Juli 26, 2021

17 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 25. Juli 2021

Die auf Tier­be­darf und Tier­nah­rung spe­zia­li­sier­te Dog & Cat Han­dels GmbH hat in Wien und in St. Pöl­ten je eine Niederlassung. 

Per 1. Juli 2021 beschäf­tigt das Unter­neh­men die fol­gen­den Per­so­nen:

1)

Das ent­spricht gemein­sam 15 voll­zeit­be­schäf­tig­te Dienstnehmer

2)

Das ent­spricht 1 voll­zeit­be­schäf­tig­ten Dienstnehmer

3)

Das ent­spricht 6 voll­zeit­be­schäf­tig­te Dienstnehmer

4)

Die begüns­tigt behin­der­te Ver­käu­fe­rin Kar­la Blocks­ber­ger hat­te vor 1 Jahr eine schwe­re Erkran­kung, die eine wei­te­re Ver­kaufs­tä­tig­keit unmög­lich machte.

Ihre bescheid­mä­ßig fest­ge­stell­te Behin­de­rung beträgt seit die­ser Zeit 75%

Die Dog & Cat Han­dels GmbH ist ein sehr mit­ar­bei­ter­ori­en­tier­tes und sozia­les Unter­neh­men: Sie hat Kar­la Blocks­ber­ger ange­bo­ten, sich im Rah­men einer Bil­dungs­ka­renz zur Lohn­ver­rech­ne­rin aus­bil­den zu las­sen und zuge­sagt, sie danach bis zu ihrer Pen­sio­nie­rung als Lohn­ver­rech­ne­rin zu beschäftigen.

Hin­wei­se:

Die Aus­gleichs­ta­xe 2021 beträgt für

a)

Arbeit­ge­ber mit 25 bis 99 Arbeit­neh­mern ➪ pro ein­zu­stel­len­den Behin­der­ten: € 271,00

b)

Arbeit­ge­ber mit 100 bis 399 Arbeit­neh­mern ➪ pro ein­zu­stel­len­den Behin­der­ten € 381,00, sowie für

c)

Arbeit­ge­ber mit 400 oder mehr Arbeit­neh­mern ➪ pro ein­zu­stel­len­den Behin­der­ten € 404,00.

In der Per­so­nal­ab­tei­lung bestehen ver­schie­de­ne Rechts­an­sich­ten unter ande­rem zu fol­gen­den Themen:

a)

Kann ein nur zu 50% beschäf­tig­ter Roll­stuhl­fah­rer über­haupt als 1 begüns­tigt Behin­der­ter bei der Aus­gleichs­ta­xe berück­sich­tigt werden?

b)

Wie wer­den teil­zeit­be­schäf­tig­te Dienst­neh­mer bei der Gesamt­an­zahl­be­rech­nung ali­quot berücksichtigt?

c)

Sind Dienst­neh­mer in Karenz im All­ge­mei­nen, bzw jene in Eltern- und Bil­dungs­ka­renz im Beson­de­ren bei der Berech­nung der Höhe der Aus­gleichs­ta­xe gene­rell aus­zu­klam­mern?


➪ Fra­ge an Sie:

Wie hoch ist die für den Juli 2021 zu bezah­len­de Ausgleichstaxe?:

  • EUR  _____________

Ich freue mich auf Ihren Lösungs­vor­schlag in den Kom­men­ta­ren!. Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.

➪ Mein Geschenk an alle, die miträtseln:

Jene MoFa-Fans, die uns Ihre Lösungs­vor­schlä­ge als Kom­men­tar unter dem BLOG-Bei­trag ange­ben, erhal­ten per E‑Mail eine von mei­nem Team erstell­te
➪ 4‑seitige pra­xis­ori­en­tier­te Arbeits­hil­fe zur Aus­gleichs­ta­xe (Check­lis­te und Pra­xis­hin­wei­se), nach­dem wir am Don­ners­tag (29. Juli) die Lösung prä­sen­tiert haben!


➪ Die Lösung:

.Die rich­ti­ge Ant­wort lau­tet: Die Dog & Cat Han­dels GmbH fällt unter die zwei­te  Aus­gleichs­ta­xen­staf­fel (100 bis 399 Dienst­neh­mer). Sie muss jedoch KEI­NE Aus­gleichs­ta­xe bezahlen.

So berech­nen Sie kor­rekt die Höhe der Ausgleichstaxe:

Um zur kor­rek­ten betrag­li­chen Höhe der Aus­gleichs­ta­xe zu kom­men, gehen Sie in 3 Schrit­ten vor:

Schritt 1:

Berech­nung der Anzahl der Dienst­neh­mer, die bei der Pflicht­zahl­be­rech­nung zu berück­sich­ti­gen sind

Hin­wei­se:

  1. Die Zahl 25 ist nicht pro Betriebs­stät­te oder Nie­der­las­sung zu sehen, son­dern pro Dienst­ge­ber im Rah­men sei­nes Unter­neh­mens im Bundesgebiet. 
  2. Es spielt auch kei­ne Rol­le, wenn die Dienst­neh­mer bei unter­schied­li­chen Lan­des­stel­len der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se ange­mel­det sind.
  3. Fall­wei­se, gering­fü­gig bzw Teil­zeit­be­schäf­tig­te zäh­len bei der Pflicht­zahl­be­rech­nung voll und nicht nur zeit­an­tei­lig im Aus­maß der Beschäf­ti­gung.
    Mit ande­ren Wor­ten: Jeder beschäf­tig­te „Kopf“ zählt gleich­wer­tig mit.

Schritt 2:

Wie hoch ist die Pflichtzahl?

Die Pflicht­zahl (= Anzahl der begüns­tigt behin­der­ten Dienst­neh­mer, die im Unter­neh­men zu beschäf­ti­gen sind) errech­net sich wie folgt:

Die Pflicht­zahl beträgt daher im kon­kre­ten Bei­spiel­fall: 4

Schritt 3:

Berech­nung der Höhe der Ausgleichstaxe

Aus­ge­hend von der Pflicht­zahl ist zu ermit­teln, wie hoch die noch zu erfül­len­de Ein­stel­lungs­ver­pflich­tung von Behin­der­ten ist. 

Die rich­ti­ge Ant­wort lau­tet daher: Die Dog & Cat Han­dels GmbH muss KEI­NE Aus­gleichs­ta­xe bezahlen.

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  1. Alle im Bun­des­ge­biet beschäf­tig­te sind heranzuziehen
    -> 125 Mitarbeiter
    -> 5 Pflichtzahl
    -> pro ein­zu­stel­len­den Behin­der­ten € 381,00

    2 Begüns­tigt Behin­de­re (ab 50% Behin­de­rung) wobei Behin­der­te die über­wie­gend auf den Roll­stuhl ange­wie­sen sind dop­pelt auf die Pflicht­zahl ange­rech­net wer­den-> 3

    Teil­zeit anzu­rech­nen und nicht zu aliquotieren.
    Bil­dungs­ka­renz zählt auf­grund des auf­rech­ten DV mit „gespei­cher­tem“ Ent­gelt­an­spruch wie bei nicht behin­der­ten DN + der Dienst­ver­hin­de­rung in der Sphä­re des DN (VwGH 16.12.2020 Ra2019/11/0137)

    Aus­gleichs­ta­xe daher aus mei­ner Sicht 

    762 €

  2. Laut mei­ner Recher­che unter­schei­det man bei der Pflicht­zahl­be­rech­nung bei der Mit­ar­bei­ter­an­zahl nicht zwi­schen Voll- und Teil­zeit. Es sind daher mei­ner Mei­nung nach mehr als 125 Per­so­nen beschäf­tigt (= Pflicht­zahl 5; 381 €)

    Die Ein­stel­lungs­pflicht wird erfüllt, auch wenn der begüns­tigt Behin­der­te in Teil­zeit arbei­tet, dh. der Roll­stuhl­fah­rer gilt doppelt.
    Die begüns­tigt behin­der­te Ver­käu­fe­rin in Bil­dungs­ka­renz zählt auch.

    5 minus 3 = 2
    2 x 381,00

    Die für den Monat Juli zu zah­len­den Aus­gleicht­a­xe beträgt: € 762,–

  3. a) ein Roll­stuhl­fah­rer ist eine Per­son mit beson­ders schwe­rer Behin­de­rung und wird daher dop­pelt gerechnet

    b) wer­den voll angerechnet

    a) da sie nicht der SV unter­lie­gen, bin ich der Mei­nung, dass sie nicht mit­ge­rech­net werden.

  4. 381,–

    Ich kom­me auch auf 125 Per­so­nen, der Roll­stuhl­fah­rer wird dop­pelt ange­rech­net, eben­so die ehe­ma­li­ge Ver­käu­fe­rin — sie ist über 50 und hat eine Behin­de­rung von mehr als 70 %.

  5. Geamt Köp­fe 129
    minus 2 frei Dienstnehmer
    minus 2 Behinderte
    ver­blei­ben 125
    ergä­be 4 not­wen­di­ge Behinderte
    minus “2” min­des­tens 70% Behin­der­te über 50
    minus “2” min­des­tens 50% Behin­der­ter im Rollstuhl
    Zu zah­len EUR 381,00 (über 100) x 0 = EUR 0,00

    1. Hal­lo Herr Trojan,
      ein Hin­weis mei­ner­seits: die Anzahl der ein­zu­stel­len­den Behin­der­ten beträgt
      a) BIS 124 Dienst­neh­mer: 4 Behinderte
      b) 125 und mehr Dienst­neh­mer: bereits 5 Behinderte

  6. Ad 1 – ja, Roll­stuhl­fah­rer sind dop­pelt zu rechnen
    Ad 2 — Bei der Pflicht­zahl­be­rech­nung zäh­len Teil­zeit­ar­beit­neh­mer (auch gering­fü­gig beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer) voll mit.
    Ad 3 – bei einem vol­len Karenz­jahr ja
    124 DN – 4 begüns­tig­te Behin­der­te, bei­de zäh­len dop­pelt (ein­mal Roll­stuhl­fah­rer und ein­mal Grad der Behin­de­rung über 70%) – kei­ne Ausgleichstaxe

  7. a) Ja der Dienst­neh­mer wird dop­pelt bewer­tet, da es kei­nen Unter­schied macht,
    ob jemand in Teil­zeit, oder Voll­zeit arbeitet

    b) Teil­zeit­be­schäf­tig­te wer­den nicht ali­quot gerech­net, son­dern pro Kopf

    c) Mit­ar­bei­ter die sich im Bil­dungs­ka­renz befin­den, wer­den wegen dem
    auf­rech­ten Dienst­ver­hält­nis gezählt und daher auch bei der Zäh­lung für
    behin­der­te Dienst­neh­mer gezählt

    Also ich wür­de € 762,- bezahlen

  8. a) Kann ein nur zu 50% beschäf­tig­ter Roll­stuhl­fah­rer über­haupt als 1 begüns­tigt Behin­der­ter bei der Aus­gleichs­ta­xe berück­sich­tigt werden?

    Ja! Die Behin­de­rung muss mind. 50% betra­gen. In die­sem Fall zählt die­ser DN dop­pelt, da er ein Roll­stuhl­fah­rer ist

    b) Wie wer­den teil­zeit­be­schäf­tig­te Dienst­neh­mer bei der Gesamt­an­zahl­be­rech­nung ali­quot berücksichtigt?

    Die Stun­den­an­zahl ist nicht zu berück­sich­ti­gen. Es ist eine Kopf­an­zahl zu ermitteln.

    c) Sind Dienst­neh­mer in Karenz im All­ge­mei­nen, bzw jene in Eltern- und Bil­dungs­ka­renz im Beson­de­ren bei der Berech­nung der Höhe der Aus­gleichs­ta­xe gene­rell auszuklammern?

    Nein! DN in Karenz haben einen auf­rech­ten Dienst­ver­trag und sind des­halb nicht auszuklammern.

    Mei­ne Lösung:

    129 DN
    — 2 freie DN
    — 2 beg. Beh.
    125 DN = 

    5 x AT
    — 3 x beg. Beh. (1x Roll­stuhlf. + 1x DN Karenz)
    2x Ausgleichstage 

    2 x 381,- = 762,- zu bezahlen

  9. a) Der Roll­stuhl­fah­rer wird dop­pelt auf die Pflicht­zahl ange­rech­net, wenn er über­wie­gend auf den Gebrauch eines Roll­stuhls ange­wie­sen ist, unab­hän­gig vom Arbeitszeitausmaß.

    b) Das Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­setz macht kei­nen Unter­schied zwi­schen voll- und teil­zeit­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mern. Für die Berech­nung der maß­geb­li­chen Gesamt­zahl der Arbeit­neh­mer sind daher auch Teil­zeit­be­schäf­tig­te (und gering­fü­gig Beschäf­tig­te) voll mitzuzählen. 

    c) Mit­ar­bei­ter in Karenz wer­den nicht zur Berech­nung der Pflicht­zahl her­an­ge­zo­gen, wenn sie sich genau zu dem Stich­tag in Karenz befin­den (Kri­te­ri­um: kein Ent­gelt am Stichtag).
    Für den Zeit­raum, in dem sich ein begüns­tig­ter Behin­der­ter in einer mit dem Arbeit­ge­ber ver­ein­bar­ten Bil­dungs­ka­renz befin­det, ist kei­ne Aus­gleichs­ta­xe zu bezah­len, da der begüns­tig­te Behin­der­te lt. VwGH auch für die­sen Zeit­raum auf die Pflicht­zahl anzu­rech­nen ist. In die­sem Fall dop­pelt, da über 50 J. und über 70 % Behinderung.

    Nicht zu berück­sich­ti­gen zur Berech­nung der Pflicht­zahl sind freie Dienst­neh­mer, Mit­ar­bei­ter ohne Ent­gelt am Stich­tag und begüns­tigt Behin­der­te, d.h. Basis zur Berech­nung der Pflicht­zahl: 123 Dienst­neh­mer. Die Pflicht­zahl beträgt abge­run­det 4, die mit dem dop­pelt anzu­rech­nen­den Roll­stuhl­fah­rer und der dop­pelt anzu­rech­nen­den Dienst­neh­me­rin über 50 J. und über 70 % Behin­de­rung erreicht wurde.

    Die Aus­gleichs­ta­xe zum Stich­tag 1. Juli wür­de somit Null betragen.

    (Wie hoch die Aus­gleichs­ta­xe zum Stich­tag 1. März ist, kann mit Anga­ben zum Stich­tag 1. Juli nicht ermit­telt werden.)

  10. Da wir 125 DN haben und dafür min­des­tens 5 DN mit Behin­de­rung ein­stel­len müs­sen, kom­me ich auf 2x EUR 381,00
    Da wir bereits 3 DN mit Behin­de­rung haben ( der Roll­stuhl­fah­rer zählt, lt. Recher­che dop­pelt) und die DN mit 75% wel­che gera­de im Bil­dungs­ka­renz ist. Also Aus­gleichs­ta­xe EUR 762,00

  11. Gesamt DN: 129
    — beg. Beh. : — 2
    — frei DN: — 2
    — Karenz: — 1
    DN: 124 

    Pflicht­zahl: 4 (124 : 25 = 4,96 -> abrun­den auf 4)

    begüns­tig­te Behinderte:
    Roll­stuhl­fah­rer: dop­pelt anre­chen­bar ‑2
    Ver­käu­fe­rin (51 J u. 75% Behin­de­rung: dop­pelt anre­chen­bar ‑2

    Aus­gleichs­ta­xe: EUR 0,00

  12. Ich wür­de den Dienst­neh­mer dop­pelt bewer­ten, da es kei­ne Unter­schie­dung bezgl. Teil­zeit und Voll­zeit gibt. Es geht um die Berech­nung der Köp­fe. Da es sich bei einer Bil­dungs­ka­renz um ein auf­rech­tes Dienst­ver­hält­nis han­delt, wer­den auch die­se Dienst­neh­mer mit­ge­zählt. Somit wären mei­ner Ansicht nach € 762,- zu bezahlen.

  13. a) Roll­stuhl­fah­rer ist dop­pelt zu rechnen
    b) Kopf­an­zahl ist maßgeblich
    c) Kein Ent­gelt, daher nicht einzuberechnen

    daher 124 DN ergibt Pflicht­zahl 4, die durch Roll­stuhl­fah­rer (dop­pelt) und Ver­käu­fe­rin (51 Jah­re, mehr als 70% Behin­de­rung) erreicht wird.

  14. Es zäh­len 63 Voll­zeit-DN, 41 Tz-DN, 20 geringf DN,somit = 124 DN /25 = 4,96. Es wären also abge­run­det 4 behin­der­te DN zu beschäf­ti­gen. MG hat schon einen Roll­stuhl­fah­rer, zählt für 2 sowie eine älter (über 50 Jah­re alte) DN, die obwohl in Bil­dungs­ka­renz für 2 zäh­len müss­te. Somit ist die Pflicht­zahl 4 erfüllt. Es dürf­te kei­ne Aus­gleicht­a­xe anfallen

  15. Freie Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­ter in Karenz zäh­len nicht.
    Teil­zeit­be­schäf­tig­te Mit­ar­bei­ter zäh­len als ein Arbeitnehmer.
    Das ergibt 126 Arbeit­neh­mer. 126 / 25 = 5 begüns­tigt behin­der­te Arbeit­neh­mer wären zu beschäftigen. 

    Dop­pel­an­rech­nung des Roll­stuhl­fah­res sowie der Arbeit­neh­me­rin mit 75%iger Behin­de­rung in Bil­dungs­ka­renz (Rechts­spre­chung).

    1 begüns­tigt behin­der­ter Arbei­ten­neh­mer ist “zuwe­nig” ange­stellt — daher ist eine Aus­gleicht­a­xe von € 381,- für den Monat Juli 2021 fällig.

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