Die „Lücke“ zwischen Altersteilzeit und Pension schließen
Tritt ein Dienstnehmer derzeit die Altersteilzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt an, so liegt zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem Pensionsantritt noch eine „Lücke“, in der der Dienstnehmer wieder Vollzeit beschäftigt ist. Das ist sowohl für Dienstgeber und
Dienstnehmer meist so nicht gewollt und unangenehm und ist auch seitens des Zweckes der Altersteilzeit nicht beabsichtigt: Die Altersteilzeit soll ein „sanftes“ Übertreten in den Ruhestand und eine geordnete Übergabe der Arbeit auf die Nachfolge ermöglichen.
Um diese „Lücke“ zu schließen, hat die Bundesregierung im Budgetbegleitgesetz 2018/19 beschlossen, das Zugangsalter zur Altersteilzeit schrittweise zu erhöhen:
Zweifelsfrage „Dezemberkinder“
Bisher ist unklar, wie das AMS Fälle sieht, bei denen ein männlicher Dienstnehmer noch heuer (zB am 15. Dezember 2018) das 58. Lebensjahr vollendet, aber erst nächstes Jahr (zB mit 1.1.2019) die Altersteilzeit antreten möchte.
Bisherige Ansicht
Der männliche Dienstnehmer, der noch 2018 das 58. Lebensjahr vollendet, muss noch heuer die Altersteilzeit antreten, damit diese entsprechend vom AMS gefördert wird. Würde er erst im Jänner 2019 die Altersteilzeit antreten, ist bereits das höhere Zugangsalter von 59 Jahren in Kraft. Dadurch verschiebt sich aber der früheste Antrittszeitpunkt verschiebt sich aber der früheste auf 2020, weil dann das Zutrittsalter auf 60 Jahre verschoben wird.
Neue Ansicht
Mittlerweile wird gemunkelt, dass das AMS die neue Bestimmung so auslegt, dass der männliche Dienstnehmer, der noch 2018 das 58. Lebensjahr vollendet auch erst 2019 in die geförderte Altersteilzeit gehen kann, weil er die Voraussetzungen für die Altersteilzeit 2018 bereits erfüllt hat. Die neue „Altersregelung“ des Budgetbegleitgesetz 2018/2019
ist in diesem Fall nicht anzuwenden.