Dezember 5, 2023

2 Kommentare

Mit einem VfGH-Erkennt­nis wur­den wesent­li­che gesetz­li­che Bestim­mun­gen über die Ent­rich­tung der der­zei­ti­gen Rund­funk­ge­bühr als ver­fas­sungs­wid­rig aufgehoben.

Die viel dis­ku­tier­te GIS-Gebühr läuft daher mit Ende des Jah­res 2023 aus. Die Finan­zie­rung des ORF wird durch das ORF-Bei­trags-Gesetz mit Wir­kung ab 1. 1. 2024 neu geregelt.

Auch Unter­neh­mer müs­sen den damit neu geschaf­fe­nen ORF-Bei­trag bezah­len und damit ver­bun­de­ne Mel­de­ver­pflich­tun­gen erfüllen.

Wir stel­len Ihnen nach­fol­gend pra­xis­ge­recht die wich­tigs­ten Bestim­mun­gen zur betrieb­li­chen Bei­trags­pflicht vor.

Auch Unter­neh­men unter­lie­gen der ORF-Beitragspflicht

1)  ORF-Bei­trags­pflicht knüpft an bestehen­de Kommunalsteuerpflicht

Unter­neh­mer haben im betrieb­li­chen Bereich pro Gemein­de, in der zumin­dest eine Betriebs­stät­te iSd § 4 KommStG liegt, für die im letz­ten Kalen­der­jahr KommSt abge­führt wer­den muss­te, ORF-Bei­trä­ge zu entrichten!

2)  Von ORF-Gebühr befrei­te Unternehmen

a)

Sofern Unter­neh­mer im letz­ten Kalen­der­jahr gem § 8 Z 2 KommStG von der KommSt befreit waren, sind die­se auch von der ORF-Bei­trags­pflicht befreit.

Dies betrifft Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen oder Ver­mö­gens­mas­sen, die einen mild­tä­ti­gen und/oder gemein­nüt­zi­gen Zweck im Bereich der Gesund­heits­pfle­ge, Kinder‑, Jugend‑, Familien‑, Kranken‑, Behinderten‑, Blin­den- und Alten­für­sor­ge erfüllen.

Hin­weis:

Gibt es bereits einen Befrei­ungs­be­scheid betref­fend die bis­he­ri­ge GIS-Gebühr, ist es nicht erfor­der­lich, die­se Befrei­ung neu zu bean­tra­gen, da Befrei­ungs­be­schei­de, deren Befris­tung nicht vor dem 1. 1. 2024 aus­lau­fen, über­nom­men werden.

b)

Natür­li­che Per­so­nen sind im pri­va­ten Bereich von der Bei­trags­pflicht “befreit”, sofern sie für die Haupt­wohn­sitz-Adres­se bereits im betrieb­li­chen Bereich als Unter­neh­mer ihre ORF-Bei­trä­ge ent­rich­ten.

Da im pri­va­ten Bereich der ORF-Bei­trag je inlän­di­scher Adres­se gem § 3 Abs 2 ORF-Bei­trags-Gesetz maxi­mal 1x zu ent­rich­ten ist (Gesamt­schuld­ver­hält­nis aller voll­jäh­ri­gen Per­so­nen mit sel­ber Haupt­wohn­sitz­adres­se), gilt die Befrei­ung auch für alle ande­ren Per­so­nen, die an der Adres­se der Betriebs­stät­te “Unter­künf­te in Anspruch neh­men”.

➪ Pra­xis­ge­recht for­mu­liert heißt das:
Betrei­ben Sie Ihr Unter­neh­men von zu Hau­se aus und zah­len Sie Ihren ORF-Bei­trag für die dort gemel­de­te Betriebs­stät­te bereits nach der Rege­lung für Unter­neh­mer, brau­chen weder Sie noch ande­re Haus­halts­mit­glie­der einen wei­te­ren Bei­trag für den pri­va­ten Bereich entrichten.

c)

Ein-Per­so­nen Unter­neh­men (EPU) unter­lie­gen als sol­che nicht der betrieb­li­chen Bei­trags­pflicht. Der­ar­ti­ge Unter­neh­mer wer­den idR (bei inlän­di­schem Haupt­wohn­sitz) jedoch als Pri­vat­per­son ORF-bei­trags­pflich­tig sein.

Höhe des ORF-Beitrags

1)  ORF-Gebühr für Pri­vat­haus­halt: € 15,30 pm + Landesabgabe

Der ORF-Betrag ist gem § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz in den Jah­ren 2024 bis 2026 öster­reich­weit mit maxi­mal € 15,30 pm festgelegt.

In ein­zel­nen Bun­des­län­dern (Stand Redak­ti­ons­schluss: Bur­gen­land, Kärn­ten, Stei­er­mark und Tirol) kommt eine Lan­des­ab­ga­be hin­zu, die die­sen Bei­trag ent­spre­chend erhöht.

2)  Gestaf­fel­te ORF-Gebühr für Unternehmen

Für Unter­neh­mer gilt zudem eine Staf­fe­lung, sodass unter Umstän­den meh­re­re ORF-Bei­trä­ge pro Monat abzu­füh­ren sind!

Die Anzahl der zu leis­ten­den ORF-Bei­trä­ge wird kon­kret durch die Sum­me der Arbeits­löh­ne gem § 5 KommStG, die im letz­ten Kalen­der­jahr an DN der KommSt-Betriebs­stät­te in der Gemein­de gezahlt wur­den, bestimmt.

a)

Begriffs­be­stim­mun­gen

➪ Sum­me der Arbeitslöhne

Die Gesamt­sum­me der Löh­ne umfasst auch Son­der­zah­lun­genSach­be­zü­geZula­gen und Zuschlä­ge.

➪ Wer zählt als Dienstnehmer?

Zu den DN gehö­ren eben­falls die frei­en DN und wesent­lich Betei­lig­te nach § 22 Z 2 Teil­satz 2 EStG.

➪ Wann liegt eine Betriebs­stät­te vor?

Als Betriebs­stät­te gem § 4 Abs 1 KommStG wird jede fes­te ört­li­che Anla­ge oder Ein­rich­tung bezeich­net, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar der Aus­übung der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit dient.

Dem Unter­neh­mer muss jedoch eine gewis­se, nicht nur vor­über­ge­hen­de Ver­fü­gungs­ge­walt über die Anla­gen oder Ein­rich­tun­gen zuste­hen. Die blo­ße Ver­ein­ba­rung von Home­of­fice begrün­det daher kei­ne Betriebs­stät­te an der Adres­se des betref­fen­den DN 1) und löst daher auch kei­nen zusätz­li­chen ORF-Bei­trag für den Unter­neh­mer aus.

1) Info des BMF vom 26. 1. 2023, 2022–0.892.770, KommSt­In­fo 1993 (Rz 42).

b)

Die Orf-Bei­trags­staf­fel

Die Bei­trags­zah­lungs­staf­fel ist abhän­gig von der KommSt-Bemes­sungs­grund­la­ge:

c)

Die ORF-Bei­trags­de­cke­lung

Die Anzahl der ORF-Bei­trä­ge ist gem § 4 Abs 4 ORF-Bei­trags-Gesetz – wenn meh­re­re KommSt-Betriebs­stät­ten vor­lie­gen – jeden­falls mit 100 ORF-Bei­trä­gen pm gedeckelt.

Jeder Unter­neh­mer hat daher im Höchst­fall einen Gesamt­be­trag von € 1.530,00 pm abzuführen.

Wel­che Mel­de­pflich­ten haben Unter­neh­men zu beachten?

1)  Auf­grund wel­cher Umstän­de ist zu melden?

Der Bei­trags­schuld­ner muss der ORF-Bei­trags Ser­vice GmbH eine Mel­dung über 

  • den Beginn der Bei­trags­pflicht (Anmel­dung)
  • das Ende der Bei­trags­pflicht (Abmel­dung)
  • eine Ände­rung der per­sön­li­chen Daten in der von die­ser fest­ge­leg­ten Form vorlegen.

2)  Was ist in der Mel­dung anzugeben?

Gem § 9 Abs 2 Z 2 ORF-Bei­trags-Gesetz müs­sen bei der Anmel­dung und Abmel­dung im betrieb­li­chen Bereich die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt werden:

  • Fir­ma oder sons­ti­ge Bezeich­nung sowie die E‑Mail Adres­se,
  • Fir­men­buch- oder Ver­eins­re­gis­ter­zahl bzw GISA Zahl oder eine ent­spre­chen­de Kenn­zeich­nung und
  • die Steu­er­num­mer

3)  Bis wann ist zu melden?

Es ist erfor­der­lich, dass die An- und Abmel­dun­gen im betrieb­li­chen Bereich bis zum 15. 4. des fol­gen­den Kalen­der­jah­res über das vor­ge­ge­be­ne For­mu­lar erfolgen.

4)  Inner­halb wel­cher Frist ist die ORF-Gebühr zu bezahlen?

IdR erhält das Unter­neh­men eine Zah­lungs­auf­for­de­rung. Die mit der Zah­lungs­auf­for­de­rung fest­ge­setz­ten Bei­trä­ge sind bin­nen 14 Tagen ab Zustel­lung fäl­lig.

Nur wenn

a) der Bei­trag nicht frist­ge­recht ent­rich­tet wird und

b) der Bei­trags­schuld­ner dies wünscht,

wer­den Beschei­de über die Bei­trags­fest­set­zung aus­ge­stellt. Gegen von der ORF-Bei­trags Ser­vice GmbH erlas­se­ne Beschei­de kann beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Beschwer­de erho­ben werden.

5)  Sank­tio­nen bei Meldeverstößen

Mel­de­ver­stö­ße (Unter­las­sung sowie Erstat­tung unrich­ti­ger Mel­dun­gen) kön­nen mit Ver­wal­tungs­tra­fen von bis zu Euro 2.180,00 bestraft werden!

Zur Über­prü­fung ist die ORF Bei­trags Ser­vice GmbH gem § 13 ORF-Bei­trags-Gesetz berech­tigt, in zahl­rei­che Regis­ter und Daten­ban­ken (Mel­de­re­gis­ter, Fir­men­buch, GISA, Ver­eins­re­gis­ter, Unter­neh­mens­re­gis­ter gem. Bun­des­sta­tis­tik­ge­setz und Trans­pa­renz­da­ten­bank) einzusehen.

Die Gesell­schaft ist fer­ner berech­tigt, in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine KommSt-Prü­fung durch den Prüf­dienst für Lohn­ab­ga­ben und Bei­trä­ge (PLAB) anzufordern.

Außer­dem haben Gemein­den auf Ver­lan­gen mit­zu­tei­len, ob Unter­neh­mer von der Kom­mu­nal­steu­er befreit sind oder nicht.

Pra­xis­tipp:

Eine Lis­te von Fra­gen und Ant­wor­ten zum ORF-Bei­trag fin­det sich unter ➪ www.gis.at

Zusam­men­fas­sen­de Schlussbemerkung

Ab dem 1. 1. 2024 muss jeder Haus­halt und jeder Unter­neh­mer in Öster­reich den neu­en ORF Bei­trag bezahlen.

Abge­stellt auf die KommSt-Pflicht müs­sen Unter­neh­mer pro Gemein­de gestaf­felt einen oder meh­re­re, monat­li­che ORF-Bei­trä­ge bezahlen.

Die Regis­trie­rung im betrieb­li­chen Bereich erfolgt aller­dings nicht automatisch.

Unter­neh­mer müs­sen sich viel­mehr frist­ge­recht bis 15. 4. 2024 – bei sonst dro­hen­der Ver­wal­tungs­stra­fe – bei der ORF Bei­trags Ser­vice GmbH anmelden!


Quel­le: Jes­si­ca Ham­mel und Micha­el Grub­mül­ler (bei­de: ICON)

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  1. Je län­ger ich den Text lese, umso mehr Fra­gen stel­len sich mir. zB: 1 gering­fü­gi­ger Mit­ar­bei­ter in einem EPU. also kei­ne KommSt wegen der Frei­gren­ze. In der Wohn­sitz­ge­mein­de hat das EPU ein Büro ange­mie­tet. An die­ser Betriebs­stät­te übt sei­ne Tätig­keit als selb­stän­di­ger Buch­hal­ter aus. Hier beschäf­tigt er auch den gering­fü­gi­gen Mit­ar­bei­ter. Zu Hau­se übt der Unter­neh­mer sein Gewer­be als Online-Händ­ler aus bzw hat die­ses zwei­te Gewe­be an der Wohn­sitz­adres­se ange­mel­det. Wo ist der Unter­neh­mer nun befreit und wo muss er die Anmel­dung für die ORF ‑Abga­be durchführen?

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