Der November ist der Einhebungsmonat für das E‑Card-Service-Entgelt. Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen Hinweise und Tipps, die eine fehlerfreie Einhebung garantieren.
1
Wie sieht die gesetzliche Regelung bezüglich der Einhebung des E‑Card-Service-Entgelts aus?
Der Dienstgeber hat jeweils per 15. November für das kommende Jahr für die zu diesem Stichtag bei ihm beschäftigten Personen ein Service-Entgelt für die E‑Card in Höhe von € 12,95 (Wert 2022 für 2023) einzuheben und an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
2
Für welche Personen ist das das E‑Card-Service-Entgelt vom Arbeitgeber einzuheben?
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:
Die Einhebung erfolgt auch dann, wenn dieser Dienstnehmer bei einem anderen Dienstgeber, als Selbstständiger (GSVG), als Landwirt (BSVG) oder als Beamter (BVA) bereits versichert ist.
3
In welchen Fällen ist das das E‑Card-Service-Entgelt nicht vom Dienstgeber einzuheben?
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für:
4
Wie wird das das E‑Card-Service-Entgelt gegenüber der Krankenkasse verrechnet und muss sie auf dem Lohnkonto bzw. auf dem Lohnzettel angeführt werden?
5
Wer ist für die E‑Card-Service-Entgelt-Einhebung bei jenen Personen zuständig, für die der Dienstgeber keine Einhebung vornimmt?
Für alle anderen Personen (zB Selbstversicherte, Bezieher von Krankengeld oder Wochengeld) hat die Krankenkasse zum Stichtag das Service-Entgelt einzuheben.
6
Was passiert, wenn „zu Unrecht“ E‑Card-Service-Entgelt entrichtet wurde?
Für den Dienstgeber ist es nicht von Bedeutung, ob der jeweilige Dienstnehmer mehrfach versichert ist oder ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Er hebt das Service-Entgelt dennoch ein.
Die betroffenen Personen können das allenfalls zu viel bezahlte Service-Entgelt über Antrag bei der Krankenkasse rückfordern.
7
Wie wirkt sich das E‑Card-Service-Entgelt steuerrechtlich aus?
a) bei echten Dienstnehmern:
b) bei freien Dienstnehmern:
8
Löst Rückerstattung eines E‑Card-Service-Entgelts eine Pflichtveranlagung aus?
➪ Nein.
9
Muss für fallweise Beschäftigte ein E‑Card-Service-Entgelt vom Dienstgeber einbehalten werden?
➪ Nur dann, wenn für diese Person am 15. 11. ein vollversicherter Beschäftigungstag vorliegt, dh die Person hat am 15. November gearbeitet und hiefür ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2022: € 485,85) erhalten.
10
Muss für geringfügig Beschäftigte, die nach § 19a ASVG selbstversichert sind, eine E‑Card-Gebühr eingehoben werden?
➪ Wenn am Stichtag 15. 11. insoweit eine Vollversicherung vorliegt, dann ist die Krankenkasse für die Einhebung des E‑Card-Service-Entgelts zuständig.
11
Muss für geringfügig Beschäftigte, die aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen im Ergebnis vollversichert sind, vom Dienstgeber ein E‑Card-Service-Entgelt einbehalten werden?
12
Wie oft muss ein Service-Entgelt eingehoben werden, wenn ein Dienstnehmer bei 3 verschiedenen Dienstgebern jeweils vollbeschäftigt ist?
13
Ein Alterspensionist arbeitet parallel vollversichert.
Muss ein E‑Card-Service-Entgelt einbehalten werden?
➪ Ja. Es besteht uE die Möglichkeit auf Rückerstattung!
14
Ist ein E‑Card-Service-Entgelt einzubehalten, wenn BVA‑, oder GSVG‑, oder BSVG-Versicherte parallel ein ASVG-Dienstverhältnis haben?
15
Wie hat in den Erwachsenenbildungseinrichtungen Einbehaltung des E‑Card-Service-Entgelts für die Trainer zu erfolgen?
➪ Steht im Nachhinein fest, dass eine Vollversicherung vorliegt (dies kann erst nach Ablauf des Semesters [also im Februar] beurteilt werden), dann muss das E‑Card-Service-Entgelt nachträglich einbehalten werden.
16
Wirkt sich die Einbehaltung des E‑Card-Service-Entgelts auf die Lohnpfändung aus?
➪ Als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung reduziert das E‑Card-Service-Entgelt auch die Pfändungsbemessungsgrundlage.
17
Ist das E‑Card-Service-Entgelt SV-rückerstattungsfähig?
➪ Ja, das E‑Card-Service-Entgelt ist SV-rückerstattungsfähig (“Negativsteuer”). Es wird in die Berechnung der SV-Rückerstattung miteinbezogen (zuständig ist das Finanzamt).
18
Wirkt sich die finanzielle Übernahme des E‑Card-Service-Entgelts durch den Dienstgeber auf die Lohnverrechnung aus?
Übernimmt der Dienstgeber das E‑Card-Service-Entgelt, dann erhöht sich insoweit die Bemessungsgrundlage für …
Außerdem erhöht sich die Jahressechstel-Basis (bzw. des BUAG-Jahreszwölftels) für die Besteuerung der sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG, sowie die Jahresviertel- bzw. Jahreszwölftel-Berechnungsbasis für freiwillige Abfertigungen „nach altem Recht“ nach § 67 Abs. 6 EStG.
19
Ein Dienstnehmer tritt am 16. November 2022 ins Unternehmen ein. Ist der Dienstgeber für die Einhebung des E‑Card-Service-Entgelts 2023 zuständig?
➪ Nein
Vielen Dank für die ausführlichen Infos. Hätte bei Frage 19 nicht 16. November 2022! stehen müssen? Danke!
Liebe Frau Etzlsdorfer, vielen Dank für das aufmerksame Durchlesen des BLOG-Beitrages!
Sie haben selbstverständlich Recht und der Eintrag ist schon entsprechend geändert.