Juni 28, 2021

8 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 28. Juni 2021

Die im 10. Wie­ner Bezirk ansäs­si­ge Bau­fir­ma ROPP AG kauft allen Dienstnehmer*innen, die min­des­tens 3 Jah­re im Unter­neh­men beschäf­tigt sind, ab dem fol­gen­den 1. Jän­ner eine Jah­res­kar­te der Wie­ner Lini­en (= Job­ti­cket gemäß der bis 30. Juni gül­ti­gen Rechtslage).

Gemäß Ver­ein­ba­rung mit den Wie­ner Lini­en, wird monat­lich der ent­spre­chen­de Betrag für die­se Job­ti­ckets vom Kon­to der ROPP AG abgebucht.

In der Per­so­nal­ab­tei­lung der ROPP AG wird 

a)

die neue Rechts­la­ge zum Job­ti­cket und 

b)

die Über­gangs­be­stim­mung vom alten ➪ neu­en Job­ti­cket-Recht genau ana­ly­siert und …

… es besteht erheb­li­cher Zwei­fel, ob die monat­li­chen Job­ti­cket­zah­lun­gen für den Zeit­raum Juli bis Dezem­ber 2021 (= Rest­lauf­zeit der bestehen­den Job­ti­ckets) wei­ter­hin abga­ben­frei oder abga­ben­pflich­tig sind.

Hin­weis:

Da sich die Rechts­la­ge bei der Sozi­al­ver­si­che­rung nicht geän­dert hat, ist „nur“ die Abga­ben­pflicht hin­sicht­lich Lohn­steu­erDB, DZ und Kom­mu­nal­steu­er strittig.

Wenn daher im Fol­gen­den von abga­ben­frei bzw abga­ben­pflich­tig gespro­chen wird, dann sind (nur) Lohn­steu­erDB, DZ und Kom­mu­nal­steu­er gemeint.

Wie­so bestehen Zwei­fel dar­an, ob die Abga­ben­frei­heit auch nach dem Juli 2021 weiterbesteht????

Auf­grund fol­gen­der Über­le­gung sind die Mitarbeiter*innen der Per­so­nal­ab­tei­lung der ROPP AG ver­un­si­chert.

1.

Die „alte“ Job­ti­cket­re­ge­lung gilt ab 1. Juli 2021 nicht mehr. Die Monats­teil­zah­lun­gen für den Zeit­raum Jän­ner bis Juni 2021 sind nach dem „alten“ Job­ti­cket­recht abga­ben­frei. Das scheint klar zu sein. 

2.

Es scheint so, dass die Monats­teil­zah­lun­gen für den Zeit­raum Juli bis Dezem­ber für die bestehen­den „alten Job­ti­ckets“ qua­si im „abga­ben­recht­li­chen Nie­mands­land“ schwe­ben, dh es scheint so, dass für die­se Monatsteilzahlungen …

  • das alte Recht nach dem Juni nicht mehr gilt und
  • gemäß den Über­gangs­be­stim­mun­gen das neue Job­ti­cket­recht noch nicht gilt

Die Über­gangs­be­stim­mung in § 124b Z 370 EStG lau­tet:
§ 26 Z 5 in der Fas­sung des Bun­des­ge­set­zes BGBl. I Nr. 18/2021 ist erst­ma­lig für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me anzu­wen­den, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwen­dung der lit. b, wenn der Erwerb der Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te nach dem 30. Juni 2021 erfolgt.“

Somit wür­de das neue Job­ti­cket­recht für die Jah­res­kar­ten der ROPP AG erst dann gel­ten, wenn die­se ver­län­gert wer­den, somit erst ab dem 1. Jän­ner 2022

3.

Auf­grund die­ser Über­gangs­be­stim­mung dürf­te sich die fol­gen­de Ant­wort aus dem Fra­ge-Ant­wort-Kata­log des Finanz­mi­nis­te­ri­ums zum Job­ti­cket auch nur auf die mit Ein­mal­zah­lungerwor­be­nen Job­ti­cket beziehen:

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber hat mir bis­her bereits ein Job­ti­cket für die Ste­cke Woh­nung – Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung gestellt. Ist das wei­ter­hin begünstigt?

Ant­wort: Ja, dies ist der Fall

➪ Fra­ge an Sie:

Kön­nen Sie den ver­un­si­cher­ten Mitarbeiter*innen der Per­so­nal­ab­tei­lung der ROPP AG hel­fen und die­se Fra­ge beantworten?:

Sind die Monats­teil­zah­lun­gen für den Zeit­raum Juli bis Dezem­ber für die bestehen­den „alten Jobtickets”

  • abga­ben­frei ODER
  • abga­ben­pflich­tig?

Ich freue mich auf Ihren Lösungs­vor­schlag in den Kom­men­ta­ren!. Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.


➪ Die Lösung:

Es trifft zu, dass auf­grund der For­mu­lie­rung der Über­gangs­lö­sung eine unkla­re Situa­ti­on bezüg­lich der Fra­ge, ob die Monats­teil­zah­lun­gen für den Zeit­raum Juli bis Dezem­ber für die bestehen­den „alten Job­ti­ckets“ abga­ben­frei oder abga­ben­pflich­tig sind:

Auf­grund einer Anfra­ge an das Finanz­mi­nis­te­ri­um wur­de die fol­gen­de, sehr erfreu­li­che, da posi­ti­ve Rechts­an­sicht mitgeteilt:

Eine kla­re, erfreu­li­che Ant­wort, wodurch sich die Sor­ge der Mitarbeiter*innen der Per­so­nal­ab­tei­lung der ROPP AG in Luft auflöste.

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    1. Hal­lo Herr Dr. Höfle,
      das ist ein guter Argu­men­ta­ti­ons­an­satz! Sie und ich, wir Prak­ti­ker wis­sen, dass gewis­se Abga­ben­prü­fer oft jene Inter­pre­ta­ti­on (in die­sem strit­ti­gen Fall mög­li­cher­wei­se die stren­ge Wort­laut­aus­le­gung) „wäh­len“, die die Erfolgs­chan­cen für ein Mehr­ergeb­nis stei­gert. Die­se Situa­ti­on wird die Ant­wort am Don­ners­tag „berück­sich­ti­gen“ 😉).

  1. sie bleibt abga­ben­frei — da DG für sei­ne Mit­ar­bei­ter gekauft hat. Neu ab 1.7.2021 ist ja nur, dass der DN auf sei­ne Rech­nung die Jah­res­kar­te kauft und der DG einen Teil oder die gan­ze Kar­te an DN refundiert.

    1. Hal­lo Frau Schwaiger,

      nach § 26 Z 5 EStG „NEU“ sind fol­gen­de Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers beim Arbeit­neh­mer als nicht steu­er­bar zu behandeln:

      a) Die Beför­de­rung des Arbeit­neh­mers, wenn der Arbeit­ge­ber sei­ne Arbeit­neh­mer zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit Fahr­zeu­gen in der Art eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels beför­dert oder beför­dern lässt (Werk­ver­kehr).

      b) Die Über­nah­me der Kos­ten der Wochen‑, Monats- oder Jahresk­arte für ein Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel durch den Arbeit­ge­ber für sei­ne Arbeit­neh­mer, sofern die Kar­te zumin­dest am Wohn- oder Arbeits­ort gül­tig ist.

      Unter a) fal­len – so wie nach altem Recht – auch im neu­en Recht Job­ti­ckets, die der Dienst­ge­ber selbst kauft und dann das Ticket dem Dienst­neh­mer aushändigt.
      Somit kann die Fest­stel­lung, weil nach altem Recht der Dienst­ge­ber das Job­ti­cket gekauft hat, er aber nach neu­em Recht „nur­mehr“ die Kos­ten dem Dienst­neh­mer ersetzt, die Fra­ge, ob die monat­li­chen Teil­zah­lun­gen für den Zeit­raum Juli bis Dezem­ber abga­ben­frei oder abga­ben­pflich­tig sind, nicht beantworten.

  2. Die bestehen­den Job­ti­ckets blei­ben abga­ben­frei weil sie von Arbeit­ge­ber gekauft wur­den und es kein Kos­ten­er­satz für ein Tickes des Arbeit­neh­mers ist.

    1. Hal­lo Frau Mörtl,

      wie ich bereits oben einer Kol­le­gin geant­wor­tet habe:

      Nach § 26 Z 5 EStG „NEU“ sind fol­gen­de Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers beim Arbeit­neh­mer als nicht steu­er­bar zu behandeln:

      a) Die Beför­de­rung des Arbeit­neh­mers, wenn der Arbeit­ge­ber sei­ne Arbeit­neh­mer zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit Fahr­zeu­gen in der Art eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels beför­dert oder beför­dern lässt (Werk­ver­kehr).

      b) Die Über­nah­me der Kos­ten der Wochen‑, Monats- oder Jahresk­arte für ein Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel durch den Arbeit­ge­ber für sei­ne Arbeit­neh­mer, sofern die Kar­te zumin­dest am Wohn- oder Arbeits­ort gül­tig ist.

      Unter a) fal­len – so wie nach altem Recht – auch im neu­en Recht Job­ti­ckets, die der Dienst­ge­ber selbst kauft und dann das Ticket dem Dienst­neh­mer aushändigt.
      Somit kann die Fest­stel­lung, weil nach altem Recht der Dienst­ge­ber das Job­ti­cket gekauft hat, er aber nach neu­em Recht „nur­mehr“ die Kos­ten dem Dienst­neh­mer ersetzt, die Fra­ge, ob die monat­li­chen Teil­zah­lun­gen für den Zeit­raum Juli bis Dezem­ber abga­ben­frei oder abga­ben­pflich­tig sind, nicht beantworten.

  3. Bei der alten Job­ti­cket Rege­lung muss­te das Ticket vom Arbeit­ge­ber selbst ange­schafft wer­den. Die Rech­nung lau­tet auf den Arbeit­ge­ber. Es han­del­te sich um kei­nen Kos­ten­er­satz, son­dern um eine Kos­ten­über­nah­me — Werk­ver­kehr mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln. Somit ver­bleibt das alte Job­ti­cket auch noch frei bis zum Ende der Gültigkeit.

    Bei der neu­en Rege­lung kann nun auch ein Kos­ten­er­satz frei behan­delt wer­den. Der Nach­weis über den Erwerb des Tickets durch den Dienst­neh­mer genügt.

    1. Hal­lo Frau Klotz,
      es trifft zu, dass ab 1. Juli auch Kos­ten der Jah­res­kar­te, die der Dienst­neh­mer gekauft hat, abga­ben­frei über­nom­men wer­den können.
      Das auf­ge­zeig­te Pro­blem ist, dass Job­ti­ckets, die der Dienst­ge­ber selbst kauft und dann das Ticket dem Dienst­neh­mer aus­hän­digt, sowohl nach dem alten, als auch nach dem neu­en Recht mög­lich sind.
      Aber die Rege­lun­gen des alten Rechts enden mit 30. Juni und die neue Rege­lung gilt nur für „Neu-Kar­ten“, dh ent­we­der neu ange­schaff­te Jah­res­kar­ten oder nach dem 1. Juli ver­län­ger­te Jah­res­kar­ten, nicht hin­ge­gen für „Alt-Kar­ten“.

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