November 23, 2020

2 Kommentare

Am Frei­tag, den 20.11 2020 wur­den 2 Initia­tiv­an­trä­ge ein­ge­bracht, die bei­de dem Finanz­aus­schuss zur Bera­tung zuge­wie­sen wurden:

  1. COVID-19-Steu­er­maß­nah­men­ge­setz – COVID-19-StMG
  2. Bun­des­ge­setz, mit dem das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz 1988, das Norm­ver­brauchs­ab­ga­be­ge­setz und das Elek­tri­zi­täts­ab­ga­be­ge­setz geän­dert wer­den (Teil einer ÖKO-Steuerreform)

Über­sicht über die wich­tigs­ten geplan­ten Ände­run­gen


Geplan­te Ände­run­gen auf­grund des COVID-19-Steu­er­maß­nah­men­ge­set­zes – COVID-19-StMG

Sie fin­den den Initia­tiv­an­trag zum Down­load hier: IA_COVID-19-StMG_Final.pdf

1. Kon­troll-Jah­res­sechs­tel

a) Die Aus­nah­men, wann kein Kon­troll-Jah­res­sechs­tel berech­net wer­den muss, wer­den ab 1.1.2021 erweitert

Für die Begren­zung des Jah­res­sechs­tels, sowie für die Auf­rol­lungs­ver­pflich­tung im Zusam­men­hang mit dem Kon­troll­sechs­tel sol­len neben der bis­he­ri­gen Aus­nah­me für unter­jäh­ri­ge Eltern­ka­renz (inklu­si­ve Mut­ter­schutz, Väter­k­a­renz, Papa­mo­nat) zusätz­li­che Aus­nah­me­tat­be­stän­de fest­ge­legt werden.

Auf­grund des Initia­tiv­an­tra­ges soll in fol­gen­den Fäl­len kein Kon­troll-Jah­res­sechs­tel berech­net wer­den müssen:

  • Eltern­ka­renz,
  • Bezug von Kran­ken­geld aus der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ohne gesetz­li­chen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch gegen­über dem Arbeitgeber,
  • Bezug von Reha­bi­li­ta­ti­ons­geld gemäß § 143a ASVG,
  • Pfle­ge­ka­renz oder Pfle­ge­teil­zeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
  • Fami­li­en­hos­piz­ka­renz oder Fami­li­en­hos­piz­teil­zeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
  • Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit gemäß § 13a AVRAG,
  • Grund­wehr­dienst gemäß § 20 Wehr­ge­setz 2001 oder Zivil­dienst gemäß § 6a Zivil­dienst­ge­setz 1986,
  • Bezug von Alters­teil­zeit­geld gemäß § 27 AlVG,
  • Teil­pen­si­on gemäß § 27a AlVG oder
  • Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn im Kalen­der­jahr kein neu­es Dienst­ver­hält­nis bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber oder einem mit die­sem ver­bun­de­nen Kon­zern­un­ter­neh­men ein­ge­gan­gen wird.

b) Das Kon­troll-Jah­res­sechs­tel kann ab 1.1.2021 auch zu einer Gut­schrift führen

Neben der zwin­gen­den Auf­rol­lungs­ver­pflich­tung des Dienst­ge­bers, die der­zeit nur bei Fäl­len einer Nach­ver­steue­rung vor­ge­se­hen ist, soll nun­mehr anläss­lich der Kon­troll­rech­nung nach § 77 Abs. 4a auch die Berück­sich­ti­gung eines vor­han­de­nen, nicht aus­ge­schöpf­ten Jah­res­sechs­tels in Form einer Gut­schrift in der Lohn­ver­rech­nung vor­ge­se­hen werden.

Dh: Jener Teil der sons­ti­gen Bezü­ge, der im Zeit­punkt der Aus­zah­lung auf­grund einer Sech­s­tel­über­schrei­tung zum lau­fen­den Tarif besteu­ert wur­de, der dann aber im Kon­troll­sechs­tel Deckung fin­det (zB auf­grund einer Gehalts­er­hö­hung), soll ab 1.1.2021 im Dezem­ber durch Auf­rol­lung zum begüns­tig­ten Tarif nach § 67 Abs. 1 besteu­ert werden.

Bei­spiel:

Gehalt Jän­ner bis Okto­ber Euro 2.500 monat­lich, Urlaubs­geld im Juni in Höhe von Euro 2.500, Gehalt ab Novem­ber Euro 2.800  monat­lich, Weih­nachts­geld im Novem­ber in Höhe von Euro 2.800 .

Bei Aus­zah­lung des Weih­nachts­gel­des kommt es im Novem­ber zu einer Sech­s­tel­über­schrei­tung und ein Teil des Weih­nachts­gel­des, der so genann­te Sech­s­tel­über­hang, ist zum lau­fen­den Tarif zu besteuern. 

Im Dezem­ber kann auf­grund der Neu­re­ge­lung bei Berech­nung des Kon­troll­sechs­tels ein Teil des Sech­s­tel­über­hangs durch Auf­rol­lung begüns­tigt besteu­ert wer­den, da das Jah­res­sechs­tel (=Kon­troll­sechs­tel) im Dezem­ber auf­grund der Gehalts­er­hö­hung höher ist (Euro 5.100), als das Jah­res­sechs­tel bei Aus­zah­lung des Weih­nachts­gel­des im Novem­ber (Euro 5.054,55).

2. aus­län­di­sche Arbeit­ge­ber ohne inlän­di­sche Betriebsstätte

Für aus­län­di­sche Arbeit­ge­ber ohne inlän­di­sche Betriebs­stät­te soll es rück­wir­kend ab 1.1.2020 kei­nen ver­pflich­ten­den Lohn­steu­er­ab­zug geben, der Lohn­steu­er­ab­zug soll jedoch frei­wil­lig erfol­gen kön­nen. In bestimm­ten Fäl­len soll zudem die Über­mitt­lung einer Lohn­be­schei­ni­gung bzw. ein Pflicht­ver­an­la­gungs­tat­be­stand vor­ge­se­hen werden.

Den Arbeit­ge­ber tref­fen bei der frei­wil­li­gen Lohn­steu­er­ab­fuhr nach die­ser Bestim­mung die fol­gen­den Pflich­ten:

  • ein Lohn­kon­to zu füh­ren (§ 76), 
  • even­tu­el­le Auf­roll­ver­pflich­tun­gen (§ 77), 
  • die Ein­be­hal­tung der Lohn­steu­er (§ 78), 
  • die Abfuhr der Lohn­steu­er (§ 79), 
  • die Über­mitt­lung eines Lohn­zet­tels (§ 84) und 
  • die Gewäh­rung von Ein­sicht in Lohn­auf­zeich­nun­gen (§ 87).

Eine Haf­tung des Dienst­ge­bers besteht nicht.

§ 83 Abs. 2 wird ergänzt, mit der Kon­se­quenz, dass der Dienst­neh­mer unmit­tel­bar in Anspruch genom­men wird, wenn der aus­län­di­sche Dienst­ge­ber die Lohn­steu­er nicht in der rich­ti­gen Höhe ein­be­hal­ten und abge­führt hat. In die­sem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 EStG ein Pflicht­ver­an­la­gungs­tat­be­stand vor.

3. Die bis Ende 2020 befris­te­ten COVID-Maß­nah­men wer­den bis März 2021 verlängert

Es wer­den Maß­nah­men, die zur Bewäl­ti­gung der COVID-19-Kri­se befris­tet ein­ge­führt wur­den und Ende 2020 aus­lau­fen wür­den, bis Ende März 2021 ver­län­gert

Dies betrifft z. B. 

  • die wei­te­re Gewäh­rung des Pend­ler­pau­scha­les
  • sowie die steu­er­freie Behand­lung von SEG-Zula­gen und Zuschlä­gen trotz Tele­ar­beit, Qua­ran­tä­ne oder Kurzarbeit.

Pau­scha­le Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen sol­len wei­ter­hin an Sport­ler, Schieds­rich­ter und Sport­be­treu­er (z. B. Trai­ner, Mas­seu­re) steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den kön­nen, wenn die Sport­stät­ten wegen COVID-19 gesperrt sind.

4. 15%-ige Jah­res­sechs­tel­er­hö­hung für Dienst­neh­mer in Kurz­ar­beit, deren Bezü­ge ver­min­dert wur­den, gilt auch in 2021

Die Rege­lung, wonach für Zei­ten der Kurz­ar­beit – unab­hän­gig davon, wie lan­ge der Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit war – bei der Berech­nung des Jah­res­sechs­tels ein pau­scha­ler Zuschlag von 15% berück­sich­tigt wer­den soll, soll unver­än­dert auch im Kalen­der­jahr 2021 gelten.

5. Wis­sens­wer­te geplan­te umsatz­steu­er­li­che Neuerungen

a) 10% Umsatz­steu­er für bestimm­te Reparaturleistungen

Repa­ra­tur­dienst­leis­tun­gen (ein­schließ­lich Aus­bes­se­rung und Ände­rung) betref­fend Fahr­rä­der, Schu­he, Leder­wa­ren, Klei­dung oder Haus­halts­wä­sche sol­len, im Sin­ne der Stär­kung einer nach­hal­ti­gen Kreis­lauf­wirt­schaft sowie aus öko­lo­gi­schen Len­kungs­über­le­gun­gen, dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz in Höhe von 10% unterliegen.

Von der Begüns­ti­gung sol­len unter den Begriff des Fahr­ra­des auch Elek­tro­fahr­rä­der fal­len, nicht jedoch ande­re Kraft­rä­der, bei denen die Fort­be­we­gung nicht aus­schließ­lich durch mecha­ni­sche Umset­zung der Mus­kel­kraft, son­dern ganz oder teil­wei­se durch Moto­ren­ein­satz bewirkt wird.

b) Gas­tro-Begüns­ti­gungs­pa­ket

Zur Unter­stüt­zung der Gas­tro­no­mie, der Hotel­le­rie, der Kul­tur­bran­che sowie des Publi­ka­ti­ons­be­reichs, die von der COVID-19-Kri­se wei­ter­hin in einem beson­de­ren Aus­maß betrof­fen sind, soll der ermä­ßig­te Steu­er­satz iHv 5% in die­sen Berei­chen befris­tet (bis 31. Dezem­ber 2021) ver­län­gert werden. 

Nicht ver­län­gert wird der ermä­ßig­te Steu­er­satz iHv 5% für Zei­tun­gen und ande­re peri­odi­sche Druck­schrif­ten (Posi­ti­on 4902 der Kom­bi­nier­ten Nomenklatur).

6. Stun­dun­gen wer­den verlängert

Par­al­lel zur Ver­län­ge­rung bzw. Neu­ge­wäh­rung von Stun­dun­gen bis zum 31. März 2021 sol­len in die­sem Zeit­raum auch kei­ne Stun­dungs­zin­sen und kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge fest­ge­setzt werden.

Anspruchs­zin­sen betref­fend Nach­for­de­run­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 sind nicht vor­zu­schrei­ben.


Bun­des­ge­setz, mit dem das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz 1988, das Norm­ver­brauchs­ab­ga­be­ge­setz und das Elek­tri­zi­täts­ab­ga­be­ge­setz geän­dert wer­den (Teil einer Öko-Steuerreform)

1. Begüns­ti­gun­gen für das Fir­men-Fahr­rad, das der Dienst­neh­mer pri­vat nut­zen darf

Besteht für den Dienst­neh­mer die Mög­lich­keit, ein dienst­ge­ber­ei­ge­nes Fahr­rad oder Elek­tro­fahr­rad für nicht beruf­lich ver­an­lass­te Fahr­ten ein­schließ­lich Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zu benüt­zen, ist 

a) gemäß § 4b der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung kein Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen und 

b) das Pend­ler­pau­scha­le geht nicht ver­lo­ren

2. Job­ti­cket wird ab 1. Juli 2021 entbürokratisiert

Um den Umstieg auf öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel zu unter­stüt­zen, kann der Dienst­ge­ber sei­nen Dienst­neh­mern ein Ticket für die Nut­zung von Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­teln unab­hän­gig der Ticket­art (1–2‑3- Ticket, Netz­kar­ten, Stre­cken­kar­ten etc.), die jeden­falls auch zu Fahr­ten ent­we­der am Wohn­ort oder am Arbeits­ort berech­ti­gen, zur Ver­fü­gung zu stellen. 

Dh: Die Reich­wei­te des Tickets ist nicht auf die Stre­cke Woh­nung  Arbeits­stät­te  Woh­nung begrenzt. Sie muss zu Fahr­ten ent­we­der am Wohn­ort oder am Arbeits­ort berechtigen.

Die Begüns­ti­gung setzt jedoch vor­aus, dass die Tickets für Fahr­ten inner­halb eines län­ge­ren Zeit­rau­mes gelten. 

Ein­zel­fahr­schei­ne und Tages­kar­ten sol­len daher nicht begüns­tigt wer­den. Die Reich­wei­te des Tickets soll nicht mit der Stre­cke Woh­nung-Arbeits­stre­cke begrenzt sein.

Die Zur­ver­fü­gung­stel­lung soll auch (NEU!) durch gänz­li­che oder teil­wei­se Kos­ten­über­nah­me mög­lich sein. Dh der Dienst­ge­ber kann dem Dienst­neh­mer bspw die Kos­ten der Jah­res­kar­te, die der Dienst­neh­mer gekauft hat, erset­zen.

Eine Gehalts­um­wand­lung soll wie schon bis­her nicht mög­lich sein. 

Die Begüns­ti­gung der Beför­de­rung mit Fahr­zeu­gen in der Art eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels (zB Werks­bus­se) zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te durch den Dienst­ge­ber wird unver­än­dert bei­be­hal­ten.

Die Neu­re­ge­lung soll für Ticket­käu­fe ab 1. Juli 2021 gel­ten. Als Ticket­er­werb gilt auch die Ver­län­ge­rung von Tickets, ins­be­son­de­re von Jah­res­kar­ten.

3. Pend­ler­pau­scha­le

(gilt ab Fol­ge­tag nach Ver­öf­fent­li­chung des Bundesgesetzblattes)

Der Dienst­neh­mer hat kei­nen Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le (und Pendlereuro)

  • wenn ihm für die Stre­cke Woh­nung  Arbeits­stät­te  Woh­nung ein Fir­men-Pkw zur Ver­fü­gung steht
  • für jenen Teil der Stre­cke Woh­nung  Arbeits­stät­te  Woh­nung, für den ein Job­ti­cket besteht (sie­he geplan­te Neu­re­ge­lung im Punkt 2.).

Besteht für den Dienst­neh­mer die Mög­lich­keit, ein dienst­ge­ber­ei­ge­nes Fahr­rad oder Elek­tro­fahr­rad für die Stre­cke Woh­nung ➪ Arbeits­stät­te ➪ Woh­nung zu nut­zen, dann bleibt der Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le (und Pend­ler­eu­ro) erhalten! 

Laut den Erläu­te­run­gen zum geplan­ten Gesetz sind die Aus­sa­gen, die die dienst­ge­ber­ei­ge­nen Fahr­rä­der betref­fen (kein Ver­lust des Pend­ler­pau­scha­le; kein Sach­be­zug) eine K l a r s t e l l u n g, dh die­se Aus­sa­gen gel­ten auch bereits für die Vorjahre.

4. Umfas­sen­de Neu­re­ge­lun­gen bei Normverbrauchsabgabe

Die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be soll für emis­si­ons­star­ke Autos stark erhöht werden.

Ab Mit­te des kom­men­den Jah­res bis 2024 soll der Malus­be­trag für den CO2-Aus­stoß von € 50 auf € 80 erhöht wer­den. Erhö­hun­gen soll es auch beim CO2-Abzugs­be­trag und beim Höchst­steu­er­satz geben.

Für alle jene, die sich noch vor dem 1. 6. 2021 für ein Auto mit hohem CO2-Aus­stoß ent­schei­den, soll die Geset­zes­än­de­rung nicht grei­fen, so der Entwurf. 

Prin­zi­pi­ell von der Norm­ver­brauchs­ab­ga­be befreit sind Elek­tro-Fahr­zeu­geAutos mit Was­ser­stoff-Antrieb und alle Fahr­zeu­ge mit einem Emis­si­ons­wert von null Gramm CO2 pro km.

Ande­re Aus­nah­men sol­len durch die Reform gestri­chen werden.

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  1. Wer­ter Herr Mag.Patka,

    auch in Pen­si­on beob­ach­te ich ihre inten­si­ven Akti­vi­tä­ten. Sie sind in Ihrer Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be immer einen Schritt vor den Anderen!

    Alles Gute und blei­ben Sie und ihr Büro gesund!

    Hein­rich G.Ruf

    1. Lie­ber Herr Ruf, 

      ich hof­fe es geht Ihnen gut und Sie konn­ten Coro­na und ande­re Unleid­lich­kei­ten erfolg­reich aus dem Weg gehen.
      Dank für Ihr Lob und wei­ter­hin alles Gute!

      Herz­li­che Grüße
      Ernst PATKA

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