STERNE-Service 

für unsere Teilnehmenden der
Neuerungen-Seminare 2023

... wird laufend aktualisiert

19.12.2022

Sonderbetreuungszeit + Risikogruppen mit Attest ➪ Verlängerung der derzeitigen Regeln bis Mitte 2023

Sonderbetreuungszeit 8.0

  • Für die Sonderbetreuungszeit 8.0 (gültig von 1.1.2023 bis 7.7.2023) gelten dieselben Regeln wie für die Sonderbetreuungszeit 7.0.
  • Für diesen Zeitraum wird ein neuer Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) im Ausmaß von bis zu 3 Wochen geschaffen.
  • Den Erstattungsantrag hat der Dienstgeber spätestens 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu stellen.

Risikogruppen mit Attest

Der Gesundheitsminister wird mit Verordnung die bestehenden Regelungen für Risikogruppen mit Attest – inhaltlich unverändert – bis 30. Juni 2023 verlängern.

Unverändert gilt, dass der Dienstgeber verlangen kann, das die betroffene Person das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der ÖGK innerhalb von 2 Wochen bestätigen lassen muss, sonst endet die Freistellung.

Hilfreiche Info-Quellen:

16.11.2022

Änderung Sachbezugswerte-Verordnung ➪ E-Fahrzeuge

Sachbezugsbegünstigungen für 

a) Klarstellung betreffend Gehaltsumwandlung

b) Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge und 

c) Anschaffung von Ladeeinrichtungen


A) E-Pkw/-Bike  ➪ Gehaltsumwandlungsmodelle

Kein SB, wenn ...

  1. DG dem DN DG-eigenes Kfz/Fahrrad/Kraftrad mit CO2-Emissionswert = 0 zur Verfügung stellt
  2. DV-Änderung für DN ➪ auch private Nutzung, aber befristete/unbefristete Über-KV-Ansprüche (Gehaltsumwandlung) ➪ reduziert (zB Bruttobezugsminderung)

Abgabenrechtlich nicht anerkannt ...

➪ wenn Über-KV-Ansprüche unverändert / lediglich Abzug Kostenbeitrag vom Nettobezug  

Tabellarische Abrechnungsübersicht:


B) Aufladen emissionsfreier Kfz, Kraft-/Fahrräder

1) DG-eigene Fahrzeuge:

  • Aufladen beim DGSB = € 0,00
  • Aufladen bei Fremd-Ladestelle oder zu Hause und DG ersetzt Kosten ganz / teilweise:
    SB = € 0,00, wenn die Ladekosten exakt erfasst werden und nur das DG-eigene Fahrzeug betreffen 

2) DN-eigene Fahrzeuge:

  • DN darf privates E-Fahrzeug beim DG unentgeltlich aufladen ➪ SB = € 0,00
  • unerheblich ➪ ob Aufladen am Abgabeort unentgeltlich oder nicht
  • SB-Wert = Null ➪ gilt auch für unentgeltliches Aufladen beim DG für ein … 

„zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist.“


C) DG-Kostenersatz für Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung

  • DG ersetzt DN ganz / teilweise die Anschaffungskosten oder
  • DG schafft für DN Ladeeinrichtung an ...

  ➪ in beiden Fällen gilt:

  1. Steuerfrei (= SB = NULL) bis € 2.000,00,
  2. nur der € 2.000,00 übersteigende Wert ➪ abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil

3 Voraussetzungen:

  1. SB-Befreiung ➪ begrenzt mit € 2.000,00
  2. Zum Zeitpunkt der Anschaffung der Ladeeinrichtung wurde DN bereits DG-eigenes Fahrzeug überlassen
  3. betraglich begrenzte SB-Befreiung ➪ gilt für …
    a) fix installierte und
    b) nicht fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“)

16.11.2022

Teuerungsprämie ➪ 2 unerwartete Änderungen

1) Höchstbeitrag für abgabenfreie Teuerungsprämie bei Mehrfachbeschäftigungen?

Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht vor, dass dann, wenn Dienstnehmer*inen von mehr als einem Dienstgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie erhalten und diese die insgesamte jährliche Höchst-Betragssumme übersteigen, dann muss aufgrund einer Pflichtveranlagungnun plötzlich Lohnsteuer für den Überschreitungsbetrag gezahlt werden.

Lesen Sie mehr dazu im aktuellen Blog-Beitrag:
➪ www.patka-knowhow.at/teuerungspraemie-2-aenderungen


2) Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung 2022 ➪ KEINE Umwandlung in abgabenfreie Teuerungsprämie?

Der Fragen-Antworten-Katalog des Finanzministeriums sieht für steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen eine Umwandlung im Jahr 2022 in eine abgabenfreie Teuerungsprämie nur dann vor, wenn Mitarbeitergewinnbeteiligungen (oder ähnliche Leistungsvergütungen) in der Vergangenheit nicht gewährt worden sind.

Lesen Sie weiter im Blog-Beitrag:
➪ www.patka-knowhow.at/teuerungspraemie-2-aenderungen

02.11.2022

Lohnsteuertabellen 2023

Sie finden diese unter folgendem Link:

www.patka-knowhow.at/Lohnsteuertabellen2023

11.10.2022

Abschaffung der kalten Progression: 
Übersicht über die Anpassung der wesentlichen Beträge

Grenz­beträge Einkommen­steuertarif

Alleinverdiener- sowie Alleinerzieher­absetzbetrag

Unterhalts­absetzbetrag

Verkehrs­absetzbetrag

Pensionistenabsetzbetrag

SV-Rückerstattung

Vorläufige Monatslohnsteuertabelle 2023

Sonstige steuerlichen Werte

27.09.2022

Teuerungspakete II und III: Ergänzungen

I) Steuerfreies Aufladen emissionsfreier dienstgebereigener Kraftfahrzeuge

Durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird ab 1. Jänner 2023 das steuerfreie Aufladen emissionsfreier dienstgebereigener Fahrzeuge sichergestellt.

Kein Sachbezug wird angesetzt

a) sowohl für einen Kostenersatz des Dienstgebers für Ladestrom als auch 

b) für die (teilweise) Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation beim Dienstnehmer.


II) Steuerfreiheit von Zuschüssen des Dienstgebers im Rahmen von „Carsharing“

Durch die neu eingeführte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16d EStG sind Dienstgeber-Zuschüsse für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei.

Die Steuerbegünstigung bezieht sich auf Autos, Motorrädern und E-Bikes insbesondere auch E-Scooter

Die Befreiung gilt für Carsharing-Plattformen, dh sie soll sich 

a) auf die Benutzung von Fahrzeugen beziehen, die

b) einer unbestimmten Anzahl von Fahrern

c) auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und

d) eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformensolcher Tarife – angeboten werden und

e) vom Dienstnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.

  • Das Kriterium der selbständigen Reservierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interaktion des Kunden (des Dienstnehmers) mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen (typischerweise, weil das Fahrzeug mit Hilfe einer Online-Plattform gebucht wird).

Der Dienstgeber soll den Zuschuss

a) entweder direkt an den Anbieter der Fahrzeuge leisten oder

b) dem Dienstnehmer einen Gutschein zur Verfügung stellen können. 

In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich CO2-emissionsfreie Fahrzeuge genutzt werden können. 

Die Bestimmung soll für Zuschüsse anzuwenden sein, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden.


II) Senkung des Dienstgeber-Beitrags 2023 und 2024

1. Der geplante Gesetzestext

2. Erläuterungen

Die Lohnnebenkostensenkung kann per Anordnung in Abs. 5a 

a) in einer überbetrieblichen lohngestaltenden Maßnahme berücksichtigt werden (zum Beispiel im Kollektivvertrag). Den Kollektivvertragsparteien bleibt unbenommen, ob sie darauf Bezug nehmen.

b) Beinhaltet die überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der Dienstgeber die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Dienstnehmer (bzw. Dienstnehmergruppen) einseitig festlegen (Z 6).
Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.

06.09.2022

Änderung der Lohnkontenverordnung

Eine kürzlich veröffentlichte Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 303/2022) sieht für die Kalenderjahre 2022 und 2023 folgendes vor:

  1. Steuerfreie Teuerungsprämien sind am Lohnkonto anzuführen.
  2. Außerdem ist im Lohnkonto auszuweisen, in welcher Höhe die Teuerungsprämien aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß 
    § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG geleistet wurden.
  3. Steuerfreie Teuerungsprämien sind jedenfalls auch am Jahreslohnzettel L16 zu erfassen.
  • Eintrag der Teuerungsprämien in der Kz 210 (Bruttobezüge) und 
  • in der Kz 243 (Summe übrige Abzüge) sowie 
  • in der Vorkolonne zu Kz 243 unter „sonstige steuerfreie Bezüge“

Link zum ➪ neuen L 16-Formular

22.08.2022

SV-Werte 2023 (voraussichtlich)

Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2023 werden voraussichtlich betragen:

Die Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten.


AlV-Beiträge für Niedrigverdiener (echte & freie DN) ab 2023 (voraussichtlich):

Seit 1. 7. 2008 werden die AlV-Beiträge beim niedrigverdienenden (echten und freien) DN folgendermaßen gestrichen bzw reduziert. Die voraussichtlichen Werte 2023 betragen (Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten):

Die AlV-Beitragssenkung gilt auch für freie DN. Der DG-Anteil beträgt unverändert 3 %.

Ein DN, dessen monatliche Beitragsgrundlage € 1.885,00 beträgt (14x) erzielt 2022 eine jährliche AlV-Beitrags­ersparnis iHv € 791,70(= € 1.885,00 x 14 x 3 %).

AlV-Beiträge für niedrigverdienende Lehrlinge ab 2023 (voraussichtlich):

Hinsichtlich Lehrlinge gelten ab 1. 1. 2023 voraussichtlich die folgenden neuen Grenzbeträge (Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten):

01.08.2022

Die wichtigsten Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2022, die Personalisten kennen sollten


Quelle: PVP - Personalverrechnung für die Praxis, Heft 7/2022

Mehr zu PVP - Personalverrechnung für die Praxis ➪ www.patka-knowhow.at/pvp-zeitschrift

01.08.2022

Kurzinfos zum Arbeits-, SV- und Lohnsteuerrecht

  • Epidemiegesetz (BGBl I 2022/89, ausgegeben am 30. 6. 2022)
  • Indexierung von AVAB, AEAB, UAB, FB, FABO+ und KMB ist unionsrechtswidrig
  • Klimabonusgesetz (BGBl I 2022/90, ausgegeben am 30. 6. 2022)
  • Risikogruppen
  • Teuerungs- Entlastungspaket (BGBl I 2022/93, ausgegeben am 30. 6. 2022)

Quelle: PVP - Personalverrechnung für die Praxis, Heft 7/2022

Mehr zu PVP - Personalverrechnung für die Praxis ➪ www.patka-knowhow.at/pvp-zeitschrift

01.08.2022

Sonderfreistellung für Schwangere verlängert 

Dienstnehmer*innen, die einer COVID-19-Risikogruppe gemäß § 735 ASVG angehören und dem Unternehmen ein ärztliches COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

  • sie können zu Hause arbeiten oder
  • durch geeignete Maßnahmen in der Arbeitsstätte ist eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

COVID-19-Risikoatteste

Ein COVID-19-Risiko-Attest darf nur ausgestellt werden, wenn 

a) trotz 3 Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder 

b) die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse innerhalb von 2 Wochen bestätigen zu lassen, sonst endet die Freistellung.

Kostenerstattung durch Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Das Unternehmen kann innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der bezahlten Freistellung bei der ÖGK unter Vorlage der entsprechenden Nachweise die Erstattung der Entgeltfortzahlungs-Kosten beantragen.



 Quelle: FEEI Info 08/2022

11.07.2022

Teuerungsprämie

2022 und 2023 kann der Dienstgeber an seine Dienstnehmer eine lohnsteuer-, sv- und lohnnebenkostenfreie Teuerungsprämie bis max € 3.000,00 pro Jahr zahlen.

  • Hievon können bis zu € 2.000,00 ohne zusätzlich formaler Voraussetzung ausbezahlt werden (es müssen nicht alle Dienstnehmer oder sachlich gebildete Dienstnehmergruppen, sondern nur ausgewählte Dienstnehmer eine Teuerungsprämie erhalten; zu beachten ist lediglich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Für € 1 000,00 pro Jahr muss eine entsprechende lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z l bis 7 EStG Grundlage für die Auszahlung sein.
  • Dies kann eine:
    - kollektivvertragliche Regelung oder
    - eine Betriebsvereinbarung oder
    - eine Zusage an alle Dienstnehmer oder sachlich gebildete Dienstnehmergruppen sein.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Dh: nicht steuerfrei sind Bezugsumwandlungen (zB Anspruch auf Bilanzgeld wird in 2022 und 2023 in Teuerungsprämie „umgewandelt“)

Die Teuerungsprämie und eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dürfen jährlich gemeinsam € 3 000,00 nicht übersteigen.

Eine in 2022 bereits steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Die Teuerungsprämie beeinflusst das Jahressechstel nicht (jahressechstelneutral).

Der Dienstgeber kann die Auszahlungsform frei wählen (Einmalzahlung oder monatliche Teilzahlungen in Form bspw einer „monatlichen Teuerungszulage“).

20.06.2022

Broschüren, die Ihre Arbeit erleichtern 

  1. Info-Broschüre zur Mitversicherung: https://bit.ly/ÖGK-Mitversicherung
  2. Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum BMSVG: https://www.gesundheitskasse.at/
  3. Aktueller Leitfaden der ÖGK betreffend: "Auslandstätigkeit: Wer wo versichert ist“: https://bit.ly/SV-Ausland2022
  4. Wirtschaftskammer-Info-Broschüre betreffend "grenzüberschreitendes Arbeiten im Homeoffice" mit Schwerpunkt Abgabenrecht:  https://bit.ly/Home-Office-Ausland

20.04.2022

Ukraine-Krieg: Nützliche Links 

Für Unternehmen hilfreiche Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs finden Sie hier:

Quelle: WKO


Eine Broschüre der Arbeiterkammer gibt 2-sprachig Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Registrierung, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Anerkennung von Qualifikationen und zum Arbeitsrecht in Österreich.

Link zur Broschüre:

wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Ukraine-Infos_2022.4.pdf

11.04.2022

WER erhält WIEVIEL an Langzeit-Kurzarbeitsbonus?


WIEVIEL und WER erhält den Langzeit-Kurzarbeitsbonus?

Den einmalig in Höhe von € 500,00 ausbezahlten Langzeit-Kurzarbeitsbonus erhalten Dienstnehmer, die 

a) aufgrund von Lockdowns zwischen 1. 3. 2020 und 30. 11. 2021

b) mindestens 10 Monate sowie 

c) im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren. 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Personen im Dezember 2021 höchstens € 2.775,00 verdient haben. 

Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus soll vor allem für Menschen mit geringem Einkommen kurzarbeitsbedingte Einkommensverluste verringern.


WER muss den Langzeit-Kurzarbeitsbonus WO beantragen?

Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus ist eine personenbezogene Beihilfe. 

Dh: Der Antrag – ab 11. 4. 2022 möglich – erfolgt nicht über den Dienstgeber, sondern muss vom betroffenen Dienstnehmer persönlich bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/) gestellt werden.


Hilfreicher Frage-Antwort-Katalog zum Langzeit-Kurzarbeitsbonus

Das Arbeitsministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog zum Langzeit-Kurzarbeitsbonus erstellt, in dem Antworten auf die folgenden Fragen gegeben werden: 

  • Was ist der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus?
  • Wer kann den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus in Anspruch nehmen?
  • Wie läuft die Beantragung?
  • Wieso bekomme ich den Bonus nur, wenn ich im Dezember 2021 in Kurzarbeit war?

Sie können diesen Frage-Antwort-Katalog hier downloaden:
➪ https://bit.ly/FAQ-Langzeitkurzarbeitsbonus

In jenen Betrieben, in denen die Voraussetzungen für den Langzeit-Kurzarbeitsbonus zutreffen, ist es sinnvoll, die Mitarbeiter über diese Möglichkeit zu informieren

Das Vorlagenportal stellt Ihnen gratis eine solche Mitarbeiterinfo zur Verfügung:
www.vorlagenportal.at/dokumente/mitarbeiterinfo-ueber-die-beantragung-des-langzeit-kua-bonus

Das Vorlagenportal ist ein MUST-HAVE für Personalisten ➪ Eine monatliche Investition, die sich durch Rechtssicherheit und Zeitersparnis finanziell locker „rechnet“.

Die ABO-Preise finden Sie hier ➪: www.vorlagenportal.at/abo-info

Ein unglaublich hilfreiches Tool, das derart viele Stunden an Recherche und ähnlicher Arbeit erspart, sodass der monatliche ABO-Preis unter „Schnäppchen“ einzuordnen ist.

11.04.2022

Unberechtigter vorzeitiger Austritt:
➪ Es besteht nur ein teilweiser Urlaubsersatzleistungsanspruch

Urteil des EuGH 25. 11. 2021, C-233/20; ARD 6776/8/2021

  1. Gemäß § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz (UrlG) gebührt einem Dienstnehmer   keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt
  2. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des EuGH unionrechtswidrig.
  3. Art 7 RL 2003/88/EG  (ArbeitszeitRL) und Art 31 Abs 2 GRC (EU-Grundrechte-Charta) gewährleisten ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub.
    Dieses Grundrecht beinhaltet auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub, den der Dienstnehmer vor dem Dienstvertragsende nicht verbrauchen konnte.
    Der Dienstvertrags-Beendigungsgrund ist hinsichtlich des Vergütungsanspruches unmaßgeblich
  4. Somit steht DN auch anlässlich eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund eine Urlaubsersatzleistung für den offenen Resturlaub zu, ABER …

... Urteil des OGH 17.02.2022, 9 ObA 150/21f relativiert EuGH

  1. Ausgehend vom Erkenntnis des EuGH hat der unberechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetretene Dienstnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt des Dienstvertragsendes noch nicht verbrauchten Urlaubsrests (= Urlaubsersatzleistung).
  2. Mitgliedsstaaten haben
    a) die gemäß EU-Richtlinie festgelegten Mindestvorschriften zu beachten, können jedoch 
    b) über diese Mindestvorschriften hinaus für die Dienstnehmer günstigere Vorschriften erlassen. 
  3. Da das UrlG dem Dienstnehmer einen Urlaubsanspruch von 5 bzw 6 Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche (= 4 Urlaubswochen) hinaus und ist somit günstiger als das Unionsrecht. 
  4. Für diesen günstigeren, über die 4 Urlaubswochen hinausgehenden Urlaubsteil kann das innerstaatliche Recht aber die Bedingungen für die Gewährung selbst festlegen und bspw regeln, dass in bestimmten Fällen (siehe § 10 Abs 2 UrlG) für offene Urlaube keine Urlaubsersatzleistung zu bezahlen ist.

Zahlenbeispiel aus dem Sachverhalt des oa OGH-Urteils

Abkürzungshinweise: AT … Arbeitstag, KT … Kalendertag

Sachverhalt des Streitfalles:

  • Der Arbeiter war vom 25. 6. 2018 bis 9. 10. 2018 beschäftigt. 
  • Das Dienstverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt
  • Von dem im Beschäftigungszeitraum erworbenen Urlaubsanspruch von 7,33 AT (= 25 AT : 365 KT x 107 KT [= Beschäftigungszeitraum]) verbrauchte der Dienstnehmer 4 AT während des Dienstverhältnisses. 
  • Bei Dienstvertragsende waren daher noch 3,33 AT an Urlaubsanspruch offen.

UrlaubsersatzleistungErgebnis gemäß OGH im Streitfall

Dem Dienstnehmer gebührt lediglich eine Urlaubsersatzleistung für den auf den EU-Mindesturlaub von 4 Wochen entfallenden Anteil an offenen Urlauben, die sich wie folgt errechnet:

20 AT (= 4 Wochen) : 365 KT x 107 KT = 5,86 AT – 4 AT verbraucht = 1,86 AT ➪ Für diese offenen Urlaubstage ist eine Urlaubsersatzleistung zu zahlen.

Für die restlichen offenen Urlaubstage (= 1,47 AT) muss gemäß § 10 Abs 2 UrlG keine Urlaubsersatzleistung bezahlt werden.

04.04.2022

Die Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland hinsichtlich der COVID-19-Pandemie endet mit 30. Juni 2022

Die Vereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen-Deutschland betreffend steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Dienstnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten iZm der COVID-19-Pandemie endet mit 30. Juni 2022.

Hinsichtlich Grenzgänger gelten die folgenden Regelungen:

  1. Gemäß der Konsultationsvereinbarung sind ausschließlich pandemiebedingte Nichtrückkehrtage im Zeitraum 01. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 keine schädlichen Nichtrückkehrtage.
  2. War daher ein Grenzgänger, der nach der Schädlichkeitsregelung 45 Arbeitstage als unschädliche Nichtrückkehrtage geltend machen kann, im ersten Halbjahr 2022 ausschließlich pandemiebedingt im Homeoffice tätig und liegen für das erste Halbjahr 2022 auch keine Nichtrückkehrtage aus anderen Gründen vor, kann im zweiten Halbjahr 2022 noch von den gesamten 45 Tagen Gebrauch gemacht werden. 
  3. Liegen dagegen zB bei einem Grenzgänger, der nach der Schädlichkeitsregelung 45 Arbeitstage als unschädliche Nichtrückkehrtage geltend machen kann, im ersten Halbjahr 2022 bereits insgesamt 25 Nichtrückkehrtage vor, weil er in diesem Umfang aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen pandemieunabhängig im Homeoffice tätig war oder Nichtrückkehrtage aus anderen Gründen vorliegen, so verbleiben für das zweite Halbjahr 2022 noch 20 unschädliche Nichtrückkehrtage.

25.03.2022

Erhöhung Pendlerpauschale und Pendlereuro von Mai 2022 bis Juni 2023 geplant

Vor einigen Tagen hatte der Finanzminister angekündigt, dass als Reaktion auf die hohen Treibstoffkosten Pendlerpauschale und Pendlereuro befristet angehoben werden sollen. Nun ist der Gesetzesentwurf da:

Der von ÖVP und Grünen eingebrachte Initiativantrag im Nationalrat sieht vor, dass die 50 %-Erhöhung des Pendlerpauschales und die Vervierfachung des Pendlereuros für die Zeit vom 01.05.2022 bis 30.06.2023 gelten soll.

Wenn die höheren Werte bei der Gehalts- und Lohnabrechnung für Mai 2022 noch nicht berücksichtigt werden können (z.B. wegen nicht rechtzeitig verfügbarem Lohnsoftware-Update), hat eine Aufrollung spätestens bis 31. August 2022 zu erfolgen.

Die formale Gesetzwerdung (in den kommenden Wochen) bleibt noch abzuwarten. Entsprechend den geplanten Änderungen würden sich folgende monatliche Werte ergeben:

11.03.2022

Mitarbeitergewinnbeteiligung:
Sozialversicherungsrechtliche Abrechnung und Erfassung am Lohnzettel 

Beispiel:

  1. Mitarbeitergewinnbeteiligung iHv EUR 1.800,00 wird im März 
2022 ausbezahlt;
  2. Alle Voraussetzungen gemäß EStG sind erfüllt ➪ lohnsteuerfrei
  3. Es ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass auch künftig – wenn 
 auch in unterschiedlicher Hohe – jährlich eine entsprechende Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt werden wird;

Frage:

Wo sind Mitarbeitergewinnbeteiligung und SV-Beitrag (Dienst-
 nehmer-Anteil) am Lohnzettel zu erfassen?

Lösung:

  1. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich in diesem Beispiel 
 bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung um eine Sonderzahlung (Wiederholungscharakter liegt vor).
  2. Da im März 2022 keine weitere Sonderzahlung ausbezahlt wird, ist 
 die Arbeitslosenversicherungsbeitragskürzung für Niedrigverdiener anzuwenden
    ➪ somit betägt der SV-Dienstnehmeranteil: 
 EUR 254,16 (= EUR 1.800,00 x 14,12%
         [17,12% abzgl 3%]).
  3. In den mit 1 bzw 4 gekennzeichneten Feldern ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung iHv EUR 1.800,00 enthalten 

    (Kennzahl 210) bzw einzutragen (mit „4“ gekennzeichnetes Feld
  4. Der SV-Dienstnehmeranteil iHv EUR 254,16 ist in die mit 2 und 3 gekennzeichneten Felder einzutragen.

10.03.2022

Rückerstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz – Teil 2:
Rückerstattung anteiliger Sonderzahlungen auch für „Altfälle

verlautbart im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 21/2022, ausgegeben am 17.03.2022; Link:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/21/20220317

Wenn ein DN behördlich unter Quarantäne gestellt wird (Absonderung), muss der DG das Entgelt weiterzahlen und kann gegenüber der BVB die Rückvergütung beantragen (§ 32 EpiG). 

Was bisher geschah:

Phase 1: „Zufällige“ Sonderzahlungserstattung

Die BVB haben in der Vergangenheit aliquote Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der DN-Quarantänetatsächlich ausbezahlt wurden. 

Die BVB hat DG, die einen Rückerstattungsantrag stellten, sehr oft aufgefordert, die anteiligen Sonderzahlungen nicht in den Antrag aufzunehmen.

Phase 2: die Entscheidung des VwGH

Diese Vollzugspraxis war rechtswidrig, wie der VwGH entschieden hat (VwGH 24. 6. 2021, Ra 2021/09/0094; PVP 2021/52,213; August-Heft). 

Laut VwGH sind die auf die Zeit der Absonderung anteilig entfallenden Sonderzahlungen unabhängig davon, ob die Sonderzahlungen im Monat der Quarantäne ausbezahlt wurden, zu erstatten.

Phase 3: Die unbefriedigende Reaktion der Bezirksverwaltungsbehörden

Die BVB-Reaktion auf die VwGH-Entscheidung fiel unbefriedigend aus: 

  • Die Entscheidung wird bisher nur für neue Fälle uneingeschränkt angewendet.
  • Bei bereits laufenden Fällen wird eine nachträgliche Antragserweiterung hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlungen idR. nur innerhalb der 3-monatigen Antragsfrist akzeptiert.
  • Bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen heißt es bezüglich nachträglicher Antragserweiterungen bisher überhaupt strikt: „Leider nein“.

Phase 4: Hoffnung keimt auf: eine Gesetzesnovelle soll unbefriedigenden Zustand beseitigen

Eine aktuelle Gesetzesnovelle zum EpiG (Beschluss des Nationalrats vom 24. 2. 2022) sieht vor:

§ 49 Abs. 6 EpiG (Hervorhebungen und Anmerkungen durch den Chefredakteur): „Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen (Anm: es betrifft Absonderungen bis 30. 9. 2021) bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“ 

Link zur Gesetzesnovellehttps://bit.ly/EpiG-Ergänzungsanträge


Tipps und Hinweise aus der Praxis für die Praxis

  1. Ob man diese Möglichkeit nutzen soll, nachträglich einen Antrag bei der BVB zu stellen, um die auf die Zeit der Absonderung anteilig entfallenden Sonderzahlungen rückerstatten zu lassen, sollte jeder Betrieb auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Überlegung für sich selbst entscheiden. 
  2. Sinnvoll wird ein nachträglicher  Erstattungsantrag vor allem dann sein, wenn es im Betrieb im Zeitraum März 2020 bis September 2021 eine größere DN-Anzahl gab, die aufgrund von Absonderungsbescheiden in Quarantäne waren und daher die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen ein entsprechend hohes Betragsvolumen ergibt. 
  3. Wie die konkrete Abwicklung für die Ergänzungsanträge seitens der Behörden aussehen wird, ist von den einzelnen Bundesländern in den kommenden Wochen zu klären. 
  4. Aus Sicht der Praxis empfehle ich, die konkrete Umsetzung der Gesetzesnovelle abzuwarten. Möglicherweise werden Antragsformulare bzw Online-Tools angepasst. 

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10.03.2022

Rückerstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz – Teil 1


Antrag bei unzuständiger Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht kann zu Fristversäumnis führen

Die WKO weist darauf hin, dass – nachdem die behördliche Absonderungsmaßnahme aufgehoben wurde – der DG-Antrag auf Vergütung der für einen abgesonderten DN geleisteten EFZ gemäß § 32 EpiG ausschließlich bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einzubringen ist, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat ➪ das ist idR die Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem der behördlich abgesonderte DN seinen Wohnsitz (bzw seinen Aufenthalt während der Quarantäne) hat; der Standort des betroffenen DG ist unerheblich. 

Wird der Antrag bei einer regional nicht zuständigen Behörde eingebracht, dann führt dies zu unnötigen Verzögerungen der Rückerstattung bzw im schlimmsten Fall sogar dazu, dass der Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird.

Quelle: ARD 6787/1/2022 (Autor: Mag. Manfred Lindmayr)


Hinweis

Eine geplante EpiG-Novelle (Link: https://bit.ly/EpiG-Ergänzungsanträge) sieht im § 49 Abs 4 EpiG eine „Kulanzregelung“ vor für Vergütungsanträge, die bei der örtlich unzuständigen BVB eingebracht wurden.

§ 49 Abs 4 EpiG (Entwurf) lautet (Hervorhebungen durch den Autor): 

Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht:“

Diese „Kulanzregelung“ gilt nur für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle (= Verlautbarung des BGBl) gestellt wurden:  

„§ 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erfolgt ist.“


Umfasst die Rückerstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz
auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge?

Die Frage, ob auch AlV-Beiträge gemäß § 32 EpiG rückzuerstatten sind, wurde in der bisherigen Judikatur der Landesverwaltungsgerichte – soweit ersichtlich – im Ergebnis stets verneint.

Zu Unrecht, wie Mag. Rainer Kraft (Gestalter des Vorlagenportals: www.vorlagenportal.at) in einer juristisch brillante Analyse feststellt:

„Der Begriff der gesetzlichen SV ist gemäß dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestandes (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG "Sozialversicherungswesen") auszulegen. 

Der historische Gesetzgeber hat gesetzliche Änderungen im AlVG wiederholt auf den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" gestützt. 

Die AlV-Beiträge haben ihre rechtliche Grundlage somit ebenso wie die ASVG-Beiträge in einem Bundesgesetz und sind ein Bestandteil der "gesetzlichen Sozialversicherung". 

Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die  AlV-Beiträge als vergütungsfähige SV-Beiträge iSd § 32 Abs 3 EpiG zu werten sind.“

Diese Analyse finden Sie in ARD 6787/4/202.

16.02.2022

Ökosoziale Steuerreform 2022 im BGBl veröffentlicht

Die drei Teile der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurden mit 14.2.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:


TEIL I:

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I)
BGBl. I Nr. 10/2022


TEIL II:

Klimabonusgesetz (KliBG)
BGBl. I Nr. 11/2022


TEIL III:

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III (ÖkoStRefG 2022 Teil III)

BGBl. I Nr. 12/2022


09.02.2022

Altersteilzeit: So wird der geförderte Lohnausgleich korrekt berechnet

VwGH 17. 11. 2021, Ra 2020/08/0042; ARD 6783/12/2022Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 Z 3 lit a und § 27 Abs 4 AlVG

Die Lohnausgleichs-Berechnungsgrundsätze des VwGH

Grundberechnungsschema

Vom AMS geförderter LOA = 50 % der Differenz zwischen Oberwert und dem Unterwert (= das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt), begrenzt mit der SV-HBGl

Ermittlung des Oberwertes

In die Berechnung des Oberwertes fließen sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der DN im Beobachtungszeitraum (= idR 12 Monate vor Beginn der ATZ) Anspruch hatte.

Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw Mehrstunden sowie Zulagen, soweit es sich dabei – wie bspw bei einer Funktionszulage – um Arbeitsentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt.

Ermittlung des Unterwertes

a)

Bei der Berechnung des Unterwertes ist 

  • vom gesamten Entgeltanspruch unmittelbar vor ATZ-Beginn auszugehen, der
  • entsprechend dem Verhältnis, in dem aufgrund der ATZ die jeweilige individuelle Normalarbeitszeit verringert wird, anteilig gekürzt wird

b)

Somit ist im Unterwert auch eine Lohnart anteilig zu berücksichtigen (zB Funktionszulage), die bspw während der ATZ nicht mehr ausbezahlt wird.  

Laut VwGH ist die Berechnung des LOA gesetzlich im AlVG geregelt. Das AlVG verbietet hingegen nicht, dass bestimmte Entgelte (zB Funktionszulage) – sofern einvernehmlich vereinbart – während der ATZ nicht mehr ausbezahlt werden.

c)

Da das Ausmaß, in dem die Normalarbeitszeit verringert wird, entscheidend ist, sind bei der Berechnung des Unterwertes keine Mehr- und Überstunden zu berücksichtigen.

In die Berechnung des Oberwertes fließen sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der DN im Beobachtungszeitraum (= idR 12 Monate vor Beginn der ATZ) Anspruch hatte.

Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw Mehrstunden sowie Zulagen, soweit es sich dabei – wie bspw bei einer Funktionszulage – um Arbeitsentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt.


Beispiele, welche die Unterschiede zwischen Vorher-Nachher-Lohnausgleichsberechnung, bezogen auf das VwGH-Erkenntnis aufzeigen:

Sachverhalt (entnommen dem „Montagsfall“ vom 24. 1. 2022:
➪ www.patka-knowhow.at/altersteilzeit-berechnungsvariante-lohnausgleich-montagsfall

Rapunzel Hairly ist Filialleiterin der Rund-Hair-um GmbH (Friseurgeschäft). Sie vereinbart mit Ihrem DG, dass sie ab 1. 7. 2022 in eine 50%-ige ATZ geht.

Sie erhält in den letzten 12 Monaten vor der ATZ (= Juli 2021 bis Juni 2022) die folgenden Bezüge (der Vereinfachung halber wird die KV-Erhöhung, die während des Zeitraumes stattfand, vernachlässigt):   

Bruttomonatslohn: € 31.200,00 (= 12 x monatlich € 2.600,00)

Filialleiterzulage: € 6.000,00 (= 12 x monatlich € 500,00)

Gemäß ATZ-Vereinbarung gilt:

Rapunzel Hairly ist während der Altersteilzeit nicht mehr Filialleiterin

Demzufolge erhält Rapunzel Hairly während der ATZ 

  • 50 % des bisherigen Bruttomonatslohnes, somit monatlich € 1.300,00, aber
  • keine Filialleiterzulage mehr, 
  • zusätzlich erhält sie einen LOA in jener Höhe, wie dieser gemäß AMS gefördert wird.

Wie hoch ist der geförderte LOA laut Rechtsansicht 

  a) des AMS vor dem VwGH-Erkenntnis und 

  b) nunmehr laut Rechtsansicht des VwGH?  

Lohnausgleich gemäß VwGH-Erkenntnis: € 775,00

a)

Oberwert€ 3.100,00 (= 1 /12 der Bezugssumme des Zeitraumes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv € 37.200,00 [Bruttomonatslohn + Filialleiterzulage])

b)

„Fiktiver“ Teilzeitlohn: € 1.550,00;  das ist jener (fiktive) Lohn, der sich aufgrund der 50%-igen Arbeitszeitverminderung ohne Entfall, dh inkl der Filialleiterzulage ergeben würde (= 50 % von € 3.100,00)  

c)

LohnausgleichEUR (= 50 % der Differenz zwischen Oberwert [€ 3.100,00] und dem „fiktiven“ Teilzeitlohn [€ 1.550,00])


PRAXIS-
HINWEISE:

Das für mich beste Altersteilzeit-Seminar:
https://ars.at/seminar/10512/

Link zu dem angesprochenen, aktuellen VwGH-Erkenntnis:
https://www.ris.bka.gv.at/Vwgh/
 bearbeiten Sie das Suchfeld gemäß Screenshot:

08.02.2022

Internationale Personalverrechnung: Grenzüberschreitendes Homeoffice

Die Ausnahmeregelung für die SV-Zuständigkeit wird bis 30. 6. 2022 verlängert (Quelle: ARD 6783/2/2022)

Während der COVID-19-Pandemie ändert sich aufgrund eines vorübergehenden coronabedingten Homeoffice die SV-Zuständigkeit nicht.
Dies ist insbesondere für Grenzpendler bedeutsam.

Diese Regelung wurde nun von der EU-Verwaltungskommission bis 30. 6. 2022 verlängert. 

Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in der EU, im EWR bzw der Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates somit wie vor der Pandemie bestehen. 


Dazu folgendes Beispiel

Ein DN wohnt in Deutschland und war bisher in Österreich beschäftigt. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen vereinbart er mit seinem DG, dass er die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland aus erbringt. 

Dennoch bleibt für diese Zeit Österreich, als bisheriges Beschäftigungsland, versicherungszuständig.
Quellehttps://grenzinfo.euNews vom 17. 12. 2021

07.02.2022

Absonderungsbescheid kommt zu spät – Was tun?

Wenn ein DN behördlich unter Quarantäne gestellt wird (Absonderung), muss der DG das Entgelt weiterzahlen und kann gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde die Rückvergütung beantragen (§ 32 EpiG). 

Manchmal kann es vorkommen, dass zunächst nur ein telefonisches Absonderungsgespräch stattfindet und es länger dauert, bis die Gesundheitsbehörde (Magistrat bzw Bezirkshauptmannschaft) den schriftlichen Absonderungsbescheid ausgestellt hat. 

Laut Rechtsprechung gilt eine von der zuständigen Gesundheitsbehörde telefonisch ausgesprochene Quarantäneanordnung zwar ebenso als Absonderung iSd des EpiG (siehe VfGH 6. 10. 2021, E 4201/2020), dennoch entsteht in solchen Fällen eine für die Praxis unsichere rechtliche Situation

Insbesondere ist es für den DG mühsam, nachzuprüfen, ob die Aussage des DN, dass er abgesondert worden sei, auch wirklich der Wahrheit entspricht. 

Um sich abzusichern, kann der DG die EFZ unter dem ausdrücklichen Vorbehalt leisten, dass der DN eine schriftliche Bescheidausfertigung nachreicht. 

Zu diesem Zweck kann sich der DG vom DN schriftlich bestätigen lassen, dass eine telefonische Absonderung durch die Gesundheitsbehörde erfolgt ist und dass der DN bei sonstigem Entgeltverlust den schriftlichen Bescheid nachbringen muss. 

PraxistippAchten Sie auf die Rückerstattungsfrist

Auch wenn ein Absonderungsbescheid mehrere Wochen nachdem der DN abgesondert wurde, aufgrund von Behördensäumnis immer noch fehlt, sollte der DG – um die 3-monatige Frist für die Rückvergütung (§ 32 und § 49 EpiG) nicht zu versäumen – jedenfalls den Rückvergütungsantrag spätestens binnen 3 Monaten ab Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Andernfalls droht eine Zurückweisung des Antrags aus formalen Gründen (wegen Verspätung).


Quelle: Newsletter des für Personalisten unverzichtbaren Vorlagenportals:

www.vorlagenportal.at

Hinweis des Chefredakteurs: Das Vorlagenportal bietet hierzu ein sehr wertvolles Textmuster an: „Arbeitnehmererklärung über telefonische Absonderung gemäß Epidemiegesetz“.

Dieses Textmuster ist erneut ein Beweis dafür: Ein ABO rechnet sich aufgrund des ersparten Zeitaufwandes für das Erstellen eines eigenen Textmusters.

20.12.2021

Abgabenfreie Corona-Prämien auch für 2021  

Die Abgabenfreiheit von diesjährigen COVID-Prämien wurde im Nationalrat beschlossen und ist damit fix. Folgende Regelungen wurden bzgl ihrer Abgabenbefreiung in den Erläuterungen zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes beschlossen, jedoch ist der Großteil der notwendigen Gesetzesänderungen (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Familienlastenausgleichsgesetz etc) noch abzuwarten.

Prämienzahlungen an Dienstnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 abgabenfrei.

Dienstgeber haben dabei das Wahlrecht zu entscheiden, 

  • ob und welche Dienstnehmer eine Corona-Prämie erhalten, 
  • ob es ein Bonus, eine zu Zulage oder eine Prämie wird und
  • wie die Zuwendung ausbezahlt werden soll (teilweise oder als Einmalzahlung).

In jedem Fall bleibt die Abgabenbefreiung bestehen. Es muss sich dabei jedoch um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (keine abgabenschädliche Gehaltsumwandlung!). Für das Kalenderjahr 2020 gewährte Corona-Prämien stehen einer erneuten Auszahlung grds nicht im Wege.

Die Coronaprämien sind nicht auf bestimmte Branchen oder Berufe beschränkt. Laut einer BMF-Information von 2020 können diese Prämien auch an Dienstnehmer mit Kurzarbeits-Zeiten abgabenbegünstigt gewährt werden.

 Geplante Abgabenbefreiung:

  • Wirksam für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ).
  • Die Prämien erhöhen und verbrauchen weder das reguläre Jahressechstel noch das Kontroll-Jahressechstel.
  • Der laufende Bezug einer Corona-Prämie erhöht die Beträge der 1/4- und 1/12-Regelung gemäß § 67 Abs 6 EStG.

In puncto Lohnpfändung ist zu beachten, dass die Prämien pfändbar sind, sofern sie als Geldzuwendung gewährt werden. Werden hingegen Gutscheine ausgegeben, sind diese nach der Exekutionsordnung pfändungsfrei. 

Kurzanleitung zur Erstellung einer schriftlichen Zusage der COVID-Prämie: 

  • Dank an Dienstnehmer 
  • Herausarbeiten, was die besondere Leistung (Belohnung) bzw der abzugeltende Mehraufwand während der Corona-Krise war
  • Angabe der Art (Prämie oder Zulage), Höhe (und Auszahlungsmodus (Einmalzahlung oder in Teilzahlungen) der Zuwendung
  •  Ev Hinweis auf Sv- und Lohnsteuerfreiheit

3.12.2021

Zusatzkollektivvertrag Beschäftigung von Angestellten im Handel 

Link: Zusatzkollektivvertrag Handel  (PDF, 30KB)

2.12.2021

Home-Office-Pauschale kürzt nicht Vertreterpauschale

Aufgrund einer aktuellen Verordnung wird geregelt, dass ein Home-Office-Pauschale und der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die dem Dienstnehmer unentgeltlich überlassen werden (geregelt in § 26 Z 9 EStG) das Vertreterpauschale (5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich) nicht kürzt.

Neuer Gesetzestex: § 1 Abs 9 und 4 VO über die Aufstellung von Durchschnitssätzen für Werbungskosten

Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

[...]

Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG, kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.

Das Bundesgesetzblatt finden Sie hier: www.ris/bundesgesetzblatt.at

27.10.2021

Kündigungsbestimmungen Arbeiter 2021

Der Linde-Verlag hat unlängst eine praktische Übersicht darüber veröffentlicht, wie einzelne Kollektivverträge die Kündigungsfristen und -termine für nach dem 1.10.2021 ausgesprochene Kündigungen regeln.

Zur Übersicht geht es hier:
www.lindeverlag.at/_linde_downloads_media/lindedigital/komko/Uebersichtstabelle-Kuendingungsbestimmungen-20210930.pdf