September 18, 2018

0 Kommentare

Die Gewin­ner ste­hen fest!

12 Per­so­nen haben je einen Kodex Per­so­nal­ver­rech­nung 2018 gewonnen

Die rich­ti­gen Lösungen

Die Begrün­dung:

§ 8 Abs 9 AngG:

Durch Kol­lek­tiv­ver­trag oder durch Betriebs­ver­ein­ba­rung im Sin­ne des § 97 Abs. 1 Z 21 Arbeits­ver­fas­sungs­ge­setz (ArbVG) kann ver­ein­bart wer­den, dass sich der Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nicht nach dem Arbeits­jahr, son­dern nach dem Kalen­der­jahr rich­tet. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen kön­nen vor­se­hen, dass

  • Dienst­neh­mer, die wäh­rend des Kalen­der­jah­res ein­tre­ten, Anspruch auf  Ent­gelt­fort­zah­lung nur bis zur Hälf­te der in Abs. 1 und 2a genann­ten Dau­er haben, sofern die Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Kalen­der­jahr des Ein­tritts weni­ger als sechs Mona­te beträgt;
  • der jeweils höhe­re Anspruch nach Abs. 1 zwei­ter Satz und Abs. 2a zwei­ter Satz erst­mals in jenem Kalen­der­jahr gebührt, in das der über­wie­gen­de Teil des Arbeits­jah­res fällt;
  • die Ansprü­che der im Zeit­punkt der Umstel­lung im Betrieb beschäf­tig­ten Dienst­neh­mer für den Umstel­lungs­zeit­raum (Beginn des Arbeits­jah­res bis Ende des fol­gen­den Kalen­der­jah­res) geson­dert berech­net wer­den. Jeden­falls muss für den Umstel­lungs­zeit­raum dem Dienst­neh­mer ein vol­ler Anspruch und ein zusätz­li­cher ali­quo­ter Anspruch ent­spre­chend der Dau­er des Arbeits­jah­res im Kalen­der­jahr vor der Umstel­lung abzüg­lich jener Zei­ten, für die bereits Ent­gelt­fort­zah­lung wegen Arbeits­ver­hin­de­rung wegen Krank­heit (Unglücks­fall) gewährt wur­de, zustehen.” 

Es han­delt sich um neu­ein­tre­ten­de Dienst­neh­mer. Die Rege­lungs­op­ti­on ist im ers­ten Check­point genannt. Wird kei­ne Ver­ein­ba­rung getrof­fen, heißt das im Umkehr­schluss, dass für das Rumpf­jahr der gesam­te Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung entsteht.

Die Begrün­dung:

Rz 77c der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002

Arbeit­ge­ber kön­nen Arbeit­neh­mern einen Zuschuss für die Kin­der­be­treu­ung gewäh­ren. Begüns­tigt sind Arbeit­neh­mer, denen für das Kind mehr als sechs Mona­te im Kalen­der­jahr der Kin­der­ab­setz­be­trag zusteht. Kin­der­be­treu­ungs­zu­schüs­se an freie Dienst­neh­mer sind nicht steu­er­be­freit. Wird der Kin­der­ab­setz­be­trag dem (Ehe)Partner des Arbeit­neh­mers gewährt, dann steht die Steu­er­be­frei­ung nicht zu.”

Das Gerücht, dass die Kin­der­be­treu­ungs­zu­schüs­se für die Kin­der­be­treu­ung ab 1.1.2019 (mit InKraftre­ten des Fami­li­en­bo­nus Plus) nicht mehr steu­er­frei wären, stimmt nicht. Die­se sind wei­ter­hin steu­er­be­güns­tigt mög­lich! Ledig­lich in der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ent­fällt die Mög­lich­keit, Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten steu­er­min­dernd zu berücksichtigen. 

Die Begrün­dung:

§ 19d Abs 3f AZG:

Der Kol­lek­tiv­ver­trag kann Abwei­chun­gen von Abs. 3a bis 3e zulas­sen.”

Die Absät­ze 3a bis 3e regeln ua, dass für Mehr­ar­beits­stun­den ein Zuschlag in Höhe von 25% gebührt, usw.

Das Gesetz lässt aus­drück­lich zu, dass der Kol­lek­tiv­ver­trag vom Mehr­ar­beits-Zuschlag abge­hen darf. Das Gesetz spricht nicht davon, dass die­se Abwei­chun­gen nur zuguns­ten des Dienst­neh­mers zuläs­sig sind. 


Sie haben nicht gewon­nen? Hier kön­nen Sie den Kodex Per­so­nal­ver­rech­nung 2018 zum Spe­zi­al­preis von € 22,00 beziehen

Kommentar verfassen:

Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Werden Sie Mitglied im Patka-Knowhow-Club!

Unser Newsletter informiert Sie über Neuigkeiten in Personalrecht und Personalverrechnung.

  • kostenlos
  • informativ
  • nützlich
  • immer up to date
- Ihr Bundesland -
  • - Ihr Bundesland -
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

*Außer Ihrer Email-Adresse fragen wir Sie nach Ihrem Bundesland, um regionale Angebote und Informationen gezielt zu versenden und dadurch eine Informationsflut zu vermeiden. Abmeldung ist jederzeit möglich. Für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten und den Versand unserer Informationen verwenden wir „Klick-Tipp“. Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung