Mit einem VfGH-Erkenntnis wurden wesentliche gesetzliche Bestimmungen über die Entrichtung der derzeitigen Rundfunkgebühr als verfassungswidrig aufgehoben.
Die viel diskutierte GIS-Gebühr läuft daher mit Ende des Jahres 2023 aus. Die Finanzierung des ORF wird durch das ORF-Beitrags-Gesetz mit Wirkung ab 1. 1. 2024 neu geregelt.
Auch Unternehmer müssen den damit neu geschaffenen ORF-Beitrag bezahlen und damit verbundene Meldeverpflichtungen erfüllen.
Wir stellen Ihnen nachfolgend praxisgerecht die wichtigsten Bestimmungen zur betrieblichen Beitragspflicht vor.Auch Unternehmen unterliegen der ORF-Beitragspflicht
1) ORF-Beitragspflicht knüpft an bestehende Kommunalsteuerpflicht
Unternehmer haben im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG liegt, für die im letzten Kalenderjahr KommSt abgeführt werden musste, ORF-Beiträge zu entrichten!
2) Von ORF-Gebühr befreite Unternehmen
a)
Sofern Unternehmer im letzten Kalenderjahr gem § 8 Z 2 KommStG von der KommSt befreit waren, sind diese auch von der ORF-Beitragspflicht befreit.
Dies betrifft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die einen mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zweck im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder‑, Jugend‑, Familien‑, Kranken‑, Behinderten‑, Blinden- und Altenfürsorge erfüllen.
Hinweis:
Gibt es bereits einen Befreiungsbescheid betreffend die bisherige GIS-Gebühr, ist es nicht erforderlich, diese Befreiung neu zu beantragen, da Befreiungsbescheide, deren Befristung nicht vor dem 1. 1. 2024 auslaufen, übernommen werden.
b)
Natürliche Personen sind im privaten Bereich von der Beitragspflicht “befreit”, sofern sie für die Hauptwohnsitz-Adresse bereits im betrieblichen Bereich als Unternehmer ihre ORF-Beiträge entrichten.
Da im privaten Bereich der ORF-Beitrag je inländischer Adresse gem § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz maximal 1x zu entrichten ist (Gesamtschuldverhältnis aller volljährigen Personen mit selber Hauptwohnsitzadresse), gilt die Befreiung auch für alle anderen Personen, die an der Adresse der Betriebsstätte “Unterkünfte in Anspruch nehmen”.
➪ Praxisgerecht formuliert heißt das:
Betreiben Sie Ihr Unternehmen von zu Hause aus und zahlen Sie Ihren ORF-Beitrag für die dort gemeldete Betriebsstätte bereits nach der Regelung für Unternehmer, brauchen weder
Sie noch andere Haushaltsmitglieder einen weiteren Beitrag für den privaten Bereich entrichten.
c)
Ein-Personen Unternehmen (EPU) unterliegen als solche nicht der betrieblichen Beitragspflicht. Derartige Unternehmer werden idR (bei inländischem Hauptwohnsitz) jedoch als Privatperson ORF-beitragspflichtig sein.
Höhe des ORF-Beitrags
1) ORF-Gebühr für Privathaushalt: € 15,30 pm + Landesabgabe
Der ORF-Betrag ist gem § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz in den Jahren 2024 bis 2026 österreichweit mit maximal € 15,30 pm festgelegt.
In einzelnen Bundesländern (Stand Redaktionsschluss: Burgenland, Kärnten, Steiermark und Tirol) kommt eine Landesabgabe hinzu, die diesen Beitrag entsprechend erhöht.
2) Gestaffelte ORF-Gebühr für Unternehmen
Für Unternehmer gilt zudem eine Staffelung, sodass unter Umständen mehrere ORF-Beiträge pro Monat abzuführen sind!
Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge wird konkret durch die Summe der Arbeitslöhne gem § 5 KommStG, die im letzten Kalenderjahr an DN der KommSt-Betriebsstätte in der Gemeinde gezahlt wurden, bestimmt.a)
Begriffsbestimmungen
➪ Summe der Arbeitslöhne
Die Gesamtsumme der Löhne umfasst auch Sonderzahlungen, Sachbezüge, Zulagen und Zuschläge.
➪ Wer zählt als Dienstnehmer?
Zu den DN gehören ebenfalls die freien DN und wesentlich Beteiligte nach § 22 Z 2 Teilsatz 2 EStG.
➪ Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Als Betriebsstätte gem § 4 Abs 1 KommStG wird jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
Dem Unternehmer muss jedoch eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet daher keine Betriebsstätte an der Adresse des betreffenden DN 1) und löst daher auch keinen zusätzlichen ORF-Beitrag für den Unternehmer aus.
1) Info des BMF vom 26. 1. 2023, 2022–0.892.770, KommStInfo 1993 (Rz 42).
c)
Die ORF-Beitragsdeckelung
Die Anzahl der ORF-Beiträge ist gem § 4 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz – wenn mehrere KommSt-Betriebsstätten vorliegen – jedenfalls mit 100 ORF-Beiträgen pm gedeckelt.
Jeder Unternehmer hat daher im Höchstfall einen Gesamtbetrag von € 1.530,00 pm abzuführen.
Welche Meldepflichten haben Unternehmen zu beachten?
1) Aufgrund welcher Umstände ist zu melden?
Der Beitragsschuldner muss der ORF-Beitrags Service GmbH eine Meldung über
- den Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung)
- das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung)
- eine Änderung der persönlichen Daten in der von dieser festgelegten Form vorlegen.
2) Was ist in der Meldung anzugeben?
Gem § 9 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz müssen bei der Anmeldung und Abmeldung im betrieblichen Bereich die folgenden Informationen bereitgestellt werden:
- Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E‑Mail Adresse,
- Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl bzw GISA Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung und
- die Steuernummer
3) Bis wann ist zu melden?
Es ist erforderlich, dass die An- und Abmeldungen im betrieblichen Bereich bis zum 15. 4. des folgenden Kalenderjahres über das vorgegebene Formular erfolgen.
4) Innerhalb welcher Frist ist die ORF-Gebühr zu bezahlen?
IdR erhält das Unternehmen eine Zahlungsaufforderung. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig.
Nur wenn
a) der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird und
b) der Beitragsschuldner dies wünscht,
werden Bescheide über die Beitragsfestsetzung ausgestellt. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5) Sanktionen bei Meldeverstößen
Meldeverstöße (Unterlassung sowie Erstattung unrichtiger Meldungen) können mit Verwaltungstrafen von bis zu Euro 2.180,00 bestraft werden!
Zur Überprüfung ist die ORF Beitrags Service GmbH gem § 13 ORF-Beitrags-Gesetz berechtigt, in zahlreiche Register und Datenbanken (Melderegister, Firmenbuch, GISA, Vereinsregister, Unternehmensregister gem. Bundesstatistikgesetz und Transparenzdatenbank) einzusehen.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine KommSt-Prüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLAB) anzufordern.
Außerdem haben Gemeinden auf Verlangen mitzuteilen, ob Unternehmer von der Kommunalsteuer befreit sind oder nicht.Praxistipp:
Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter ➪ www.gis.at
Zusammenfassende Schlussbemerkung
Ab dem 1. 1. 2024 muss jeder Haushalt und jeder Unternehmer in Österreich den neuen ORF Beitrag bezahlen.
Abgestellt auf die KommSt-Pflicht müssen Unternehmer pro Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere, monatliche ORF-Beiträge bezahlen.
Die Registrierung im betrieblichen Bereich erfolgt allerdings nicht automatisch.
Unternehmer müssen sich vielmehr fristgerecht bis 15. 4. 2024 – bei sonst drohender Verwaltungsstrafe – bei der ORF Beitrags Service GmbH anmelden!
Quelle: Jessica Hammel und Michael Grubmüller (beide: ICON)
Je länger ich den Text lese, umso mehr Fragen stellen sich mir. zB: 1 geringfügiger Mitarbeiter in einem EPU. also keine KommSt wegen der Freigrenze. In der Wohnsitzgemeinde hat das EPU ein Büro angemietet. An dieser Betriebsstätte übt seine Tätigkeit als selbständiger Buchhalter aus. Hier beschäftigt er auch den geringfügigen Mitarbeiter. Zu Hause übt der Unternehmer sein Gewerbe als Online-Händler aus bzw hat dieses zweite Gewebe an der Wohnsitzadresse angemeldet. Wo ist der Unternehmer nun befreit und wo muss er die Anmeldung für die ORF ‑Abgabe durchführen?
Es werden in der praktischen Umsetzung noch einige Fragen auftauchen, vielleicht — wenn Sie Ihre Fragen die OBS mailen — wird der bestehende FAQ (https://www.gis.at/fragen-antworten/orf-beitrag-24) laufend erweitert.