Juli 3, 2018

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Die „Lücke“ zwi­schen Alters­teil­zeit und Pen­si­on schließen

Tritt ein Dienst­neh­mer der­zeit die Alters­teil­zeit zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt an, so liegt zwi­schen dem Ende der Alters­teil­zeit und dem Pen­si­ons­an­tritt noch eine „Lücke“, in der der Dienst­neh­mer wie­der Voll­zeit beschäf­tigt ist. Das ist sowohl für Dienst­ge­ber und
Dienst­neh­mer meist so nicht gewollt und unan­ge­nehm und ist auch sei­tens des Zwe­ckes der Alters­teil­zeit nicht beab­sich­tigt: Die Alters­teil­zeit soll ein „sanf­tes“ Über­tre­ten in den Ruhe­stand und eine geord­ne­te Über­ga­be der Arbeit auf die Nach­fol­ge ermöglichen.

Um die­se „Lücke“ zu schlie­ßen, hat die Bun­des­re­gie­rung im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2018/19 beschlos­sen, das Zugangs­al­ter zur Alters­teil­zeit schritt­wei­se zu erhöhen:

Zwei­fels­fra­ge „Dezem­ber­kin­der“

Bis­her ist unklar, wie das AMS Fäl­le sieht, bei denen ein männ­li­cher Dienst­neh­mer noch heu­er (zB am 15. Dezem­ber 2018) das 58. Lebens­jahr voll­endet, aber erst nächs­tes Jahr (zB mit 1.1.2019) die Alters­teil­zeit antre­ten möchte.

Bis­he­ri­ge Ansicht

Der männ­li­che Dienst­neh­mer, der noch 2018 das 58. Lebens­jahr voll­endet, muss noch heu­er die Alters­teil­zeit antre­ten, damit die­se ent­spre­chend vom AMS geför­dert wird. Wür­de er erst im Jän­ner 2019 die Alters­teil­zeit antre­ten, ist bereits das höhe­re Zugangs­al­ter von 59 Jah­ren in Kraft. Dadurch ver­schiebt sich aber der frü­hes­te Antritts­zeit­punkt ver­schiebt sich aber der frü­hes­te auf 2020, weil dann das Zutritts­al­ter auf 60 Jah­re ver­scho­ben wird.

Neue Ansicht

Mitt­ler­wei­le wird gemun­kelt, dass das AMS die neue Bestim­mung so aus­legt, dass der männ­li­che Dienst­neh­mer, der noch 2018 das 58. Lebens­jahr voll­endet auch erst 2019 in die geför­der­te Alters­teil­zeit gehen kann, weil er die Vor­aus­set­zun­gen für die Alters­teil­zeit 2018 bereits erfüllt hat. Die neue „Alters­re­ge­lung“ des Bud­get­be­gleit­ge­setz 2018/2019
ist in die­sem Fall nicht anzuwenden.

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