Am Freitag, den 20.11 2020 wurden 2 Initiativanträge eingebracht, die beide dem Finanzausschuss zur Beratung zugewiesen wurden:
- COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
- Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das Elektrizitätsabgabegesetz geändert werden (Teil einer ÖKO-Steuerreform)

Übersicht über die wichtigsten geplanten Änderungen

Geplante Änderungen aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes – COVID-19-StMG
Sie finden den Initiativantrag zum Download hier: IA_COVID-19-StMG_Final.pdf
1. Kontroll-Jahressechstel
a) Die Ausnahmen, wann kein Kontroll-Jahressechstel berechnet werden muss, werden ab 1.1.2021 erweitert
Für die Begrenzung des Jahressechstels, sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände festgelegt werden.
Aufgrund des Initiativantrages soll in folgenden Fällen kein Kontroll-Jahressechstel berechnet werden müssen:
- Elternkarenz,
- Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
- Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
- Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
- Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
- Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
- Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
- Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
- Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
- Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
b) Das Kontroll-Jahressechstel kann ab 1.1.2021 auch zu einer Gutschrift führen
Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Dienstgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll nunmehr anlässlich der Kontrollrechnung nach § 77 Abs. 4a auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen werden.
Dh: Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), soll ab 1.1.2021 im Dezember durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs. 1 besteuert werden.
Beispiel:
Gehalt Jänner bis Oktober Euro 2.500 monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von Euro 2.500, Gehalt ab November Euro 2.800 monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von Euro 2.800 .
Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern.
Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (Euro 5.100), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (Euro 5.054,55).
2. ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte
Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug soll jedoch freiwillig erfolgen können. In bestimmten Fällen soll zudem die Übermittlung einer Lohnbescheinigung bzw. ein Pflichtveranlagungstatbestand vorgesehen werden.
Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:
- ein Lohnkonto zu führen (§ 76),
- eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77),
- die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78),
- die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79),
- die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84) und
- die Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen (§ 87).
Eine Haftung des Dienstgebers besteht nicht.
§ 83 Abs. 2 wird ergänzt, mit der Konsequenz, dass der Dienstnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn der ausländische Dienstgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt hat. In diesem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 EStG ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
3. Die bis Ende 2020 befristeten COVID-Maßnahmen werden bis März 2021 verlängert
Es werden Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende 2020 auslaufen würden, bis Ende März 2021 verlängert.
Dies betrifft z. B.
- die weitere Gewährung des Pendlerpauschales
- sowie die steuerfreie Behandlung von SEG-Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind.
4. 15%-ige Jahressechstelerhöhung für Dienstnehmer in Kurzarbeit, deren Bezüge vermindert wurden, gilt auch in 2021
Die Regelung, wonach für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden soll, soll unverändert auch im Kalenderjahr 2021 gelten.
5. Wissenswerte geplante umsatzsteuerliche Neuerungen
a) 10% Umsatzsteuer für bestimmte Reparaturleistungen
Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen, im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen.
Von der Begünstigung sollen unter den Begriff des Fahrrades auch Elektrofahrräder fallen, nicht jedoch andere Krafträder, bei denen die Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird.
b) Gastro-Begünstigungspaket
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (bis 31. Dezember 2021) verlängert werden.
Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur).
6. Stundungen werden verlängert
Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und keine Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 sind nicht vorzuschreiben.

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das Elektrizitätsabgabegesetz geändert werden (Teil einer Öko-Steuerreform)
Der Initiativantrag zum Download: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01111/imfname_850006.pdf
1. Begünstigungen für das Firmen-Fahrrad, das der Dienstnehmer privat nutzen darf
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein dienstgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist
a) gemäß § 4b der Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezugswert anzusetzen und
b) das Pendlerpauschale geht nicht verloren2. Jobticket wird ab 1. Juli 2021 entbürokratisiert
Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu unterstützen, kann der Dienstgeber seinen Dienstnehmern ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig der Ticketart (1–2‑3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.), die jedenfalls auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen, zur Verfügung zu stellen.
Dh: Die Reichweite des Tickets ist nicht auf die Strecke Wohnung ➪ Arbeitsstätte ➪ Wohnung begrenzt. Sie muss zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen.
Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten.
Einzelfahrscheine und Tageskarten sollen daher nicht begünstigt werden. Die Reichweite des Tickets soll nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein.
Die Zurverfügungstellung soll auch (NEU!) durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich sein. Dh der Dienstgeber kann dem Dienstnehmer bspw die Kosten der Jahreskarte, die der Dienstnehmer gekauft hat, ersetzen.
Eine Gehaltsumwandlung soll wie schon bisher nicht möglich sein.
Die Begünstigung der Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels (zB Werksbusse) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Dienstgeber wird unverändert beibehalten.
Die Neuregelung soll für Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 gelten. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten.
3. Pendlerpauschale
Der Dienstnehmer hat keinen Anspruch auf Pendlerpauschale (und Pendlereuro)
- wenn ihm für die Strecke Wohnung ➪ Arbeitsstätte ➪ Wohnung ein Firmen-Pkw zur Verfügung steht
- für jenen Teil der Strecke Wohnung ➪ Arbeitsstätte ➪ Wohnung, für den ein Jobticket besteht (siehe geplante Neuregelung im Punkt 2.).
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein dienstgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für die Strecke Wohnung ➪ Arbeitsstätte ➪ Wohnung zu nutzen, dann bleibt der Anspruch auf Pendlerpauschale (und Pendlereuro) erhalten!
Laut den Erläuterungen zum geplanten Gesetz sind die Aussagen, die die dienstgebereigenen Fahrräder betreffen (kein Verlust des Pendlerpauschale; kein Sachbezug) eine K l a r s t e l l u n g, dh diese Aussagen gelten auch bereits für die Vorjahre.
4. Umfassende Neuregelungen bei Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe soll für emissionsstarke Autos stark erhöht werden.
Ab Mitte des kommenden Jahres bis 2024 soll der Malusbetrag für den CO2-Ausstoß von € 50 auf € 80 erhöht werden. Erhöhungen soll es auch beim CO2-Abzugsbetrag und beim Höchststeuersatz geben.
Für alle jene, die sich noch vor dem 1. 6. 2021 für ein Auto mit hohem CO2-Ausstoß entscheiden, soll die Gesetzesänderung nicht greifen, so der Entwurf.
Prinzipiell von der Normverbrauchsabgabe befreit sind Elektro-Fahrzeuge, Autos mit Wasserstoff-Antrieb und alle Fahrzeuge mit einem Emissionswert von null Gramm CO2 pro km.
Andere Ausnahmen sollen durch die Reform gestrichen werden.
Werter Herr Mag.Patka,
auch in Pension beobachte ich ihre intensiven Aktivitäten. Sie sind in Ihrer Informationsweitergabe immer einen Schritt vor den Anderen!
Alles Gute und bleiben Sie und ihr Büro gesund!
Heinrich G.Ruf
Lieber Herr Ruf,
ich hoffe es geht Ihnen gut und Sie konnten Corona und andere Unleidlichkeiten erfolgreich aus dem Weg gehen.
Dank für Ihr Lob und weiterhin alles Gute!
Herzliche Grüße
Ernst PATKA