Der Initiativantrag vom 31. 1. 2024 ➪ 3824/A BlgNR 27. GP sieht vor, dass
- Die Freigrenze für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EstG rückwirkend ab Beginn 2024 € 2.447,00 (statt bisher: € 2.100,00) betragen soll.
- Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, so soll (bei einem Jahressechstel bis € 25.000,00) die Steuer im Jahr 2024 höchstens 30 % der € 2.330,00 (statt bisher: € 2.000,00) übersteigenden Bemessungsgrundlage betragen.
- Dies soll bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2025 enden.
- Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Dienstgeber für seine Dienstnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EstG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.