A)
Voraussetzungen für die bezahlte Freistellung schwangerer Dienstnehmerinnen
Schwangere Dienstnehmerinnen, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, wie Friseurinnen, Masseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen und Tätowiererinnen, Physiotherapeutinnen oder Kindergartenpädagoginnen sind ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche – bei vollem Lohnausgleich – freizustellen, sofern keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) refundiert die Entgeltfortzahlungen durch den Dienstgeber.
B)
Wird diese bezahlte Freistellung über den 30. Juni hinaus verlängert?
Ja, allerdings mit Einschränkungen für bereits 2x geimpfte Dienstnehmerinnen.
C)
Wie sehen die Details zur Verlängerung aus?
- 1Treffen die im Punkt A) aufgezählten Voraussetzungen für ungeimpfte Schwangere zu, dann verlängert sich die bezahlte Freistellungsmöglichkeit bis 30. September 2021. Die ÖGK refundiert die Entgeltfortzahlung. Der Dienstgeber muss im Vergütungsantrag allerdings bestätigen, dass die schwangere Dienstnehmerin ungeimpft ist.
- 2Für geimpfte schwangere Dienstnehmerinnen gelten die folgenden „Verlängerungsregeln“: Liegt ein voller Impfschutz vor, dann
a) setzt keine bezahlte Freistellung ein, wenn die 14. Schwangerschaftswoche erst nach dem vollen Impfschutz beginnt bzw
b) endet die bisherige bezahlte Freistellung:
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca) und
- 15 Tage nach der (Einmal-)Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)
- 314 tägige Voranmeldungsverpflichtung für die Schwangere:
Die Schwangere hat zu berechnen, wann der volle Impfschutz vorliegt und sie hat dies 14 Kalendertage vor diesem Stichtag ihrem Dienstgeber mitzuteilen. Damit ist gewährleistet, dass die Dienstnehmerin weder ihren Impfstoff noch ihre Impfdaten dem Dienstgeber bekannt geben muss. - 4Der Dienstgeber muss im Vergütungsantrag bestätigen, dass die schwangere Dienstnehmerin noch keinen vollen Impfschutz hat.

Praxistipps

Vergewissern Sie sich, dass die schwangere Dienstnehmerin ihrer Meldeverpflichtung, dass ein voller Impfschutz vorliegt, auch nachkommt.
Textvorschlag:
Die Arbeitnehmerin wird ab // alternativ: ist seit // dem [DATUM] gemäß § 3a Mutterschutzgesetz bei voller Fortzahlung ihrer Entgelte dienstfreigestellt.
Ihre Freistellung und demzufolge auch die von der Österrreichischen Gesundheitskasse geleisteten Refundierungen dieser Entgeltfortzahlungen enden zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den vollen Impfschutz haben, das ist gemäß den erläuternden Bestimmungen …
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca) und
- 15 Tage nach der (Einmal-)Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)
14 Kalendertage vor diesem Stichtag sind Sie verpflichtet, diesen Endtermin der Freistellung dem Dienstgeber bekanntzugeben.
Der Dienstgeber behält sich vor, dass er das an Sie aufgrund der Freistellung fortgezahlte Entgelt in jener Höhe von Ihnen rückfordern wird, in der die Österreichische Gesundheitskasse das fortgezahlte Entgelt nicht mehr refundiert erhält, weil Sie uns das Datum zu dem Sie den vollen Impfschutz gemäß obiger Tabelle erreicht haben, nicht fristgerecht mitteilten.

Hier ist der Link zu den erläuternden Anmerkungen zur Freistellungsverlängerung bis 30. September 2021:
⇨ Sozialausschuss verlängert Freistellung von Schwangeren bis Ende September (Weiterleitung auf die Webseite des Parlaments)

Als besonderes Service habe ich die für Sie interessanten Textstellen aus diesen erläuternden Anmerkungen farblich markiert. Diese PDF-Datei finden Sie hier:
⇨ Sozialausschuss verlängert Freistellung von Schwangeren bis Ende September (mit Hervorhebung der interessantenTextstellen)