ich war im Früh­ling bei einem Ihrer Vor­trä­ge und man muss schon sagen, mit Ihnen machen die The­men Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung rich­tig Spaß. War teil­wei­se wie in einem Kaba­rett und ich dach­te mir: End­lich einer, der unse­re Pro­ble­me kennt und dafür auch Lösun­gen hat! Wei­ter so!

The­res Alten­ba­cher (Hil­ti)

Semi­nar­in­hal­te:

Dienst­rei­se­be­griff

  • Legal­de­fi­ni­ti­on – Bei­spie­le & Check­lis­te zur rich­ti­gen Anwendung
  • Die §-3-Dienst­rei­se – Tipps zur feh­ler­frei­en Anwendung
  • War­um und in wel­chen Berei­chen ver­än­dert die aktu­el­le Judi­ka­tur die bis­he­ri­ge Abrechnungspraxis?

Rei­se­ver­gü­tun­gen

  • Ken­nen Sie schon das Straßenbahnfahrtenbuch?
  • Km-Gel­der – was Sie unbe­dingt dazu wis­sen sollten
  • Neu­re­ge­lung bei AußendienstmitarbeiterInnen
  • Spe­zi­el­le Pra­xis­fäl­le zu Teleworkern

Inlands­dienst­rei­sen

  • Bei­spie­le erläu­tern die rich­ti­ge Tages- und Nächtigungsgeldberechnung

Aus­lands­dienst­rei­sen

  • Aus­lands­dienst­rei­sen mit meh­re­ren Zielländern
  • Bei­spie­le erläu­tern die rich­ti­ge Tages- und Nächtigungsgeldberechnung

Pra­xis­fra­gen

  • Was tun mit online gebuch­ten Flugtickets?
  • Was muss am Lohn­kon­to & am Lohn­zet­tel aufscheinen?
  • Mini­mie­rungs­mög­lich­kei­ten des Abgabennachzahlungsrisikos
  • Tipps zur Gestal­tung von Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen bzw. der Rei­se­kos­ten­richt­li­nie (Check­lis­te & Textmuster!)
  • Urlaub im Anschluss an die Dienst­rei­se – Wor­auf ist hier zu achten?

Arbeits­recht­li­ches rund um die Dienstreise

  • Rei­se­zeit = Arbeitszeit?
  • Muss die Rei­se­zeit voll ver­gü­tet werden?
  • Scha­den am arbeit­neh­mer­ei­ge­nen Fahr­zeug – Muss der Arbeit­ge­ber den Scha­den zahlen?

Im Semi­nar wer­den Pra­xis­fäl­le anhand zahl­rei­cher Bei­spie­le und all­tags­taug­li­cher Unter­la­gen erklärt

Dar­über hin­aus fin­det sich im Semi­nar aus­rei­chend Platz für Ihre indi­vi­du­el­len Fra­gen zur Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung!

Semi­nar Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung:
Dschun­gel-Gui­de mit Kom­pe­tenz, Witz und Charme

Wo & Wann?

8. Novem­ber, 8:30 – 16:00 Uhr

ARS Wien, Hybrid-Semi­nar, d.h. Prä­senz in Wien, gleich­zei­tig Online möglich

Ihre Inves­ti­ti­on:

Wenn die Anmel­dung über uns per E‑Mail erfolgt, dann  profi­tie­ren Sie vom Pat­ka-Know­How-Vor­teils­preis und Sie besu­chen das ARS-Semi­nar um 15 % günstiger

Das Semi­nar kos­tet somit nur € 433,50 statt € 510,00 (zzgl USt).

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  1. Eine lan­ge Anga­be mit vie­len (inter­es­san­ten) Infos 🙂

    Ich ver­suchs mal:
    1. Die Tag­gel­der sind frei (gehe davon aus, dass Kema­ten ein ande­rer poli­ti­scher Bezirk wie Inns­bruck ist). Die KM Gel­der sind frei bis auf die Park­ge­büh­ren, die­se sind im KM Geld enthalten.
    2. Tag­gel­der, Zug, taxi und KM Geld frei, Park­ge­büh­ren pflichtig.Nächtigung nur zur Hälf­te frei, die ande­re Hälf­te pflichtig.
    3. Den­ke hier kommt die 5/15/183 Tage Rege­lung zur Anwen­dung, also nach 5 Tagen.
    4. Es wären die vol­len € 30 frei
    5. Die Gebüh­ren der 2. Klas­se kön­nen ersetzt wer­den, alles dar­über hin­aus­ge­hen­de wäre pflichtig

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