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25.03.2022
Erhöhung Pendlerpauschale und Pendlereuro von Mai 2022 bis Juni 2023 geplant
Vor einigen Tagen hatte der Finanzminister angekündigt, dass als Reaktion auf die hohen Treibstoffkosten Pendlerpauschale und Pendlereuro befristet angehoben werden sollen. Nun ist der Gesetzesentwurf da:
Der von ÖVP und Grünen eingebrachte Initiativantrag im Nationalrat sieht vor, dass die 50 %-Erhöhung des Pendlerpauschales und die Vervierfachung des Pendlereuros für die Zeit vom 01.05.2022 bis 30.06.2023 gelten soll.
Wenn die höheren Werte bei der Gehalts- und Lohnabrechnung für Mai 2022 noch nicht berücksichtigt werden können (z.B. wegen nicht rechtzeitig verfügbarem Lohnsoftware-Update), hat eine Aufrollung spätestens bis 31. August 2022 zu erfolgen.
Die formale Gesetzwerdung (in den kommenden Wochen) bleibt noch abzuwarten. Entsprechend den geplanten Änderungen würden sich folgende monatliche Werte ergeben:

Link zum Gesetzesentwurf ➪ www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02421/imfname_1433865.pdf
Quelle: www.vorlagenportal.at/top-news
22.03.2022
Sonderbetreuungszeit wird bis 8. Juli 2022 verlängert
Die derzeit bestehende Regelung der Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG), endet nicht – wie ursprünglich vorgesehen – am 31. März 2022.
Sie wurde mit Verordnung (Link ➪ BGBl. II Nr. 115/2022) bis Schuljahresende (= 8. Juli) verlängert.
22.03.2022
Die COVID-19-Risikogruppen-Regelung wird unter verschärften Bedingungen verlängert
Ab 1. April 2022 wird die Regelung über COVID-19-Risikoatteste (§ 735 ASVG) fortgesetzt, jedoch mit den folgenden zwei Verschärfungen:
- Die bisherige Regelung, dass ein COVID-19-Risikattest – neben dreifach Geimpften – ausnahmsweise auch für nicht impffähige Personen ausgestellt werden darf, wird an die strengen Ausnahmekriterien und Nachweispflichten des (derzeit eigentlich ausgesetzten) Impfpflichtgesetzes angeglichen.
- Inhaber von vor dem 1. April 2022 ausgestellten COVID-19-Risikoattesten müssen diese bis 14. April 2022 bestätigen lassen, sofern die betroffene Person (wegen Unmöglichkeit von Homeoffice oder sonstiger Alternativen) tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
Die Bestätigung hat je nach Ausnahmegrund durch einen Amtsarzt, Epidemiearzt oder Krankenkassen-Chefarzt zu erfolgen.
Nähere Details finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_32/BGBLA_2022_I_32.html
Die Gesetzesänderung erweckt ein bisschen den Eindruck, als wolle die Politik die Risikoattest-Regelung eigentlich „loswerden“, sie aber (möglicherweise aus Sorge vor Kritik seitens Arbeiterkammer, Gewerkschaft & Co?) formal lieber doch nicht ganz beenden. Das Ergebnis ist wieder einmal eine typisch österreichische Lösung.
Quelle: www.vorlagenportal.at/top-news
21.03.2022
Nachdem der Anti-Teuerungsgipfel letzte Woche ergebnislos ausging, hat sich die Regierung nun auf Maßnahmen geeinigt
Die wesentlichen Punkte des Pakets:
- Die Pendlerpauschale wird um 50% erhöht,
- der Pendlereuro vervierfacht. Beides soll bis 30. Juni 2023 gelten.
- Negativsteuerbezieherinnen erhalten einmalig einen Betrag von 100 Euro.
- Für Preissenkungen im öffentlichen Verkehr und im Ausbau des Angebots werden noch heuer 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Steigende Energiekosten im öffentlichen Verkehr sollen ausgeglichen werden, um Preissteigerungen zu verhindern.
- Energieabgaben wie die Erdgas- oder die Elektrizitätsabgabe werden um rund 90 Prozent gesenkt. Auch das soll bis Ende Juni 2023 gelten.
- Der Kartellanwalt (BMJ) soll die Öl-Industrie kontrollieren.
- Es wird Entlastung für KMU mit hohem Treibstoffaufwand geben.
- Liquiditätshilfe für Unternehmen durch Herabsetzung der Vorauszahlungen der ESt/KSt Zahlungen, befristet bis 30. Juni 2023.
- Unterstützung für Betriebe zum raschen Umstieg auf alternative, dekarbonisierte Antriebsformen.
- Investitionsoffensive Energieunabhängigkeit für Windkraft und Photovoltaik Projekte.

Unklar ist,
- ab wann die Neuerungen beim Pendlerpauschale und Pendlereuro gelten werden und
- ob die Auffassung der Finanz, dass ein Dienstgeberzuschuss zum Klimaticket Pendlerpauschale und Pendlereuro ausschließt, beibehalten wird
15.03.2022
Mitarbeitergewinnbeteiligung:
Sozialversicherungsrechtliche Abrechnung und Erfassung am Lohnzettel
Beispiel:

- Mitarbeitergewinnbeteiligung iHv EUR 1.800,00 wird im März 2022 ausbezahlt;
- Alle Voraussetzungen gemäß EStG sind erfüllt ➪ lohnsteuerfrei
- Es ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass auch künftig – wenn auch in unterschiedlicher Hohe – jährlich eine entsprechende Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt werden wird;
Frage:
Wo sind Mitarbeitergewinnbeteiligung und SV-Beitrag (Dienst- nehmer-Anteil) am Lohnzettel zu erfassen?
Lösung:
- Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich in diesem Beispiel bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung um eine Sonderzahlung (Wiederholungscharakter liegt vor).
- Da im März 2022 keine weitere Sonderzahlung ausbezahlt wird, ist
die Arbeitslosenversicherungsbeitragskürzung für Niedrigverdiener anzuwenden
➪ somit betägt der SV-Dienstnehmeranteil: EUR 254,16 (= EUR 1.800,00 x 14,12%
[17,12% abzgl 3%]). - In den mit 1 bzw 4 gekennzeichneten Feldern ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung iHv EUR 1.800,00 enthalten
(Kennzahl 210) bzw einzutragen (mit „4“ gekennzeichnetes Feld - Der SV-Dienstnehmeranteil iHv EUR 254,16 ist in die mit 2 und 3 gekennzeichneten Felder einzutragen.

10.03.2022
Rückerstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz – Teil 2:
Rückerstattung anteiliger Sonderzahlungen auch für „Altfälle
verlautbart im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 21/2022, ausgegeben am 17.03.2022; Link:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/21/20220317
Wenn ein DN behördlich unter Quarantäne gestellt wird (Absonderung), muss der DG das Entgelt weiterzahlen und kann gegenüber der BVB die Rückvergütung beantragen (§ 32 EpiG).
Was bisher geschah:
Phase 1: „Zufällige“ Sonderzahlungserstattung
Die BVB haben in der Vergangenheit aliquote Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der DN-Quarantänetatsächlich ausbezahlt wurden.
Die BVB hat DG, die einen Rückerstattungsantrag stellten, sehr oft aufgefordert, die anteiligen Sonderzahlungen nicht in den Antrag aufzunehmen.
Phase 2: die Entscheidung des VwGH
Diese Vollzugspraxis war rechtswidrig, wie der VwGH entschieden hat (VwGH 24. 6. 2021, Ra 2021/09/0094; PVP 2021/52,213; August-Heft).
Laut VwGH sind die auf die Zeit der Absonderung anteilig entfallenden Sonderzahlungen unabhängig davon, ob die Sonderzahlungen im Monat der Quarantäne ausbezahlt wurden, zu erstatten.
Phase 3: Die unbefriedigende Reaktion der Bezirksverwaltungsbehörden
Die BVB-Reaktion auf die VwGH-Entscheidung fiel unbefriedigend aus:
- Die Entscheidung wird bisher nur für neue Fälle uneingeschränkt angewendet.
- Bei bereits laufenden Fällen wird eine nachträgliche Antragserweiterung hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlungen idR. nur innerhalb der 3-monatigen Antragsfrist akzeptiert.
- Bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen heißt es bezüglich nachträglicher Antragserweiterungen bisher überhaupt strikt: „Leider nein“.
Phase 4: Hoffnung keimt auf: eine Gesetzesnovelle soll unbefriedigenden Zustand beseitigen
Eine aktuelle Gesetzesnovelle zum EpiG (Beschluss des Nationalrats vom 24. 2. 2022) sieht vor:
§ 49 Abs. 6 EpiG (Hervorhebungen und Anmerkungen durch den Chefredakteur): „Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen (Anm: es betrifft Absonderungen bis 30. 9. 2021) bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Link zur Gesetzesnovelle: https://bit.ly/EpiG-Ergänzungsanträge

Tipps und Hinweise aus der Praxis für die Praxis
- Ob man diese Möglichkeit nutzen soll, nachträglich einen Antrag bei der BVB zu stellen, um die auf die Zeit der Absonderung anteilig entfallenden Sonderzahlungen rückerstatten zu lassen, sollte jeder Betrieb auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Überlegung für sich selbst entscheiden.
- Sinnvoll wird ein nachträglicher Erstattungsantrag vor allem dann sein, wenn es im Betrieb im Zeitraum März 2020 bis September 2021 eine größere DN-Anzahl gab, die aufgrund von Absonderungsbescheiden in Quarantäne waren und daher die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen ein entsprechend hohes Betragsvolumen ergibt.
- Wie die konkrete Abwicklung für die Ergänzungsanträge seitens der Behörden aussehen wird, ist von den einzelnen Bundesländern in den kommenden Wochen zu klären.
- Aus Sicht der Praxis empfehle ich, die konkrete Umsetzung der Gesetzesnovelle abzuwarten. Möglicherweise werden Antragsformulare bzw Online-Tools angepasst.
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Rückerstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz – Teil 1

Antrag bei unzuständiger Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht kann zu Fristversäumnis führen
Die WKO weist darauf hin, dass – nachdem die behördliche Absonderungsmaßnahme aufgehoben wurde – der DG-Antrag auf Vergütung der für einen abgesonderten DN geleisteten EFZ gemäß § 32 EpiG ausschließlich bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einzubringen ist, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat ➪ das ist idR die Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem der behördlich abgesonderte DN seinen Wohnsitz (bzw seinen Aufenthalt während der Quarantäne) hat; der Standort des betroffenen DG ist unerheblich.
Wird der Antrag bei einer regional nicht zuständigen Behörde eingebracht, dann führt dies zu unnötigen Verzögerungen der Rückerstattung bzw im schlimmsten Fall sogar dazu, dass der Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird.
Quelle: ARD 6787/1/2022 (Autor: Mag. Manfred Lindmayr)
Hinweis:
Eine geplante EpiG-Novelle (Link: https://bit.ly/EpiG-Ergänzungsanträge) sieht im § 49 Abs 4 EpiG eine „Kulanzregelung“ vor für Vergütungsanträge, die bei der örtlich unzuständigen BVB eingebracht wurden.
§ 49 Abs 4 EpiG (Entwurf) lautet (Hervorhebungen durch den Autor):
„Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht:“
Diese „Kulanzregelung“ gilt nur für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle (= Verlautbarung des BGBl) gestellt wurden:
„§ 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erfolgt ist.“

Umfasst die Rückerstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz
auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge?
Die Frage, ob auch AlV-Beiträge gemäß § 32 EpiG rückzuerstatten sind, wurde in der bisherigen Judikatur der Landesverwaltungsgerichte – soweit ersichtlich – im Ergebnis stets verneint.
Zu Unrecht, wie Mag. Rainer Kraft (Gestalter des Vorlagenportals: www.vorlagenportal.at) in einer juristisch brillante Analyse feststellt:
„Der Begriff der gesetzlichen SV ist gemäß dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestandes (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG "Sozialversicherungswesen") auszulegen.
Der historische Gesetzgeber hat gesetzliche Änderungen im AlVG wiederholt auf den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" gestützt.
Die AlV-Beiträge haben ihre rechtliche Grundlage somit ebenso wie die ASVG-Beiträge in einem Bundesgesetz und sind ein Bestandteil der "gesetzlichen Sozialversicherung".
Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die AlV-Beiträge als vergütungsfähige SV-Beiträge iSd § 32 Abs 3 EpiG zu werten sind.“
Diese Analyse finden Sie in ARD 6787/4/202.21.02.2022
Sozialausschuss verlängert coronabedingte Freistellung von Schwangeren bis 30. Juni
Die coronabedingte Freistellung von Schwangeren: Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche dürfen diese bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
Im Sozialausschuss wurden die folgenden Änderungen zur bisherigen Regelung beschlossen:
- Die coronabedingte Freistellung von Schwangeren wird bis 30. Juni 2022 verlängert.
- diese Freistellungsmöglichkeit besteht
- unverändert für ungeimpfte Schwangere, jedoch
- nicht mehr für Schwangere mit vollständigem Impfschutz. Da es nur sehr wenige Schwangere gibt, die während der gesamten Schwangerschaft durchgehend über einen vollständigen Impfschutz verfügen, ist für diese Schwangerengruppe eine eigene Ausnahmenbestimmung daher nicht weiter sinnvoll
Link zur Presseaussendung: https://bit.ly/Schwangerenfreistellung
18.02.2022
Rückforderung von Kurzarbeitsbeihilfen durch das AMS für Phase 3
Zahlreiche Betriebe erhalten derzeit Post vom AMS mit Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfen für die Phase 3 (Kurzarbeitszeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021).
Hintergrund ist dabei oft eine spezielle Prüfungslogik der AMS-Software (Ermittlung der maximal zulässigen Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit auf Basis einer fiktiven 5- oder 6-Tage-Woche).
Um die betroffenen Betriebe gegen die (teilweise sachlich nicht berechtigten) Rückforderungen zu unterstützen, hat die Wirtschaftskammer Oberösterreich eine Handlungsempfehlung und ein Muster für einen Einspruch an das AMS vorbereitet (Link: https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html).
In Anlehnung an das Musterschreiben der WKOÖ hat das Vorlagenportal-Team ein „bundeslandneutrales“ Textmuster für einen Einspruch erstellt, das allen betroffenen Betrieben gratis zur Verfügung gestellt wird. Link zum kostenfreien VP-Muster
16.02.2022
Ökosoziale Steuerreform 2022 im BGBl veröffentlicht
Die drei Teile der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurden mit 14.2.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
TEIL I:
Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I)
➪ BGBl. I Nr. 10/2022
TEIL II:
Klimabonusgesetz (KliBG)
➪ BGBl. I Nr. 11/2022
TEIL III:
Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III (ÖkoStRefG 2022 Teil III)
14.02.2022
Dürfen Sie die Gültigkeitsdauer der 3-G-Nachweise Ihrer Mitarbeiter speichern?
§ 1 Abs 5 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung lautet:
"Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrungder Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gem § 17 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.
Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 Epidemiegesetz."
Umso überraschender ist die Antwort im Frage-Antwort-Katalog des Arbeitsministeriums (Version 5.2.2022):

Diese – für die Praxis erfreuliche – Antwort widerspricht allerdings den Aussagen der Datenschutzbehörde!
Link zu FAQ Arbeitsministerium: https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-3G-am-Arbeitsplatz.html
Link zu FAQ Datenschutzbehördehttps://www.dsb.gv.at/dam/jcr:0a0be9b2-e5cd-447b-8b40-03e3e56d0157/FAQ%20zum%20Thema%20Datenschutz%20und%20Coronavirus%20(Covid-19)%2029.10.2021.pdf09.02.2022
Altersteilzeit: So wird der geförderte Lohnausgleich korrekt berechnet
VwGH 17. 11. 2021, Ra 2020/08/0042; ARD 6783/12/2022, Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 Z 3 lit a und § 27 Abs 4 AlVG
Die Lohnausgleichs-Berechnungsgrundsätze des VwGH
Grundberechnungsschema
Vom AMS geförderter LOA = 50 % der Differenz zwischen Oberwert und dem Unterwert (= das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt), begrenzt mit der SV-HBGl
Ermittlung des Oberwertes
In die Berechnung des Oberwertes fließen sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der DN im Beobachtungszeitraum (= idR 12 Monate vor Beginn der ATZ) Anspruch hatte.
Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw Mehrstunden sowie Zulagen, soweit es sich dabei – wie bspw bei einer Funktionszulage – um Arbeitsentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt.
Ermittlung des Unterwertes
a)
Bei der Berechnung des Unterwertes ist
b)
Somit ist im Unterwert auch eine Lohnart anteilig zu berücksichtigen (zB Funktionszulage), die bspw während der ATZ nicht mehr ausbezahlt wird.
Laut VwGH ist die Berechnung des LOA gesetzlich im AlVG geregelt. Das AlVG verbietet hingegen nicht, dass bestimmte Entgelte (zB Funktionszulage) – sofern einvernehmlich vereinbart – während der ATZ nicht mehr ausbezahlt werden.
c)
Da das Ausmaß, in dem die Normalarbeitszeit verringert wird, entscheidend ist, sind bei der Berechnung des Unterwertes keine Mehr- und Überstunden zu berücksichtigen.
In die Berechnung des Oberwertes fließen sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der DN im Beobachtungszeitraum (= idR 12 Monate vor Beginn der ATZ) Anspruch hatte.
Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw Mehrstunden sowie Zulagen, soweit es sich dabei – wie bspw bei einer Funktionszulage – um Arbeitsentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt.
Beispiele, welche die Unterschiede zwischen Vorher-Nachher-Lohnausgleichsberechnung, bezogen auf das VwGH-Erkenntnis aufzeigen:

Sachverhalt (entnommen dem „Montagsfall“ vom 24. 1. 2022:
➪ www.patka-knowhow.at/altersteilzeit-berechnungsvariante-lohnausgleich-montagsfall
Rapunzel Hairly ist Filialleiterin der Rund-Hair-um GmbH (Friseurgeschäft). Sie vereinbart mit Ihrem DG, dass sie ab 1. 7. 2022 in eine 50%-ige ATZ geht.
Sie erhält in den letzten 12 Monaten vor der ATZ (= Juli 2021 bis Juni 2022) die folgenden Bezüge (der Vereinfachung halber wird die KV-Erhöhung, die während des Zeitraumes stattfand, vernachlässigt):
Bruttomonatslohn: € 31.200,00 (= 12 x monatlich € 2.600,00)
Filialleiterzulage: € 6.000,00 (= 12 x monatlich € 500,00)
Gemäß ATZ-Vereinbarung gilt:
Rapunzel Hairly ist während der Altersteilzeit nicht mehr Filialleiterin
Demzufolge erhält Rapunzel Hairly während der ATZ
- 50 % des bisherigen Bruttomonatslohnes, somit monatlich € 1.300,00, aber
- keine Filialleiterzulage mehr,
- zusätzlich erhält sie einen LOA in jener Höhe, wie dieser gemäß AMS gefördert wird.
Wie hoch ist der geförderte LOA laut Rechtsansicht
a) des AMS vor dem VwGH-Erkenntnis und
b) nunmehr laut Rechtsansicht des VwGH?
Lohnausgleich gemäß VwGH-Erkenntnis: € 775,00
a)
Oberwert: € 3.100,00 (= 1 /12 der Bezugssumme des Zeitraumes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv € 37.200,00 [Bruttomonatslohn + Filialleiterzulage])
b)
„Fiktiver“ Teilzeitlohn: € 1.550,00; das ist jener (fiktive) Lohn, der sich aufgrund der 50%-igen Arbeitszeitverminderung ohne Entfall, dh inkl der Filialleiterzulage ergeben würde (= 50 % von € 3.100,00)
c)
Lohnausgleich: EUR (= 50 % der Differenz zwischen Oberwert [€ 3.100,00] und dem „fiktiven“ Teilzeitlohn [€ 1.550,00])
PRAXIS-
HINWEISE:
Das „Must-Have“ Altersteilzeit-Buch:
https://shop.lexisnexis.at/altersteilzeit-und-erweiterte-altersteilzeit-in-frage-und-antwort-9783700782568.html
Das für mich beste Altersteilzeit-Seminar:
https://ars.at/seminar/10512/
Link zu dem angesprochenen, aktuellen VwGH-Erkenntnis:
https://www.ris.bka.gv.at/Vwgh/
➪ bearbeiten Sie das Suchfeld gemäß Screenshot:


08.02.2022
Internationale Personalverrechnung: Grenzüberschreitendes Homeoffice
Die Ausnahmeregelung für die SV-Zuständigkeit wird bis 30. 6. 2022 verlängert (Quelle: ARD 6783/2/2022)
Während der COVID-19-Pandemie ändert sich aufgrund eines vorübergehenden coronabedingten Homeoffice die SV-Zuständigkeit nicht.
Dies ist insbesondere für Grenzpendler bedeutsam.
Diese Regelung wurde nun von der EU-Verwaltungskommission bis 30. 6. 2022 verlängert.
Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in der EU, im EWR bzw der Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates somit wie vor der Pandemie bestehen.
Dazu folgendes Beispiel:
Ein DN wohnt in Deutschland und war bisher in Österreich beschäftigt. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen vereinbart er mit seinem DG, dass er die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland aus erbringt.
Dennoch bleibt für diese Zeit Österreich, als bisheriges Beschäftigungsland, versicherungszuständig.07.02.2022
Absonderungsbescheid kommt zu spät – Was tun?
Wenn ein DN behördlich unter Quarantäne gestellt wird (Absonderung), muss der DG das Entgelt weiterzahlen und kann gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde die Rückvergütung beantragen (§ 32 EpiG).
Manchmal kann es vorkommen, dass zunächst nur ein telefonisches Absonderungsgespräch stattfindet und es länger dauert, bis die Gesundheitsbehörde (Magistrat bzw Bezirkshauptmannschaft) den schriftlichen Absonderungsbescheid ausgestellt hat.
Laut Rechtsprechung gilt eine von der zuständigen Gesundheitsbehörde telefonisch ausgesprochene Quarantäneanordnung zwar ebenso als Absonderung iSd des EpiG (siehe VfGH 6. 10. 2021, E 4201/2020), dennoch entsteht in solchen Fällen eine für die Praxis unsichere rechtliche Situation.
Insbesondere ist es für den DG mühsam, nachzuprüfen, ob die Aussage des DN, dass er abgesondert worden sei, auch wirklich der Wahrheit entspricht.
Um sich abzusichern, kann der DG die EFZ unter dem ausdrücklichen Vorbehalt leisten, dass der DN eine schriftliche Bescheidausfertigung nachreicht.
Zu diesem Zweck kann sich der DG vom DN schriftlich bestätigen lassen, dass eine telefonische Absonderung durch die Gesundheitsbehörde erfolgt ist und dass der DN bei sonstigem Entgeltverlust den schriftlichen Bescheid nachbringen muss.
Praxistipp: Achten Sie auf die Rückerstattungsfrist
Auch wenn ein Absonderungsbescheid mehrere Wochen nachdem der DN abgesondert wurde, aufgrund von Behördensäumnis immer noch fehlt, sollte der DG – um die 3-monatige Frist für die Rückvergütung (§ 32 und § 49 EpiG) nicht zu versäumen – jedenfalls den Rückvergütungsantrag spätestens binnen 3 Monaten ab Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Andernfalls droht eine Zurückweisung des Antrags aus formalen Gründen (wegen Verspätung).
Hinweis des Chefredakteurs: Das Vorlagenportal bietet hierzu ein sehr wertvolles Textmuster an: „Arbeitnehmererklärung über telefonische Absonderung gemäß Epidemiegesetz“.
Dieses Textmuster ist erneut ein Beweis dafür: Ein ABO rechnet sich aufgrund des ersparten Zeitaufwandes für das Erstellen eines eigenen Textmusters.02.02.2022
Das Neuerungen A-Z 2022 ist da
Unsere langjährigen Seminarteilnehmenden kennen unser "Neuerungen A-Z - Kurzübersicht", in dem Sie alle wesentlichen Neuerungen des vergangenen Jahres in alphabetischer Reihenfolge finden.
Das vergangene Jahr hatte es in punkto Neuerungen in sich. Daher ist die diesjährige Ausgabe des Neuerungen A-Z ganze 30 Seiten stark, trotz kleiner Schrift und kompakter Schreibweise.
Holen Sie sich hier Ihre Ausgabe des Neuerungen A-Z:
➪ Neuerungen A-Z 2022 - Kurzübersicht (PDF, 1,1 MB)
19.01.2022
Corona-Sonderregelung für SV bei Home-Office im Ausland bis 30. Juni 2022 verlängert
Diese Corona-Sonderregelung gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Österreich arbeiten, wie zB. Grenzpendler aus Deutschland.
Grundsätzlich unterliegen diese der österreichischen Sozialversicherung. Home-Office kann jedoch die Sozialversicherungs-Zuständigkeit ändern - i.d.R. ab 25 % Arbeiten im Home-Office ➪ es gilt das SV-Recht des Wohnortstaates.
Die Corona-Sonderregelung besagt ➪ Coronabedingtes Home-Office ändert die SV-Zuständigkeit nicht.
Die EU-Verwaltungskommission hat diese Sonderregelung nun ➪ bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(Die Verlängerung gilt auch für die Schweiz.)
Weiterführende Links:
➪ Grenzinfo (www.Grenzinfo.de)
➪ DVKA (www.dvka.de)
07.01.2022
Lohn-Gehalts-Nebenkosten ab 1.1.2022
23.12.2021
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - Senkung ab 01.01.2022
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) wurde mittels Verordnung des Bundesministers für Arbeit ab 01.01.2022 von derzeit 0,20 Prozent auf 0,10 Prozent gesenkt.
Quelle: ÖGK-Newsletter 1572021
20.12.2021
Abgabenfreie Corona-Prämien auch für 2021
Die Abgabenfreiheit von diesjährigen COVID-Prämien wurde im Nationalrat beschlossen und ist damit fix. Folgende Regelungen wurden bzgl ihrer Abgabenbefreiung in den Erläuterungen zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes beschlossen, jedoch ist der Großteil der notwendigen Gesetzesänderungen (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Familienlastenausgleichsgesetz etc) noch abzuwarten.
Prämienzahlungen an Dienstnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 abgabenfrei.
Dienstgeber haben dabei das Wahlrecht zu entscheiden,
- ob und welche Dienstnehmer eine Corona-Prämie erhalten,
- ob es ein Bonus, eine zu Zulage oder eine Prämie wird und
- wie die Zuwendung ausbezahlt werden soll (teilweise oder als Einmalzahlung).
In jedem Fall bleibt die Abgabenbefreiung bestehen. Es muss sich dabei jedoch um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (keine abgabenschädliche Gehaltsumwandlung!). Für das Kalenderjahr 2020 gewährte Corona-Prämien stehen einer erneuten Auszahlung grds nicht im Wege.
Die Coronaprämien sind nicht auf bestimmte Branchen oder Berufe beschränkt. Laut einer BMF-Information von 2020 können diese Prämien auch an Dienstnehmer mit Kurzarbeits-Zeiten abgabenbegünstigt gewährt werden.
Geplante Abgabenbefreiung:
- Wirksam für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ).
- Die Prämien erhöhen und verbrauchen weder das reguläre Jahressechstel noch das Kontroll-Jahressechstel.
- Der laufende Bezug einer Corona-Prämie erhöht die Beträge der 1/4- und 1/12-Regelung gemäß § 67 Abs 6 EStG.
In puncto Lohnpfändung ist zu beachten, dass die Prämien pfändbar sind, sofern sie als Geldzuwendung gewährt werden. Werden hingegen Gutscheine ausgegeben, sind diese nach der Exekutionsordnung pfändungsfrei.
Kurzanleitung zur Erstellung einer schriftlichen Zusage der COVID-Prämie:
- Dank an Dienstnehmer
- Herausarbeiten, was die besondere Leistung (Belohnung) bzw der abzugeltende Mehraufwand während der Corona-Krise war
- Angabe der Art (Prämie oder Zulage), Höhe (und Auszahlungsmodus (Einmalzahlung oder in Teilzahlungen) der Zuwendung
- Ev Hinweis auf Sv- und Lohnsteuerfreiheit
17.12.2021
Steuersparmöglichkeiten, die Sie bis zum Jahresende nützen sollten
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir haben in unserem aktuellen Blog-Artikel "Am 32. Dezember ist es zu spät - Steuersparmöglichkeiten, die Sie bis zum Jahresende nützen sollten" eine umfangreiche Liste an Steuerspar-Möglichkeiten zusammengestellt.
Sie finden in dieser Liste Hinweise und Tipps, wie Sie
als Arbeitgeber im Bereich der Lohnverrechnung und
als Arbeitnehmer steuerliche Begüstigungen/ Erleichterungen "herausholen" und
was in der Lohnverrechnung noch bis zum 31.Dezember zu tun/zu kontrollieren ist.
Zum aktuellen Blog-Artikel geht es hier:
➪ www.patka-knowhow.at/steuern-sparen-bis-jahresende-2021
16.12.2021
Steuerbegünstigungen (Pendlerpauschale, SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge) trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
Pendlerpauschale
In den Monaten Jänner bis Juni und November und Dezember 2021 kann jene Höhe des Pendlerpauschale abgabenfrei abgerechnet werden, wie dies ohne Berücksichtigung von Einschränkungen aufgrund
- COVID-19-Kurzarbeit,
- Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw.
- Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise
- Corona-bedingter Quarantäne
der Fall gewesen wäre.
Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen)
Diese sind gemäß Rz 1132 der LStR 2002 einmal im Kalenderjahr steuerpflichtig abzurechnen, wenn sich unter Umständen aus dem konkreten Urlaubsverbrauch nichts anderes ergibt.
- In den Monaten Jänner bis Juni und November und Dezember 2021 kann jene Höhe an SEG-Zulagen abgabenfrei abgerechnet werden, wie dies ohne Berücksichtigung von Einschränkungen aufgrund COVID-19-Kurzarbeit,
- Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw.
- Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise
- Corona-bedingter Quarantäne
der Fall gewesen wäre.
Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)
Wurden die steuerfreien Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) während des Urlaubes steuerpflichtig abgerechnet? ➪ Wenn nein ➪ Zuschläge in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig abrechnen.
- In den Monaten Jänner bis Juni und November und Dezember 2021 kann jene Höhe an SFN-Zuschlägen abgabenfrei abgerechnet werden, wie dies ohne Berücksichtigung von Einschränkungen aufgrund COVID-19-Kurzarbeit,
- Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw.
- Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise
- Corona-bedingter Quarantäne
der Fall gewesen wäre.
16.12.2021
Steuerfreie Essensgutscheine ab 2022 auch bei Konsumation im Home-Office
Gibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Essensbons, dann sind diese bis € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Ab 2022 gilt die Abgabenfreiheit auch dann, wenn Speisen, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, im Home-Office verzehrt werden.
In der Sozialversicherung besteht eine entsprechende Beitragsfreiheit.
Achtung: Essenszuschüsse, die an Arbeitnehmer bezahlt werden, sind immer abgabenpflichtig!
16.12.2021
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von € 365,00.
Im Jahr 2021 gilt coronabedingt die Ersatzregelung, dass Arbeitgeber als Ersatz für die abgesagte Weihnachtfeier steuerfreie Gutscheine bis zu € 365,00 – soferne in 2021 keine Kosten für Betriebsfeiern angefallen sind — den Arbeitnehmer bis 31. Jänner 2022 aushändigen dürfen.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind bis max. € 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei (Kombination mit dem € 365,00 – Gutschein möglich). Sachgeschenke sind bspw Warengutscheine, Goldmünzen etc.
Auch die Autobahnvignette kann als Sachgeschenk des Arbeitgebers steuerfrei den Arbeitnehmern zugewendet werden.
Geldgeschenke sind hingegen steuerpflichtig.16.12.2021
Steuertarifsenkung bereits per 1.1.2022
Wie der Finanzministers bekannt gegeben hat, kommt die geplante Senkung der zweiten Einkommensteuerstufe (von 35 % auf 32,5 %) bereits mit 1. Jänner 2022.
Ursprünglich war geplant, dass diese Senkung erst am 1. Juli 2022 und Kraft treten soll mit einer Aufrollung des ersten Halbjahres.
15.12.2021
Höherer Sozialversicherungsbonus statt Staffelung der Krankenversicherungsbeiträge
Zitat aus www.orf.at:
So wird es statt der ursprünglich geplanten Senkung der Krankenversicherungsbeiträge einen höheren Sozialversicherungsbonus geben. Die Regierungsspitze lobte nach dem Ministerrat die Maßnahme, die trotz der Pandemie zustande gekommen ist.
Der ursprüngliche Plan, mit einer Senkung der Krankenversicherungsbeiträge die niedrigen Einkommen zu entlasten, war etwa von den Sozialversicherungen kritisiert worden. Nun soll dieses Ziel über den bereits bestehenden Sozialversicherungsbonus erreicht werden, der von bisher 400 auf maximal 650 Euro pro Jahr erhöht wird.
15.12.2021
Ausnahme zur Sonderbetreeungszeit ➪ schulfrei am 7. Jänner 2022
Aus dem FAQ Arbeitsministerium zu Sonderbetreuungszeit:
Frage: Besteht ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit oder die Möglichkeit der Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit zur Betreuung infolge Schulschließung während der Ferienzeit (Herbst- oder Weihnachtsferien) oder an schulautonomen Tagen?
Antwort: Nein. Zu diesen Zeiten ist die Schule nicht auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Verordnung nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz und Schulunterrichtsgesetz behördlich geschlossen. Wird aber über das Kind eine Quarantäne verhängt, kann natürlich auch während der Ferien Sonderbetreuungszeit genommen werden.
Ausnahme: 7. Jänner 2022: Mit Erlass des Bildungsministeriums wird der 7.1.2022 „bundesweit für schulfrei erklärt.“ Daher ist für diesen Tag der behördlich angeordneten Schulschließung – anders als für die Weihnachtsferien davor – die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit anwendbar.
3.12.2021
Zusatzkollektivvertrag Beschäftigung von Angestellten im Handel
Link: Zusatzkollektivvertrag Handel (PDF, 30KB)
2.12.2021
Home-Office-Pauschale kürzt nicht Vertreterpauschale
Aufgrund einer aktuellen Verordnung wird geregelt, dass ein Home-Office-Pauschale und der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die dem Dienstnehmer unentgeltlich überlassen werden (geregelt in § 26 Z 9 EStG) das Vertreterpauschale (5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich) nicht kürzt.
Neuer Gesetzestex: § 1 Abs 9 und 4 VO über die Aufstellung von Durchschnitssätzen für Werbungskosten
Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
[...]
Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG, kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.
Das Bundesgesetzblatt finden Sie hier: www.ris/bundesgesetzblatt.at
2.12.2021
Steuerliche Maßnahmen des Finanzausschusses
Im Finanzausschuss vom 30.11.2021 wurden wichtige steuerliche Maßnahmen beschlossen. Unter anderem:
- steuerfreie Weihnachtsgutscheine
- steuerliche Zahlungserleichterungen, wie Stundungen
- Steuerbegünstigungen (Pendlerpauschale, SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge) trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
- steuerfreie Essensgutscheine auch ab 2022 bei Konsumation im Home-Office
Das Informationsblatt der WKO finden Sie hier
➪ www.patka-knowhow.at/pdf/Steuerliche_Maßnahmen_des_Finanzausschusses.pdf
Siehe dazu: Beschlüsse im Finanzausschuss
➪ www.patka-knowhow.at/pdf/Finanzausschuss.pdf
29.11.2021
Sonderfreistellung für Schwangere und Sonderbetreuungszeit ➪ bis 31. März 2022 verlängert
Phase 5 dieser Regelungen hätte mit 31. Dezember 2021 geendet. Phase 6 schließt nun an Phase 5 nahtlos an, beginnt am 1. Jänner 2022 und endet am 31. März 2022.
Neu ist nun, dass Sonderbetreuungszeit auch bei offfenen Schulen, wenn gleichzeitig ein Lockdown besteht, vereinbart werden kann.
Mehr über die Verlängerung der Regelungen lesen Sie in unserem aktuellen Blog-Beitrag:
➪ Sonderfreistellung für Schwangere und Sonderbetreuungszeit bis Ende März 2022 verlängert
29.11.2021
Kurzarbeit: Personal halten und nach dem Lockdown durchstarten
(Quelle: www.wko.at)
Der aktuelle Lockdown gefährdet Beschäftigung und Unternehmen. Im Tourismus steht die existenzielle Wintersaison auf dem Spiel. Daher haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf Maßnahmen geeinigt, die
➢ Unternehmen einen unbürokratischen Zugang zur Kurzarbeit sichern;
➢ Mitarbeiter/innen besser stellen, die in der Kurzarbeit besonders viel Einkommen verlieren;
➢ Tourismusbetriebe beim Start in die Wintersaison unterstützen.
Lesen Sie dazu weiter die Information der Wirtschaftskammer: www.wko.at/service/kurzarbeit-personal-halten.pdf
Link-Tipp!
Die Wirtschaftskammer Oberösterreich stellt wichtige neue Information zu aktuellen Themen auf Ihrer Webseite zur Verfügung, insbesondere zur aktuellen Kurzarbeit - sehr gut zusammengefasst und mit weiterführenden Links:
https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#261101
27.10.2021
Kündigungsbestimmungen Arbeiter 2021
Der Linde-Verlag hat unlängst eine praktische Übersicht darüber veröffentlicht, wie einzelne Kollektivverträge die Kündigungsfristen und -termine für nach dem 1.10.2021 ausgesprochene Kündigungen regeln.
Zur Übersicht geht es hier:
www.lindeverlag.at/_linde_downloads_media/lindedigital/komko/Uebersichtstabelle-Kuendingungsbestimmungen-20210930.pdf
13.10.2021
Sonderbetreuungszeit Phase 5 ab 1.9.2021
Von 1. 9. 2021 bis 31. 12. 2021 können Dienstnehmer erneut Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Diese "Phase 5" der Sonderbetreuungszeit orientiert sich an den Regelungen der Phase 4.
➪ Personenkreis:
Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Dienstnehmer, die dem Land-und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.
➪ Sonderbetreuungszeit ist nicht möglich für:
freie Dienstnehmer, Beamte, Vertragsbedienstete
A) Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch
- Kind in Quarantäne bis 14 Jahre, für das Betreuungspflicht besteht
- Kind bis 14 Jahre, für das Betreuungspflicht besteht, bei behördlicher Schließung von Einrichtungen
- Angehörige von pflegebedürftigen Personen, bei Ausfall der Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz
- Angehörige von Menschen mit Behinderungen, bei Ausfall der persönlichen Assistenz infolge von COVID-19
- Dienstnehmer mit Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderung, wenn Betreuung anderweitig nicht mehr sichergestellt (zB Schließung der Betreuungseinrichtung
B) Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch
Wenn trotz ...
- Schulschließung Kinderbetreuung ermöglicht wird ...
- Schließung von Einrichtungen für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen und Menschen mit Behinderung Betreuung gesichert ist ...
... besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, sie kann aber freiwillig zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden.
C) Die wichtigsten Eckdaten zur Sonderbetreuungszeit
- Dauer der Sonderbetreuungszeit ➪ insgesamt max. 3 Wochen
- Dienstnehmer ➪ erhält Entgelt fortgezahlt
- Dienstgeber ➪ Anspruch auf Erstattung gegenüber Bundesbuchhaltungsagentur
- Einbringung des Antrag ➪ binnen 6 Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit
- Begrenzung Vergütungs-Anspruch ➪ monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.550,–)
- Bundesbuchhaltungsagentur entscheidet mittels Mitteilung; der Dienstgeber kann binnen 4 Wochen nach Mitteilungs-Zustellung Bescheid verlangen, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben
- Anträge auf Vergütung durch den Bund ➪ Regelungen gelten über den 31. 12. 2021 hinaus
Weiterführende Informationen:
- Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG): https://www.buchhaltungsagentur.gv.at
- Bundesministerium für Arbeit: https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/