Ein Kärntner Unternehmen stellt einen grenznah in Slowenien wohnenden, perfekt deutsch sprechenden Teilzeitportier für 28 Stunden pro Woche (Montag bis Donnerstag je 7 Stunden) ein. Dieser Teilzeitportier hat beste Referenzen.
Ein Glücksgriff? Alles bestens?
Der Steuerberater des Kärntner Unternehmens informiert, dass dieses Dienstverhältnis
sozialversicherungsrechtlich nach slowenischem Recht abzurechnen ist – Wie kann das sein?
Der Grund: Das Kärntner Unternehmen vergaß bei der Einstellung einer im EU-Ausland (Familienwohnsitz) wohnenden Person auf die entscheidende Frage:
„Sind Sie in Ihrem Wohnsitzstaat [im Beispielsfall: Slowenien] als Dienstnehmer tätig? Wenn ja, in welchem Wochenstunden-Zeitausmaß?“
Hätte das Kärntner Unternehmen diese Frage gestellt, dann wäre die Antwort gewesen: „Ja, ich bin sehr sportlich und bin in einem Fitness-Center in Podkoren Freitag bis Sonntag als Fitnesstrainer für insgesamt 12 Stunden angestellt.“
Diese Antwort hat EU-sozialversicherungsrechtlich die folgende Konsequenz: Der slowenische Dienstnehmer hat 2 Dienstgeber ⇒ EU-rechtlich ist hinsichtlich Sozialversicherung die sogenannte Kollisionsnorm (Artikel 13 der EU-Verordnung) anzuwenden und das bedeutet:
Wenn der Dienstnehmer mehrere EU-Dienstgeber hat und er in seinem Wohnsitzstaat [im Beispielsfall: Slowenien] wesentlich [= mindestens 25% seiner Arbeitszeit] tätig ist [was in konkreten Fall zutrifft], dann ist der Wohnsitzstaat sozialversicherungrechtlich für alle Dienstverhältnisse ‒ somit auch für das österreichische ‒ zuständig!
Diese und andere „Fallen“ sind zu umschiffen, wenn Dienstnehmer von (Klein- und Mittel)Unternehmen im Ausland tätig sind (zB aufgrund einer Entsendung).
Mit vielen Beispielen, Checklisten und Schritt für Schritt-Anleitungen werden Sie im Seminar „Basiswissen zur Mitarbeiterentsendung“ über die arbeits‑, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Grundsätze informiert.
Folgende Themen werden praxisbezogen besprochen: