Juni 3, 2026

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Ken­nen Sie das? Die Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung lan­det auf Ihrem Tisch — und schon beim ers­ten Blick ahnen Sie: Da stimmt was nicht.

Lud­mil­la Spe­sen­reicho­va rauft sich wie­der ein­mal ihre locki­gen Haa­re. Ihr „Lieb­lings­kol­le­ge“ Karl Schlau­mei­er hat ihr gera­de zum x‑ten Mal den letz­ten Nerv gezo­gen. Sie ist zustän­dig für die Rei­se­ab­rech­nung in der Maschi­nen­han­dels GmbH mit Sitz in Wien.

Karl ist Außen­dienst­mit­ar­bei­ter und — pas­send zu sei­nem Nach­na­men — liebt er es, bei sei­nen Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen beson­ders „krea­tiv“ zu sein. Sei­ne Rei­se­ab­rech­nung für Mai 2026 ent­hält drei Beson­der­hei­ten, die Lud­mil­las Ärger aus­ge­löst haben.

3 kreative Fälle aus der Reiseabrechnung – die man besser im Seminar als bei der GPLB löst

Fall 1: Die Dienst­rei­se nach Salz­burg – und der Internetausdruck

Nach der Rei­se­kos­ten­richt­li­nie der Maschi­nen­han­dels GmbH sind Stre­cken, soweit zumut­bar, mit dem Zug zurück­zu­le­gen. Der Dienst­ge­ber ersetzt daher höchs­tens die Kos­ten für die ÖBB 2. Klas­se. Für die Stre­cke Wien–Salzburg–Wien wäre das zumut­bar gewesen. 

Tat­säch­lich fuhr er jedoch zum Kun­den in Salz­burg mit sei­nem Privat-Pkw.

Karl legt sei­ner Abrech­nung für Mai 2026 einen Inter­net­aus­druck bei: Fahr­preis ÖBB 2. Klas­se, Wien–Salzburg–Wien: EUR 109,80.
Die­sen Betrag ver­langt er als abga­ben­frei­en Fahrkostenersatz.

Im Abrech­nungs­for­mu­lar trägt er ein:

✓ Nach­weis durch Ticket: JA

✘ Nach­weis durch Fahr­ten­buch: NEIN

➪ Ist die Abrech­nung damit kon­flikt­frei, weil ein Inter­net­aus­druck über die Kos­ten vorliegt?

Die­ser Fall lässt sich lösen, wenn man 2 wich­ti­ge Grund­sät­ze des steu­er­li­chen Rei­se­ab­rech­nungs­rechts beachtet:

Grund­satz 1

NUR die Abgel­tung von Mehr­auf­wen­dun­gen kann abga­ben­frei sein. Dass Mehr­auf­wen­dun­gen vor­lie­gen, das muss …

Grund­satz 2

… immer durch Nach­wei­se belegt werden!

Wie die­se Grund­sät­ze in der Pra­xis umge­setzt wer­den, damit Abrech­nun­gen kon­flikt­frei sind, bespre­chen wir aus­führ­lich im ARS-Rei­se­kos­ten­se­mi­nar.


Fall 2: Das Kilo­me­ter­geld – und die Tisch­fräs­ma­schi­ne als „Bei­fah­re­rin“

Die Weber Möbel­kom­po­nen­ten GmbH inter­es­siert sich für eine Tisch­fräs­ma­schi­ne aus dem Ange­bot der Maschi­nen­han­dels GmbH. Die Maschi­ne soll zum Pro­fi­lie­ren, Abrun­den, Fal­zen oder Nuten von Möbel­kom­po­nen­ten wie Leis­ten, Kan­ten, Rah­men­pro­fi­len oder Mas­siv­holz­tei­len ein­ge­setzt werden.

Kom­pakt, nur 75 kg schwer – und Karls Peu­geot Rift­er kann sie pro­blem­los trans­por­tie­ren. Karl fährt zum Kun­den, führt die Maschi­ne vor Ort vor. 

Der Pro­duk­ti­ons­lei­ter Peter Holz­leit­ner ist begeis­tert und unter­schreibt einen Kauf­auf­trag. Eupho­risch dar­über rech­net Karl für die gesam­te Fahr­stre­cke ein Kilo­me­ter­geld von EUR 0,50 plus einen Zuschlag von EUR 0,15 ab.

Sei­ne Begrün­dung: Er habe mit der Geschäfts­lei­tung abge­spro­chen, dass bei­de Kilo­me­ter­gel­der – also ins­ge­samt EUR 0,65 – abga­ben­frei aus­zu­zah­len sind. 

Karls Logik: Hät­te er einen Kol­le­gen mit­ge­nom­men, stün­de ihm der Zuschlag von EUR 0,15 abga­ben­frei zu. Die Tisch­fräs­ma­schi­ne ver­ur­sa­che eine nahe­zu iden­ti­sche Gewichts­zu­satz­be­las­tung – also müs­se der Zuschlag auch hier gelten.

➪ Logisch argu­men­tiert – aber überzeugend?

Um es in der Spra­che der Men­gen­leh­re aus­zu­drü­cken: Das Rei­se­kos­ten­ab­rech­nungs­recht und die Logik haben eine ähn­lich „gro­ße“ Schnitt­men­ge wie die Lebens­wei­se der Inu­it und der Wüstenbewohner.

Zahl­rei­che Fäl­le, in denen Logik nicht zum Ziel führt, bespre­chen wir im ARS-Rei­se­kos­ten­se­mi­nar.


Fall 3: Das Mit­tag­essen – und der rät­sel­haf­te Essensabzug

Peter Holz­leit­ner ist von Karls Auf­tritt mit der Tisch­fräs­ma­schi­ne so ange­tan, dass er ihn spon­tan zum Mit­tag­essen einlädt.

Lud­mil­la kürzt dar­auf­hin das steu­er­li­che Inlandstag­geld wegen der Essen­sein­la­dung um EUR 15,00.

Karl pro­tes­tiert: Er möch­te wis­sen, wel­che Rand­zahl der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en die­se Vor­ge­hens­wei­se rechtfertigt.

➪ Ken­nen Sie die­se Randzahl?

Und falls es die­se Rand­zahl nicht geben soll­te: Hat Karl dann recht mit sei­ner Ansicht ➪ Kein steu­er­li­cher Essens­ab­zug bei einer Kundeneinladung?

Auch die­ser Fall lässt sich lösen, wenn man die­sel­ben zwei Grund­sät­ze kon­se­quent anwendet:

Grund­satz 1:

NUR die Abgel­tung von Mehr­auf­wen­dun­gen kann abga­ben­frei sein. Dass Mehr­auf­wen­dun­gen vor­lie­gen, das muss …

Grund­satz 2:

… immer durch Nach­wei­se belegt werden.

Wie die­se Grund­sät­ze in der Pra­xis umge­setzt wer­den, damit Abrech­nun­gen kon­flikt­frei sind, bespre­chen wir aus­führ­lich im ARS-Rei­se­kos­ten­se­mi­nar.


Reisekosten abrechnen ist wie Tretminen entschärfen
… ein falscher Schritt – und es wird teuer.

Dienst­rei­sen gehö­ren zum All­tag — Ihre kor­rek­te Abrech­nung lei­der nicht immer. 

Typi­sche Knack­punk­te, die bei einer GPLB schnell zu emp­find­li­chen Nach­zah­lun­gen führen:

  • funk­tio­na­ler Arbeits­platz falsch beur­teilt: Wer hier nicht sat­tel­fest ist, ris­kiert, dass Rei­se­spe­sen jah­re­lang zu Unrecht als abga­ben­frei behan­delt werden.
  • § 26 EStG statt § 3 EStG ange­wen­det: Ein häu­fi­ger und fol­gen­rei­cher Verwechslungsfehler.
  • Ent­fer­nungs­so­ckel igno­riert: Klingt tech­nisch, taucht aber regel­mä­ßig in Betriebs­prü­fun­gen auf.
  • Rei­se­spe­sen aus All-In her­aus­ge­schält: Was kor­rekt ver­ein­bart wur­de, muss auch kor­rekt abge­rech­net werden.
  • Man­gel­haf­tes Fahr­ten­buch: Häu­fig unter­schätzt und einer der sichers­ten Grün­de für eine Beanstandung.
  • Sarg­na­gel“ Pool­fahr­zeu­ge: Ein The­ma für sich und eines mit beson­ders hohem Fehlerpotenzial.

Wer hier nicht sat­tel­fest ist, ris­kiert:

  • Abga­ben­nach­zah­lun­gen
  • Finanz­straf­ver­fah­ren
  •  per­sön­li­che Verantwortung

Sieht so Ihre Rei­se durch den Rei­se­kos­ten­ab­rech­nungs-Dschun­gel aus?
Dann ist das ARS-Semi­nar „Dienst­rei­se aktu­ell“ genau das Richtige.

In mei­nem ARS-Semi­nar „Dienst­rei­se aktu­ell“ bekom­men Sie:

  • eine kla­re Sys­te­ma­tik zur Beur­tei­lung von Dienstreisen
  • Check­lis­ten für die siche­re Abrechnung
  • zahl­rei­che Pra­xis­fäl­le und Berech­nungs­bei­spie­le mit Lösungen
  • aktu­el­le Wer­te und Neue­run­gen für 2026
  • Ant­wor­ten auf Ihre indi­vi­du­el­len Fragen

Und ja: Kom­ple­xe Regeln wer­den im Semi­nar mit viel Humor ver­ständ­lich gemacht. Denn tro­cke­ne Mate­rie bleibt nicht hän­gen – klare Bil­der schon.

Das sagen begeis­ter­te Teilnehmer*innen

  • Genia­ler Vor­tra­gen­der (höchs­te Kom­pe­tenz kom­bi­niert mit Witz und Charme).
  • Ein­zig­ar­tig, wie mit den ver­schie­den­far­bi­gen Hüten, die Abrech­nungs­un­ter­schie­de zwi­schen Arbeits- und Abga­ben­recht bzw mit rot und grün asphal­tier­ten Stra­ßen die Regeln der Fahrt­kos­ten­ver­gü­tun­gen erklärt werden!
  • Extrem ver­ständ­li­che Beispiele.
  • Mit rot und grün asphal­tier­ten Stra­ßen die Regeln der Fahrt­kos­ten­ver­gü­tun­gen erklä­ren – das bleibt hängen.
  • Ant­wor­ten, die hel­fen – kein Fachchinesisch.
  • Fra­gen stel­len ist mög­lich, Ant­wor­ten sind ver­ständ­lich und hilf­reich für die Praxis.

Dienst­rei­se aktuell

WANN?

  • 17. Juni 2026, 8:30–16:30 Uhr

WO?

  • Online (die Teil­nah­me ist von über­all möglich)
  • UND Prä­senz in Wien (Hybrid­for­mat) in den Räu­men der ARS (Aka­de­mie für Recht, Steu­ern und Wirtschaft)

Kos­ten

  • € 680,00 zzgl. USt

* Semi­nar-Ver­an­stal­ter ist die ARS Semi­nar und Kon­greß VeranstaltungsgmbH

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