Der November ist der Einhebungsmonat für das E‑Card-Service-Entgelt. Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen Hinweise und Tipps, die eine fehlerfreie Einhebung garantieren.
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Wie sieht die gesetzliche Regelung bezüglich der Einhebung des E‑Card-Service-Entgelts aus?
Der Dienstgeber hat jeweils per 15. November für das kommende Jahr für die zu diesem Stichtag bei ihm beschäftigten Personen ein Service-Entgelt für die E‑Card in Höhe von € 13,35 (Wert 2023 für 2024) einzuheben und an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
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Für welche Personen ist das das E‑Card-Service-Entgelt vom Arbeitgeber einzuheben?
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:
Die Einhebung erfolgt auch dann, wenn dieser Dienstnehmer bei einem anderen Dienstgeber, als Selbstständiger (GSVG), als Landwirt (BSVG) oder als Beamter (BVA) bereits versichert ist.
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In welchen Fällen ist das das E‑Card-Service-Entgelt nicht vom Dienstgeber einzuheben?
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für:
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Wie wird das das E‑Card-Service-Entgelt gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse verrechnet und muss sie auf dem Lohnkonto bzw. auf dem Lohnzettel angeführt werden?
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Wer ist für die E‑Card-Service-Entgelt-Einhebung bei jenen Personen zuständig, für die der Dienstgeber keine Einhebung vornimmt?
Für alle anderen Personen (zB Selbstversicherte, Bezieher von Krankengeld oder Wochengeld) hat die Österreichische Gesundheitskasse zum Stichtag das Service-Entgelt einzuheben.
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Was passiert, wenn „zu Unrecht“ E‑Card-Service-Entgelt entrichtet wurde?
Für den Dienstgeber ist es nicht von Bedeutung, ob der jeweilige Dienstnehmer mehrfach versichert ist oder ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Er hebt das Service-Entgelt dennoch ein.
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Wie wirkt sich das E‑Card-Service-Entgelt steuerrechtlich aus?
a) bei echten Dienstnehmern:
b) bei freien Dienstnehmern:
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Löst Rückerstattung eines E‑Card-Service-Entgelts eine Pflichtveranlagung aus?
➪ Nein.
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Muss für fallweise Beschäftigte ein E‑Card-Service-Entgelt vom Dienstgeber einbehalten werden?
➪ Nur dann, wenn für diese Person am 15.11. ein vollversicherter Beschäftigungstag vorliegt, dh die Person hat am 15. November gearbeitet und hiefür ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) erhalten.
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Muss für geringfügig Beschäftigte, die nach § 19a ASVG selbstversichert sind, eine E‑Card-Gebühr eingehoben werden?
➪ Wenn am Stichtag 15. 11. insoweit eine Vollversicherung vorliegt, dann ist die Österreichische Gesundheitskasse für die Einhebung des E‑Card-Service-Entgelts zuständig.
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Muss für geringfügig Beschäftigte, die aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen im Ergebnis vollversichert sind, vom Dienstgeber ein E‑Card-Service-Entgelt einbehalten werden?
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Wie oft muss ein Service-Entgelt eingehoben werden, wenn ein Dienstnehmer bei 3 verschiedenen Dienstgebern jeweils vollbeschäftigt ist?
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Ein Alterspensionist arbeitet parallel vollversichert. Muss ein E‑Card-Service-Entgelt einbehalten werden?
➪ Ja. Es besteht uE die Möglichkeit auf Rückerstattung!
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Ist ein E‑Card-Service-Entgelt einzubehalten, wenn BVA‑, oder GSVG‑, oder BSVG-Versicherte parallel ein ASVG-Dienstverhältnis haben?
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Wie hat in Erwachsenenbildungseinrichtungen die Einbehaltung des E‑Card-Service-Entgelts für die Trainer zu erfolgen?
➪ Steht im Nachhinein fest, dass eine Vollversicherung vorliegt (dies kann erst nach Ablauf des Semesters [also im Februar] beurteilt werden), dann muss das E‑Card-Service-Entgelt nachträglich einbehalten werden.
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Wirkt sich die Einbehaltung des E‑Card-Service-Entgelts auf die Lohnpfändung aus?
➪ Als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung reduziert das E‑Card-Service-Entgelt auch die Pfändungsbemessungsgrundlage.
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Ist das E‑Card-Service-Entgelt SV-rückerstattungsfähig?
➪ Ja, das E‑Card-Service-Entgelt ist SV-rückerstattungsfähig (“Negativsteuer”). Es wird in die Berechnung der SV-Rückerstattung miteinbezogen (zuständig ist das Finanzamt).
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Wirkt sich die finanzielle Übernahme des E‑Card-Service-Entgelts durch den Dienstgeber auf die Lohnverrechnung aus?
Übernimmt der Dienstgeber das E‑Card-Service-Entgelt, dann erhöht sich insoweit die Bemessungsgrundlage für …
Außerdem erhöht sich die Jahressechstel-Basis (bzw. des BUAG-Jahreszwölftels) für die Besteuerung der sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG, sowie die Jahresviertel- bzw. Jahreszwölftel-Berechnungsbasis für freiwillige Abfertigungen „nach altem Recht“ nach § 67 Abs. 6 EStG.
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Ein Dienstnehmer tritt am 16. November 2023 ins Unternehmen ein. Ist der Dienstgeber für die Einhebung des E‑Card-Service-Entgelts 2024 zuständig?
➪ Nein
Wenn eine Mitarbeiterin am 18.11. verstirbt, muss dann die E‑card Gebühr auch noch einbehalten werden?
Hallo Herr Bauer,
für das Jahr 2024 ist am 15.11.2023 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,35 fällig.
Da das Service-Entgelt FÜR 2024 eingehoben wird UND aus tragischen Umständen dies für die Verstorbene keinen Sinn macht, ist kein Service-Entgelt einzubehalten.