Mai 14, 2020

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Son­der­be­treu­ungs­zeit

Die von der Buch­hal­tungs­agen­tur ver­öf­fent­lich­te Richt­li­nie „schießt“ in 2 Punk­te über den Geset­zes­wort­laut hin­aus.

Wahr­schein­li­cher Grund: Arbeits­an­fall soll ver­min­dert werden. 

Die bei­den nicht im Gesetz vor­ge­se­he­nen Ein­schrän­kun­gen gemäß Punkt 3 der Richt­li­nie (Link: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/wp-content/uploads/2020/04/Richtlinie-Sonderbetreuungszeit.pdf) sind:

  1. Pro Arbeit­neh­me­rin und Arbeit­neh­mer ist nur ein Antrag zulässig. 
  2. Die Son­der­be­treu­ungs­zeit kann für 3 Wochen am „Stück“, wochen‑, tage‑, oder halb­ta­ge­wei­se vom Arbeit­ge­ber gewährt werden“.

Punkt 1 bedeu­tet, dass dann, wenn für einen Dienst­neh­mer bspw im April und im Mai je 1 Woche Son­der­be­treu­ungs­zeit ver­ein­bart wur­de, erst im Mai und nicht bereits auch im April die Ver­gü­tung bean­tragt wer­den kann.

Punkt 2 bedeu­tet, dass dann, wenn Son­der­be­treu­ungs­zeit für bspw ledig­lich 2 Stun­den ver­ein­bart wird, um mit dem Kind die Haus­auf­ga­ben zu erle­di­gen, die Gefahr besteht, dass der Dienst­ge­ber kei­ne Refun­die­rung bekommt (gerin­ger als ein hal­ber Tag).

Pra­xis­tipp:

  • Ver­su­chen Sie, trotz­dem die Richt­li­ni­en Fest­stel­lun­gen tref­fen, die nicht im Gesetz gedeckt sind, sich mög­lichst mit den ein­schrän­ken­den Vor­aus­set­zun­gen zu arran­gie­ren oder
  • Sie bean­tra­gen, dass ein ent­spre­chen­der Bescheid aus­ge­stellt wird und Sie anschlie­ßend den Rechts­mit­tel­wegbeschrei­ten.

COVID-Prä­mie

Im Web­i­nar kri­ti­sier­te ich noch die am 8. Mai herr­schen­de BMF-Rechts­an­sicht, wonach Dienst­neh­mer, die sich in “Corona”-Kurzarbeit befin­den, man­gels Mehr­leis­tung kei­ne abga­ben­freie COVID-Prä­mie erhal­ten können.

Nun hat das BMF zur COVID-Prä­mie Ant­wor­ten auf 5 Fra­gen gege­ben  Ich ver­wei­se auf Ant­wort zur 4. Fra­ge !!!!!  “Corona”-Kurzarbeit und COVID-Prä­mie sind nun – wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen – doch möglich!

FAQ des BMF zur COVID-Prä­mie:

1. Müs­sen Bonus­zah­lun­gen, die Unter­neh­mer an ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter auf­grund der Coro­na-Kri­se leis­ten, ver­steu­ert werden?

Coro­na-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer, die auf­grund der Coro­na-Kri­se zusätz­lich im Kalen­der­jahr 2020 geleis­tet wer­den, sind bis 3.000.- Euro steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. 

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass es sich um Zah­lun­gen han­delt, die vom Arbeit­ge­ber zusätz­lich auf­grund der Coro­na-Kri­se geleis­tet wer­den und übli­cher­wei­se bis­her nicht gewährt wur­den. Beloh­nun­gen, die auf­grund von bis­he­ri­gen Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen gezahlt wer­den, sind nicht von der Befrei­ung umfasst.

2. Wel­chen Arbeit­neh­mern kön­nen die Coro­na-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 steu­er­frei gewährt werden?

Die Coro­na-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen kön­nen allen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, die Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit (§ 25 EStG 1988) bezie­hen, gewährt werden. 

Es gibt dabei kei­ne Ein­schrän­kun­gen auf Bran­chen oder sys­tem­re­le­van­te Tätig­kei­ten.

3. Fal­len Lohn­ne­ben­kos­ten bei Coro­na-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen an?

Der­ar­ti­ge Coro­na-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen, die im Kalen­der­jahr 2020 geleis­tet wer­den, sind bis 3.000 Euro, sowohl von der Lohn­steu­er (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozi­al­ver­si­che­rung befreit(§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG). 

Für ande­re Lohn­ne­ben­kos­ten, wie z.B. Kom­mu­nal­steu­erDienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds (DB) und Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag (DZ), ist kei­ne gesetz­li­che Befrei­ung vorgesehen

4. Sind Coro­na-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 und Kurz­ar­beit ver­ein­bar?

Ja, auch für Zei­ten von Kurz­ar­beit kann ein steu­er­frei­er Bonus gewährt werden.

5. In Kol­lek­tiv­ver­trä­gen wer­den der­zeit Rege­lun­gen getrof­fen, Coro­na-Prä­mi­en an Arbeit­neh­mer im Kalen­der­jahr 2020 zusätz­lich zur pro­zen­tu­el­len Erhö­hung der Löh­ne und Gehäl­ter zu zah­len. Fal­len der­ar­ti­ge gene­rel­le Prä­mi­en, die auf­grund von kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bezahlt wer­den unter die Bestim­mung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988?

Ja, die­se Prä­mi­en fal­len unter die Steuerbefreiung.

Risi­ko­grup­pen

Die vom Arzt aus­ge­stell­ten COVID 19-Risi­ko­grup­pen Attes­te müs­sen auf einem amt­li­chen For­mu­lar erstellt wer­den (daher erst ab 8. Mai mög­lich) und gel­ten ab dem im For­mu­lar ein­ge­tra­ge­nen (Ausstellungs-)Datum.

Rück­wir­kend kann der Arzt kein  COVID 19-Risi­ko­grup­pen-Attes­te ausstellen. 

Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen kön­nen Sie down­loa­den:

  • Die Ver­ord­nung, die auf­lis­tet, wel­che Erkran­kun­gen dazu füh­ren, zur Risi­ko­grup­pe zu gehören.
  • Eine sehr infor­ma­ti­ve Fra­ge-Ant­wort-Pro­to­koll, erstellt von der Öster­rei­chi­schen Gesundheitskasse

Sie fin­den die­se Infor­ma­tio­nen hier:

Link-Samm­lung

… zu The­men rund um die Coro­na-Kri­se wie Coro­na-Kurz­ar­beit, Home-Office, Arbeits­recht etc.

… nach unten scrol­len  bis zu den „Risi­ko­grup­pen

Kran­ken­stand (inkl AUVA-Zuschuss)  Wie ist die­ser bei der Abrech­nung der Aus­fall­stun­den für die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe zu erfassen?

Wir haben gemein­sam im Web­i­nar Bei­spie­le bespro­chen, wie ein Kran­ken­stand mit 

  • 100% Entgeltfortzahlung
  • Mit 50% oder 0% Ent­gelt­fort­zah­lung und Aus­zah­lung eines ent­spre­chen­den Krankengeldes
  • Mit AUVA-Zuschuss

bei der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe zu erfas­sen ist.

Ich habe in die­ses STER­NE-Infor­ma­ti­ons-Ser­vice jene Folie kopiert, die den AUVA-Zuschuss-Fall zeigt.

Mag. Rai­ner Kraft, der das emp­feh­lens­wer­te Vor­la­gen­por­tal betreibt, hat 4 wei­te­re sehr infor­ma­ti­ve Bei­spie­le aus­ge­ar­bei­tet.

Sie fin­den die­se Bei­spie­le hier: https://www.vorlagenportal.at/wie-krankenstaende-waehrend-kurzarbeit-abzurechnen-sind/

Übri­gens: PV-Jour­Fi­xe-Teil­neh­mer haben einen Preis­vor­teil beim Vor­la­gen­por­tal-ABO; mehr dazu erfah­ren Sie, wenn Sie ein Mail an office@patka-knowhow.at schicken.

Rechts­stand die­ses STER­NE-Info-Ser­vice: 13. Mai 2020; 08:00 Uhr

Geset­zes­an­trag, mit dem die Lohn­ver­rech­nung der Kurz­ar­beits-Dienst­neh­mer ver­ein­facht wer­den soll

Mei­ne Kurz­hin­wei­se zu die­sem Ent­wurf (Link zum Geset­zes­an­trag), der rück­wir­kend – so er im Natio­nal­rat beschlos­sen wird – ab März 2020 die Abrech­nung der Dienst­neh­mer in “Corona”-Kurzarbeit regeln soll.

Der Ent­wurf sieht vor, dass …

  1. der Dienst­ge­ber die Dienst­neh­mer-Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­tei­le (DN-SV-Antei­le) der Dif­fe­renz zwi­schen
    a) dem Brut­to­be­zug, den der Dienst­neh­mer wäh­rend der “Corona”-Kurzarbeit erhält und
    b) der höhe­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs-Bemes­sungs­grund­la­ge vor Beginn der “Corona”-Kurzarbeit
    über­neh­men MUSS ➪ lohn­ver­rech­nungs­tech­nisch liegt daher KEIN Vor­teil aus dem Dienst­ver­hält­nis vor (dh die Bemes­sungs­grund­la­gen der Lohn­ne­ben­kos­ten [DB, DZ und Kom­mu­nal­steu­er] wer­den durch die über­nom­me­nen DN-SV-Antei­le NICHT erhöht
  2. Punkt 1 auch für die Arbei­ter­kam­mer­um­la­ge und den Dienst­neh­mer­an­teil zum Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trag gilt. Dh die Bemes­sungs­grund­la­ge für die DN-SV-Antei­le ist auch für die Arbei­ter­kam­mer­um­la­ge und den Dienst­neh­mer­an­teil zum Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trag (wie für den Unfall‑, Kranken‑, Arbeits­lo­sen- und Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trag, etc) der Brut­to­be­zug, den der Dienst­neh­mer wäh­rend der “Corona”-Kurzarbeiterhält.

Aus­zug aus der Pres­se­aus­sendung des Arbeits­mi­nis­te­ri­ums: „Das Min­dest­brut­to­ent­gelt für die Lohn­ver­rech­nung kann somit ana­log zur AMS-Pau­schal­satz­ta­bel­le für die Coro­na-Kurz­ar­beit berech­net werden. 

Außer­dem wird die kom­ple­xe Auf­tei­lung des abge­rech­ne­ten Gesamt­be­trags in Kurz­ar­beits­un­ter­stüt­zung und Ent­gelt für die geleis­te­te Arbeit in der Lohn­ver­rech­nung nicht ver­pflich­tend sein.

Weil die Beträ­ge in der AMS-Pau­schal­satz­ta­bel­le aktu­ell in 50-Euro-Schrit­ten ange­führt sind und selbst­ver­ständ­lich kei­ne Arbeit­neh­me­rin und kein Arbeit­neh­mer Ein­bu­ßen durch das Abrun­den der Beträ­ge haben soll, wer­de ich per Ver­ord­nung eine Abstu­fung in 5‑Eu­ro-Schrit­ten ver­an­las­sen

Abschlie­ßen­de Hinweise:

Die obi­gen Hin­wei­se sind ers­te Absichts­er­klä­run­gen, fest­ge­hal­ten in einem Initia­tiv­an­trag. Es kommt sicher­lich noch zu Ver­hand­lun­gen ➪ Abän­de­run­gen ➪ dann wird der Natio­nal­rat und der Bun­des­rat mit dem Geset­zes­ent­wurf befasst ➪ Rech­nen Sie daher damit, dass …

  1. die Mai-Abrech­nung SICHER nicht bereits nach den neu­en Regeln abge­rech­net wer­den kann und 
  2. Klar­heit, Gesetz und Erläu­te­rungs­bei­spie­le hier­zu vor­aus­sicht­lich erst in der 2. Juni-Hälf­te vor­lie­gen werden.

Wich­tigs­ter Tipp zum Schluss: Kei­ne Hek­tik, kei­ne Über­le­gun­gen, wie wer­de ich all mei­ne Spe­zi­al­fäl­le mit der neu­en Rege­lung lösen kön­nen etc, für Ant­wor­ten hier­zu ist es noch zu früh!!!

Beob­ach­ten Sie – bzw unter­stüt­ze ich Sie durch mein STER­NE-Info-Ser­vice – die wei­te­re Ent­wick­lung der Rechts­la­ge und 

  1. BLEI­BEN SIE GELAS­SEN!!!!, 
  2. las­sen Sie sich nicht anste­cken von der Hek­tik, die in man­chen Social Media-Foren bereits als rezept­frei­es Blut­druck­stei­ge­rungs­mit­tel ver­ord­net wer­den könn­te und 
  3. leben Sie nach dem Mot­to
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  1. Den Coro­na Boni kön­nen dem­nach auch Mit­ar­bei­ter, die nicht in Kurz­ar­beit sind, erhal­ten — ver­ste­he ich das richtig?

    1. Sehr geehr­te Frau Leeb-Valentin,

      ja, das ver­ste­hen Sie rich­tig: Sofern die gene­rel­len Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, kann der COVID-Bonus auch Mit­ar­bei­tern, die sich nicht in Kurz­ar­beit befin­den, gewährt werden.

      Mit bes­ten Grüßen
      Kata­ri­na Leja

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