Sonderbetreuungszeit
Die von der Buchhaltungsagentur veröffentlichte Richtlinie „schießt“ in 2 Punkte über den Gesetzeswortlaut hinaus.
Wahrscheinlicher Grund: Arbeitsanfall soll vermindert werden.
Die beiden nicht im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen gemäß Punkt 3 der Richtlinie (Link: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/wp-content/uploads/2020/04/Richtlinie-Sonderbetreuungszeit.pdf) sind:
- „Pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist nur ein Antrag zulässig.
- Die Sonderbetreuungszeit kann für 3 Wochen am „Stück“, wochen‑, tage‑, oder halbtageweise vom Arbeitgeber gewährt werden“.
Punkt 1 bedeutet, dass dann, wenn für einen Dienstnehmer bspw im April und im Mai je 1 Woche Sonderbetreuungszeit vereinbart wurde, erst im Mai und nicht bereits auch im April die Vergütung beantragt werden kann.
Punkt 2 bedeutet, dass dann, wenn Sonderbetreuungszeit für bspw lediglich 2 Stunden vereinbart wird, um mit dem Kind die Hausaufgaben zu erledigen, die Gefahr besteht, dass der Dienstgeber keine Refundierung bekommt (geringer als ein halber Tag).
Praxistipp:
- Versuchen Sie, trotzdem die Richtlinien Feststellungen treffen, die nicht im Gesetz gedeckt sind, sich möglichst mit den einschränkenden Voraussetzungen zu arrangieren oder
- Sie beantragen, dass ein entsprechender Bescheid ausgestellt wird und Sie anschließend den Rechtsmittelwegbeschreiten.
COVID-Prämie
Im Webinar kritisierte ich noch die am 8. Mai herrschende BMF-Rechtsansicht, wonach Dienstnehmer, die sich in “Corona”-Kurzarbeit befinden, mangels Mehrleistung keine abgabenfreie COVID-Prämie erhalten können.
Nun hat das BMF zur COVID-Prämie Antworten auf 5 Fragen gegeben Ich verweise auf Antwort zur 4. Frage !!!!! “Corona”-Kurzarbeit und COVID-Prämie sind nun – wenn die Voraussetzungen vorliegen – doch möglich!
FAQ des BMF zur COVID-Prämie:
1. Müssen Bonuszahlungen, die Unternehmer an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise leisten, versteuert werden?
Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000.- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst.
2. Welchen Arbeitnehmern können die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden.
Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
3. Fallen Lohnnebenkosten bei Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an?
Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro, sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozialversicherung befreit(§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG).
Für andere Lohnnebenkosten, wie z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen
4. Sind Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 und Kurzarbeit vereinbar?
Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.
5. In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen. Fallen derartige generelle Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden unter die Bestimmung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988?
Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.
Risikogruppen
Die vom Arzt ausgestellten COVID 19-Risikogruppen Atteste müssen auf einem amtlichen Formular erstellt werden (daher erst ab 8. Mai möglich) und gelten ab dem im Formular eingetragenen (Ausstellungs-)Datum.
Rückwirkend kann der Arzt kein COVID 19-Risikogruppen-Atteste ausstellen.
Folgende Informationen können Sie downloaden:
- Die Verordnung, die auflistet, welche Erkrankungen dazu führen, zur Risikogruppe zu gehören.
- Eine sehr informative Frage-Antwort-Protokoll, erstellt von der Österreichischen Gesundheitskasse

≫ Link-Sammlung
… zu Themen rund um die Corona-Krise wie Corona-Kurzarbeit, Home-Office, Arbeitsrecht etc.
… nach unten scrollen bis zu den „Risikogruppen“
Krankenstand (inkl AUVA-Zuschuss) ➪ Wie ist dieser bei der Abrechnung der Ausfallstunden für die Kurzarbeitsbeihilfe zu erfassen?
Wir haben gemeinsam im Webinar Beispiele besprochen, wie ein Krankenstand mit
- 100% Entgeltfortzahlung
- Mit 50% oder 0% Entgeltfortzahlung und Auszahlung eines entsprechenden Krankengeldes
- Mit AUVA-Zuschuss
bei der Kurzarbeitsbeihilfe zu erfassen ist.
Ich habe in dieses STERNE-Informations-Service jene Folie kopiert, die den AUVA-Zuschuss-Fall zeigt.

Mag. Rainer Kraft, der das empfehlenswerte Vorlagenportal betreibt, hat 4 weitere sehr informative Beispiele ausgearbeitet.
Sie finden diese Beispiele hier: https://www.vorlagenportal.at/wie-krankenstaende-waehrend-kurzarbeit-abzurechnen-sind/
Übrigens: PV-JourFixe-Teilnehmer haben einen Preisvorteil beim Vorlagenportal-ABO; mehr dazu erfahren Sie, wenn Sie ein Mail an office@patka-knowhow.at schicken.
Rechtsstand dieses STERNE-Info-Service: 13. Mai 2020; 08:00 Uhr
Gesetzesantrag, mit dem die Lohnverrechnung der Kurzarbeits-Dienstnehmer vereinfacht werden soll
Meine Kurzhinweise zu diesem Entwurf (Link zum Gesetzesantrag), der rückwirkend – so er im Nationalrat beschlossen wird – ab März 2020 die Abrechnung der Dienstnehmer in “Corona”-Kurzarbeit regeln soll.
Der Entwurf sieht vor, dass …
- der Dienstgeber die Dienstnehmer-Sozialversicherungsanteile (DN-SV-Anteile) der Differenz zwischen
a) dem Bruttobezug, den der Dienstnehmer während der “Corona”-Kurzarbeit erhält und
b) der höheren Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage vor Beginn der “Corona”-Kurzarbeit
übernehmen MUSS ➪ lohnverrechnungstechnisch liegt daher KEIN Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor (dh die Bemessungsgrundlagen der Lohnnebenkosten [DB, DZ und Kommunalsteuer] werden durch die übernommenen DN-SV-Anteile NICHT erhöht - Punkt 1 auch für die Arbeiterkammerumlage und den Dienstnehmeranteil zum Wohnbauförderungsbeitrag gilt. Dh die Bemessungsgrundlage für die DN-SV-Anteile ist auch für die Arbeiterkammerumlage und den Dienstnehmeranteil zum Wohnbauförderungsbeitrag (wie für den Unfall‑, Kranken‑, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeitrag, etc) der Bruttobezug, den der Dienstnehmer während der “Corona”-Kurzarbeiterhält.
Auszug aus der Presseaussendung des Arbeitsministeriums: „Das Mindestbruttoentgelt für die Lohnverrechnung kann somit analog zur AMS-Pauschalsatztabelle für die Corona-Kurzarbeit berechnet werden.
Außerdem wird die komplexe Aufteilung des abgerechneten Gesamtbetrags in Kurzarbeitsunterstützung und Entgelt für die geleistete Arbeit in der Lohnverrechnung nicht verpflichtend sein.
Weil die Beträge in der AMS-Pauschalsatztabelle aktuell in 50-Euro-Schritten angeführt sind und selbstverständlich keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer Einbußen durch das Abrunden der Beträge haben soll, werde ich per Verordnung eine Abstufung in 5‑Euro-Schritten veranlassen“
Abschließende Hinweise:
Die obigen Hinweise sind erste Absichtserklärungen, festgehalten in einem Initiativantrag. Es kommt sicherlich noch zu Verhandlungen ➪ Abänderungen ➪ dann wird der Nationalrat und der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf befasst ➪ Rechnen Sie daher damit, dass …
- die Mai-Abrechnung SICHER nicht bereits nach den neuen Regeln abgerechnet werden kann und
- Klarheit, Gesetz und Erläuterungsbeispiele hierzu voraussichtlich erst in der 2. Juni-Hälfte vorliegen werden.
Wichtigster Tipp zum Schluss: Keine Hektik, keine Überlegungen, wie werde ich all meine Spezialfälle mit der neuen Regelung lösen können etc, für Antworten hierzu ist es noch zu früh!!!
Beobachten Sie – bzw unterstütze ich Sie durch mein STERNE-Info-Service – die weitere Entwicklung der Rechtslage und
- BLEIBEN SIE GELASSEN!!!!,
- lassen Sie sich nicht anstecken von der Hektik, die in manchen Social Media-Foren bereits als rezeptfreies Blutdrucksteigerungsmittel verordnet werden könnte und
- leben Sie nach dem Motto

Den Corona Boni können demnach auch Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind, erhalten — verstehe ich das richtig?
Sehr geehrte Frau Leeb-Valentin,
ja, das verstehen Sie richtig: Sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der COVID-Bonus auch Mitarbeitern, die sich nicht in Kurzarbeit befinden, gewährt werden.
Mit besten Grüßen
Katarina Leja