August 7, 2023

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Ob durch den ste­ti­gen Kli­ma­wan­del oder auf­grund mensch­li­cher Gestal­tungs­feh­ler im Hoch­was­ser- und Lawi­nen­schutz: Kata­stro­phen­ar­ti­ge Wet­ter­ka­prio­len neh­men stark zu: Schnee­mas­sen und Lawi­nen im Win­ter, Hang­rut­schun­gen und Über­flu­tun­gen im Sommer.

In die­sem BLOG-Bei­trag infor­mie­ren mein Team und ich dar­über, wel­che Mög­lich­kei­ten der Dienst­ge­ber hat, Dienst­neh­mer zu unter­stüt­zen, die

a)

frei­wil­li­ge Mit­glie­der einer Kata­stro­phen­hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on, eines Ret­tungs­diens­tes oder einer frei­wil­li­gen Feu­er­wehr sind bzw

b)

durch Hoch­was­ser oder durch ande­re Kata­stro­phen geschä­digt wurden 

The­men die­ses Beitrags:

(1)

Dienst­neh­mer im Katastropheneinsatz

(2)

Sach- oder Geld­zu­wen­dun­gen des Dienst­ge­bers an Katastrophengeschädigte

(3)

Home-Office-Tätig­keit ist vor­über­ge­hend dem kata­stro­phen­ge­schä­dig­ten Dienst­neh­mer nicht mög­lich: Was tun?

Dienst­neh­mer im Katastropheneinsatz 

Gere­gelt sind Ein­sät­ze bei Groß­scha­dens­er­eig­nis­sen von Dienst­neh­mern, die frei­wil­li­ge Mit­glie­der einer Kata­stro­phen­hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on, eines Ret­tungs­diens­tes oder einer frei­wil­li­gen Feu­er­wehr sind.

a) Was ist ein Großschadensereignis?

Ein Groß­scha­dens­er­eig­nis ist eine Scha­dens­la­ge, bei der wäh­rend eines durch­ge­hen­den Zeit­rau­mes von 

  • zumin­dest 8 Stunden
  • ins­ge­samt mehr als 100 Per­so­nen im Ein­satz not­wen­dig sind. 

Typi­sche Fäl­le aus der jüngs­ten Ver­gan­gen­heit sind die regio­nal beson­ders stark hoch­was­ser­ge­schä­dig­ten Bezir­ke bspw in Tirol (Bezirk Kitz­bü­hel) und in Salz­burg (Bezirk Hallein).

b) Was kann der Dienst­ge­ber für die Dienst­neh­mer im Kata­stro­phen­hilfs­ein­satz tun?

Ver­schaf­fen Sie den Dienst­neh­mern einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch. Dienst­neh­mer,

  • die frei­wil­li­ge Mit­glie­der einer Kata­stro­phen­hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on, eines Ret­tungs­diens­tes oder einer frei­wil­li­gen Feu­er­wehr und
  • im Ein­satz bei Groß­scha­dens­er­eig­nis­sen sind,
  • haben dann einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch wäh­rend die­ser Zeit, WENN
  • Sie als Dienst­ge­ber mit dem Dienst­neh­mer vor des­sen Ein­satz – idea­ler­wei­se schrift­lich – eine Ver­ein­ba­rung über Aus­maß und Lage der für das Groß­scha­dens­er­eig­nis erfor­der­li­chen Dienst­frei­stel­lung abschließen.

Um dem Dienst­neh­mer die finan­zi­el­le Unsi­cher­heit bei künf­ti­gen Ein­sät­zen bei Groß­scha­dens­er­eig­nis zu neh­men, kön­nen ent­spre­chen­de Frei­stel­lungs­ver­ein­ba­run­gen auch vor­ab für zukünf­ti­ge Ein­sät­ze getrof­fen werden.

c) Zahlt der Dienst­ge­ber die­se Ent­gelt­fort­zah­lung zur Gän­ze aus der eige­nen Tasche?

NEIN! Dienst­ge­bern, die an Dienst­neh­mer gemäß vor­an­ge­gan­ge­nen Punkt b) eine Ent­gelt­fort­zah­lung geleis­tet haben, gebührt nach den jewei­li­gen Lan­des­ge­set­zen eine Abgel­tung durch das Land

Der Antrag muss in dem Bun­des­land gestellt wer­den, in dem das Groß­scha­dens­er­eig­nis  ein­ge­tre­ten ist.

Pra­xis­tipps:

1)

Infor­mie­ren Sie den Dienst­neh­mer, dass er Ihnen für jeden sei­ner Ein­sät­ze bei einem Groß­scha­dens­er­eig­nis eine ent­spre­chen­de Bestä­ti­gung sei­ner Blau­licht­or­ga­ni­sa­ti­on (Ret­tung, Feu­er­wehr, Kata­stro­phen­dienst) vorlegt. 

Link zum Bestä­ti­gungs­mus­ter: BESTÄ­TI­GUNG der Ein­satz­or­ga­ni­sa­ti­on für den Arbeitgeber

2)

Dann bean­tra­gen Sie beim Amt der Lan­des­re­gie­rung, in des­sen Bun­des­land das Groß­scha­dens­er­eig­nis statt­ge­fun­den hat, den Bonus.

Die­ser Bonus ist 

  • ein Aus­gleich für den Auf­wand, den der Dienst­ge­ber auf­grund der bezahl­ten Dienst­frei­stel­lung wäh­rend des Dienst­neh­mer­ein­sat­zes beim Groß­scha­dens­er­eig­nis­ses hat und 
  • er beträgt pau­schal EUR 200,00 pro Dienst­neh­mer pro Tag sofern der Ein­satz zumin­dest 8 Stun­den gedau­ert hat.

     Link zum Antrags­for­mu­lar➪ Antrags­for­mu­lar für die Entgeltrückerstattung

3)

Wei­te­re hilf­rei­che Links:

Abon­nen­ten des Vor­la­gen­por­tals (www.vorlagenportal.at) ste­hen die fol­gen­den Mus­ter­vor­la­gen zur Verfügung: 

➪ Ver­ein­ba­rung einer bezahl­ten Dienst­frei­stel­lung für frei­wil­li­ge Katastrophenhelfer

➪ Bestä­ti­gung der Ein­satz­or­ga­ni­sa­ti­on für den Arbeitgeber

➪ Antrag auf Abgel­tung für an Ein­satz­kräf­te geleis­te­te Entgeltfortzahlungen

4)

Dienst­neh­mer: Bit­te beachten:

  • Obi­ger Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch gilt nicht für indi­vi­du­el­le Helfer*innen! 

Dh Dienst­neh­mer, die unor­ga­ni­siert, also ohne Ret­tungs­or­ga­ni­sa­ti­on im Rücken sich frei­wil­lig zu Hilfs­diens­ten mel­den, müs­sen die­se Dienst­ab­we­sen­heit vor­ab mit dem Dienst­ge­ber ver­ein­ba­ren (zB Urlaub, Zeit­aus­gleich), denn Geld vom Dienst­ge­ber gibt es wäh­rend die­ser Zeit kei­nes bzw der Dienst­ge­ber erhält auch nicht den zuvor ange­führ­ten Bonus

  • Eine bezahl­te Dienst­frei­stel­lung kann vor­lie­gen, wenn 
  • der Dienst­neh­mer unvor­her­ge­se­hen und unver­schul­det auf­grund einer Kata­stro­phen­la­ge nicht von zu Hau­se zum Arbeits­platz fah­ren kann, oder 
  • wenn er Schutz­maß­nah­men ergrei­fen muss, um Scha­den bzw Ver­nich­tung eige­nen Ver­mö­gens (Hab & Gut) zu ver­hin­dern (zB wenn der Dienst­neh­mer Sand­sä­cke und ande­re Hoch­was­ser­ab­wehr­maß­nah­men zum Schutz sei­nes Eigen­heims errich­ten muss), oder 
  • bei Not­hil­fe. Im Fall der Not­hil­fe (zB Ret­tung der 80-jäh­ri­gen Nach­ba­rin aus dem ver­mur­ten Haus) kann man auch ohne Zustim­mung des Dienst­ge­bers vom Arbeits­platz fernbleiben. 

Eine Mit­tei­lung an den Dienst­ge­ber muss jedoch erfolgen!

Sach- oder Geld­zu­wen­dun­gen des Dienst­ge­bers an Katastrophengeschädigte

a)

Gemäß § 3 Abs 1 Z 16 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sind steu­er­frei:

Frei­wil­li­ge sozia­le Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an den Betriebs­rats­fonds, wei­ters frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den, ins­be­son­de­re Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den.“

b)

Gemäß § 49 Abs 3 Z 11a ASVG zählt nicht zum Ent­gelt (dh die­se Zuwen­dun­gen sind sozi­al­ver­si­che­rungs-frei):

Z 11 „frei­wil­li­ge sozia­le Zuwen­dun­gen, das sind

a) Zuwen­dun­gen des Dienst­ge­bers an den Betriebs­rats­fonds, wei­ters Zuwen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den, ins­be­son­de­re Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawinenschäden, …“

c)

Die Rand­zahl 92 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 infor­miert, wel­che Zuwen­dun­gen des Dienst­ge­bers an den kata­stro­phen­ge­schä­dig­ten Dienst­neh­mer abga­ben­frei, dh lohnsteuer‑, sozi­al­ver­si­che­rungs- und Lohn­ne­ben­kos­ten­frei sind.

Die Rand­zahl lau­tet (Her­vor­he­bun­gen zur bes­se­ren Lese- und Merkbarkeit):

Frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den, ins­be­son­de­re von Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den sowie von Schä­den auf Grund von Sturm­ka­ta­stro­phen, stel­len beim Spen­den­emp­fän­ger kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men dar. 

Uner­heb­lich ist, ob es sich beim Emp­fän­ger um eine Pri­vat­per­son, einen Unter­neh­mer oder einen Arbeit­neh­mer eines Unter­neh­mers handelt. 

Unter die Befrei­ungs­be­stim­mung fal­len sowohl Geld­zu­wen­dun­gen als auch Zuwen­dun­gen geld­wer­ter Vor­tei­le. Somit sind auch Sach­be­zü­ge im Zusam­men­hang mit Kata­stro­phen­schä­den ohne betrag­li­che Begren­zung steu­er­frei (zB Arbeit­ge­ber gewährt dem Arbeit­neh­mer ein zin­sen­lo­ses oder zins­ver­bil­lig­tes Darlehen).

Ist der Spen­den­emp­fän­ger Arbeit­neh­mer des Spen­ders, fal­len auch kei­ne Lohn­ne­ben­kos­ten (kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rung, kein Dienst­ge­ber­bei­trag, kei­ne Kom­mu­nal­steu­er) an.

Steu­er­frei sind nur Zuwen­dun­gen, die dar­auf gerich­tet sind, unmit­tel­ba­re Kata­stro­phen­schä­den (Sach­schä­den, Kos­ten für Auf­räum­ar­bei­ten usw.) zu besei­ti­gen.

Zuwen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Besei­ti­gung oder Mil­de­rung mit­tel­ba­rer Kata­stro­phen­fol­gen (zB Ver­dienst­ent­gang als mit­tel­ba­re Fol­ge einer Kata­stro­phe) sind nicht begüns­tigt.

Die steu­er­frei­en Zuwen­dun­gen sind im Lohn­zet­tel einer­seits bei den “Brut­to­be­zü­gen” (Kenn­zahl 210) und ande­rer­seits bei den “sons­ti­gen steu­er­frei­en Bezü­gen” (Vor­ko­lon­ne der Kenn­zahl 243) zu berücksichtigen.“

Zusam­men­ge­fasst gilt, dass sowohl der Dienst­ge­ber als auch der Betriebs­rat (aus einem ent­spre­chen­den [Katastrophen]Fonds) abga­ben­freie Geld- oder Sach­zu­wen­dun­gen an kata­stro­phen­ge­schä­dig­te Dienst­neh­mer leis­ten kann, damit der Dienst­neh­mer die­se Zuwen­dun­gen für die unmit­tel­ba­reScha­dens­be­sei­ti­gung ver­wen­den kann.

Der Dienst­ge­ber soll­te hier­für ent­spre­chen­de Belegsko­pien oder ande­re Nach­wei­se (Fotos, die das Scha­dens­aus­maß bele­gen, Scha­dens­be­stä­ti­gung durch die Wohn­sitz­ge­mein­de etc) für die Scha­dens­be­sei­ti­gung zum Per­so­nal­akt nehmen. 

Home-Office-Tätig­keit ist vor­über­ge­hend dem kata­stro­phen­ge­schä­dig­ten Dienst­neh­mer nicht mög­lich: Was tun?

Kann für genau defi­nier­te Grün­de (zB Woh­nungs­re­no­vie­rung) vor­über­ge­hend für kur­ze Zeit die Tätig­keit im Home-Office sis­tiert werden?

Unter Sis­tie­rung ver­steht man eine

  • ein­sei­tig vom Dienst­ge­ber oder Dienstnehmer,
  • auf­grund eines beson­de­ren Anlasses, 
  • für kur­ze Zeit (zB 3 bis 4 Wochen),
  • vor­ge­nom­me­ne Aus­set­zung der Home-Office-Tätig­keit.

Sis­tie­rung ist eine pra­xis­ori­en­tier­te Lösung für Fäl­le, bei denen auf­grund eines beson­de­ren Anlas­ses vor­über­ge­hend im Home-Office

a)

nicht gear­bei­tet wer­den kann (zB Bau­maß­nah­men in der Woh­nung, Woh­nungs­an­ge­hö­ri­ge sind erkrankt, auf­grund Hoch­was­ser­schä­den ist die Wohnung/das Eigen­heim vor­über­ge­hend unbe­nütz­bar uä) oder

b)

nicht gear­bei­tet wer­den soll (meh­re­re Dienst­neh­mer sind krank, daher soll der im Home-Office täti­ge Dienst­neh­mer im Büro arbei­ten um die „Vor-Ort-Min­dest­be­set­zungs­an­zahl“ zu gewähr­leis­ten, uä). 

Pra­xis­tipps:

Regeln Sie ein­ver­nehm­lich in der Home-Office-Ver­ein­ba­rungdass 

  • bei Vor­lie­gen von bestimm­ten Grün­den (➪ bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lung in der Vereinbarung),
  • Dienst­ge­ber oder Dienst­neh­mer ein­sei­tig für kur­ze Zeit (➪ geben Sie eine Höchst­gren­ze hier­für [zB 4 Wochen] an) 

die Home-Office-Tätig­keit aus­set­zen können. 

(© die­ser Idee: Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank)

Die vor­über­ge­hen­de Unbe­nütz­bar­keit der Wohnung/des Eigen­heims auf­grund bspw Hoch­was­ser­schä­den ist mei­ner Ansicht nach so ein klas­si­scher Sistierungsgrund.

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