August 7, 2017

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Das Erkennt­nis des BFG vom 22.06.2017, RV/7101747/2015 rührt kräf­tig bei den Spe­zi­al­fahr­zeu­gen um

Aus­lö­ser war ein Streit zwi­schen Finanz und Fahr­leh­rer. Letz­te­rer ver­trat die Ansicht, dass das Fahr­schul­au­to ein Spe­zi­al­fahr­zeug sei und er daher sach­be­zugs­be­freit mit die­sem Auto nach Hau­se fah­ren kann.

Wenn

Die­ser Rechts­streit zeigt die 2 häufgs­ten Pra­xis­fra­gen hin­sicht­lich Spe­zi­al­fahr­zeu­ge auf

  1. Was ist ein Spezialfahrzeug?
  2. Ist bei Spe­zi­al­fahr­zeu­gen ein Sach­be­zug anzusetzen?

Wie beant­wor­tet die­se bei­den Fra­gen der BFG?

  1. Das Fahr­schul­au­to ist kein Spe­zi­al­fahr­zeug ⇒ Begrün­dung: Die ein­zi­ge Ein­schrän­kung bei der Ver­wen­dung des Fahr­schul­au­tos liegt dar­in, dass es vom Platz neben dem Len­ker aus mög­lich ist, auf die Fahr­wei­se des Len­kers Ein­fluss zu neh­men, sodass allein ver­trau­ens­wür­di­ge Per­so­nen als Bei­fah­rer in Fra­ge kom­men. Da außer­dem Per­so­nen auch auf den hin­te­ren Sitz­rei­hen mit­fah­ren
    kön­nen, schließt das Fahr­schul­au­to ‒ anders als die Spe­zi­al­fahr­zeu­ge ‒ ins­ge­samt gese­hen eine pri­va­te Nut­zung des Fahr­zeu­ges nicht aus.

  2. Bei der Ant­wort auf die 2. Fra­ge läu­ten bei den Prak­ti­kern die Alarm­glo­cken. Wört­li­ches Zitat aus dem Urteil:

Dies­be­züg­lich ist zunächst aus­zu­füh­ren, dass die Rege­lun­gen in den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en über den Geset­zes­wort­laut des § 26 Z 5 EStG 1988 hin­aus­ge­hen (vgl. auch Jakom/Lenneis, EStG 2016, § 26 Rz 23) und dass Richt­li­ni­en dar­über hin­aus für das Bun­des­fi­nanz­ge­richt kei­ne Bin­dungs­wir­kung entfalten.

Für die Zurech­nung eines Sach­be­zu­ges ist es daher ohne Bedeu­tung, ob dem Arbeit­neh­mer sei­tens des Arbeit­ge­bers „Spe­zi­al­fahr­zeu­ge“ oder her­kömm­li­che Pkw’s für Pri­vat­fahr­ten (ein­schließ­lich der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te) zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Der Vor­teil aus dem Dienst­ver­hält­nis resul­tiert dar­aus, dass pri­va­te Fahr­ten mit einem arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Kraft­fahr­zeug zurück­ge­legt wer­den kön­nen. Wel­che Art von Fahr­zeug dabei ver­wen­det wird, ist nicht von ent­schei­den­der Bedeu­tung, ein Werk­ver­kehr iSd. § 26 Z 5 EStG 1988 liegt in die­sen Fäl­len nicht vor (vgl. UFS 20.07.2004, RV/0417‑I/03).“

Über­setzt ins Prak­tiker­deutsch stellt das Gericht Fol­gen­des fest:

  1. Laut Rand­zahl 744 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 ist der Tat­be­stand „Werk­ver­kehr“ auch dann erfüllt, wenn der Dienst­neh­mer mit einem Spe­zi­al­fahr­zeug (zB Ein­satz­fahr­zeug Pan­nen­fahr­zeug und ähn­li­che Fahr­zeu­ge, die auf Grund ihrer Aus­stat­tung eine ande­re pri­va­te Nut­zung prak­tisch aus­schlie­ßen) nach Hau­se fährt.

  2. Der BFG hin­ge­gen ist der Mei­nung, dass die­se Aus­sa­ge in der Rand­zahl 744 über den Geset­zes­wort­laut zum Werk­ver­kehr (§ 26 Z 5 EStG) hin­aus­geht ⇒ Rand­zahl 744 ist daher laut BFG rechts­wid­rig!

3 Tipps für die Praxis

  1. Solan­ge die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en auf­grund des BFG-Erkennt­nis­ses nicht geän­dert wer­den, soll­te sich der Dienst­ge­ber dar­auf ver­las­sen kön­nen (Treu & Glau­ben), dass die Stre­cke Woh­nung ⇒ Arbeits­stät­te ⇒ Woh­nung dann kei­ne Pri­vat­fahrt aus Sicht des Sach­be­zu­ges ist, wenn hier­für der Dienst­neh­mer ein Spe­zi­al­fahr­zeug gemäß Rand­zahl 744 nutzt.
  2. Eine höhe­re Rechts­si­cher­heit bie­tet die § 90 EStG-Anfra­ge Bespre­chung mit Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt ⇒ Sie foto­grafe­ren von meh­re­re Sei­ten das betref­fen­de Fahr­zeug und las­sen das Finanz­amt beur­tei­len, ob ein Spe­zi­al­fahr­zeug vor­liegt oder nicht.
  3. Auch wenn die Finanz ‒ trotz BFG ‒ wei­ter­hin die Rand­zahl 744 anwen­det und bei Spe­zi­al­fahr­zeu­gen die Stre­cke Woh­nung ⇒ Arbeits­stät­te ⇒ Woh­nung nicht als Pri­vat­fahrt aus Sicht des Sach­be­zu­ges beur­teilt, so darf nicht über­se­hen wer­den, dass den­noch nach­zu­wei­sen ist (Fahr­ten­buch oder ande­re geeig­ne­te Nach­wei­se), dass kei­ne sons­ti­gen Pri­vat­fahr­ten (zum Sport­fest, ins Kino, zum Ein­kau­fen etc) mit dem Spe­zi­al­fahr­zeug unter­nom­men wurden.
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