August 20, 2019

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Die­se Klau­sel reicht nicht: „sämt­li­che wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Dienst­ver­hält­nis sind bereinigt“

Das fol­gen­de OGH-Urteil erleich­tert den Per­so­na­lis­ten die Abrech­nung einer Dienst­ver­trags­be­en­di­gung.

Nach Strei­tig­kei­ten über Ent­gelt­an­sprü­che (Ein­stu­fung, Pro­vi­si­on, Prä­mie etc) oder über die Art, wie das Dienst­ver­hält­nis been­det wur­de (Kün­di­gun­g/-anfech­tung, Ent­las­sun­g/-anfech­tung) kommt es oft zu einer Zah­lung an den Dienst­neh­mer ‒ doch wie ist die­se abzurechnen?

Als Ver­gleich oder frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung oder Abgangs­ent­schä­di­gung oder Nach­zah­lung – Je nach­dem, WAR­UM (Motiv­for­schung!) die­se Zah­lun­gen geleis­tet wer­den, sind sie unter­schied­lich abga­ben­recht­lich abzurechnen.

Dann kommt die GPLA => sieht ein ande­res WAR­UM.

Der Dienst­neh­mer (im Sys­tem Abfer­ti­gung „Neu“) for­der­te bspw, dass die Zah­lung an ihn als Ver­gleich abzu­rech­nen ist (bis € 7.500,00 mit 6 % Lohn­steu­er, 1/5 des über­stei­gen­den Betra­ges [max € 9.396,00¸Wert 2019] steuerfrei).

Die GPLA sieht jedoch als Motiv für die Zah­lung an den Dienst­neh­mer, dass die­ser der ‒ vom Dienst­ge­ber ange­streb­ten ‒ Ver­trags­auf­lö­sung zustimmt => Abrech­nung als – nicht lohn­steu­er­be­güns­tig­te ‒ Abgangs­ent­schä­di­gung => und schon zahlt der Dienst­ge­ber Lohn­steu­er nach.

Rechts­ver­tre­ter der Dienst­neh­mer haben in den aller­meis­ten Fäl­len in die Tren­nungs­ver­ein­ba­rung immer auch eine Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel (For­mu­lie­rung im Streit­fall: sie­he Über­schrift) aufgenommen.

Killt“ die­se Klau­sel die Mög­lich­keit, die durch die GPLA vor­ge­schrie­be­nen Lohn­steu­er­nach­zah­lung ‒ oft Jah­re nach dem Aus­schei­den des Dienst­neh­mers ‒ sich beim Dienst­neh­mer zu holen (Lohn­steu­er­re­gress)?

Bis­her ging man davon aus, dass auf­grund der Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel nicht nur

  • alle arbeits­recht­li­che For­de­run­gen des Dienst­ge­bers an den Dienst­neh­mer berei­nigt sind (kei­ne Nach­for­de­rungs­mög­lich­keit, aus­ge­nom­men sind For­de­run­gen, an die nicht gedacht wer­den konn­te), sondern
  • auch all­fäl­li­ge spä­ter auf­tau­chen­de Lohn­steu­er­nach­for­de­run­gen (zB auf­grund einer GPLA)

nicht vom Dienst­neh­mer ein­ge­for­dert wer­den können.

Der OGH vom 23. Juli 2019, 9 ObA 74/19a sieht das anders => Lohn­steu­er­re­gress trotz Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel zulässig!

Sach­ver­halt:

Ein Vor­stands­ver­trag wur­de mit­tels Auf­lö­sungs­ver­ein­ba­rung vom 16. 6. 2016 been­det. Der aus­schei­den­de Vor­stand erhielt eine Abfin­dung in Höhe von 6 Monats­brut­to­ent­gel­ten. Die Ver­ein­ba­rung ent­hielt auch eine Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel („sämt­li­che wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem frei­en Dienstverhältnis/Anstellungsvertrag sind berei­nigt“).

Trotz die­ser Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel for­der­te die Akti­en­ge­sell­schaft jene Lohn­steu­er vom aus­ge­schie­de­nen Vor­stand, die sie auf­grund der GPLA nach­zah­len musste.

Dass sich der Vor­stand dage­gen wehrt, ist nach­voll­zieh­bar. Aller­dings gibt der OGH mit fol­gen­der Begrün­dung der Akti­en­ge­sell­schaft Recht:

  1. 1
    Hat das Finanz­amt die Haf­tung des Dienst­ge­bers auf­grund des § 72 EStG für zu wenig abge­zo­ge­ne Lohn­steu­er in Anspruch genom­men, so tritt der Dienst­ge­ber in die Rech­te des ursprüng­li­chen Gläu­bi­gers (Repu­blik Öster­reich) ein; Er ist in einem sol­chen Fall befugt, vom Dienst­neh­mer als Steu­er­schuld­ner den Ersatz der bezahl­ten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu for­dern.
  2. 2
    Gegen­stand der Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel in der For­mu­lie­rung des vor­lie­gen­den Streit­fal­les sind
  • die wech­sel­sei­ti­gen For­de­run­gen des Dienst­neh­mers und des Dienst­ge­bers aus dem bis­he­ri­gen Ver­trags­ver­hält­nis,
  • nicht aber For­de­run­gen aus der Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung.
  1. 3
    Es kann nicht ohne Wei­te­res davon aus­ge­gan­gen wer­den ‒ so der OGH ‒ , dass mit einer in einer Auf­lö­sungs­ver­ein­ba­rung ent­hal­te­nen Gene­ral­klau­sel, nach der die wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus einem Ver­trags­ver­hält­nis berei­nigt und ver­gli­chen sein sol­len, auch Strei­tig­kei­ten aus den­je­ni­gen Ansprü­chen mit­ver­gli­chen sein sol­len, die erst durch die Auf­lö­sungs­ver­ein­ba­rung geschaf­fen werden.
  2. 4
    Auch war  nach Ansicht des OGH der Wil­le der Ver­trags­par­tei­en (Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer) klar dar­auf gerich­tet, dass die dem Vor­stand zu leis­ten­de Abfin­dungs­zah­lung der Höhe nach 6 Brut­tomonats­ge­häl­ter betra­gen sollte.
  3. 5
    Dass dem Vor­stand ein bestimm­ter Net­to­be­trag zuflie­ßen soll­te, wur­de nicht ver­ein­bart.
  4. 6
    Die Ansicht des Vor­stan­des, wonach die Akti­en­ge­sell­schaft die nach­ge­zahl­te Lohn­steu­er nicht bei ihm rück­for­dern kann hät­te die Kon­se­quenz, dass die Akti­en­ge­sell­schaft mehr bezah­len und der Vor­stand mehr erhal­ten wür­de, als es der kla­ren Ver­ein­ba­rung einer Abfin­dungs­zah­lung auf­grund der Brut­tomonats­ge­häl­ter entspräche.

Tipp aus der Pra­xis für Dienst­ge­ber

For­mu­lie­ren Sie als Dienst­ge­ber die Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel ana­log wie im Streit­fall („sämt­li­che wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Dienst­ver­hält­nis sind berei­nigt“), denn dann schließt die­se Klausel …

  • … zwar aus, dass Sie nach­träg­lich arbeits­recht­li­che For­de­run­gen aus dem been­de­ten Dienst­ver­hält­nis (zB Rück­for­de­rung zuviel aus­be­zahl­ter Ent­gel­te [Prä­mi­en, Pro­vi­sio­nen etc]) gegen­über dem aus­ge­schie­de­nen Dienst­neh­mer durch­set­zen können;
  • … zwar aus, dass der Dienst­neh­mer nach­träg­lich arbeits­recht­li­che For­de­run­gen aus dem been­de­ten Dienst­ver­hält­nis (zB Nach­for­de­rung von Über­stun­den, Rei­se­spe­sen etc]) gegen­über Ihnen, dem Dienst­ge­ber durch­set­zen können;
  • … hin­ge­gen nicht aus, dass Sie als Dienst­ge­ber Lohn­steu­er­nach­zah­lun­gen anläss­lich einer GPLA ‒ wenn Sie dem aus­ge­schie­de­nen Dienst­neh­mer die Mög­lich­keit geben, dem GPLA-Prü­fer auch sei­ne Rechts­an­sicht mit­zu­tei­len (= Wah­rung der Inter­es­sen des Dienst­neh­mers) ‒ vom aus­ge­schie­de­nen Dienst­neh­mer rück­for­dern.

Tipp aus der Pra­xis für Dienst­neh­mer 

Wol­len Sie als Dienst­neh­mer ver­hin­dern, dass eine Lohn­steu­er­nach­zah­lung anläss­lich einer GPLA, Ihre Abfin­dung betref­fend, vom Dienst­ge­ber bei Ihnen regres­siert wer­den kann, dann muss die bis­her über­wie­gend in der Pra­xis übli­che Gene­ral­be­rei­ni­gungs­klau­sel­for­mu­lie­rung erwei­tert“ wer­den:

 „… sämt­li­che wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Dienst­ver­hält­nis sind berei­nigt. All­fäl­li­ge Abga­ben­nach­for­de­run­gen jed­we­der Art, auch jene auf­grund der Abrech­nung der in der Auf­lö­sungs­ver­ein­ba­rung ent­hal­te­nen been­di­gungs­kau­sa­len Zah­lun­gen gehen zu Las­ten des Dienstgebers“.

Der Autor: Mag. Ernst Patka

Steu­er­be­ra­ter, Per­so­nal­rechts-Exper­te, Chef­re­dak­teur der Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Lexis­Ne­xis)


Er ist spe­zia­li­siert auf unter­halt­sa­me und infor­ma­ti­ve Vor­trä­ge im Arbeits‑, Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Lohnsteuerrecht

Schrei­ben Sie uns im Kom­men­tar­feld, wie Sie die­ses OGH-Urteil bewer­ten bzw wel­che Tipps Sie den Lese­rIn­nen geben möchten

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  1. Lie­ber Herr MagPatka,
    Sehe die Ent­schei­dung voll­kom­men rich­tig! Der DN ist und bleibt der Abga­ben­schul­di­ge und nach­her so zu tun als gehe ihm das nichts an, ist nicht ok. Beson­ders ein Vor­stand soll­te sich nicht auf das Fach­wis­sen, das ihm ev. fehl­te, berufen!
    LG Ruf

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