➪ Dienstnehmer, die zu Beginn der Kurzarbeit noch nicht einen Kalendermonat lang vollversichert entlohnt waren!
Noch in den Monaten März und April war nicht geklärt, ob nun ein Naturalmonat oder ein Kalendermonat reicht, um anspruchsberechtigt für die “Corona”-Kurzarbeits-Förderung zu sein.
Was tat die Praxis? Sie hat diese Mitarbeiter oft in den “Corona”-Kurzarbeits-Antrag aufgenommen und die Förderung wurde hierfür dann erst nach Ablauf des Monats gewährt.
Dann kam von „oben“ die Weisung: Damit für den betreffenden Dienstnehmer eine “Corona”-Kurzarbeit-Förderung möglich ist, muss er zuvor mindestens 1 ganzen Kalendermonat vollversichert entlohnt gewesen sein.
Konsequenz: War der Dienstnehmer zu Beginn der “Corona”-Kurzarbeit noch nicht 1 ganzen Kalendermonat vollversichert entlohnt, „fliegt“ er zur Gänze, dh während der gesamten Dauer der “Corona”-Kurzarbeit (und nicht nur im 1. Kurzarbeitsmonat) aus der Förderung ➪ hohe Förderbeitragsrückerstattung droht.
Abhilfe (Quelle: Newsletter der KSW vom 10. September 2020):
Für diese Mitarbeiter muss bis spätestens 30.9.2020 ein
a) neues Kurzarbeitsbegehren mit Sozialpartnervereinbarung erstellt werden
b) samt neuer Abrechnungsdatei und
c) Durchführungsbericht.
Eine neue Antragstellung ist lt. AMS deshalb erforderlich, weil das AMS ein neues Beginndatum der “Corona”-Kurzarbeit für die betreffenden Personen braucht, um das Bemessungsmonat für Lohnausgleich und Beihilfe bestimmen zu können.
Für diese Dienstnehmer gilt ein anderer “Corona”-Kurzarbeit-Zeitraum und ein anderes Bemessungsmonat für die Beihilfe. Das setzt sich über alle nachfolgenden Monatsabrechnungen fort.
Lt. AMS wäre jede einzelne Monatsabrechnung zu beanstanden, wenn der alte KUA-Zeitraum stehen bliebe.
Von der Frist bis 30.09.2020 kann das AMS nicht absehen, da sie für eine ordnungsgemäße Abwicklung der “Corona”-Kurzarbeit eine Beantragung über das IT-Tool im eAMS-Konto benötigen.
Mit 01.10.2020 startet die Phase 3 der Covid-19-KUA, mit deutlich veränderten Zugangsbedingungen.
2 Tools zur Beantragung parallel zu führen ist lt. AMS nicht möglich.
Die vergangenen Abrechnungen müssen nicht neu gelegt werden. Mit der Prüfung des Durchführungsberichts fährt ein Prüfprogramm über alle gelegten Abrechnungen und weist die Rückforderungsbeträge aus, die sich aus der Verrechnung von Dienstnehmer ohne voll entlohntes Monat vor “Corona”-Kurzarbeit ergeben (und auf Basis zu hoher Lohnangaben verglichen mit der SV-Beitragsgrundlage vor “Corona”-Kurzarbeit). Diese Beträge werden dann zurückgefordert.
Persönliche Anmerkung:
Wir sind Weltmeister!!!
So einen Bürokratieaufwand aufzubauen, das schafft nur Österreich: Nicht zu vergessen: Das AMS selbst – dazu gibt es zahlreiche dokumentierte(!) Auskünfte – hat in den Monaten März und April anderslautende Auskünfte gegeben.
Unternehmen, die sich im naiven Glauben, dass die Behörde weiß, wovon sie spricht, darauf verlassen haben und die noch nicht einen vollen Kalendermonat vollversichert entlohnt gewesenen Dienstnehmer in die “Corona”-Kurzarbeit einbezogen haben, haben nun die „Wahl“ (ähnlich Pest oder Cholera)
- Rückzahlung der für diese Personen erhaltenen Förderungen für die gesamte “Corona”-Kurzarbeit-Dauer oder
- den zuvor beschriebenen, bürokratischen “Corona”-Kurzarbeits‑Neuantragsweg zu gehen, wobei erst durch Intervention der Wirtschaftskammer (Danke) die AMS-Führung zugestimmt hat: Wenn dieser bürokratische Hürdenlauf eingehalten wird, dann wird auf die Rückzahlung der Kurzarbeitsbeihilfe verzichtet.
BKA, das sind die Anfangsbuchstaben
- der – für dieses bürokratische Monster verantwortlichen – Personen (Buchinger, Kopf, Aschbacher), und es sind auch die Anfangsbuchstaben für
- Bürokratisch, Katastrophal, Amateurhaft
➪ Zufall??????
Danke für diesen Beitrag!
Dienstnehmer, bei denen kein vollversicherter Kalendermonat vorliegt, und daher keine Kurzarbeitsbeihilfe für einen gewissen Zeitraum zusteht, bekommen für diesen Zeitraum jetzt rückwirkend auch das volle Gehalt/Lohn nachbezahlt. Wie sind die “Ausfallstunden” für diese Zeiträume zu behandeln? Sind das Minusstunden? Oder hat der Unternehmer Pech gehabt und diese Stunden sind nicht zu beachten?
Danke!
Hallo Herr Pfleger,
der Grundgedanke ist, dass für diese Dienstnehmer, nachdem der vollversicherte Kalendermonat erreicht wird, eine Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen wird. Anschließend gelten für diese Dienstnehmer die analogen “Corona”-Kurzarbeit-Regeln wie für die anderen Dienstnehmer (inkl was zu fördernde Ausfallsstunden betrifft).
Die Zeiten davor sind nicht förderbare Stunden
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Patka,
vielen Dank für Ihre Infos auch im PVP zu diesem Thema.
Da der 1. März an ein Wochenende gefallen ist, und betreffende Dienstnehmer erst am 02.03. begonnen haben, wurde uns ursprünglich mitgeteilt, dass das volle Monat mit 01.04. erfüllt ist, durch den Wochenend-Umstand. Ist das nun weiterhin so geblieben, oder muss ich jetzt etwas ändern?
Vielen Dank für die großartige Unterstützung auch an Ihr gesamtes Team!
Herzliche Grüße,
Claudia Grill
Hallo Frau Grill,
nach meiner Auffassung nach ist in Ihrem Fall die Voraussetzung erfüllt und es muss nichts getan werden. Sicherheitshalber – wir kennen alle die unterschiedlichen Auskünfte des AMS – würde ich mich mit dem zuständigen AMS abstimmen
Ich wünsche eine erfolgreiche Arbeitswoche.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka
Guten Tag Herr Patka,
wir waren leider auch so naiv und gingen nach Auskünften des AMS davon aus, dass ein Naturalmonat ausreicht. Nun bekommen wir diverse Rückforderungen. Hätten wir das gewusst, hätten wir möglicherweise über andere Lösungen nachgedacht und diese Mitarbeiter nicht in die Kurzarbeit aufgenommen.
Haben Sie vielleicht noch eine gesetzliche Grundlage oder etwas Schriftliches auf dem steht, dass man den Naturalmonat heranziehen kann oder war das immer schon strittig? Wir möchten uns beim AMS oder wo auch immer beschweren.
Freundliche Grüße
Berkmann Daniela
Liebe Frau Berkmann,
es gibt hierzu keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Es handelt sich um eine Interpretation des AMS, wie die allgemeine gesetzliche “Corona”-Kurzarbeitsregelung im AMFG umzusetzen ist, wobei das AMS seine ursprünglichen Rechtsansicht im Laufe der Zeit geändert hat.
Die Rückzahlung findet dann nicht statt — mit Ausnahme des Monats, in dem der Dienstnehmer noch kein vollentlohntes Kalendermonat aufweist — wenn Sie so vorgehen, wie in meinem BLOG-Beitrag https://www.patka-knowhow.at/rueckzahlung-kurzarbeitsbeihilfe beschrieben.
Ob eine Klage realistische Erfolgschancen hat, sollte ein spezialisierter Anwalt prüfen. Voraussetzung wäre, dass Sie die falsche Auskunft schriftlich bekommen haben, dass Sie Dienstnehmer, die noch kein vollentlohntes Kalendermonat beschäftigt waren, auch in die Kurzarbeit einbeziehen dürfen.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka
Sehr geehrter Herr Patka!
danke für die ausführliche Aufbereitung, dieser neuerlichen Überarbeitung von Vorgaben.
Bezüglich der Sondervereinbarung hat sich für mich die Frage gestellt, wie mit der Verlängerung der 1. Kurzarbeit umgegangen werden muss.
Bei der AMS-Abrechung wird in der Projektdatei ja die Verlängerung zwar mit einer neuen Projektnummer geführt aber die gleiche Datei verwendet.
Kann ich die nachträgliche Sondervereinbarung, bereits über den ganzen Zeitraum der Kurzarbeit inkl. Verlängerung ausstellen oder muss dies geteilt werden? Brauche ich also zwei Sondervereinbarungen, Anträge, Abrechnungen und Durchführungsberichte.
Danke!
Hallo Frau Schnaitl,
Sie müssen im 1. Schritt dafür sorgen, dass diese Personengruppe (zu Beginn der “Corona”-Kurzarbeit lag noch kein vollentlohntes Kalendermonat vor) in die Kurzarbeit einbeziehen können ==> hierzu ist der gesonderte Antrag bis 30.9. zu stellen (inkl. entsprechender Sozialpartnervereinbarung). Neuer Antrag ==> voraussichtlich neue Projektnummer bis Ende der 1. Kurzarbeit (Rücksprache mit AMS empfehlenswert)
Wenn Sie dann die “Corona”-Kurzarbeit für das Unternehmen oder Bereiche hiervon verlängern (= Kurzarbeit 2), dann sind diese Personen nun miterfasst und Sie haben nur 1 Projektnummer.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka
Sehr geehrter Herr Patka
Betreffend: Rückzahlung Kurzarbeit für DN, welche zu Beginn der KUA noch kein voll entlohntes Monat hatten. Die Kurzarbeit verkürzt sich für diese DN daher quasi um 1 Monat, das ist klar. Aber dürfen die Minusstunden, welche in dem nunmehr nicht mehr geförderten 1.Monat angefallen sind als solche (bzw. als Urlaub) verrechnet werden ? Widerspricht das nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, da der Arbeitnehmer eine entsprechende SP-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat? Demnzufolge dürfte der Arbeitgeber die Minusstunden nicht einarbeiten lassen und bleibt wieder als Verlierer über? Das widerspricht der ursprünglichen Intention betroffene Betriebe zu fördern…Beste Grüße Eveline Effler
Hallo Frau Effler,
was soll ich auf diese berechtigte Feststellung antworten? Das AMS argumentiert, dass die “Corona”-Kurzarbeit-Unternehmen hinsichtlich bestehender Arbeitsplätze fördert. Nicht beabsichtigt ist, erst neu geschaffene Arbeitsplätze, dh neu eigestellte Dienstnehmer zu fördern. Wenn dies der Dienstgeber getan hat, dann muss er die Konsequenzen übernehmen, was die Bezahlung dieses Dienstnehmers angeht — so die Sichtweise des AMS — kurz & prägnant dargestellt.
Der Dienstgeber muss nun hinsichtlich des 1. Monats sich überlegen, ob er Urlaub vereinbart (Zustimmung Dienstnehmer erforderlich) oder den Dienstnehmer voll bezahlt.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka
Sehr geehrter Herr Patka,
Danke für Ihre vorherigen Ausführungen, damit haben Sie schon einige offenen Fragen beantwortet, aber alle Fälle sind ja etwas anders gelagert, sodaß ich nun doch noch Fragen habe:
Unser Fall ist wie folgt gelagert:
Dienstnehmer Eintritt am 11.3.2020
Kurzarbeit beantragt von 16.3.2020 bis 30.4.2020.
AMS fordert nun die Beihilfe zurück oder wir weisen einen vollen Monatsbezug vor Kurzarbeitsbeginn nach.
Wenn ich das richtig verstehe, wäre in unserem Fall ein volles Monat der April. Wenn ich diesen voll entlohnen würde, könnte ich ab Mai einen neuen Kurzarbeitsantrag stellen.
Da aber die Kurzarbeit bereits mit 30.4.2020 bereits wieder beendet wurde, besteht für diesen Dienstnehmer diese Möglichkeit nicht. Ist das soweit richtig?
Wenn dies korrekt ist, und die Beihilfe deshalb zurückbezahlt werden muss, stellt sich mir nun auch noch die Frage, ob der Dienstnehmer nun überhaupt in Kurzarbeit war.
Auf den fehlenden Stunden bleibt der Dienstgeber sitzen oder er vereinbart mit dem Dienstnehmer Urlaub. Das konnte ich schon herauslesen.
Muss der Lohn für März und April nachverrechnet werden, so als ob es keine Kurzarbeit gegeben hätte?
Oder bleibt die Lohnabrechnung mit den verminderten Beträgen gemäß der Kurzarbeit? Könnte hier, wenn keine Kurzarbeitsbeihilfe zusteht und der Lohn nicht nachbezahlt wird, später Sozialdumping unterstellt werden?
Ich hoffe, Sie können uns helfen und haben Antworten für mich.
Oder sehen Sie auch noch eine andere Lösung für dieses Problem?
Mit freundlichen Grüßen
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Sabine Hadek-Owesny
Sehr geehrte Frau Hadek-Owesny,
da der Dienstnehmer nicht in Kurzarbeit war, hat der Dienstgeber den gesamten Bezug an den Dienstnehmer zu bezahlen (ohne AMS-Beihilfe), den er mit ihm vereinbart hat (= idR das Mindestbruttoentgelt).
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer betreffend zeitausgleich- oder Urlaubsverbrauch sind möglich.
Ich wünsche eine erfolgreiche Arbeitswoche.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka
Guten Tag Herr Patka,
wenn für den einen Dienstmehmer bereit nachträglich ein neuer Kurzarbeitsantrag erstellt wurde ist es auch nötig den Verlängerungsantrag neu für diese Dienstnehmerin zu beantragen obwohl diese bereits mit den anderen Dienstmehmer in der Verlängerung zusammengefasst wurde?
Allgemeiner KUA Beginn 1.3. Inkl neuer Dienstnehmer
Neuer separater und rückwirkender KUA Antrag nur für den neuen DN per 1.4.
Verlängerungsantrag für alle ab 1.6.
Lt manchen AMS Aussagen und Aufforderungsschreiben muss auch der Verlängerungsantrag für die neue Dienstmehmerin neu beantragt werden. Stimmt dies? Würden Sie sicherheitshalber einen neuen Verlängerungsantrag erstellen obwohl der Dienstgeber kein Rückforderungsschreiben erhalten hat?
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüsse
Simone
Hallo Frau Simone,
da derzeit das Chaos pur bei den AMS Behörden betreffend Kurzarbeit herrscht, würde ich — damit Sie die Beihilfe nicht gefährden — sicherheitshalber den Verlängerungsantrag auch für diese Person stellen, auch wenn es rein logisch unnötig ist.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka