Die Gewinner stehen fest!
12 Personen haben je einen Kodex Personalverrechnung 2018 gewonnen
Die richtigen Lösungen

Die Begründung:
§ 8 Abs 9 AngG:
“Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 21 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, dass
Es handelt sich um neueintretende Dienstnehmer. Die Regelungsoption ist im ersten Checkpoint genannt. Wird keine Vereinbarung getroffen, heißt das im Umkehrschluss, dass für das Rumpfjahr der gesamte Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.

Die Begründung:
Rz 77c der Lohnsteuerrichtlinien 2002
“Arbeitgeber können Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren. Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit. Wird der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe)Partner des Arbeitnehmers gewährt, dann steht die Steuerbefreiung nicht zu.”
Das Gerücht, dass die Kinderbetreuungszuschüsse für die Kinderbetreuung ab 1.1.2019 (mit InKraftreten des Familienbonus Plus) nicht mehr steuerfrei wären, stimmt nicht. Diese sind weiterhin steuerbegünstigt möglich! Lediglich in der Arbeitnehmerveranlagung entfällt die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Begründung:
§ 19d Abs 3f AZG:
“Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen.”
Die Absätze 3a bis 3e regeln ua, dass für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag in Höhe von 25% gebührt, usw.
Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, dass der Kollektivvertrag vom Mehrarbeits-Zuschlag abgehen darf. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese Abweichungen nur zugunsten des Dienstnehmers zulässig sind.
