Januar 2, 2020

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Arbeits­in­spek­to­rat ver­weist auf EuGH-Urteil

I. Maxi­mal 48 Stun­den in 17 Wochen 

Gemäß § 9 Abs 4 Arbeits­zeit­ge­setz darf in ein­zel­nen Wochen die Wochen­ar­beits­zeit dann bis zu 60 Stun­den betra­gen, wenn inner­halb eines Durch­rech­nungs­zeit­rau­mes von 17 Wochen 48 Stun­den nicht über­schrit­ten werden.

Der Kol­lek­tiv­ver­trag kann den Durch­rech­nungs­zeit­raum auf 26 Wochen bzw ‒ wenn ent­spre­chen­de tech­ni­schen oder arbeits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den vor­lie­gen ‒ auf 52 Wochen verlängern.

Von Anfang an war unklar, ob die­ser Durch­rech­nungs­zeit­raum rol­lie­rend (= admi­nis­tra­tiv auf­wen­di­ge Arbeits­zeit­auf­zeich­nungs-Kon­trol­le) oder starr sein kann.

Ich infor­mier­te in der Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Heft Febru­ar 2019; PVP 2019/10, 35), dass das zen­tra­le Arbeits­in­spek­to­rat eine – erfreu­li­cher­wei­se ‒ sehr unter­neh­mer­freund­li­che Rechts­an­sicht ver­trat, wonach ein star­rer Durch­rech­nungs­zeit­raum (zB Woche 1 bis 17, 18 bis 34, 35 bis 52) zuläs­sig ist.

Die­se erfreu­li­che Rechts­an­sicht ist – wie das Jahr 2019 ‒ Geschichte.

II. Neu­es Jahr ➪ neue Rechts­an­sicht des zen­tra­len Arbeitsinspektorates

Mit einem neu­en Erlass vom 20. 12. 2019 (BMASGK-462.302/0007-VII/A/3/2019) reagiert das zen­tra­le Arbeits­in­spek­to­rat auf die Ent­schei­dung des EuGH C‑254/18 vom 11. 4. 2019.

Die für die Pra­xis wich­ti­gen Kern­aus­sa­gen des neu­en – die Büro­kra­tie rund um die Arbeits­zeit­auf­zeich­nung stei­gern­den ‒ Erlas­ses sind:

A) Ab 2020: Vor­ran­gig: rol­lie­ren­de Durchrechnungszeitraum-Kontrolle 

  1. Die durch­schnitt­li­che Wochen­ar­beits­zeit gemäß § 9 Abs. 4 AZG ist ab sofort  ver­pflich­tend rol­lie­rend durch­zu­rech­nen. Der 48-Stun­den-Schnitt muss somit in jedem belie­bi­gen 17-Kalen­der­wo­chen-Zeit­raum ein­ge­hal­ten werden.
  2. Der Durch­rech­nungs­zeit­raum beginnt stets mit einem Mon­tag. Die ent­spre­chen­de Kalen­der­wo­che endet am Sonn­tag.

Bei­spiel:

  • Die 48 Stun­den müs­sen bspw ein­ge­hal­ten wer­den für den Zeit­raum vom Mon­tag, den 10. Febru­ar 2020 bis Sonn­tag, den 7. Juni 2020.

B) So prüft ab 2020 das Arbeits­in­spek­to­rat die Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen 

So prüft ab 2020 das Arbeits­in­spek­to­rat die Arbeitszeitaufzeichnungen

Hat der Dienst­ge­ber ‒ ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Rechts­an­sicht des Arbeits­in­spek­to­rats aus 2019 ‒  fixe Durch­rech­nungs­zeit­räu­me fest­ge­legt (zB Kalen­der­wo­che 1 bis 17, 18 bis 34, 35 bis 52), dann wird für Zeit­räu­me vor 2020 nur über­prüft, ob inner­halb der vom Unter­neh­men fest­ge­leg­ten fixen 17-Wochen-Zeit­räu­me die durch­schnitt­li­che Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den ein­ge­hal­ten wur­de. 

  1. Stellt das Arbeits­in­spek­to­rat fest, dass die durch­schnitt­li­che Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den inner­halb der vom Unter­neh­men fest­ge­leg­ten fixen 17-Wochen-Zeit­räu­me ein­ge­hal­ten wur­de ➪ Die Zeit­räu­me vor 2020 sind in Ord­nung und blei­ben unangetastet.
  2. Stellt das Arbeits­in­spek­to­rat hin­ge­gen fest, dass die durch­schnitt­li­che Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den inner­halb der vom Unter­neh­men fest­ge­leg­ten fixen 17-Wochen-Zeit­räu­me nicht ein­ge­hal­ten wur­de ➪ Je nach­dem, wie schwer­wie­gend der Arbeits­zeit­ver­stoß ist, berät das Arbeits­in­spek­to­rat den Dienst­ge­ber, oder ver­warnt ihn oder zeigt den Dienst­ge­ber bei der zustän­di­gen Ver­wal­tungs­straf­be­hör­de an. 
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