Januar 27, 2020

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Ant­wor­ten auf 7 arbeits­recht­li­che Fragen


1. Muss ein Erkran­kungs­fall bzw ‑ver­dacht ange­zeigt werden?

Anzei­ge­pflich­ti­ge Ver­dachts- bzw Erkran­kungs­fäl­le sind in meh­re­ren Geset­zen gere­gelt (zB Epi­de­mie­ge­setz, Tuber­ko­lo­se­ge­setz, AIDS-Gesetz, Geschlechtskrankheitengesetz).

Das Sozi­al­mi­nis­te­ri­um ver­öf­fent­licht auf sei­ner Home­page eine ent­spre­chen­de Lis­te (Stand Okto­ber 2019).

Die­se Lis­te ent­hält noch nicht den Coro­na-Virus, der kürz­lich auf­grund der Ver­ord­nung des Gesund­heits­mi­nis­ters Rudolf Anscho­ber zu den anzei­ge­pflich­ti­gen Ver­dachts- bzw Erkran­kungs­fäl­len hin­zu­ge­fügt wurde.


2. Wer ist zur Anzei­ge verpflichtet?

Pri­mär ist der zuge­zo­ge­ne Arzt bzw Lei­ter der Kran­ken­an­stalt zur Anzei­ge verpflichtet.

Auch das Labor, das den Erre­ger einer mel­de­pflich­ti­gen Krank­heit dia­gnos­ti­ziert hat, ist ver­pflich­tet, eine Anzei­ge zu erstatten.

Eine Anzei­ge­pflicht besteht auch für die fol­gen­den Per­so­nen, wie etwa berufs­mä­ßi­ges Pfle­ge­per­so­nal, Vor­ste­her öffent­li­cher und pri­va­ter Lehr­an­stal­ten (zB Schul­di­rek­to­ren) und Kin­der­gär­ten, aber auch Woh­nungs­in­ha­ber, Haus­be­sit­zer und Inha­ber von Gast- und Schank­ge­wer­ben (Gast­wirt, Restaurant‑, Bar­be­sit­zer etc).

Die voll­stän­di­ge Lis­te der Per­so­nen, die zur Anzei­ge ver­pflich­tet sind, fin­den Sie im § 3 Epidemiegesetz

Hier der Link zum Nachlesen:

Die Anzei­ge ist an die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de (Gesund­heits­amt) zu richten.


3. Wel­che Maß­nah­men kann die Behör­de anordnen?

Um zu ver­hin­dern, dass sich die Krank­heit ver­brei­tet, kön­nen Kran­ke, Krank­heits­ver­däch­ti­ge oder anste­ckungs­ver­däch­ti­ge Per­so­nen unter sani­täts­po­li­zei­li­che Beob­ach­tung oder Über­wa­chung gestellt werden.

Die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de kann bspw anord­nen, dass

  1. Per­so­nen mit Ver­dacht auf mel­de­pflich­ti­ger Krank­heit nicht bei der Gewin­nung und Behand­lung von Lebens­mit­teln tätig sein dür­fen, wenn dadurch die Gefahr der Über­tra­gung der Krank­heits­kei­me auf Lebens­mit­tel oder Per­so­nen besteht;
  2. in beson­de­ren Fäl­len der Betrieb nur mehr ein­ge­schränkt arbei­ten darf;
  3. der Betrieb ‒ in beson­ders gra­vie­ren­den Fäl­len ‒ geschlos­sen wer­den muss.

4. Die Behör­de ver­bie­tet die Erwerbs­tä­tig­keit ➯ Liegt ein Dienst­ver­hin­de­rungs­grund oder ein Kran­ken­stand vor?

Hier ist zu unter­schei­den, ob der „virus­ver­däch­ti­ge“ Dienstnehmer …

  1. unter Ver­dacht steht, an einer mel­de­pflich­ti­gen Krank­heit erkrankt zu sein und daher vor­sichts­hal­ber sei­tens der Bezirks­haupt­mann­schaft ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­ge­spro­chen wor­den ist ➯ Es liegt ein Dienst­ver­hin­de­rungs­grund vor; 
  2. tat­säch­lich erkrankt ist und dem­zu­fol­ge eine Krank­schrei­bung durch den zustän­di­gen Arzt vor­liegt ➯ Es liegt ein „nor­ma­ler“ Kran­ken­stand vor

5. Haben die betrof­fe­nen Dienst­neh­mer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Auf­grund ent­spre­chen­der gesetz­li­cher Rege­lun­gen haben sowohl Arbei­ter (§ 2 EFZG bzw § 1154b ABGB) als auch Ange­stell­te (§ 8 AngG) einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch, wenn der „arbeits­be­frei­te“ Dienst­neh­mer durch

  • Krank­heit bzw Unglücks­fall oder
  • ande­re wich­ti­ge in sei­ner Per­son lie­gen­de Gründe

ver­hin­dert ist, die ver­ein­bar­te Leis­tung zu erbringen.

Der Dienst­ge­ber hat daher – auch bei behörd­lich unter­sag­ter Erwerbs­tä­tig­keit – das regel­mä­ßi­ge Ent­gelt an den bzw die „arbeits­be­frei­ten“ Dienst­neh­mer (Aus­falls­prin­zip) zu bezahlen.


6. Erhält der Dienst­ge­ber einen Kos­ten­er­satz für die geleis­te­te Entgeltfortzahlung?

Unter dem Titel „Ver­gü­tung für den Ver­dienst­ent­gang“ erhält der Dienst­ge­ber gemäß § 32 Abs 3 Epi­de­mie­ge­setz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Vergütung.

Aus die­ser gesetz­li­chen Bestim­mung erge­ben sich die fol­gen­den Kon­se­quen­zen:

  1. Der „Ver­dienst­ent­gangs-Ver­gü­tungs­an­spruch“ des Dienst­ge­bers gegen­über dem Bund besteht ab dem Zeit­punkt, an dem der Dienst­ge­ber das Ent­gelt an den „arbeits­be­frei­ten“ Dienst­neh­mer aus­be­zahlt hat.
  2. Der „Ver­dienst­ent­gangs-Ver­gü­tungs­an­spruch“ des Dienst­ge­ber gegen­über dem Bund umfasst
    ➯ das regel­mä­ßi­ge Ent­gelt sowie
    ➯ den Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­ge­ber-Anteil,
    Abfertigung-„Neu“-Beiträge und
    ➯ den Zuschlag gemäß Bau­ar­bei­ter­ur­laubs­ge­setz.
  3. Der Anspruch muss bin­nen 6 Wochen vom Tag der Auf­he­bung der behörd­li­chen Maß­nah­men bei der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de, in deren Bereich die­se Maß­nah­men getrof­fen wur­den, gel­tend gemacht werden.
  4. Der Anspruch auf Ver­gü­tung steht auch selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen zu, sofern sie auf­grund bestimm­ter Maß­nah­men gegen anzei­ge­pflich­ti­ge Krank­hei­ten einen Ver­dienst­ent­gang erlit­ten haben.

7. Wo und in wel­cher Form kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss fol­gen­de Infor­ma­tio­nen beinhalten:

  • Name des Dienstgebers
  • Datum und Zahl des Beschei­des, mit dem die Maß­nah­me erlas­sen wurde
  • Name und Geburts­da­tum des betref­fen­den Dienstnehmers
  • Adres­se des Dienstnehmers
  • Datum, ab wann die Erwerbs­tä­tig­keit unter­sagt wurde
  • Datum, wann die Maß­nah­me auf­ge­ho­ben wor­den ist
  • Anga­be des fort­ge­zahl­ten Ent­gelts samt der Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­ge­ber-Anteil und allen­falls der Zuschlä­ge gemäß Bauarbeiterurlaubsgesetz
  • Nach­weis über die Zah­lung des Ent­gelts bzw Gehaltsabrechnung

Der Antrag ist bei der zustän­di­gen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de einzubringen.


Hin­weis: Die­se Infor­ma­ti­on basiert auf einen, von Mag. Jes­si­ca Ghahr­a­ma­ni-Hofer, Mag. Lisa Baum­gart­ner ver­fass­ten Arti­kel in der Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Ver­lag Lexis-Nexis); Heft April 2019.

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