Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in die Kommentare.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.

Der Montagsfall vom 25. Juli 2021
Die auf Tierbedarf und Tiernahrung spezialisierte Dog & Cat Handels GmbH hat in Wien und in St. Pölten je eine Niederlassung.
Per 1. Juli 2021 beschäftigt das Unternehmen die folgenden Personen:
1)
Das entspricht gemeinsam 15 vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer
2)
Das entspricht 1 vollzeitbeschäftigten Dienstnehmer
3)
Das entspricht 6 vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer
4)
Die begünstigt behinderte Verkäuferin Karla Blocksberger hatte vor 1 Jahr eine schwere Erkrankung, die eine weitere Verkaufstätigkeit unmöglich machte.
Ihre bescheidmäßig festgestellte Behinderung beträgt seit dieser Zeit 75%.
Die Dog & Cat Handels GmbH ist ein sehr mitarbeiterorientiertes und soziales Unternehmen: Sie hat Karla Blocksberger angeboten, sich im Rahmen einer Bildungskarenz zur Lohnverrechnerin ausbilden zu lassen und zugesagt, sie danach bis zu ihrer Pensionierung als Lohnverrechnerin zu beschäftigen.
Hinweise:
Die Ausgleichstaxe 2021 beträgt für
a)
Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern ➪ pro einzustellenden Behinderten: € 271,00
b)
Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern ➪ pro einzustellenden Behinderten € 381,00, sowie für
c)
Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern ➪ pro einzustellenden Behinderten € 404,00.
In der Personalabteilung bestehen verschiedene Rechtsansichten unter anderem zu folgenden Themen:
a)
Kann ein nur zu 50% beschäftigter Rollstuhlfahrer überhaupt als 1 begünstigt Behinderter bei der Ausgleichstaxe berücksichtigt werden?
b)
Wie werden teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei der Gesamtanzahlberechnung aliquot berücksichtigt?
c)
Sind Dienstnehmer in Karenz im Allgemeinen, bzw jene in Eltern- und Bildungskarenz im Besonderen bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe generell auszuklammern?
➪ Frage an Sie:
Wie hoch ist die für den Juli 2021 zu bezahlende Ausgleichstaxe?:
Ich freue mich auf Ihren Lösungsvorschlag in den Kommentaren!. Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.
➪ Mein Geschenk an alle, die miträtseln:
Jene MoFa-Fans, die uns Ihre Lösungsvorschläge als Kommentar unter dem BLOG-Beitrag angeben, erhalten per E‑Mail eine von meinem Team erstellte
➪ 4‑seitige praxisorientierte Arbeitshilfe zur Ausgleichstaxe (Checkliste und Praxishinweise), nachdem wir am Donnerstag (29. Juli) die Lösung präsentiert haben!

➪ Die Lösung:
.Die richtige Antwort lautet: Die Dog & Cat Handels GmbH fällt unter die zweite Ausgleichstaxenstaffel (100 bis 399 Dienstnehmer). Sie muss jedoch KEINE Ausgleichstaxe bezahlen.
So berechnen Sie korrekt die Höhe der Ausgleichstaxe:
Um zur korrekten betraglichen Höhe der Ausgleichstaxe zu kommen, gehen Sie in 3 Schritten vor:
Schritt 1:
Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer, die bei der Pflichtzahlberechnung zu berücksichtigen sind

Hinweise:
- Die Zahl 25 ist nicht pro Betriebsstätte oder Niederlassung zu sehen, sondern pro Dienstgeber im Rahmen seines Unternehmens im Bundesgebiet.
- Es spielt auch keine Rolle, wenn die Dienstnehmer bei unterschiedlichen Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet sind.
- Fallweise, geringfügig bzw Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Pflichtzahlberechnung voll und nicht nur zeitanteilig im Ausmaß der Beschäftigung.
Mit anderen Worten: Jeder beschäftigte „Kopf“ zählt gleichwertig mit.
Schritt 2:
Wie hoch ist die Pflichtzahl?
Die Pflichtzahl (= Anzahl der begünstigt behinderten Dienstnehmer, die im Unternehmen zu beschäftigen sind) errechnet sich wie folgt:

Die Pflichtzahl beträgt daher im konkreten Beispielfall: 4
Schritt 3:
Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe
Ausgehend von der Pflichtzahl ist zu ermitteln, wie hoch die noch zu erfüllende Einstellungsverpflichtung von Behinderten ist.

Die richtige Antwort lautet daher: Die Dog & Cat Handels GmbH muss KEINE Ausgleichstaxe bezahlen.
Ausgleichstaxe für März 2021: € 381,-
Alle im Bundesgebiet beschäftigte sind heranzuziehen
-> 125 Mitarbeiter
-> 5 Pflichtzahl
-> pro einzustellenden Behinderten € 381,00
2 Begünstigt Behindere (ab 50% Behinderung) wobei Behinderte die überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen sind doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet werden-> 3
Teilzeit anzurechnen und nicht zu aliquotieren.
Bildungskarenz zählt aufgrund des aufrechten DV mit „gespeichertem“ Entgeltanspruch wie bei nicht behinderten DN + der Dienstverhinderung in der Sphäre des DN (VwGH 16.12.2020 Ra2019/11/0137)
Ausgleichstaxe daher aus meiner Sicht
762 €
Laut meiner Recherche unterscheidet man bei der Pflichtzahlberechnung bei der Mitarbeiteranzahl nicht zwischen Voll- und Teilzeit. Es sind daher meiner Meinung nach mehr als 125 Personen beschäftigt (= Pflichtzahl 5; 381 €)
Die Einstellungspflicht wird erfüllt, auch wenn der begünstigt Behinderte in Teilzeit arbeitet, dh. der Rollstuhlfahrer gilt doppelt.
Die begünstigt behinderte Verkäuferin in Bildungskarenz zählt auch.
5 minus 3 = 2
2 x 381,00
Die für den Monat Juli zu zahlenden Ausgleichtaxe beträgt: € 762,–
a) ein Rollstuhlfahrer ist eine Person mit besonders schwerer Behinderung und wird daher doppelt gerechnet
b) werden voll angerechnet
a) da sie nicht der SV unterliegen, bin ich der Meinung, dass sie nicht mitgerechnet werden.
381,–
Ich komme auch auf 125 Personen, der Rollstuhlfahrer wird doppelt angerechnet, ebenso die ehemalige Verkäuferin — sie ist über 50 und hat eine Behinderung von mehr als 70 %.
Geamt Köpfe 129
minus 2 frei Dienstnehmer
minus 2 Behinderte
verbleiben 125
ergäbe 4 notwendige Behinderte
minus “2” mindestens 70% Behinderte über 50
minus “2” mindestens 50% Behinderter im Rollstuhl
Zu zahlen EUR 381,00 (über 100) x 0 = EUR 0,00
Hallo Herr Trojan,
ein Hinweis meinerseits: die Anzahl der einzustellenden Behinderten beträgt
a) BIS 124 Dienstnehmer: 4 Behinderte
b) 125 und mehr Dienstnehmer: bereits 5 Behinderte
Ad 1 – ja, Rollstuhlfahrer sind doppelt zu rechnen
Ad 2 — Bei der Pflichtzahlberechnung zählen Teilzeitarbeitnehmer (auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer) voll mit.
Ad 3 – bei einem vollen Karenzjahr ja
124 DN – 4 begünstigte Behinderte, beide zählen doppelt (einmal Rollstuhlfahrer und einmal Grad der Behinderung über 70%) – keine Ausgleichstaxe
a) Ja der Dienstnehmer wird doppelt bewertet, da es keinen Unterschied macht,
ob jemand in Teilzeit, oder Vollzeit arbeitet
b) Teilzeitbeschäftigte werden nicht aliquot gerechnet, sondern pro Kopf
c) Mitarbeiter die sich im Bildungskarenz befinden, werden wegen dem
aufrechten Dienstverhältnis gezählt und daher auch bei der Zählung für
behinderte Dienstnehmer gezählt
Also ich würde € 762,- bezahlen
a) Kann ein nur zu 50% beschäftigter Rollstuhlfahrer überhaupt als 1 begünstigt Behinderter bei der Ausgleichstaxe berücksichtigt werden?
Ja! Die Behinderung muss mind. 50% betragen. In diesem Fall zählt dieser DN doppelt, da er ein Rollstuhlfahrer ist
b) Wie werden teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei der Gesamtanzahlberechnung aliquot berücksichtigt?
Die Stundenanzahl ist nicht zu berücksichtigen. Es ist eine Kopfanzahl zu ermitteln.
c) Sind Dienstnehmer in Karenz im Allgemeinen, bzw jene in Eltern- und Bildungskarenz im Besonderen bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe generell auszuklammern?
Nein! DN in Karenz haben einen aufrechten Dienstvertrag und sind deshalb nicht auszuklammern.
Meine Lösung:
129 DN
— 2 freie DN
— 2 beg. Beh.
125 DN =
5 x AT
— 3 x beg. Beh. (1x Rollstuhlf. + 1x DN Karenz)
2x Ausgleichstage
2 x 381,- = 762,- zu bezahlen
a) Der Rollstuhlfahrer wird doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet, wenn er überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist, unabhängig vom Arbeitszeitausmaß.
b) Das Behinderteneinstellungsgesetz macht keinen Unterschied zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Für die Berechnung der maßgeblichen Gesamtzahl der Arbeitnehmer sind daher auch Teilzeitbeschäftigte (und geringfügig Beschäftigte) voll mitzuzählen.
c) Mitarbeiter in Karenz werden nicht zur Berechnung der Pflichtzahl herangezogen, wenn sie sich genau zu dem Stichtag in Karenz befinden (Kriterium: kein Entgelt am Stichtag).
Für den Zeitraum, in dem sich ein begünstigter Behinderter in einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Bildungskarenz befindet, ist keine Ausgleichstaxe zu bezahlen, da der begünstigte Behinderte lt. VwGH auch für diesen Zeitraum auf die Pflichtzahl anzurechnen ist. In diesem Fall doppelt, da über 50 J. und über 70 % Behinderung.
Nicht zu berücksichtigen zur Berechnung der Pflichtzahl sind freie Dienstnehmer, Mitarbeiter ohne Entgelt am Stichtag und begünstigt Behinderte, d.h. Basis zur Berechnung der Pflichtzahl: 123 Dienstnehmer. Die Pflichtzahl beträgt abgerundet 4, die mit dem doppelt anzurechnenden Rollstuhlfahrer und der doppelt anzurechnenden Dienstnehmerin über 50 J. und über 70 % Behinderung erreicht wurde.
Die Ausgleichstaxe zum Stichtag 1. Juli würde somit Null betragen.
(Wie hoch die Ausgleichstaxe zum Stichtag 1. März ist, kann mit Angaben zum Stichtag 1. Juli nicht ermittelt werden.)
Da wir 125 DN haben und dafür mindestens 5 DN mit Behinderung einstellen müssen, komme ich auf 2x EUR 381,00
Da wir bereits 3 DN mit Behinderung haben ( der Rollstuhlfahrer zählt, lt. Recherche doppelt) und die DN mit 75% welche gerade im Bildungskarenz ist. Also Ausgleichstaxe EUR 762,00
Gesamt DN: 129
— beg. Beh. : — 2
— frei DN: — 2
— Karenz: — 1
DN: 124
Pflichtzahl: 4 (124 : 25 = 4,96 -> abrunden auf 4)
begünstigte Behinderte:
Rollstuhlfahrer: doppelt anrechenbar ‑2
Verkäuferin (51 J u. 75% Behinderung: doppelt anrechenbar ‑2
Ausgleichstaxe: EUR 0,00
Ich würde den Dienstnehmer doppelt bewerten, da es keine Unterschiedung bezgl. Teilzeit und Vollzeit gibt. Es geht um die Berechnung der Köpfe. Da es sich bei einer Bildungskarenz um ein aufrechtes Dienstverhältnis handelt, werden auch diese Dienstnehmer mitgezählt. Somit wären meiner Ansicht nach € 762,- zu bezahlen.
a) Rollstuhlfahrer ist doppelt zu rechnen
b) Kopfanzahl ist maßgeblich
c) Kein Entgelt, daher nicht einzuberechnen
daher 124 DN ergibt Pflichtzahl 4, die durch Rollstuhlfahrer (doppelt) und Verkäuferin (51 Jahre, mehr als 70% Behinderung) erreicht wird.
Es zählen 63 Vollzeit-DN, 41 Tz-DN, 20 geringf DN,somit = 124 DN /25 = 4,96. Es wären also abgerundet 4 behinderte DN zu beschäftigen. MG hat schon einen Rollstuhlfahrer, zählt für 2 sowie eine älter (über 50 Jahre alte) DN, die obwohl in Bildungskarenz für 2 zählen müsste. Somit ist die Pflichtzahl 4 erfüllt. Es dürfte keine Ausgleichtaxe anfallen
Freie Mitarbeiter und Mitarbeiter in Karenz zählen nicht.
Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter zählen als ein Arbeitnehmer.
Das ergibt 126 Arbeitnehmer. 126 / 25 = 5 begünstigt behinderte Arbeitnehmer wären zu beschäftigen.
Doppelanrechnung des Rollstuhlfahres sowie der Arbeitnehmerin mit 75%iger Behinderung in Bildungskarenz (Rechtssprechung).
1 begünstigt behinderter Arbeitennehmer ist “zuwenig” angestellt — daher ist eine Ausgleichtaxe von € 381,- für den Monat Juli 2021 fällig.