Juli 11, 2017

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… muss eine Betriebs­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen werden?

Immer wie­der wird uns fol­gen­de Fra­ge gestellt: Der Gehalts­zet­tel soll nicht mehr als Papier­aus­druck, son­dern elek­tro­nisch unse­ren Dienst­neh­me­rIn­nen zur Ver­fü­gung gestellt werden.

  1. Was ist zu beach­ten?
  2. Braucht es dazu eine Betriebs­ver­ein­ba­rung?

Zu beach­ten sind:

1. Daten­schutz

Der Dienst­ge­ber ist auf­grund sei­ner Für­sor­ge­pflicht ver­pflich­tet und ver­ant­wort­lich, den Daten­schutz für Gehalts­da­ten zu wah­ren. Es muss aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Unbe­fug­te (dazu zäh­len grund­sätz­lich auch Fami­li­en­mit­glie­der des Dienst­neh­mers) die Mög­lich­keit haben, den Gehalts­zet­tel ein­se­hen und die Bezü­ge des Dienst­neh­mers fest­stel­len kön­nen.

2. Ver­trau­li­che Ausdrucksmöglichkeiten

Es müs­sen Mög­lich­kei­ten sei­tens des Dienst­ge­bers geschaf­fen wer­den, dass der Dienst­neh­mer den Gehalts­zet­tel aus­dru­cken kön­nen muss, ohne dass eine drit­te Per­son unbe­fugt die Gehalts­da­ten lesen kann.

Ein Stock­werks­dru­cker wird dies­be­züg­lich nicht aus­rei­chen, da in die­sem Fall der Dienst­neh­mer, nach­dem er den Druck­auf­trag gege­ben hat, einen Sprint zum Dru­cker hin­le­gen müss­te, um zu ver­mei­den, dass ein sich beim Dru­cker befind­li­cher Drit­ter die Gehalts­da­ten des Dienst­neh­mers zwi­schen­zeit­lich ansieht.

Eine ver­trau­li­che Aus­druck­mög­lich­keit muss für den Mit­ar­bei­ter ein­ge­rich­tet sein. Das Aus­dru­cken muss in einer Art mög­lich sein, die sicher­stellt, dass kei­ne drit­te Per­son Kennt­nis von den Daten erlangt.

3. Jeder­zei­ti­ge Zugriffs­mög­lich­keit durch Dienstnehmer 

Der Dienst­neh­mer muss auf den Gehalts­zet­tel auch zugrei­fen können,wenn er berech­tigt abwe­send (Krank­heit, Urlaub, Dienst­rei­se etc) ist. Es sind daher Vor­keh­run­gen zu tref­fen, wie der Zugang zum Gehalts­zet­tel gelöst wird, wenn der Dienst­neh­mer kei­nen Zugang zu einem PC hat, bzw. wenn er auf­grund lan­ger Krank­heit oder sons­ti­ger län­ger dau­ern­der Dienst­ver­hin­de­rung den Gehalts­zet­tel nicht abru­fen kann.

Betriebs­ver­ein­ba­rung erforderlich?

Da es sich hie­bei um kei­ne Daten­ver­ar­bei­tung han­delt – son­dern „nur“ um eine ande­re Form der Bereit­stel­lung eines Aus­dru­ckes, bedarf es uE kei­ner Zustim­mung des Betriebs­ra­tes oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung für eine sol­che Umstel­lung – ihn an Bord zu haben, kann aller­dings nie schaden.

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