Das Erkenntnis des BFG vom 22.06.2017, RV/7101747/2015 rührt kräftig bei den Spezialfahrzeugen um
Auslöser war ein Streit zwischen Finanz und Fahrlehrer. Letzterer vertrat die Ansicht, dass das Fahrschulauto ein Spezialfahrzeug sei und er daher sachbezugsbefreit mit diesem Auto nach Hause fahren kann.
Wenn
Dieser Rechtsstreit zeigt die 2 häufgsten Praxisfragen hinsichtlich Spezialfahrzeuge auf
- Was ist ein Spezialfahrzeug?
- Ist bei Spezialfahrzeugen ein Sachbezug anzusetzen?
Wie beantwortet diese beiden Fragen der BFG?
- Das Fahrschulauto ist kein
Spezialfahrzeug ⇒ Begründung: Die einzige Einschränkung bei der Verwendung des Fahrschulautos liegt darin, dass es vom Platz neben dem Lenker aus möglich ist, auf die Fahrweise des Lenkers Einfluss zu nehmen, sodass allein vertrauenswürdige Personen als Beifahrer in Frage kommen. Da außerdem Personen auch auf den hinteren Sitzreihen mitfahren
können, schließt das Fahrschulauto ‒ anders als die Spezialfahrzeuge ‒ insgesamt gesehen eine private Nutzung des Fahrzeuges nicht aus. - Bei der Antwort auf die 2. Frage läuten bei den Praktikern die Alarmglocken. Wörtliches Zitat aus dem Urteil:
„Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien über den Gesetzeswortlaut des § 26 Z 5 EStG 1988 hinausgehen (vgl. auch Jakom/Lenneis, EStG 2016, § 26 Rz 23) und dass Richtlinien darüber hinaus für das Bundesfinanzgericht keine Bindungswirkung entfalten.
Für die Zurechnung eines Sachbezuges ist es daher ohne Bedeutung, ob dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers „Spezialfahrzeuge“ oder herkömmliche Pkw’s für Privatfahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung gestellt werden.
Der Vorteil aus dem Dienstverhältnis resultiert daraus, dass private Fahrten mit einem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden können. Welche Art von Fahrzeug dabei verwendet wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ein Werkverkehr iSd. § 26 Z 5 EStG 1988 liegt in diesen Fällen nicht vor (vgl. UFS 20.07.2004, RV/0417‑I/03).“
Übersetzt ins Praktikerdeutsch stellt das Gericht Folgendes fest:
- Laut Randzahl 744 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist der Tatbestand „Werkverkehr“ auch dann erfüllt, wenn der Dienstnehmer mit einem Spezialfahrzeug (zB Einsatzfahrzeug Pannenfahrzeug und ähnliche Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen) nach Hause fährt.
- Der BFG hingegen ist der Meinung, dass diese Aussage in der Randzahl 744 über den Gesetzeswortlaut zum Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) hinausgeht ⇒ Randzahl 744 ist daher laut BFG rechtswidrig!
3 Tipps für die Praxis
- Solange die Lohnsteuerrichtlinien aufgrund des BFG-Erkenntnisses nicht geändert werden, sollte sich der Dienstgeber darauf verlassen können (Treu & Glauben), dass die Strecke Wohnung ⇒ Arbeitsstätte ⇒ Wohnung dann keine Privatfahrt aus Sicht des Sachbezuges ist, wenn hierfür der Dienstnehmer ein Spezialfahrzeug gemäß Randzahl 744 nutzt.
- Eine höhere Rechtssicherheit bietet die § 90 EStG-Anfrage Besprechung mit Betriebsstättenfinanzamt ⇒ Sie fotograferen von mehrere Seiten das betreffende Fahrzeug und lassen das Finanzamt beurteilen, ob ein Spezialfahrzeug vorliegt oder nicht.
- Auch wenn die Finanz ‒ trotz BFG ‒ weiterhin die Randzahl 744 anwendet und bei Spezialfahrzeugen die Strecke Wohnung ⇒ Arbeitsstätte ⇒ Wohnung nicht als Privatfahrt aus Sicht des Sachbezuges beurteilt, so darf nicht übersehen werden, dass dennoch nachzuweisen ist (Fahrtenbuch oder andere geeignete Nachweise), dass keine sonstigen Privatfahrten (zum Sportfest, ins Kino, zum Einkaufen etc) mit dem Spezialfahrzeug unternommen wurden.