Nun doch Höchstbetrag für abgabenfreie Teuerungsprämie bei Mehrfachbeschäftigungen?
Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht vor, dass dann, wenn Dienstnehmer*innen von mehr als einem Dienstgeber insgesamt abgabenfreie Teuerungsprämien erhalten und die Betragssumme mehr als € 3.000,00 jährlich beträgt, dann müssen sie aufgrund einer Pflichtveranlagung nun plötzlich Lohnsteuer für den Überschreitungsbetrag zahlen.
Es fallen jedoch keine zusätzliche Lohnnebenkosten, Sozialversicherungs- und BV-Beiträge an.
Wie lernschwach müssen jene sein, die Gesetze formulieren:
Mitarbeitergewinnbeteiligung:
zunächst ohne Betragsgrenze für die Dienstnehmer ➪ nach wenigen Wochen: Gesetzesnovelle mit Betragsgrenze für die Dienstnehmer
Abgabenfreie Teuerungsprämie:
Gesetzesformulierer im Finanzministerium haben nichts dazugelernt ➪ wieder zunächst Gesetz ohne Betragsgrenze für die Dienstnehmer formuliert und einige Wochen später: Gesetzesnovelle mit Betragsgrenze für die Dienstnehmer
Dass dadurch die Verdrossenheit bei allen steigt, die mit der Abrechnung zu tun haben, ist ebenso nachvollziehbar wie das Kopfschütteln darüber, dass Wirtschaftskammer und Steuerberaterkammer diesem Treiben reaktionslos zusehen und man daher mit NEIN antworten muss auf das Motto von Licht ins Dunkel: „Ist da Jemand?“
Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen 2022 ➪ KEINE Umwandlung in abgabenfreie Teuerungsprämie?
Der Fragen-Antworten-Katalog des Finanzministeriums sieht für steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen eine Umwandlung im Jahr 2022 in eine abgabenfreie Teuerungsprämie nur dann vor, wenn Mitarbeitergewinnbeteiligungen (oder ähnliche Leistungsvergütungen) in der Vergangenheit nicht gewährt worden sind.
Die umstrittene Begründung der Finanz: Auch in diesen Fällen muss eine zusätzliche Zahlung vorliegen, was gleichbedeutend ist, dass gemäß BMF-Auslegung die folgende Gesetzesregelung nahezu keinen Anwendungsbereich mehr hat:
§
„Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.“
Hätte der Gesetzgeber von Anfang an die im Fragen-Antworten-Katalog beschriebene BMF-Auslegung gewollt, dann hätte ein klarer Gesetzestext lauten müssen:
„Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend nur dann als Teuerungsprämie behandelt werden, wenn in den vorangegangenen Jahren keine Gewinnbeteiligungszahlungen an Dienstnehmer ausbezahlt wurden und somit die 2022 steuerfrei ausbezahlte Gewinnbeteiligung zusätzlich erfolgte.“
Oder noch kürzer formuliert:
„Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend nur dann als Teuerungsprämie behandelt werden, wenn alle für die Teuerungsprämie maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.“
Da dies nicht der Fall ist, gilt meiner Meinung nach – bei textlich sinnvoller Auslegung mit Hausverstand –, dass für die Umwandlung der in 2022 steuerfrei ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine abgabenfreie Teuerungsprämie die beiden zentralen Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit einer Teuerungsprämie (Teuerungsabgeltung und zusätzlich) a u s n a h m s w e i s e nicht gelten sollen.
So, wie einerseits das Gesetz fomuliert wurde und wenn dann die Rechtsauslegung im Fragen-Antworten-Katalog des Finanzministeriums dazu betrachtet wird, dann hat dies schon Ähnlichkeit mit Gewinnspiel-Bauernfängerei. Man verspricht eine steuerfreie Umwandlung, um diese dann mit juristisch spitzfindiger, aber hausverstandsbefreiter Interpretation wieder weitgehend zurückzunehmen.
Apropos Hausverstand:
Ich erlaube mir als akkreditierter Journalist eine kreative Freiheit:
I have a dream: Eines Tages setzt sich das, was in der Werbung eines österreichischen Unternehmens des Lebensmitteleinzelhandels propagiert wurde, im Finanzministerium durch, entfaltet sich unaufhörlich und erfreut uns mit den positiven Ergebnissen: der Hausverstand (https://www.youtube.com/watch?v=yilMtyigKXI).
Doch dann bin ich aufgewacht und las obigen Fragen-Antworten-Katalog und wusste:Es war nur ein Traum …
Sie sprechen einem aus der Seele! Ich wünschte mir schon lange ein “Zumutbarkeitsgebot” des Gesetzgebers oder wenigstens Hausverstand UND Bedienungsanleitung.
Voraussetzung für eine Einstellung als Gesetzesformulierer müsste sein, wenigstens kurz außerhalb des eigenen Biotops Erfahrung gesammelt zu haben!
P.S.: Die Fachtermini „außerordentliche Amtsrevision“, „Kontaktkomitee der Finanzverwaltung“ und „Steuerombudsmann“ lösen bei mir schon lange keine schönen Träume, sondern nur mehr übelste Reflexe aus, solange Amtsbekannte (wie Hofrat Mag. P.G. Gernegroß bei den Privaten) mit alltagsfremden Interpretationen behördlich toleriert v.a. Randgruppen-Bashing betreiben, um vermeintlich den Fiskus zu schützen und damit in Wirklichkeit nur unsere Höchstgerichte zumüllen. Die Entrechteten bekommen kein Gehör bei den rechten Narren, die noch immer von fast 30% narrer Rechte gewählt werden.
Früher hat man auch erfahrene Prüfer aus der Praxis ins Ministerium geholt, um Entscheidungen auf Praxistauglichkeit abzuklopfen. Diese Zeiten sind vorbei und wir merken das leider sehr aufgrund der sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen.
Sg. Herr Patka,
sehr gelungen ihr Beitrag und es hat mich wirklich amüsiert wie sie es auf den Punkt gebracht haben.
Schade nur das es seit Jahren keine Wirkungen zeigt.…
Beste Grüße
Margit Weninger
Gequälten Menschen ein Lächeln abzuringen ist leider das einzige, was ich in dieser leider häufig kompetenz- und hausverstandsbefreiten Bürokratie tun kann. 😉
Sie sprechen mir aus der Seele, ich frag mich auch immer wo der Hausverstand bleibt.……
Hätte ich Mitarbeiter die so konfuse Entscheidungen treffen wie unsere Gesetzgebung, ich würde sie (fristlos) entlassen, um weiteren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.…
Leider sind Teile der Verwaltung nicht lernfähig, wie der BLOG-Artikel beweist und das ohne Konsequenzen – traurig, traurig, traurig …