Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in die Kommentare.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.

Der Montagsfall vom 28. Juni 2021
Die im 10. Wiener Bezirk ansässige Baufirma ROPP AG kauft allen Dienstnehmer*innen, die mindestens 3 Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, ab dem folgenden 1. Jänner eine Jahreskarte der Wiener Linien (= Jobticket gemäß der bis 30. Juni gültigen Rechtslage).
Gemäß Vereinbarung mit den Wiener Linien, wird monatlich der entsprechende Betrag für diese Jobtickets vom Konto der ROPP AG abgebucht.
In der Personalabteilung der ROPP AG wird
a)
die neue Rechtslage zum Jobticket und
b)
die Übergangsbestimmung vom alten ➪ neuen Jobticket-Recht genau analysiert und …
… es besteht erheblicher Zweifel, ob die monatlichen Jobticketzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 (= Restlaufzeit der bestehenden Jobtickets) weiterhin abgabenfrei oder abgabenpflichtig sind.
Hinweis:
Da sich die Rechtslage bei der Sozialversicherung nicht geändert hat, ist „nur“ die Abgabenpflicht hinsichtlich Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer strittig.
Wenn daher im Folgenden von abgabenfrei bzw abgabenpflichtig gesprochen wird, dann sind (nur) Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer gemeint.
Wieso bestehen Zweifel daran, ob die Abgabenfreiheit auch nach dem Juli 2021 weiterbesteht????
Aufgrund folgender Überlegung sind die Mitarbeiter*innen der Personalabteilung der ROPP AG verunsichert.
1.
Die „alte“ Jobticketregelung gilt ab 1. Juli 2021 nicht mehr. Die Monatsteilzahlungen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021 sind nach dem „alten“ Jobticketrecht abgabenfrei. Das scheint klar zu sein.
2.
Es scheint so, dass die Monatsteilzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember für die bestehenden „alten Jobtickets“ quasi im „abgabenrechtlichen Niemandsland“ schweben, dh es scheint so, dass für diese Monatsteilzahlungen …
- das alte Recht nach dem Juni nicht mehr gilt und
- gemäß den Übergangsbestimmungen das neue Jobticketrecht noch nicht gilt
Die Übergangsbestimmung in § 124b Z 370 EStG lautet:
„§ 26 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwendung der lit. b, wenn der Erwerb der Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erfolgt.“
Somit würde das neue Jobticketrecht für die Jahreskarten der ROPP AG erst dann gelten, wenn diese verlängert werden, somit erst ab dem 1. Jänner 2022
3.
Aufgrund dieser Übergangsbestimmung dürfte sich die folgende Antwort aus dem Frage-Antwort-Katalog des Finanzministeriums zum Jobticket auch nur auf die mit Einmalzahlungerworbenen Jobticket beziehen:
Frage: Mein Arbeitgeber hat mir bisher bereits ein Jobticket für die Stecke Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Ist das weiterhin begünstigt?
➪ Frage an Sie:
Können Sie den verunsicherten Mitarbeiter*innen der Personalabteilung der ROPP AG helfen und diese Frage beantworten?:
Sind die Monatsteilzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember für die bestehenden „alten Jobtickets”
Ich freue mich auf Ihren Lösungsvorschlag in den Kommentaren!. Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.

➪ Die Lösung:
Es trifft zu, dass aufgrund der Formulierung der Übergangslösung eine unklare Situation bezüglich der Frage, ob die Monatsteilzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember für die bestehenden „alten Jobtickets“ abgabenfrei oder abgabenpflichtig sind:
Aufgrund einer Anfrage an das Finanzministerium wurde die folgende, sehr erfreuliche, da positive Rechtsansicht mitgeteilt:

Eine klare, erfreuliche Antwort, wodurch sich die Sorge der Mitarbeiter*innen der Personalabteilung der ROPP AG in Luft auflöste.
Abgabenfrei. Begründung: historisch-teleologische Auslegung des Gesetzes
Hallo Herr Dr. Höfle,
das ist ein guter Argumentationsansatz! Sie und ich, wir Praktiker wissen, dass gewisse Abgabenprüfer oft jene Interpretation (in diesem strittigen Fall möglicherweise die strenge Wortlautauslegung) „wählen“, die die Erfolgschancen für ein Mehrergebnis steigert. Diese Situation wird die Antwort am Donnerstag „berücksichtigen“ 😉).
sie bleibt abgabenfrei — da DG für seine Mitarbeiter gekauft hat. Neu ab 1.7.2021 ist ja nur, dass der DN auf seine Rechnung die Jahreskarte kauft und der DG einen Teil oder die ganze Karte an DN refundiert.
Hallo Frau Schwaiger,
nach § 26 Z 5 EStG „NEU“ sind folgende Leistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer als nicht steuerbar zu behandeln:
a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
b) Die Übernahme der Kosten der Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Unter a) fallen – so wie nach altem Recht – auch im neuen Recht Jobtickets, die der Dienstgeber selbst kauft und dann das Ticket dem Dienstnehmer aushändigt.
Somit kann die Feststellung, weil nach altem Recht der Dienstgeber das Jobticket gekauft hat, er aber nach neuem Recht „nurmehr“ die Kosten dem Dienstnehmer ersetzt, die Frage, ob die monatlichen Teilzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember abgabenfrei oder abgabenpflichtig sind, nicht beantworten.
Die bestehenden Jobtickets bleiben abgabenfrei weil sie von Arbeitgeber gekauft wurden und es kein Kostenersatz für ein Tickes des Arbeitnehmers ist.
Hallo Frau Mörtl,
wie ich bereits oben einer Kollegin geantwortet habe:
Nach § 26 Z 5 EStG „NEU“ sind folgende Leistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer als nicht steuerbar zu behandeln:
a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
b) Die Übernahme der Kosten der Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Unter a) fallen – so wie nach altem Recht – auch im neuen Recht Jobtickets, die der Dienstgeber selbst kauft und dann das Ticket dem Dienstnehmer aushändigt.
Somit kann die Feststellung, weil nach altem Recht der Dienstgeber das Jobticket gekauft hat, er aber nach neuem Recht „nurmehr“ die Kosten dem Dienstnehmer ersetzt, die Frage, ob die monatlichen Teilzahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember abgabenfrei oder abgabenpflichtig sind, nicht beantworten.
Bei der alten Jobticket Regelung musste das Ticket vom Arbeitgeber selbst angeschafft werden. Die Rechnung lautet auf den Arbeitgeber. Es handelte sich um keinen Kostenersatz, sondern um eine Kostenübernahme — Werkverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Somit verbleibt das alte Jobticket auch noch frei bis zum Ende der Gültigkeit.
Bei der neuen Regelung kann nun auch ein Kostenersatz frei behandelt werden. Der Nachweis über den Erwerb des Tickets durch den Dienstnehmer genügt.
Hallo Frau Klotz,
es trifft zu, dass ab 1. Juli auch Kosten der Jahreskarte, die der Dienstnehmer gekauft hat, abgabenfrei übernommen werden können.
Das aufgezeigte Problem ist, dass Jobtickets, die der Dienstgeber selbst kauft und dann das Ticket dem Dienstnehmer aushändigt, sowohl nach dem alten, als auch nach dem neuen Recht möglich sind.
Aber die Regelungen des alten Rechts enden mit 30. Juni und die neue Regelung gilt nur für „Neu-Karten“, dh entweder neu angeschaffte Jahreskarten oder nach dem 1. Juli verlängerte Jahreskarten, nicht hingegen für „Alt-Karten“.