September 15, 2020

14 Kommentare

➪ Dienst­neh­mer, die zu Beginn der Kurz­ar­beit noch nicht einen Kalen­der­mo­nat lang voll­ver­si­chert ent­lohnt waren!

Noch in den Mona­ten März und April war nicht geklärt, ob nun ein Natur­al­mo­nat oder ein Kalen­der­mo­nat reicht, um anspruchs­be­rech­tigt für die “Corona”-Kurzarbeits-Förderung zu sein. 

Was tat die Pra­xis? Sie hat die­se Mit­ar­bei­ter oft in den “Corona”-Kurzarbeits-Antrag auf­ge­nom­men und die För­de­rung wur­de hier­für dann erst nach Ablauf des Monats gewährt.

Dann kam von „oben“ die Wei­sung: Damit für den betref­fen­den Dienst­neh­mer eine “Corona”-Kurzarbeit-Förderung mög­lich ist, muss er zuvor min­des­tens 1 gan­zen Kalen­der­mo­nat voll­ver­si­chert ent­lohnt gewe­sen sein.

Kon­se­quenz: War der Dienst­neh­mer zu Beginn der “Corona”-Kurzarbeit noch nicht 1 gan­zen Kalen­der­mo­nat voll­ver­si­chert ent­lohnt, „fliegt“ er zur Gän­ze, dh wäh­rend der gesam­ten Dau­er der “Corona”-Kurzarbeit (und nicht nur im 1. Kurz­ar­beits­mo­nat) aus der För­de­rung ➪ hohe För­der­bei­trags­rück­erstat­tung droht.

Abhil­fe (Quel­le: News­let­ter der KSW vom 10. Sep­tem­ber 2020):


Für die­se Mit­ar­bei­ter muss bis spä­tes­tens 30.9.2020 ein 

a) neu­es Kurz­ar­beits­be­geh­ren mit Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung erstellt werden 

b) samt neu­er Abrech­nungs­da­tei und 

c) Durch­füh­rungs­be­richt.

Eine neue Antrag­stel­lung ist lt. AMS des­halb erfor­der­lich, weil das AMS ein neu­es Beginn­da­tum der “Corona”-Kurzarbeit für die betref­fen­den Per­so­nen braucht, um das Bemes­sungs­mo­nat für Lohn­aus­gleich und Bei­hil­fe bestim­men zu können. 

Für die­se Dienst­neh­mer gilt ein ande­rer “Corona”-Kurzarbeit-Zeit­raum und ein ande­res Bemes­sungs­mo­nat für die Bei­hil­fe. Das setzt sich über alle nach­fol­gen­den Monats­ab­rech­nun­gen fort. 

Lt. AMS wäre jede ein­zel­ne Monats­ab­rech­nung zu bean­stan­den, wenn der alte KUA-Zeit­raum ste­hen bliebe. 

Von der Frist bis 30.09.2020 kann das AMS nicht abse­hen, da sie für eine ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung der “Corona”-Kurzarbeit eine Bean­tra­gung über das IT-Tool im eAMS-Kon­to benötigen. 

Mit 01.10.2020 star­tet die Pha­se 3 der Covid-19-KUA, mit deut­lich ver­än­der­ten Zugangsbedingungen. 

2 Tools zur Bean­tra­gung par­al­lel zu füh­ren ist lt. AMS nicht möglich. 

Die ver­gan­ge­nen Abrech­nun­gen müs­sen nicht neu gelegt wer­den. Mit der Prü­fung des Durch­füh­rungs­be­richts fährt ein Prüf­pro­gramm über alle geleg­ten Abrech­nun­gen und weist die Rück­for­de­rungs­be­trä­ge aus, die sich aus der Ver­rech­nung von Dienst­neh­mer ohne voll ent­lohn­tes Monat vor “Corona”-Kurzarbeit erge­ben (und auf Basis zu hoher Lohn­an­ga­ben ver­gli­chen mit der SV-Bei­trags­grund­la­ge vor “Corona”-Kurzarbeit). Die­se Beträ­ge wer­den dann zurückgefordert.


Per­sön­li­che Anmerkung: 

Wir sind Weltmeister!!!

So einen Büro­kra­tie­auf­wand auf­zu­bau­en, das schafft nur Öster­reich: Nicht zu ver­ges­sen: Das AMS selbst – dazu gibt es zahl­rei­che doku­men­tier­te(!) Aus­künf­te  hat in den Mona­ten März und April anders­lau­ten­de Aus­künf­te gegeben. 

Unter­neh­men, die sich im nai­ven Glau­ben, dass die Behör­de weiß, wovon sie spricht, dar­auf ver­las­sen haben und die noch nicht einen vol­len Kalen­der­mo­nat voll­ver­si­chert ent­lohnt gewe­se­nen Dienst­neh­mer in die “Corona”-Kurzarbeit ein­be­zo­gen haben, haben nun die „Wahl“ (ähn­lich Pest oder Cholera)

  • Rück­zah­lung der für die­se Per­so­nen erhal­te­nen För­de­run­gen für die gesam­te “Corona”-Kurzarbeit-Dauer oder
  • den zuvor beschrie­be­nen, büro­kra­ti­schen “Corona”-Kurzarbeits‑Neuantragsweg zu gehen, wobei erst durch Inter­ven­ti­on der Wirt­schafts­kam­mer (Dan­ke) die AMS-Füh­rung zuge­stimmt hat: Wenn die­ser büro­kra­ti­sche Hür­den­lauf ein­ge­hal­ten wird, dann wird auf die Rück­zah­lung der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe verzichtet.

BKA, das sind die Anfangs­buch­sta­ben

  1. der – für die­ses büro­kra­ti­sche Mons­ter ver­ant­wort­li­chen – Per­so­nen (Buch­in­ger, Kopf, Aschba­cher), und es sind auch die Anfangs­buch­sta­ben für
  2. Büro­kra­tisch, Kata­stro­phal, Amate­ur­haft

➪ Zufall??????

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  1. Dan­ke für die­sen Beitrag!
    Dienst­neh­mer, bei denen kein voll­ver­si­cher­ter Kalen­der­mo­nat vor­liegt, und daher kei­ne Kurz­ar­beits­bei­hil­fe für einen gewis­sen Zeit­raum zusteht, bekom­men für die­sen Zeit­raum jetzt rück­wir­kend auch das vol­le Gehalt/Lohn nach­be­zahlt. Wie sind die “Aus­fall­stun­den” für die­se Zeit­räu­me zu behan­deln? Sind das Minus­stun­den? Oder hat der Unter­neh­mer Pech gehabt und die­se Stun­den sind nicht zu beachten?

    Dan­ke!

    1. Hal­lo Herr Pfleger,
      der Grund­ge­dan­ke ist, dass für die­se Dienst­neh­mer, nach­dem der voll­ver­si­cher­te Kalen­der­mo­nat erreicht wird, eine Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wird. Anschlie­ßend gel­ten für die­se Dienst­neh­mer die ana­lo­gen “Corona”-Kurzarbeit-Regeln wie für die ande­ren Dienst­neh­mer (inkl was zu för­dern­de Aus­falls­stun­den betrifft).

      Die Zei­ten davor sind nicht för­der­ba­re Stunden

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  2. Sehr geehr­ter Herr Patka,

    vie­len Dank für Ihre Infos auch im PVP zu die­sem Thema.

    Da der 1. März an ein Wochen­en­de gefal­len ist, und betref­fen­de Dienst­neh­mer erst am 02.03. begon­nen haben, wur­de uns ursprüng­lich mit­ge­teilt, dass das vol­le Monat mit 01.04. erfüllt ist, durch den Wochen­end-Umstand. Ist das nun wei­ter­hin so geblie­ben, oder muss ich jetzt etwas ändern?

    Vie­len Dank für die groß­ar­ti­ge Unter­stüt­zung auch an Ihr gesam­tes Team!

    Herz­li­che Grüße,
    Clau­dia Grill

    1. Hal­lo Frau Grill,
      nach mei­ner Auf­fas­sung nach ist in Ihrem Fall die Vor­aus­set­zung erfüllt und es muss nichts getan wer­den. Sicher­heits­hal­ber – wir ken­nen alle die unter­schied­li­chen Aus­künf­te des AMS – wür­de ich mich mit dem zustän­di­gen AMS abstimmen
      Ich wün­sche eine erfolg­rei­che Arbeitswoche.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

  3. Guten Tag Herr Patka,

    wir waren lei­der auch so naiv und gin­gen nach Aus­künf­ten des AMS davon aus, dass ein Natur­al­mo­nat aus­reicht. Nun bekom­men wir diver­se Rück­for­de­run­gen. Hät­ten wir das gewusst, hät­ten wir mög­li­cher­wei­se über ande­re Lösun­gen nach­ge­dacht und die­se Mit­ar­bei­ter nicht in die Kurz­ar­beit aufgenommen.
    Haben Sie viel­leicht noch eine gesetz­li­che Grund­la­ge oder etwas Schrift­li­ches auf dem steht, dass man den Natur­al­mo­nat her­an­zie­hen kann oder war das immer schon strit­tig? Wir möch­ten uns beim AMS oder wo auch immer beschweren.

    Freund­li­che Grüße
    Berk­mann Daniela

    1. Lie­be Frau Berkmann,
      es gibt hier­zu kei­ne aus­drück­li­che gesetz­li­che Grund­la­ge. Es han­delt sich um eine Inter­pre­ta­ti­on des AMS, wie die all­ge­mei­ne gesetz­li­che “Corona”-Kurzarbeitsregelung im AMFG umzu­set­zen ist, wobei das AMS sei­ne ursprüng­li­chen Rechts­an­sicht im Lau­fe der Zeit geän­dert hat.
      Die Rück­zah­lung fin­det dann nicht statt — mit Aus­nah­me des Monats, in dem der Dienst­neh­mer noch kein vol­l­ent­lohn­tes Kalen­der­mo­nat auf­weist — wenn Sie so vor­ge­hen, wie in mei­nem BLOG-Bei­trag https://www.patka-knowhow.at/rueckzahlung-kurzarbeitsbeihilfe beschrieben.
      Ob eine Kla­ge rea­lis­ti­sche Erfolgs­chan­cen hat, soll­te ein spe­zia­li­sier­ter Anwalt prü­fen. Vor­aus­set­zung wäre, dass Sie die fal­sche Aus­kunft schrift­lich bekom­men haben, dass Sie Dienst­neh­mer, die noch kein vol­l­ent­lohn­tes Kalen­der­mo­nat beschäf­tigt waren, auch in die Kurz­ar­beit ein­be­zie­hen dürfen.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

  4. Sehr geehr­ter Herr Patka!

    dan­ke für die aus­führ­li­che Auf­be­rei­tung, die­ser neu­er­li­chen Über­ar­bei­tung von Vorgaben.

    Bezüg­lich der Son­der­ver­ein­ba­rung hat sich für mich die Fra­ge gestellt, wie mit der Ver­län­ge­rung der 1. Kurz­ar­beit umge­gan­gen wer­den muss.

    Bei der AMS-Abre­chung wird in der Pro­jekt­da­tei ja die Ver­län­ge­rung zwar mit einer neu­en Pro­jekt­num­mer geführt aber die glei­che Datei verwendet.

    Kann ich die nach­träg­li­che Son­der­ver­ein­ba­rung, bereits über den gan­zen Zeit­raum der Kurz­ar­beit inkl. Ver­län­ge­rung aus­stel­len oder muss dies geteilt wer­den? Brau­che ich also zwei Son­der­ver­ein­ba­run­gen, Anträ­ge, Abrech­nun­gen und Durchführungsberichte.

    Dan­ke!

    1. Hal­lo Frau Schnaitl,
      Sie müs­sen im 1. Schritt dafür sor­gen, dass die­se Per­so­nen­grup­pe (zu Beginn der “Corona”-Kurzarbeit lag noch kein vol­l­ent­lohn­tes Kalen­der­mo­nat vor) in die Kurz­ar­beit ein­be­zie­hen kön­nen ==> hier­zu ist der geson­der­te Antrag bis 30.9. zu stel­len (inkl. ent­spre­chen­der Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung). Neu­er Antrag ==> vor­aus­sicht­lich neue Pro­jekt­num­mer bis Ende der 1. Kurz­ar­beit (Rück­spra­che mit AMS empfehlenswert)
      Wenn Sie dann die “Corona”-Kurzarbeit für das Unter­neh­men oder Berei­che hier­von ver­län­gern (= Kurz­ar­beit 2), dann sind die­se Per­so­nen nun mit­er­fasst und Sie haben nur 1 Projektnummer.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

  5. Sehr geehr­ter Herr Patka

    Betref­fend: Rück­zah­lung Kurz­ar­beit für DN, wel­che zu Beginn der KUA noch kein voll ent­lohn­tes Monat hat­ten. Die Kurz­ar­beit ver­kürzt sich für die­se DN daher qua­si um 1 Monat, das ist klar. Aber dür­fen die Minus­stun­den, wel­che in dem nun­mehr nicht mehr geför­der­ten 1.Monat ange­fal­len sind als sol­che (bzw. als Urlaub) ver­rech­net wer­den ? Wider­spricht das nicht dem Grund­satz von Treu und Glau­ben, da der Arbeit­neh­mer eine ent­spre­chen­de SP-Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber abge­schlos­sen hat? Demnzu­fol­ge dürf­te der Arbeit­ge­ber die Minus­stun­den nicht ein­ar­bei­ten las­sen und bleibt wie­der als Ver­lie­rer über? Das wider­spricht der ursprüng­li­chen Inten­ti­on betrof­fe­ne Betrie­be zu fördern…Beste Grü­ße Eve­li­ne Effler

    1. Hal­lo Frau Effler,
      was soll ich auf die­se berech­tig­te Fest­stel­lung ant­wor­ten? Das AMS argu­men­tiert, dass die “Corona”-Kurzarbeit-Unternehmen hin­sicht­lich bestehen­der Arbeits­plät­ze för­dert. Nicht beab­sich­tigt ist, erst neu geschaf­fe­ne Arbeits­plät­ze, dh neu eige­stell­te Dienst­neh­mer zu för­dern. Wenn dies der Dienst­ge­ber getan hat, dann muss er die Kon­se­quen­zen über­neh­men, was die Bezah­lung die­ses Dienst­neh­mers angeht — so die Sicht­wei­se des AMS — kurz & prä­gnant dargestellt.
      Der Dienst­ge­ber muss nun hin­sicht­lich des 1. Monats sich über­le­gen, ob er Urlaub ver­ein­bart (Zustim­mung Dienst­neh­mer erfor­der­lich) oder den Dienst­neh­mer voll bezahlt.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

  6. Sehr geehr­ter Herr Patka,

    Dan­ke für Ihre vor­he­ri­gen Aus­füh­run­gen, damit haben Sie schon eini­ge offe­nen Fra­gen beant­wor­tet, aber alle Fäl­le sind ja etwas anders gela­gert, sodaß ich nun doch noch Fra­gen habe:
    Unser Fall ist wie folgt gelagert:

    Dienst­neh­mer Ein­tritt am 11.3.2020
    Kurz­ar­beit bean­tragt von 16.3.2020 bis 30.4.2020.
    AMS for­dert nun die Bei­hil­fe zurück oder wir wei­sen einen vol­len Monats­be­zug vor Kurz­ar­beits­be­ginn nach.

    Wenn ich das rich­tig ver­ste­he, wäre in unse­rem Fall ein vol­les Monat der April. Wenn ich die­sen voll ent­loh­nen wür­de, könn­te ich ab Mai einen neu­en Kurz­ar­beits­an­trag stellen.
    Da aber die Kurz­ar­beit bereits mit 30.4.2020 bereits wie­der been­det wur­de, besteht für die­sen Dienst­neh­mer die­se Mög­lich­keit nicht. Ist das soweit richtig?

    Wenn dies kor­rekt ist, und die Bei­hil­fe des­halb zurück­be­zahlt wer­den muss, stellt sich mir nun auch noch die Fra­ge, ob der Dienst­neh­mer nun über­haupt in Kurz­ar­beit war.
    Auf den feh­len­den Stun­den bleibt der Dienst­ge­ber sit­zen oder er ver­ein­bart mit dem Dienst­neh­mer Urlaub. Das konn­te ich schon herauslesen.
    Muss der Lohn für März und April nach­ver­rech­net wer­den, so als ob es kei­ne Kurz­ar­beit gege­ben hätte?
    Oder bleibt die Lohn­ab­rech­nung mit den ver­min­der­ten Beträ­gen gemäß der Kurz­ar­beit? Könn­te hier, wenn kei­ne Kurz­ar­beits­bei­hil­fe zusteht und der Lohn nicht nach­be­zahlt wird, spä­ter Sozi­al­dum­ping unter­stellt werden?

    Ich hof­fe, Sie kön­nen uns hel­fen und haben Ant­wor­ten für mich.
    Oder sehen Sie auch noch eine ande­re Lösung für die­ses Problem?

    Mit freund­li­chen Grüßen
    ————————————————————————
    Sabi­ne Hadek-Owesny

    1. Sehr geehr­te Frau Hadek-Owesny,
      da der Dienst­neh­mer nicht in Kurz­ar­beit war, hat der Dienst­ge­ber den gesam­ten Bezug an den Dienst­neh­mer zu bezah­len (ohne AMS-Bei­hil­fe), den er mit ihm ver­ein­bart hat (= idR das Mindestbruttoentgelt).
      Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer betref­fend zeit­aus­gleich- oder Urlaubs­ver­brauch sind möglich.
      Ich wün­sche eine erfolg­rei­che Arbeitswoche.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

  7. Guten Tag Herr Patka,

    wenn für den einen Dienst­meh­mer bereit nach­träg­lich ein neu­er Kurz­ar­beits­an­trag erstellt wur­de ist es auch nötig den Ver­län­ge­rungs­an­trag neu für die­se Dienst­neh­me­rin zu bean­tra­gen obwohl die­se bereits mit den ande­ren Dienst­meh­mer in der Ver­län­ge­rung zusam­men­ge­fasst wurde?

    All­ge­mei­ner KUA Beginn 1.3. Inkl neu­er Dienstnehmer
    Neu­er sepa­ra­ter und rück­wir­ken­der KUA Antrag nur für den neu­en DN per 1.4.
    Ver­län­ge­rungs­an­trag für alle ab 1.6.

    Lt man­chen AMS Aus­sa­gen und Auf­for­de­rungs­schrei­ben muss auch der Ver­län­ge­rungs­an­trag für die neue Dienst­meh­me­rin neu bean­tragt wer­den. Stimmt dies? Wür­den Sie sicher­heits­hal­ber einen neu­en Ver­län­ge­rungs­an­trag erstel­len obwohl der Dienst­ge­ber kein Rück­for­de­rungs­schrei­ben erhal­ten hat?

    Vie­len Dank im Voraus.
    Lie­be Grüsse
    Simone

    1. Hal­lo Frau Simone,
      da der­zeit das Cha­os pur bei den AMS Behör­den betref­fend Kurz­ar­beit herrscht, wür­de ich — damit Sie die Bei­hil­fe nicht gefähr­den — sicher­heits­hal­ber den Ver­län­ge­rungs­an­trag auch für die­se Per­son stel­len, auch wenn es rein logisch unnö­tig ist.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

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