Januar 18, 2021

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Am 15. Jän­ner wur­de im Natio­nal­rat die neue Test­stra­te­gie und hier­zu zwi­schen den Sozi­al­part­ner ein Gene­ral-Kol­lek­tiv­ver­trag beschlossen.

Ich habe für Sie – auch wenn ich zum Zeit­punkt, als die­ser BLOG-Bei­trag geschrie­ben wur­de, der kon­kre­te Wort­laut des Gene­ral-Kol­lek­tiv­ver­trag noch nicht vor­lag – die wich­tigs­ten Neue­run­gen auf Basis der WKO-Info erstellt.


A) Die neue Teststrategie

1) Test­ver­pflich­tun­gen für Kun­den und Besucher

Durch Ver­ord­nung kann bestimmt wer­den, dass Betriebs­stät­ten oder bestimm­te Orte (ins­be­son­de­re Alten- und Pfle­ge­hei­me, Kran­ken- und Kur­an­stal­ten), bei denen es zu einer län­ger andau­ern­den Inter­ak­ti­on / Kon­tak­ten mit ande­ren Per­so­nen kommt, von Kun­den bzw. Besu­chern nur betre­ten wer­den dür­fen, wenn dem Inha­ber der Betriebs­stät­te ein Nach­weis über die Teil­nah­me an einem Test vor­ge­wie­sen und für die gesam­te Dau­er des Auf­ent­halts für eine all­fäl­li­ge wei­te­re Über­prü­fung (Inha­ber / Behör­de) bereit­ge­hal­ten wird.

Für wel­che Berei­che die­se Vor­ga­ben gel­ten, wird eine Ver­ord­nung näher regeln. 

Aus­nah­me: Nicht erfasst sein sol­len Betriebs­stät­ten des Han­dels.

2) Test­ver­pflich­tun­gen für DienstnehmerInnen

Durch Ver­ord­nung kann bestimmt wer­den, dass 

  • Arbeits­or­te, bei denen es zu Kun­den­kon­takt kommt,
  • Arbeits­or­te, bei denen ein bestimm­ter Abstand regel­mä­ßig nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann oder
  • Alten‑, Pfle­ge- und Behin­der­ten­hei­me sowie Kran­ken- und Kuranstalten 

von Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern nur betre­ten wer­den dür­fen, wenn dem Inha­ber / Betrei­ber ein Nach­weis vor­ge­wie­sen wird. Die­ser Nach­weis  muss wäh­rend der gesam­ten Auf­ent­halts­dau­er zu Kon­troll­zwe­cken bereit­ge­hal­ten werden.

Liegt kein Nach­weis vor, kön­nen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter die­se Arbeits­or­te auch mit FFP2-Mas­ke betre­ten (gilt nicht für Alten‑, Pfle­ge- und Behin­der­ten­hei­me und Kran­ken- und Kuranstalten).


B) Der neue General-Kollektivvertrag

Sozi­al­part­ner und Indus­tri­el­len­ver­ei­ni­gung haben sich auf einen bis Ende August 2021 gel­ten­den Gene­ral-Kol­lek­tiv­ver­trag mit wich­ti­gen arbeits­recht­li­chen und betrieb­li­chen Begleit­maß­nah­men zur Umset­zung der staat­li­chen Stra­te­gie für flä­chen­de­cken­de, regel­mä­ßi­ge COVID-19-Tests geei­nigt.

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