Februar 21, 2024

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Der Initia­tiv­an­trag vom 31. 1. 2024 ➪ 3824/A BlgNR 27. GP sieht vor, dass

  1. Die Frei­gren­ze für sons­ti­ge Bezü­ge gemäß § 67 Abs 1 EstG rück­wir­kend ab Beginn 2024 € 2.447,00 (statt bis­her: € 2.100,00) betra­gen soll.
  2. Über­stei­gen die sons­ti­gen Bezü­ge die­se Frei­gren­ze, so soll (bei einem Jah­res­sechs­tel bis € 25.000,00) die Steu­er im Jahr 2024 höchs­tens 30 % der € 2.330,00 (statt bis­her: € 2.000,00) über­stei­gen­den Bemes­sungs­grund­la­ge betragen.
  3. Dies soll bei der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2024 bzw für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me gel­ten, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2025 enden.
  4. Wur­den die höhe­ren Beträ­ge für die­se Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me noch nicht berück­sich­tigt, hat der Dienst­ge­ber für sei­ne Dienst­neh­mer eine Auf­rol­lung gemäß § 77 Abs 3 EstG so bald wie mög­lich, jedoch spä­tes­tens bis 30.6.2024 durch­zu­füh­ren, sofern die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Mög­lich­kei­ten dazu vorliegen.
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