Juni 15, 2021

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A)

Vor­aus­set­zun­gen für die bezahl­te Frei­stel­lung schwan­ge­rer Dienstnehmerinnen

Schwan­ge­re Dienst­neh­me­rin­nen, die bei der Arbeit phy­si­schen Kon­takt mit ande­ren Per­so­nen haben, wie Fri­seu­rin­nen, Mas­seu­rin­nen, Sty­lis­tin­nen, Kos­me­ti­ke­rin­nen, Pier­ce­rin­nen und Täto­wie­re­rin­nen, Phy­sio­the­ra­peu­tin­nen oder Kin­der­gar­ten­päd­ago­gin­nen sind ab Beginn der 14. Schwan­ger­schafts­wo­che – bei vol­lem Lohn­aus­gleich – frei­zu­stel­len, sofern kei­ne alter­na­ti­ve Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit besteht. 

Die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se (ÖGKrefun­diert die Ent­gelt­fort­zah­lun­gen durch den Dienstgeber.

B)

Wird die­se bezahl­te Frei­stel­lung über den 30. Juni hin­aus verlängert?

Ja, aller­dings mit Ein­schrän­kun­gen für bereits 2x geimpf­te Dienstnehmerinnen.

C)

Wie sehen die Details zur Ver­län­ge­rung aus?

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    Tref­fen die im Punkt A) auf­ge­zähl­ten Vor­aus­set­zun­gen für unge­impf­te Schwan­ge­re zu, dann ver­län­gert sich die bezahl­te Frei­stel­lungs­mög­lich­keit bis 30. Sep­tem­ber 2021. Die ÖGK refun­diert die Ent­gelt­fort­zah­lung. Der Dienst­ge­ber muss im Ver­gü­tungs­an­trag aller­dings bestä­ti­gen, dass die schwan­ge­re Dienst­neh­me­rin unge­impft ist.
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    Für geimpf­te schwan­ge­re Dienst­neh­me­rin­nen gel­ten die fol­gen­den „Ver­län­ge­rungs­re­geln“: Liegt ein vol­ler Impf­schutz vor, dann

a) setzt kei­ne bezahl­te Frei­stel­lung ein, wenn die 14. Schwan­ger­schafts­wo­che erst nach dem vol­len Impf­schutz beginnt bzw 

b) endet die bis­he­ri­ge bezahl­te Freistellung:

  • 8 Tage nach der 2. Imp­fung mit Comirna­ty (Pfi­zer),
  • 14 Tage nach der 2. Imp­fung mit Moder­na
  • 15 Tage nach der 2. Imp­fung mit Vax­ze­vria (Astra Zene­ca) und 
  • 15 Tage nach der (Einmal-)Impfung mit Jans­sen (John­son & John­son)
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    14 tägi­ge Vor­anmel­dungs­ver­pflich­tung für die Schwan­ge­re: 
    Die Schwan­ge­re hat zu berech­nen, wann der vol­le Impf­schutz vor­liegt und sie hat dies 14 Kalen­dertage vor die­sem Stich­tag ihrem Dienst­ge­ber mit­zu­tei­len. Damit ist gewähr­leis­tet, dass die Dienst­neh­me­rin weder ihren Impf­stoff noch ihre Impf­da­ten dem Dienst­ge­ber bekannt geben muss.
  2. 4
    Der Dienst­ge­ber muss im Ver­gü­tungs­an­trag bestä­ti­gen, dass die schwan­ge­re Dienst­neh­me­rin noch kei­nen vol­len Impf­schutz hat.

Pra­xis­tipps

Ver­ge­wis­sern Sie sich, dass die schwan­ge­re Dienst­neh­me­rin ihrer Mel­de­ver­pflich­tung, dass ein vol­ler Impf­schutz vor­liegt, auch nachkommt.

Text­vor­schlag:

Die Arbeit­neh­me­rin wird ab // alter­na­tiv: ist seit // dem [DATUM] gemäß § 3a Mut­ter­schutz­ge­setz bei vol­ler Fort­zah­lung ihrer Ent­gel­te dienstfreigestellt. 

Ihre Frei­stel­lung und dem­zu­fol­ge auch die von der Österrrei­chi­schen Gesund­heits­kas­se geleis­te­ten Refun­die­run­gen die­ser Ent­gelt­fort­zah­lun­gen enden zu dem Zeit­punkt, zu dem Sie den vol­len Impf­schutz haben, das ist gemäß den erläu­tern­den Bestimmungen …

  • 8 Tage nach der 2. Imp­fung mit Comirna­ty (Pfi­zer),
  • 14 Tage nach der 2. Imp­fung mit Moder­na
  • 15 Tage nach der 2. Imp­fung mit Vax­ze­vria (Astra Zene­ca) und 
  • 15 Tage nach der (Einmal-)Impfung mit Jans­sen (John­son & John­son)

14 Kalen­der­ta­ge vor die­sem Stich­tag sind Sie ver­pflich­tet, die­sen End­ter­min der Frei­stel­lung dem Dienst­ge­ber bekannt­zu­ge­ben

Der Dienst­ge­ber behält sich vor, dass er das an Sie auf­grund der Frei­stel­lung fort­ge­zahl­te Ent­gelt in jener Höhe von Ihnen rück­for­dern wird, in der die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se das fort­ge­zahl­te Ent­gelt nicht mehr refun­diert erhält, weil Sie uns das Datum zu dem Sie den vol­len Impf­schutz gemäß obi­ger Tabel­le erreicht haben, nicht frist­ge­recht mitteilten.

Hier ist der Link zu den erläu­tern­den Anmer­kun­gen zur Frei­stel­lungs­ver­län­ge­rung bis 30. Sep­tem­ber 2021:

Sozi­al­aus­schuss ver­län­gert Frei­stel­lung von Schwan­ge­ren bis Ende Sep­tem­ber (Wei­ter­lei­tung auf die Web­sei­te des Parlaments)

Als beson­de­res Ser­vice habe ich die für Sie inter­es­san­ten Text­stel­len aus die­sen erläu­tern­den Anmer­kun­gen farb­lich mar­kiert. Die­se PDF-Datei fin­den Sie hier:

Sozi­al­aus­schuss ver­län­gert Frei­stel­lung von Schwan­ge­ren bis Ende Sep­tem­ber (mit Her­vor­he­bung der interessantenTextstellen)

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